Urteil
8 K 1293/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0618.8K1293.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 00. 00. 1993 geborene Kläger ist eritreische Staatsangehöriger. Er reiste am 00. 00. 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2016 einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte. Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und dann seinem Vater geholfen, der als Fischer gearbeitet habe. Er sei aus Eritrea geflohen, weil er Angst gehabt habe, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht erhalten. Er sei eines Tages bei einer Militärrazzia verhaftet und gegen seinen Willen mit einem LKW abtransportiert worden. Er habe dann versucht zu fliehen und sei vom LKW gesprungen. Dabei habe er sich allerdings am Fuß verletzt, so dass ihm die Flucht nicht gelungen sei. Er sei ins Militärkrankenhaus gebracht worden, wo er allerdings falsch behandelt worden sei, so dass er noch immer Probleme mit dem Fuß habe und nicht richtig laufen könne. Abgesehen davon sei seine Familie und er zum Christentum konvertiert und hätten deshalb große Probleme gehabt. Die Anführer der Afar-Gesellschaft hätten deshalb die Fischereiausrüstung seines Vaters gestohlen und das Haus der Familie in Brand gesteckt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 (Az. 00000000 - 000), zugestellt am 19. Januar 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziff. 2). Dem Kläger wurde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 1). Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dem Kläger drohten bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Sanktionen wegen seiner Ausreise, weil er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er sei daher kein Deserteur. Allein die Befürchtung, Militärdienst leisten zu müssen, stelle keinen Anerkennungsgrund dar. Der Kläger hat am 1. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er sei – nachdem er mehrfach erfolgreich einer Militärrazzia entgangen sei – eines Tages beim Fußballspiel mit Freunden und Bekannten unter Gewaltanwendung verhaftet und auf einen Militär-LKW gezerrt worden. Er habe zusammen mit anderen Verhafteten versucht zu fliehen, wobei er sich am Fuß verletzt habe. Er sei zur Behandlung ins Militärkrankenhaus gebracht worden, welches er nach ca. einer Woche aufgrund von Bestechungsgeldern habe verlassen können. Daraufhin habe er das Land verlassen. Aufgrund der ihm drohenden Bestrafung aufgrund seiner Wehrdienstentziehung und seiner unerlaubten Flucht ins Ausland drohe ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.12.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Fluchtursache angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Ab-weichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unter-schiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, be-stehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 be-schriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 13. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 25 f. m. w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfol-gung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45/92 –, juris, Rn. 9. zu den dem Asylgrundrecht zugrundeliegenden Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach zu differenzieren, ob der Antragsteller bereits vorverfolgt worden ist oder nicht. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist wiederum Ausdruck dieses der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 21. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45/92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23 Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, juris, Rn. 9. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Kläger nicht vor. 1. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger im Fall einer – wegen der bestandskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes derzeit lediglich hypothetischen – Rückkehr nach Eritrea zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Religion. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich vom Islam zum Christentum konvertiert ist, denn ihm droht jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung aufgrund seiner Religion. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger – jedenfalls im Hinblick auf seine Religion – nicht vorverfolgt ausgereist ist. Der Kläger hat zunächst die von ihm geltend gemachten Übergriffe auf seinen Vater nicht nach den soeben genannten Maßstäben glaubhaft gemacht. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass sich der Vortrag des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deckt. Allerdings war die Anhörung beim Bundesamt zu den Übergriffes auf den Vater des Klägers denkbar knapp gehalten. Und auch die Ausführungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst pauschal und detailarm. Selbst auf Nachfrage und nach der Aufforderung des Gerichts, den Tag der Vorfälle etwas genauer zu schildern, blieb das Vorbringen des Klägers äußerst vage, so dass sich allein hieraus bereits Zweifel daran ergeben, dass der Kläger von tatsächlich persönlich erlebten Ereignissen berichtet. Auch die Ausführungen des Klägers dazu, was nach den Übergriffen auf das Haus der Familie und die Arbeitsmaterialien des Vaters passiert ist, blieben trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts oberflächlich und ausweichend. Doch selbst wenn man unterstellt, dass sich die Vorfälle so zugetragen haben, wie der Kläger sie vorgetragen hat, begründet das noch keine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung des Klägers, denn die behaupteten Angriffe richteten sich allein gegen den Vater des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt als einziges Familienmitglied bereits zum Christentum übergetreten war. Gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Vorverfolgung spricht darüber hinaus auch, dass die behaupteten Übergriffe bereits Mitte 2009 stattgefunden haben sollen und damit mehr als ein halbes Jahr vor der Flucht des Klägers. Dass innerhalb dieses erheblichen Zeitraumes noch weitere religiös motivierte Übergriffe auf den Vater des Klägers oder auch auf den Kläger selbst – nach dessen eigenem Glaubenswechsel stattgefunden haben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Zwar hat der Kläger das damit begründet, dass die Familie nach den Vorfällen immer wieder die Unterkunft gewechselt habe, um weiteren Angriffen zu entgehen. Dieser Vortrag des Klägers erscheint jedoch ebenfalls nicht glaubhaft. Zum einen hat der Kläger auf Nachfrage, wo und bei wem die Familie Schutz gefunden habe, keine konkrete Antwort gegeben, sondern vage und ausweichend geantwortet. Im Übrigen hat er selbst ausgesagt, dass seine Familie in dieser Zeit Assab – eine Stadt mit rund 22.000 Einwohnern – nicht verlassen habe. Dass der Aufenthaltsort des Vaters den Angreifern aufgrund der stetigen Wechsel der Unterkünfte verborgen geblieben sein kann, erscheint in einer Stadt dieser Größe wenig plausibel, zumal der Vater innerhalb dieses Zeitraumes zwar nicht als selbständiger, so doch als angestellter Fischer weiter gearbeitet und sich auch nach der Aussage des Klägers stets innerhalb des den Angreifern bekannten Milieus der Fischer bewegt hat. Vor diesem Hintergrund drohen dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Religion. Das lässt sich bereits aus der Tatsache schließen, dass der Vater der Klägers – der sich insoweit in derselben Situation befindet wie der Kläger – nicht nur bis zur Ausreise des Klägers, sondern bis heute und damit etwa zwölf Jahre weiterhin ununterbrochen als Fischer in Assab gelebt und gearbeitet hat, ohne dass er seinem Sohn auch nur von einem einzigen weiteren Übergriff aufgrund seiner Religionszugehörigkeit berichtet hätte und das obwohl der Kläger und sein Vater zwar nicht in häufigem, so doch in regelmäßigem Kontakt stehen. Dieses Ergebnis wird noch dadurch bestärkt, dass der Kläger in Beantwortung der Frage, ob er nach der eigenen Konversion persönlich Schwierigkeiten gehabt habe und auch auf die Frage, vor was er bei einer Rückkehr nach Eritrea Angst habe, die Schwierigkeiten um die Konversion der Familie mit keinem Wort erwähnt, sondern ausschließlich auf die drohende Bestrafung wegen seiner Wehrdienstentziehung Bezug genommen hat. 2. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihm dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger erneut in den Nationaldienst eingezogen wird und ihm während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff; Bay. VGH, Urteil vom 05.02.2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 30.07.2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.08.2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 43 ff.; VG Münster, Urteil vom 12.04.2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 19.05.2021. Danach untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil ("active national service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("reserve military service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report - Eritrea: National service, exit, and return, September 2019 (EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f. Vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Auch bei der Dauer der Dienstpflicht ist eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 besteht der Nationaldienst aus einem militärischen Teil („Active National Service“) und einem zivilen Teil („Reserve Military Service“), wobei der militärische Teil von Gesetzes wegen 18 Monate dauert (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11; AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30.03.2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. 3. Auch die drohende Bestrafung des Klägers bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seiner Desertion und Nationaldienstentziehung durch illegale Ausreise – von der das Gericht nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt ist – und der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politischen Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (§ 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; Bay. VGH, Urteil vom 05.02.2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 30.07.2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.08.2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, 58 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 21 f. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 – 9 C 184.86 –, juris, Rn. Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits unter 1. dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Dafür spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f.; 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu 3 Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m.w.N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht jüngst VG Cottbus, Urteil vom 19.03.2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff; VG Hannover, Urteil vom 02.06.2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 5; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 05.02.2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m.w.N. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationalen Dienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationalen Dienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 5, 21, 28; OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder Reueerklärung). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. Diaspora-Status an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der Diaspora-Status einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 28 f. Um den Diaspora-Status zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die Diaspora-Steuer, die Reueerklärung und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den Diaspora-Status mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 22. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem Diaspora-Status verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 24 f. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 05.02.2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger schließlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise als solche oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 21 f; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 28. Zudem betreffen die oben getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung in besonderem Maße Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 131 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.