Beschluss
12 L 60/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0709.12L60.20.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn.13)
2. Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. (Rn.16)
3. Voraussetzung für die Annahme dieses Immatrikulationshindernisses ist, dass zwischen dem Modul, in dem der Prüfling gescheitert ist, und dem Modul des gewählten Studiengangs eine Gleichwertigkeit besteht. (Rn.17)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Sommersemester 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ zu immatrikulieren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn.13) 2. Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. (Rn.16) 3. Voraussetzung für die Annahme dieses Immatrikulationshindernisses ist, dass zwischen dem Modul, in dem der Prüfling gescheitert ist, und dem Modul des gewählten Studiengangs eine Gleichwertigkeit besteht. (Rn.17) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Sommersemester 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ zu immatrikulieren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Immatrikulation für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ bei der Antragsgegnerin. Vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2019 studierte er an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin Wirtschaftsinformatik. Nachdem er die Prüfung im Modul „Objektorientierte Programmierung I“ endgültig nicht bestanden hatte, wurde er exmatrikuliert. Am 24. Oktober 2019 bewarb er sich zum Sommersemester 2020 bei der Antragsgegnerin für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ über das Portal Hochschulstart.de. Am 7. Februar 2020 erhielt er von der Antragsgegnerin einen Zulassungsbescheid für diesen Studiengang. Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 lehnte die Antragsgegnerin indes den Antrag des Antragstellers auf Immatrikulation ab. Zur Begründung führte sie aus: Er habe an der HWR im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik das Modul „Programmierung I“ endgültig nicht bestanden, welches mit den Studieninhalten des Studiengangs Medieninformatik vergleichbar sei. Dagegen richtet sich die am 25. März 2020 erhobene Klage (VG 12 K 114/20). Bereits am 5. März 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 14 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) schließe eine Immatrikulation nur aus, wenn ein Pflichtmodul in dem gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden worden sei. Die Studiengänge Wirtschafts- und Medieninformatik seien jedoch offensichtlich unterschiedlich und auch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Auf die Vergleichbarkeit der Module komme es nicht an. Im Übrigen sei der Schwerpunkt der Prüfung „Programmierung I“ im Studiengang Wirtschaftsinformatik aber auch ein anderer als im Studiengang Medieninformatik. Der Ablehnungsbescheid sei insoweit ohne Begründung, mithin ohne Prüfung und Abwägung ergangen. Der Verfasser des Bescheides sei überdies Mitarbeiter der Studienverwaltung und deshalb nicht zur Entscheidung über seinen Ausschluss berechtigt. Er benötige ferner für seine weitere Lebensplanung möglichst schnell Gewissheit, ob er sein Studium zum Sommersemester antreten dürfe. Andernfalls müsse er sich um einen anderen Studienplatz bemühen oder ein Jahr lang aussetzen, was ihm nicht zuzumuten sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zum Sommersemester 2020 für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ zu immatrikulieren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Für die Versagung der Immatrikulation reiche es aus, wenn ein vergleichbares Pflichtmodul an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden worden sei. Es sei unerheblich, ob die Studiengänge insgesamt vergleichbar seien. Das Modul „Programmierung I“ aus dem Studiengang Medieninformatik sei mit dem Modul „Objektorientierte Programmierung I“ aus dem Studiengang Wirtschaftsinformatik vergleichbar, welches der Antragsteller endgültig nicht bestanden habe. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn vorläufig für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ zu immatrikulieren, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis des Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der von ihm begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Denn der Bescheid vom 25. Februar 2020, mit dem die Immatrikulation des Antragstellers abgelehnt worden ist, wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und verletzt ihn dadurch in seinen Rechten. Dem Antragsteller steht bei Vorliegen der übrigen Immatrikulationsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 3 BerlHG ein Anspruch auf Immatrikulation für den Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ bei der Antragsgegnerin zu. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt kein Immatrikulationshindernis im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG vor. Nach dieser Vorschrift ist die Immatrikulation zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Objektorientierte Programmierung I“ an der HWR hat der Antragsteller nicht eine in dem gewählten Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ bei der Antragsgegnerin vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden. Die Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG soll verhindern, dass ein in einem bestimmten Studienfach endgültig gescheiterter Prüfling sich für dieses Studienfach eine – ihm weder nach der einschlägigen Prüfungsordnung noch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen zustehende – weitere Prüfungschance dadurch verschafft, dass er in einen Studiengang wechselt, in dem ebenfalls diese Prüfungsleistung zu erbringen ist; denn dies würde gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2012 – VG 3 L 562.12 –, juris, Rn. 9). Voraussetzung für die Annahme dieses Immatrikulationshindernisses ist daher, dass zwischen dem Modul, in dem der Prüfling gescheitert ist, und dem Modul des gewählten Studiengangs eine Gleichwertigkeit besteht. Eine solche ist zu bejahen, wenn eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris, Rn. 12; vorgehend OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris, Rn. 31). Dabei ist zu beachten, dass anders als bei der positiven Anerkennung einer bereits erbrachten Prüfungsleistung im Falle des Immatrikulationshindernisses in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG des Studienbewerbers eingegriffen wird, da ihm der Zugang zum gewünschten Studium von vornherein verwehrt wird, und der Begriff „vorgeschriebene Leistungsnachweise“ in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG deshalb eng auszulegen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2012, a.a.O., juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2019 – VG 12 K 142.18 –, UA S. 4 f.). Zwar trifft die Auffassung des Antragstellers nicht zu, dass es wesentlich auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge Wirtschafts– und Medieninformatik ankomme. Denn dies stellt eine verkürzte Betrachtung des Wortlautes des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG dar. Maßgeblich ist, ob der Studierende „in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen“ an einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist aber auch nicht allein auf den Inhalt der in Rede stehenden Module abzustellen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung und –bewertung vorzunehmen. Hierbei ist unter anderem auch der zeitliche Umfang des Moduls, also die Semesterwochenstunden und der sogenannte „Workload“, zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 7 ZB 12.889 –, juris, Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen zwischen dem an der HWR endgültig nicht bestandenen Modul „Objektorientierte Programmierung I“ und dem bei der Antragsgegnerin zu belegenden Modul „Programmierung I“ derart erhebliche Unterschiede, dass dem Antragsteller im Falle der Immatrikulation mit der ihm im Studiengang Medieninformatik bevorstehenden studienbegleitenden Prüfung keine weitere, ihm nicht zustehende Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde. Eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung kann nicht festgestellt werden. Das an der HWR angebotene Modul „Objektorientierte Programmierung I“ umfasst insgesamt einen Arbeitsaufwand von vier Semesterwochenstunden (Seminaristischer Unterricht und Übung), Präsenzunterricht findet in einem Umfang von 60 Stunden statt. Bei erfolgreichem Bestehen werden fünf Leistungspunkte vergeben (vgl. Modulbeschreibung, [315201] Objektorientierte Programmierung I, Bl. 45 f. d. A.). Zielsetzung ist die Vermittlung eines Überblicks über moderne Konzepte der Programmierung am Beispiel der Programmiersprache Java. Die Lehrinhalte gliedern sich in Objektorientierung, Grundlagen der Programmierung und Konsolenbasierte Programme. Bei erfolgreichem Abschluss des Moduls sollen die Studierenden zentrale Begriffe Objektorientierter Programmierung erklären und Aufgabenstellungen mittlerer Komplexität selbständig in Algorithmen mit Verzweigungen und Schleifen überführen können. Zudem sollen sie Daten von der Tastatur und aus Dateien lesen und auf die Konsole sowie auf Dateien schreiben können sowie in der Lage sein, ein konsolenbasiertes Programm sowohl auf der Konsole als auch mit Hilfe mindestens einer Programmierumgebung zu erstellen. Demgegenüber beträgt der Arbeitsaufwand für das Modul „Programmierung I“ der Antragsgegnerin nach dem Modulhandbuch (Anlage zur Studien– und Prüfungsordnung Bachelor Medieninformatik vom 14. Juni 2016, A.M. 37/2016) vier Semesterwochenstunden Seminaristischen Unterrichts und zusätzlich vier Semesterwochenstunden Übung, insgesamt wird von 136 Stunden Präsenz ausgegangen zuzüglich 164 Stunden Selbststudiums. Aus diesem Grund sind bei diesem Modul zehn Leistungspunkte zu erreichen. Die Studierenden sollen bei erfolgreichem Abschluss die grundlegenden Konzepte der objektorientierten Programmierung kennen und eine erste Vorstellung von gut strukturierten Klassen und der Interaktion von Objekten entwickeln. Sie haben einige Klassen aus der Java Standardbibliothek kennengelernt und sind in der Lage, eine Klassendokumentation zu verstehen und mit Hilfe von eigenen Klassen und grundlegenden Klassen aus der Java Standardbibliothek geeignete Lösungen für kleinere Problemstellungen zu entwickeln. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Module trotz ähnlicher Bezeichnung weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht insoweit vergleichbar sind, dass dem Antragsteller das endgültige Nichtbestehen der Lehrveranstaltung im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ als Nichtbestehen der Lehrveranstaltung im Studiengang „Medieninformatik“ entgegengehalten werden könnte. Zwar besteht insoweit Übereinstimmung zwischen den Modulbeschreibungen, dass es in beiden Lehrveranstaltungen im Schwerpunkt um die Vermittlung von Grundlagen der objektorientierten Programmierung unter besonderer Berücksichtigung der Programmiersprache Java geht. Von den Studierenden wird dabei jedoch ein sehr unterschiedlicher in Leistungspunkten zu messender Arbeitsaufwand erwartet, der sich nach Überzeugung der Kammer jedenfalls bei dieser Diskrepanz auch auf den inhaltlichen Umfang des Lehrangebotes auswirkt. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin für das Modul „Programmierung I“ doppelt so viele Semesterwochenstunden (8 SWS gegenüber 4 SWS) sowie eine mehr als doppelt so hohe Präsenzzeit (136 Stunden gegenüber 60 Stunden) ansetzt und schließlich bei erfolgreichem Abschluss auch die doppelte Anzahl von Leistungspunkten (10 gegenüber 5 Leistungspunkten) vergibt, impliziert, dass auch der in der Lehrveranstaltung behandelte Prüfungsstoff inhaltlich über das hinausgeht, was an der HWR im Modul „Objektorientierte Programmierung I“ angeboten wird. Auch hinsichtlich der Prüfungsart ist bei summarischer Prüfung keine Gleichwertigkeit festzustellen. In dem an der HWR zu belegenden Modul „Objektorientierte Programmierung I“ besteht die Abschlussleistung in einer kombinierten Prüfung. Es ist eine schriftliche Leistung in Form einer Klausur im Umfang von 120 Minuten und/oder eines Programmierprojekts zu erbringen (Teil 1) sowie zusätzlich eine Präsentation abzuhalten, in der die Anwendung vorgestellt und die Lauffähigkeit des Programms demonstriert wird. Es sind in der Präsentation auch Fragen bezüglich der in der Modulbeschreibung genannten Lernziele zu beantworten (Teil 2). Das Modul „Programmierung I“ schließt demgegenüber mit einer Prüfung, deren Form durch die Lehrkraft festgelegt wird. Unterbleibt eine solche Festlegung, besteht diese aus einer Klausur (50 %) und schriftlichen Übungsaufgaben (50 %). Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass auch in dem von ihr angebotenen Modul regelmäßig eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen ist. Vielmehr spricht das Internetangebot der Antragsgegnerin dafür, dass die Abschlussleistung dort (nur) in einer Klausur im Umfang von 90 Minuten besteht (vgl. https://pruefungen.beuth–hochschule. de/B–MI/1/liste.html, abgerufen am 9. Juli 2020). Andere Immatrikulationshindernisse sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere dem ablehnenden Bescheid vom 25. Februar 2020, aber auch den zu dessen Begründung eingereichten Schriftsätzen der Antragsgegnerin sind keine weiteren Immatrikulationshindernisse zu entnehmen. Der Antragsteller hat zudem vorgetragen, dass er alle für die Immatrikulation von der Antragsgegnerin geforderten Dokumente fristgerecht eingereicht habe. Da dem Antragsteller aus den vorgenannten Gründen ein Anspruch auf Immatrikulation zusteht, kommt es auf seine weiteren, die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Februar 2020 betreffenden Einwände nicht an. Einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig erneut zum Studiengang „Medieninformatik (Bachelor)“ zuzulassen, bedurfte es nicht. Denn der Zulassungsbescheid vom 7. Februar 2020 besteht fort und ist – wie dargelegt – nicht wegen des Vorliegens eines Immatrikulationshindernisses kraft Gesetzes unwirksam (vgl. § 5 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin [Hochschulzulassungsverordnung – BerlHZVO]). Der Antragsteller hat außerdem glaubhaft gemacht, dass ihm durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden, weil sich dadurch die Aufnahme des von ihm angestrebten Studiums um nicht unerhebliche Zeit verzögern würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).