Urteil
5 K 2326/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0607.5K2326.19.00
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Leitsätze
- Anspruch eines Eritreers auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer
- Unzumutbarkeit der Entrichtung der sogenannten "Diaspora-Steuer" für subsidiär Schutzberechtigten
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12.03.2019 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Anspruch eines Eritreers auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer - Unzumutbarkeit der Entrichtung der sogenannten "Diaspora-Steuer" für subsidiär Schutzberechtigten Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12.03.2019 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 00.00.1998 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2014 aus seinem Heimatland aus und erreichte im November 2015 die Bundesrepublik Deutschland. Im November 2016 wurde ihm unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Folgenden stellte er bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung, er befürchte wegen seiner zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit und damit einhergehenden Entziehung von der Wehrpflicht in seinem Heimatland, dass die dortigen Behörden dieses im Falle seiner Kontaktaufnahme mit der Botschaft nun registrieren und mit seinen Familienangehörigen umgehend Kontakt aufnehmen würden, woraufhin diese mit schweren Sanktionen zu rechnen hätten, wenn er nicht wieder in sein Land zurückkehre. Der Rhein-Sieg-Kreis sah insoweit im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. AufenthG vorerst von der Vorlage eines eritreischen Nationalpasses ab und stellte dem Kläger am 15.05.2017 einen vorläufigen Reiseausweis für Ausländer mit Gültigkeit für ein Jahr aus. Im März 2018 beantragte der inzwischen in den Bereich der Beklagten zugezogene Kläger die Verlängerung des Reiseausweises, welche sodann für zunächst ein Jahr erfolgte. Am 04.02.2019 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung. Im Februar 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu deren beabsichtigter Ablehnung an und führte hierzu aus, ein noch abzuleistender Wehrdienst werde nicht als Unzumutbarkeit der Passbeschaffung angesehen. Daraufhin teilte der Kläger mit, er könne nicht bei der eritreischen Botschaft die Ausstellung eines Nationalpasses beantragen, weil er in diesem Fall um Sanktionen der eritreischen Behörden gegenüber seinen dort lebenden Eltern und Geschwistern fürchten müsse, weil die Regierung dann über seine Flucht aus der diktatorischen Herrschaft informiert werde. Sein Vater habe schon im eritreisch/äthiopischen Krieg gekämpft und auch bleibende Kriegsverletzungen davongetragen. Trotzdem sei er seit 2011 wiederholt aus politischen Gründen inhaftiert worden. Seine Mutter und die Geschwister seien weder über den Aufenthaltsort des Vaters noch über die Dauer der beabsichtigten Inhaftierung informiert worden, der eritreische Staat handele vollkommen willkürlich. Da seine Schwester ebenfalls gerade das Land verlassen habe und nach Äthiopien geflohen sei, liege der Fokus wieder besonders auf seiner Familie. Auch er selbst könne nicht zurückkehren, da auf ihn dort das Gefängnis warte. Mit Ordnungsverfügung vom 13.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte sie aus, da er als subsidiär Schutzberechtigter Schutz vor Verfolgung und staatlicher Repressionen seines Heimatlandes genieße, sei nicht klar, weshalb ihm allein durch die Beantragung eines eritreischen Nationalpasses bei der zuständigen Botschaft Gefahr drohen sollte. Soweit er schon im Rahmen seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben habe, aus Angst vor der Einberufung zum Militärdienst geflohen zu sein, habe er das tatsächliche Bevorstehen einer Einberufung nicht glaubhaft machen können. Es stehe im Einklang mit EU-Recht, dass allein die Behauptung des Betroffenen, einen Nationalpass bzw. eine Passverlängerung aufgrund der nicht abgeleisteten Wehrpflicht nicht erhalten zu können, nicht ausreichend für die Feststellung der Unzumutbarkeit insoweit sei. Andere Gründe, die für eine Unzumutbarkeit sprechen könnten, lägen nicht vor. Allerdings werde dem Kläger ein elektronischer Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt, sofern er die Vorsprache bei der eritreischen Botschaft weiter ablehne; gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG werde damit die Passpflicht erfüllt. Am 12.04.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, soweit im Asylverfahren die Glaubhaftmachung seiner bevorstehenden Einberufung als damals 16jährigem zum Militärdienst gefehlt habe, könne daraus nicht hergeleitet werden, dass ihm angesichts seines Alters von inzwischen 21 Jahren und seiner nunmehr aktuellen Dienstpflicht jetzt keine Repressalien wegen der Entziehung vom Militärdienst drohten. Für die Beantragung eines Reisepasses müsse unter anderem eine Wehrdienstentlassung bzw. ein medizinisches Untauglichkeitszeugnis vorgelegt werden. Es werde überprüft, ob ein Antragsteller seinen Militärdienst abgeleistet habe. Zudem sei eine Diaspora-Steuer zu entrichten (genannt Recovery and Reconstraction Tax), Deserteure und Verweigerer müssten einen sogenannten Reuebrief schreiben. Anträge bei einer Auslandsvertretung würden nach Verifizierung der vorzulegenden Dokumente (Personalausweis, Bestätigung des vollendeten Militärdienstes) weitergeleitet an die Migrationsabteilung des eritreischen Außenministeriums in Asmara. Dort würden der Antrag und die darin enthaltenen Informationen mit den Eintragungen im eritreischen Zivilregister ausgeglichen. Zudem müsse die Entrichtung der Diaspora-Steuer und die Unterzeichnung des Reuebriefs nachgewiesen werden. Der Pass müsse in Asmara abgeholt werden, wobei Familienangehörige hierzu bevollmächtigt werden könnten . Es sei dem Kläger aber aus den bereits im Rahmen der Anhörung geschilderten Gründen weder zumutbar eine Reueerklärung abzugeben oder die Diaspora-Steuer zu entrichten, noch seine Familienangehörigen zur Abholung zu bevollmächtigen. Da der Reiseausweis Voraussetzung für ein grenzüberschreitendes Reisen sei, welches im Sinne der Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 des. 4. Protokolls zur EMRK zu beachten sei, habe er auch ein Interesse an der Ausstellung eines solchen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12.03.2019 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, aus einer in der Ausländerakte des Klägers befindlichen E-Mail der eritreischen Botschaft gehe hervor, dass der Kläger lediglich einen eritreischen Personalweis bzw. eine Geburtsurkunde, oder, sollte er über solche Dokumente nicht verfügen, eine schriftliche Erklärung der Eltern oder sonstigen Verwandten, dass er tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger sei, vorlegen müsse. Von einer Wehrdienstentlassung oder von einem medizinischen Untauglichkeitszeugnis sei darin nicht die Rede. Auch einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17.01.2017 (Az.: M 2 20105/56#43) lasse sich entnehmen, dass die Passbeschaffung für subsidiär Schutzberechtigte aus Eritrea nicht grundsätzlich eine Unzumutbarkeit darstelle. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der – wie der Kläger – nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger ist die Beschaffung eines eritreischen Reiseausweises unzumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der zu prüfenden Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 B 54/06 – juris; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 10 C 16.773 – juris Rn. 17, Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157 – juris Rn. 24, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 9. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 18 A 222/09 –, n.v.;, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 –, juris Rn. 3 - 4; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 7. Juni 2012 – 8 PA 65/12 –, juris Rn. 7 und vom 11. April 2012 - 8 ME 224/11 –, juris Rn. 4. Eine generelle Unzumutbarkeit einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung zum Zwecke der Passbeschaffung folgt weder aus der Stellung als subsidiär Schutzberechtigter für sich genommen noch aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 4. Vielmehr sind die Anforderungen an die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Passerlangung unter Berücksichtigung der besonderen Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation des Schutzberechtigten nach den Umständen des Einzelfalls zu stellen. Bei subsidiär Schutzberechtigten ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache im Konsulat ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist, oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung durch die Ausländerbehörde ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist. Vgl. Bender in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG, Rn. 16. Nicht erst dann, wenn der Betroffene die Rechtsstellung eines Flüchtlings und damit gem. Art. 28 GFK einen Anspruch auf einen Konventionspass (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV) hat, sondern auch, wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, ist von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der heimischen Botschaft auszugehen. VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 – 5 K 7317/18 –, juris Rn. 31 f.; vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157 –, juris Rn. 31, Daneben kann sich die Unzumutbarkeit der Passerlangung aber auch aus den Bedingungen ergeben, die der Herkunftsstaat an die Ausstellung des Passes knüpft. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 – 12 A 5005/18, juris Rdnr. 26. Insoweit ist allerdings die gesetzgeberische Wertung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AufenthV zu beachten, wonach die Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten wie etwa der Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, sowie die Zahlung der vom Herkunftsstaat für die behördlichen Maßnahmen allgemein festgelegten Gebühren als zumutbare Bedingungen gelten. Nach diesen Maßgaben kann vorliegend dahinstehen, ob dem Kläger die Antragstellung bei der eritreischen Auslandsvertretung schon deshalb unzumutbar wäre, weil dadurch seine Familie im Heimatland in den Fokus der dortigen Behörden geraden und an Leib, Leben oder Freiheit bedroht wären, zumal seine Ausführungen zum Schicksal seiner Familienangehörigen (der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit erstmals erklärt, sein Vater müsse noch immer beim Militär dienen und seine Mutter könne nicht berichten, was genau passiert sei, weil die Telefongespräche abgehört werden könnten) wenig überzeugend sind. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Kläger die sogenannte Reueerklärung abgeben müsste und ob ihm dies zumutbar wäre. Aus dem Asylbescheid vom 07.11.2016, den der Kläger nicht angefochten hat und an den Ausländerbehörde und Ausländerkammer gebunden sind, geht insoweit hervor, dass aus seinem Vorbringen, er fürchte die Einberufung zum Militär, was er nicht habe belegen können, die Flüchtlingseigenschaft nicht hergeleitet werden könne. Unter diesen Umständen ist auch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Kläger, der im Alter von 17 Jahren nach Deutschland gekommen ist und daher nach der Erkenntnislage in Eritrea noch nicht wehrpflichtig war, vgl. zum Beginn der Wehrpflicht im Alter von 18 Jahren Human Rights Watch, „Statt uns auszubilden, machen sie uns zu Sklaven“, in: Eritrea im Fokus: Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, Hrsg. Förderverein Pro Asyl e.V., 10. März 2020, S. 41, eine solche Reueerklärung überhaupt abgeben müsste. Vgl. demgegenüber VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 – 12 A 5005/18, juris Rdnr. 35, welches vom Bestehen der Pflicht zur Abgabe einer Reuepflichterklärung auch dann ausgeht, wenn der Betroffene erst im Exil das 18. Lebensjahr erreicht hat. Dem Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht zumutbar, sich zur Erlangung eines Nationalpasses der Verpflichtung zur Zahlung der sogenannten „Diaspora-Steuer“ in Höhe von 2% des Einkommens zu unterwerfen. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 – 12 A 5005/18, juris Rdnr. 32, welches die Unzumutbarkeit letztlich noch offenlässt. A.A. VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016 – 6 K 3108/15.GI, welches allerdings nur darauf abstellt, dass die Erhebung dieser Steuer als solche nicht ersichtlich gegen völkerrechtliche Regeln oder gegen deutsches Recht verstoßen würde, ohne sich dabei mit der kurz zuvor ergangenen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.03.2016 zur Lage in Eritrea (2016/2568(RSP)) (dazu noch unten) auseinanderzusetzen. Von der Entrichtung dieser Steuer machen die eritreischen Behörden aber die Erteilung konsularischer Leistungen, darunter auch die Ausstellung eines Nationalpasses, abhängig. So Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020, aktualisierte Fassung vom 25.01.2021, S. 27. Vgl. auch Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, vom 21.01.2021: Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, S. 32 f., wonach bei Aufenthalt nur des Ehegatten des Antragstellers im Ausland sogar dessen Erfüllung der Steuerpflicht nachgewiesen werden muss. Insoweit ist es unbeachtlich, dass die eritreische Botschaft gegenüber der Beklagten das Bestehen dieser Verpflichtung nicht erwähnt hat. Grund hierfür mag auch der Ausgangspunkt der konkret für die Ausstellung eines Passes erforderlichen Formalitäten sein, zumal die Steuerpflicht auch ungeachtet der Beantragung eines Passes besteht. Zwar gehört auch die Entrichtung einer Steuer grundsätzlich zu den staatsbürgerlichen Pflichten eines Ausländers, die zu erfüllen ihm zur Erlangung eines Nationalpasses zumutbar ist. Insoweit ist grundsätzlich auch eine Entlastung des Ausländers von der in Deutschland zu entrichtenden Steuer vorgesehen (vgl. beispielsweise § 34c Abs. 2 oder 3 EStG). Die Zumutbarkeit der vorrangigen Erfüllung einer ausländischen Steuerpflicht muss ihre Grenze allerdings bei der Entrichtung willkürlich erhobener Steuern finden. Vgl. die Begründung des Verordnungsgebers zu § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Zahlung von Gebühren, die auf willkürlicher Grundlage erhoben werden, BR-Drs. 731/04, S. 153. Insoweit ist nach der gegebenen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Erhebung der sogenannten „Diaspora-Steuer“ keinen gleichförmigen und verifizierbaren Grundsätzen unterliegt und damit willkürlich erfolgt. Nach dem eritreischen Gesetzeswortlaut vgl. Nr. 2 der Proclamation No. 67/1995, abgedruckt als Anhang H des Gutachtens der DSP-Group Amsterdam & Tilburg School of Humanities, Department of Culture Studies:, The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017 ( https://www.dsp-groep.eu/wp-content/uploads/The-2-Tax-for-Eritreans-in-the-diaspora-Appendices.pdf ), muss jede außerhalb Eritreas lebende Person, die Einkommen aus einer Beschäftigung, Vermietung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum oder jeglicher anderen geschäftlichen, beruflichen oder selbständigen Tätigkeit oder Beschäftigung erzielt, eine Steuer von 2% auf das Nettoeinkommen auf monatlicher oder jährlicher Basis, abhängig von den Umständen, entrichten: „2. Payment of Tax Any person who lives outside of Eritrea and who earns income from employment, rental of moveable or immovable property, or any other commercial, professional or service-rendering activity or employment, shall pay a two per cent (2%) tax from his net income on a monthly or yearly basis, depending on the circumstances.“ Zur Eintreibung dieser Steuer wird in Ziffer 3 dieser gesetzlichen Regelung weiterhin bestimmt, dass das Außenministerium zur Beitreibung durch Überwachung der Durchführung durch seine diplomatischen und konsularischen Vertretungen verpflichtet ist und sich versichert, dass die Steuer unmittelbar in den Haushalt des Ministeriums für Finanzen und Entwicklung einfließt: „3. Collection of Tax The Ministry of Foreign Affairs has an obligation to collect the tax stipulated in Article 2 of this Proclamation, by monitoring the implementation plan through its diplomatic and consular offices, and ensuring that the tax is directly deposited in the treasury account of the Ministry of Finance and Development.“ Früher wurde diese Steuer entsprechend von den Botschaften Eritreas in den jeweiligen Ländern erhoben; da Botschaften aber keine Steuern mehr eintreiben dürfen, müssen im Ausland lebende Eritreer jetzt entweder selbst in die Heimat reisen oder einen dort lebenden Verwandten mit der Zahlung beauftragen. Wikipedia unter Bezugnahme auf Morten Freidel: Von wegen Freiheit. Frankfurter Allgemeine, 12. Mai 2016, abgerufen am 12. Mai 2016. Allerdings lassen die vorhandenen Erkenntnisse darauf schließen, dass diese Regelungen schon nicht gleichmäßig angewandt werden. So berichtet etwa das Auswärtige Amt, dass nach Auskunft der eritreischen Botschaft in Berlin die Aufbausteuer von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben werde; Rentnerinnen und Rentner, Studierende ohne Einkommen und stark erkrankte Personen seien hiervon ausgenommen. Dennoch seien Fälle bekannt, in denen ein „Minimalbetrag“ auch von Studenten und Empfängern von Sozialleistungen verlangt worden sei. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020, aktualisierte Fassung vom 25.01.2021, S. 26. Die von der DSP-Group Amsterdam und der Tilburg School of Humanities, Department of Culture Studies herausgegebene Studie „The 2% Tax for Eritreans in the diaspora“, - facts, figures and experiences in seven European Countries, http://194.0.234.211/wp-content/uploads/2017/09/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora-1.pdf , S. 80 m.w.N. – verweist darauf, dass entgegen der offiziellen Angaben eritreischer Behörden berichtet worden sei, dass einige Studenten einen festen Betrag zu zahlen hatten, während andere 2% von den Einnahmen ihres Studentenjobs oder von der erhaltenen staatlichen Unterstützung zahlen mussten. Wiederum andere hätten angegeben, dass der Betrag verhandelbar sei. Hinsichtlich Bezieher staatlicher Unterstützungsleistungen sei der Homepage der eritreischen Regierung im Jahre 2015 zu entnehmen gewesen, dass Menschen, die von staatlicher Unterstützung lebten, die Steuer gar nicht zu entrichten hätten. Dies sei teilweise von den befragten Personen bestätigt worden. Andererseits sei aber auch ausgeführt worden, Menschen, die staatliche Unterstützung bezögen, hätten die Steuer ebenfalls zu entrichten. Teilweise sei auch angegeben worden, Menschen, die staatliche Unterstützungsleistungen erhielten, seien aufgefordert worden, einen geringeren Betrag als 2% zu zahlen. Dennoch sei auch von solchen Betroffenen berichtet worden, die den vollen Satz von 2% zu zahlen hatten wie auch, dass der Betrag verhandelbar sei. Auch Flüchtlinge, die auf den Abschluss ihres Asylverfahrens warteten und die ein gewisses Einkommen hätten, würden teilweise zur Zahlung der Steuer herangezogen; teilweise würde ihnen diese Zahlung aber auch verweigert. Mitgliedern der Opposition und Aktivisten sowie deren Familien wird nach einigen Berichten ebenfalls die Zahlung der Steuer verwehrt. Schließlich haben einige der Befragten noch angegeben, dass die Steuer nicht erhoben wird von Personen, die als hoch in der Hierarchie der PFDJ/YPFDJ angesiedelt angesehen werden und dass diese einen Beleg über die Zahlung erhalten, ohne diese geleistet zu haben. Manche (früheren) Mitglieder der Massenorganisationen (Y)PFDJ und NUEW hätten vorgebracht, niemals um Zahlung der 2%-Steuer gebeten worden zu sein. DSP-Group Amsterdam & Tilburg School of Humanities, Department of Culture Studies: The 2% Tax for Eritreans in the diaspora, facts, figures and experiences in seven European Countries, http://194.0.234.211/wp-content/uploads/2017/09/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora-1.pdf , S. 80 m.w.N. Von einer staatsbürgerlichen Verpflichtung, die entsprechend der normativen Bestimmungen gleichmäßig von allen Staatsbürgern zu befolgen sei, kann unter diesen Umständen aber keine Rede sein. Eine Mitwirkung des Ausländers dergestalt, dass er eine willkürliche Steuerpflicht, die ihn dauerhaft und nicht nur wie eine Gebühr als Gegenleistung für den Erhalt des Nationalpasses trifft, zu erfüllen hätte, kann daher im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV nicht als zumutbar angesehen werden. Hinzukommt, dass auch das Europäische Parlament noch im Jahr 2016 in einer Entschließung zur Lage in Eritrea unter Hinweis auf erhebliche unter anderem rechtsstaatliche und demokratische Defizite die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, um der Praxis der „Diaspora-Steuer“ ein Ende zu setzen, und die Geldströme in Bezug auf die anderen „Beiträge“, die von an die eritreische Regierung gekoppelten Vereinigungen im Ausland erhoben werden, zu untersuchen. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.03.2016 zur Lage in Eritrea (2016/2568(RSP)), Ziffer 25. Dabei stellt diese Abgabe, die von hunderttausenden Auslandseritreern erhoben wird, selbst wenn sie eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, eine der größten Geldquellen der eritreischen Regierung dar. Wikipedia unter Bezugnahme auf Bastian Berbner: Der lange Arm der Diktatur . In: Der Spiegel . Nr. 51, 2011, S. 43 ( online – 17. Dezember 2011) und Eritrea und Somalia. Die stillen Helfer von al Shabaab. FAZ, 10. August 2011. Insoweit mag dahinstehen, ob die sogenannte „Diaspora-Steuer“ auch der Unterstützung der terroristischen Vereinigung der Al-Shabaab in Somalia und damit der Destabilisierung der Verhältnisse am Horn von Afrika gedient haben mag und dieser illegitime Zweck entfallen ist aufgrund der weiteren Entwicklung seit Beginn der Präsidentschaft des äthiopischen Regierungschefs Abiy Ahmed, dem Abschluss eines Friedensvertrags zwischen Eritrea und Äthiopien im Juli 2018 und schließlich der Verbesserungen der Beziehungen zu Somalia, was zum Wegfall damit begründeter US-Resolutionen geführt hat. Insoweit hat auch die Bundesregierung im Juli 2019 erklärt, ihr lägen keine Erkenntnisse über aktuelle und möglicherweise aus der Aufbausteuer finanzierten Aktivitäten Eritreas zur Destabilisierung des Horns von Afrika vor. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11036 – vom 22.07.2019. Denn auch im Frühjahr 2020 waren seitens der eritreischen Regierung noch keine Reformen eingeleitet und keine politischen Gefangenen freigelassen worden. Weiterhin besteht auch der zeitlich unbegrenzte Nationaldienst fort, der nach Einschätzung internationaler Menschenrechtsorganisationen einer Zwangsarbeit gleichkommt und immense Fluchtbewegungen ausgelöst hat, vgl. zur Einschätzung des Nationaldienstes als fluchtauslösendes Moment zuletzt noch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris Rdnr. 89, die das soziale Gefüge des Landes zu zerstören drohten. Nicole Hirt: Eritrea am Scheideweg. In: Der lange Arm des Regimes – Eritrea und seine Diaspora; Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, 16.04.2020, m.w.N. Unter diesen Umständen kann von einem Ausländer wie dem Kläger, der bereits als Minderjähriger wegen des ihm in Eritrea zumindest drohenden nahezu unbegrenzten Militärdienstes unter Zurücklassen seiner Eltern unbegleitet Zuflucht im Exil gesucht hat und dementsprechend in Deutschland subsidiären Schutz genießt, schlechterdings nicht verlangt werden, mit einer zweiprozentigen Steuer auf sein Einkommen letztlich im Heimatland die Umstände zu unterstützen, vor denen er geflohen ist. Dies umso mehr, als es sich bei der Steuer um eine Leistung handelt, die der Kläger – anders als etwa eine einmalige Gebühr für die Ausstellung eines Passes – nach Bekanntwerden seines Aufenthalts bei den eritreischen Behörden fortan laufend zu entrichten hat, selbst wenn eine Eintreibung in Deutschland nicht erfolgt. Insoweit erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich weigere, die Steuer zu zahlen, weil er nicht auf diese Weise das diktatorische Regime in seinem Heimatland unterstützen wolle, für glaubhaft. Unabhängig von diesen persönlichen Interessen des Klägers kann dahinstehen, ob es im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, vor der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer und dem damit verbundenen Eingriff in die Personalhoheit des eritreischen Staates die Entrichtung dieser Steuer zu verlangen und mit dem dadurch geförderten Devisenfluss an Eritrea diesem die nötigen Mittel zu verschaffen, um die dortigen fluchtauslösenden Praktiken weiterhin zu betreiben und damit den Flüchtlingsstrom auch nach Deutschland weiterhin zu befördern. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises liegen vor. Nach § 6 Nr. 1 AufenthV darf ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden, wenn der Ausländer u.a. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei dem Kläger, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde, der Fall. Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Anerkennung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtline) und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. Qualifikationsrichtlinie in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtline) stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen – wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung – anknüpfen. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a.F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a.F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 – Au 1 K 12.872 – juris Rn. 28; Urteil vom 9. Oktober 2012 – Au 1 K 12.908 – juris Rn. 25; Urteil vom 9. Oktober 2012 – Au 1 K 12.903 – juris Rn. 22. Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Qualifikationsrichtlinie). VG Köln, Urteil vom 04.12.2019 – 5 K 7317/18 -, juris Rdnr. 84; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 19 ZB 14.2708 –, juris Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2015 – W 7 K 14.1220 –, juris Rn. 28 - 30. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung von Reiseausweisen für den Kläger entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.