Urteil
20 K 2397/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0701.20K2397.20A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1998 in Deirazzor/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 12.09.2019 in die Bundesrepublik ein und erhielt am 18.09.2019 Gelegenheit zur Stellung eines formellen Asylantrags bei der Beklagten. Am 18.10.2019 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort gab die Klägerin u.a. an, dass ihr Ehemann, ihre Eltern und Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte in der Bundesrepublik lebten. Am 23.10.2019 fanden die Anhörungen zur Zulässigkeit des Antrags und zu den Asylgründen nach § 25 AsylG statt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in den Protokollen jeweils als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt. Im Folgenden wurden der Klägerin gemäß § 57 AsylG Erlaubnisse zum Besuch ihres Ehemannes in 00000 D. , T. -str. 0, erteilt. Mit Bescheid vom 20.04.2020 wurde festgestellt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, und das Asylverfahren wurde eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Meldestatus der Klägerin laut AZR seit dem 04.02.2020 „Fortzug nach unbekannt“ sei. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da die Klägerin das Asylverfahren nicht betreibe. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes sei die Klägerin untergetaucht. Der Bescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 08.05.2020 zugestellt. Am 18.05.2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Bereits unmittelbar nach der Asylantragstellung habe sich der Verfahrensbevollmächtigte für die Klägerin bestellt. Alle relevante Korrespondenz habe die Beklagte über die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten geführt. Der in D. lebende Ehemann der Klägerin sei anerkannter Asylberechtigter und besitze die Flüchtlingseigenschaft, was aktenkundig sei. Der Ehemann der Klägerin habe am 26.02.2020 mitgeteilt, dass die Klägerin in der 16. Schwangerschaftswoche sei und unter denkbar problematischen Fällen im Flüchtlingsheim mit 10 Frauen in einem Zimmer wohne. Gleichwohl habe die Klägerin die ZUE nur sporadisch für Besuche bei ihrem Mann verlassen, was ihr von Mitarbeitern zumindest mündlich erlaubt worden sei. In den letzten zwei Monaten, nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie, sei der Klägerin mündlich erklärt worden, sie könne ohne weiteres bei ihrem Mann bleiben angesichts der prekären Risikolage in der überfüllten Einrichtung. Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens sei dem Prozessbevollmächtigten völlig überraschend zugestellt worden. Ein vorheriger Hinweis auf eine angebliche „Unerreichbarkeit“ der Klägerin wäre im Rahmen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens offensichtlich geboten gewesen. Dass die Klägerin bei der geschilderten Sachlage (Ehemann anerkannter Asylberechtigter) kein Interesse habe, das Verfahren zu betreiben, sei fernliegend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2020 zu verpflichten, in Bezug auf die Klägerin ein Asylverfahren durchzuführen und die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin sei im Ausländerzentralregister mit dem Meldestatus "Fortzug nach unbekannt" vermerkt gewesen und daher sei zu recht ein Untertauchen i.S.d. § 33 II 1 Nr. 2 AsylG bejaht worden. Da die Klägerin darüber belehrt worden sei, dass sie für die zuständigen Behörden erreichbar sein müsse, dürfe das Gesetz davon ausgehen, dass eine Missachtung dieser Pflicht in vollem Bewusstsein geschehe. Dies müsse genügen, um daran die Folgen des § 33 I AsylG zu knüpfen. Ein Adresswechsel sei den Behörden jedoch nie mitgeteilt worden. Sofern sich die Klägerin auf Absprachen mit der Heimleitung berufe, so entbinde sie das nicht von ihrer Verpflichtung, den Behörden einen Adresswechsel mitzuteilen. Die Klägerin sei auch nicht nur kurz abwesend gewesen, sondern sie habe den Angaben in der Klagebegründung zufolge wochenlang bei ihrem Ehemann gewohnt. Sei der Ausländer jedoch über einen längeren Zeitraum nicht mehr unter der dem Bundesamt angegebenen Adresse aufhältig, sei das Bundesamt nicht gehalten, aktiv langwierige Nachforschungen nach dem aktuellen Aufenthalt zu betreiben. Die Klägerin sei ihren gesetzlich verbrieften Mitwirkungspflichten gem. § 10 Abs. 1 AsylG schlicht nicht ausreichend nachgekommen. Es reiche nicht aus, dass dem Bundesamt ein momentaner Aufenthaltsort bekannt sein könnte. Dem Bundesamt müsse eine ladungsfähige Meldeanschrift vorliegen, unter der Zustellungen erfolgen könnten. Anderenfalls könnten Asylantragsteller jeden Tag ihren reellen Aufenthaltsort wechseln und müssten keine Rechtswirkungen fürchten, da gerade diese Rechtswirkungen sie nie erreichen könnten, solange sie den Ortswechsel nur irgendjemandem gegenüber – der wie die Heimleitung im vorliegenden Fall nicht einmal zuständig sein müsse – berichtet haben. Das Bundesamt dürfe sich dabei auf die Eintragungen des AZR verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann zunächst im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.11.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hatte den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung steht auch nicht entgegen, dass sie unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgegeben wurde. Denn dieser Widerrufsvorbehalt bezieht sich im Kontext der von der Beklagten zur Vereinfachung und Beschleunigung gewählten Verfahrensweise der Abgabe einer allgemeinen Prozesserklärung erkennbar auch nur auf den Widerruf dieser allgemeinen Prozesserklärung, wie er etwa mit der Erklärung vom 27.06.2017 für alle vorausgegangenen Erklärungen erfolgte. Eine solche Änderung bzw. vollständiger oder teilweiser Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung steht auch im freien Ermessen der Beklagten und kollidiert nicht mit allgemeinen prozessualen Grundsätzen, so lange eine der dort abgegebenen allgemeinen Prozesserklärungen noch nicht in einem einzelnen bereits anhängigen Verfahren als abgegeben gilt. Ist Letzteres aber der Fall, unterliegt die dann in einem konkreten Verfahren wirksam gewordene Prozesserklärung allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Hinsichtlich des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO bedeutet dies, dass es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung handelt. Allerdings bezieht sich der Verzicht seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden. Auch eine Änderung der Prozesslage führt im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch macht sie die Erklärung widerruflich. Insbesondere ist im Verwaltungsprozess § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anwendbar, denn das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird auch nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums verbraucht oder unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.06.2014 – 5 B 11/14 -, vom 13.12.2013 – 6 BN 3/13 – und vom 01.03.2006 - BVerwG 7 B 90.05 - Juris. Da eine den Verzicht verbrauchende Zwischenentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht ergangen, ist nach den obigen Grundsätzen der Verzicht auf mündliche Verhandlung seitens der Beklagten ungeachtet der Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2020 weiterhin wirksam. Zwar steht es im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann zudem erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Die Beklagte nimmt aber regelmäßig an den tatsächlichen anberaumten mündlichen Verhandlungen der Kammer nicht teil und auch aus anderen Gründen sieht das erkennende Gericht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da das Verfahren bereits nach Aktenlage entscheidungsreif ist und weiterer Klärungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung nicht besteht. Die mit der Klage verfolgten Verpflichtungsanträge sind nicht zulässig. Zulässige Klageart gegen eine Verfahrenseinstellung gemäß §§ 32, 33 AsylG ist allein die Anfechtungsklage. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1.13 – und vom 7.03.1995 - 9 C 264.94 -. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags, in Bezug auf die Klägerin ein Asylverfahren durchzuführen, fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn diese Folge ergibt sich nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids aus §§ 5 ff, 24 und 31 AsylG . Mit dem in den Verpflichtungsanträgen als Minus enthaltenen Anfechtungsantrag ist die Klage jedoch zulässig und auch begründet. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da ein Fall der fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 Abs. 1 AsylG nicht vorliegt. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG in den dort genannten Fällen gesetzlich vermutet. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Die Rücknahmefiktion bei bestimmten Verhaltensweisen des Antragstellers tritt seit der Neuregelung des § 33 AsylG anlässlich des sog. "Asylpaket II" durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) nunmehr stets und ohne das frühere Erfordernis einer Betreibensaufforderung kraft Gesetzes ein. Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht betreibt. Die sich aus § 32 AsylG ergebende Folge der Einstellung des Asylverfahrens wegen (fingierter) Antragsrücknahme ist zwingende gesetzliche Folge, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflicht zur Einstellung des Verfahrens besteht, die der Möglichkeit der Sachentscheidung vorgeht. Die Entscheidung des Bundesamtes hierüber ist rein deklaratorisch. Die Neufassung der Vorschrift von 2016 diente vor allem dem Zweck, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers das Bundesamt von der Weiterführung dieser Asylverfahren zu entlasten. Dieser Entlastungseffekt tritt insbesondere im Fall des Untertauchens ein, der nach früherem Recht wegen der insoweit erforderlichen gesonderten Aufforderung durch das Bundesamt, das Asylverfahren zu betreiben, erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht und für Verzögerungen im weiteren Verfahrensablauf gesorgt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 – 1 C 46/18 – unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 18,7538, S. 16. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter und die weitreichenden Konsequenzen der Vorschrift dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Schutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer behördlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, jedoch nicht überspannt werden. Dieser schon für die Vorgängerregelung des § 33 AsylG in Anlehnung an die gerichtliche Betreibensaufforderung formulierte Maßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13, gilt auch für die Neureglung des § 33 AsylG, mit Blick auf den dort vorgesehenen Automatismus sogar in besonderem Maße. Ebenso wie die früher erforderliche Betreibensaufforderung einen bestimmten Anlass voraussetzte, der geeignet war, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken, ist auch nach der Neuregelung ein konkreter Anlass erforderlich, der den sicheren Schluss zulässt, dass dem Ausländer an einer Sachentscheidung über sein Asylbegehren in Wahrheit nicht mehr gelegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 -. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Vermutung des Nichtbetreibens liegen hier nicht vor. Das Bundesamt konnte vielmehr mangels tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür nicht davon ausgehen, dass die Klägerin untergetaucht war. Ein Ausländer gilt als untergetaucht im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, „wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist“; das Bundesamt hat diesen Sachverhalt in der Akte zu dokumentieren (BT-Drs. 18/7538 S. 16 f.). Der Begriff des Untertauchens erfasst dabei nicht nur dem Wortlaut entsprechend ein planvolles Verhalten, welches das Ziel verfolgt, für die zuständige Behörde nicht erreichbar oder auffindbar zu sein, sondern – entsprechend Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) – auch alle Fälle, in denen die Betroffenen nicht erreichbar sind, weil der konkrete Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 10.03.2021 – 5 K 1407/20.A -. Ob sich diesen Formulierungen entnehmen lässt, dass das Bundesamt vor einer Verfahrenseinstellung zunächst versuchen muss, den aktuellen Aufenthaltsort des Antragstellers durch Rückfragen bei der Ausländerbehörde und anderen öffentlichen Stellen (Einwohnermeldeamt, Sozialamt etc.) von sich aus zu ermitteln, vgl. Marx, AsylG, § 33 Rn. 14 m.w.N., ist umstritten. Von einer Unauffindbarkeit und damit einem Untertauchen im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn etwa das Bundesamt anderweitig Kenntnis von dem (neuen) Wohnort des Ausländers erlangt oder wenn auf einfachste Nachforschung der aktuelle Aufenthaltsort hätte ermittelt werden können, dies aber unterlassen wird. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.03.2017 – Au 3 K 16.32041 -; VG München, Urteil vom 05.12.2017 – M 23 K 16.33472 -. Gemessen an den vorstehenden Kriterien war die Klägerin hier zu keinem Zeitpunkt untergetaucht. Schon der Anlass für die vom Bundesamt angenommene Rücknahmefiktion ist völlig unklar. Nach dem Inhalt des Bescheides bestand der Anlass darin, dass „der Meldestatus laut AZR seit dem 04.02.2020 als Fortzug nach unbekannt“ gewesen sei. Dies lässt sich aus der vorgelegten E-Akte so bereits nicht verifizieren. Vielmehr heißt es dort in einem internen Vermerk vom 04.05.2020: „Anschriften im AZR und MARIS stimmen überein“. Ein vorheriger anderslautender Eintrag im AZR ist nicht ersichtlich. Stattdessen ergibt sich aus einem Vermerk vom 18.10.2019, dem Tag der persönlichen Asylantragstellung bei der Beklagten, dass es auch an diesem Tag zur Anzeige eines fehlerhaften Meldestatus gekommen war, wenn es dort heißt: „Meldung im AZR nicht vollständig. Meldestatus Fortzug nach unbekannt bewirkt, dass AG-Meldung Klebeettikett nicht möglich ist.“ Aber selbst die Richtigkeit des Meldestatus „Fortzug nach unbekannt“ zum 04.02.2020 unterstellt, ist nicht ersichtlich, worauf diese Erkenntnis – beispielsweise auf erfolglosen Zustellversuchen o.ä. – beruhen sollte. Unabhängig von diesen Unklarheiten war die Klägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt „unauffindbar“. Sie war vielmehr für die Beklagte zu jeder Zeit über ihren Prozessbevollmächtigten, der bereits das Asylverfahren von Beginn an mit ordnungsgemäßer Vollmacht für die Klägerin geführt hat, tatsächlich erreichbar. Dieser war im Übrigen genauestens über die Wohnverhältnisse in der ZUE T1. , in der es während der Corona-Pandemie – gerichtsbekannt – zu mehreren Ausbrüchen kam, informiert und darüber, dass sich die zu dem Zeitpunkt schwangere Klägerin aus diesem Grunde vorübergehend bei ihrem Ehemann in D. aufhielt. Die Anschrift des Ehemannes war zudem sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Bundesamt bekannt. Ob die Klägerin dadurch gegebenenfalls gegen die Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG verstoßen hat, ist für die Bewertung, ob sie untergetaucht war, gänzlich unerheblich. In Anbetracht der bestehenden ordnungsgemäßen Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten wäre die Beklagte bei der gegebenen Sachlage zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch zumindest gehalten gewesen, diesen über die aufgetretenen Zweifel in Kenntnis zu setzen und um Auskunft zu ersuchen, die ihr zweifellos umgehend erteilt worden wäre. Der angegriffene Bescheid, der im Übrigen nicht die gemäß § 32 Satz 1 AsylG gesetzlich zwingend vorgesehene Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG enthält, war nach alldem aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.