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Urteil

10 K 4469/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0512.10K4469.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe zu Krankentransportkosten. Der am 00. 00. 1970 geborene, in Kasachstan lebende Kläger hält sich seit 1992 wegen einer psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) in einer Einrichtung für psychisch Kranke in Karaganda auf. Ihm wurde am 2. Mai 2017 (16. August 2017) ein Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz erteilt. Im Oktober 2017 wandte sich die in Deutschland lebende Schwester des Klägers an das Deutsche Rote Kreuz und bat um Unterstützung bei der Durchführung eines Krankentransportes ihres Bruders nach Deutschland. Da nach der Einschätzung des Deutschen Roten Kreuzes wegen des Gesundheitszustandes des Klägers damit zu rechnen war, dass Linienfluggesellschaften eine Mitnahme des Klägers wegen dessen psychischer Instabilität ablehnen würden, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten eines Krankentransportes mit einem Ambulanzflugzeug. Dabei wurden die möglichen Kosten des Transportes mit 40.000 € veranschlagt. Den Antrag des Klägers lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 23. Mai 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Krankentransportkosten in voller Höhe lägen nicht vor. Nach der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern über die Kosten der Rückführung (Rückführungskosten – Richtlinie) würden dem Begünstigten bei einem Transport aus gesundheitlichen Gründen nach § 3 Abs. 1 der Rückführungskosten – Richtlinie Kosten nur in Höhe von höchstens 5.000 € erstattet. Eine Begrenzung der Zuwendung sei geboten, um Haushaltsmittel angemessen auf alle in Betracht kommenden Begünstigten verteilen zu können. Eine Zusage könne daher nur in Höhe von 5.000 € gemacht werden, im Übrigen müsse der Antrag abgelehnt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. Juni 2019 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er könne seine Ausreise nicht selbst finanzieren. Auch seine Verwandten könnten ihn nicht unterstützen. Es liege ein atypischer Fall vor. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 zurück. Der Kläger hat am 19. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er ergänzend vor, die Beschränkung der Leistungshöhe auf 5.000 € sei mit Sinn und Zweck der Richtlinie unvereinbar. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 zu verpflichten, ihm eine weitere Zuwendung in Höhe von 35.000 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitergehende Übernahme der Kosten. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. Mai 2018 seien Zuwendungen zu den notwendigen Kosten eines Krankentransportes nach § 3 Abs. 1 der Rückführungskosten – Richtlinie auf maximal 5.000 € begrenzt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Krankentransportkosten, die über den bereits zugesagten Betrag hinausgeht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung vom 21. Dezember 1992) können Spätaussiedler einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung erhalten. Nähere Einzelheiten zur Gewährung regelt das Gesetz selbst nicht. Da es sich nach der gesetzlichen Bestimmung um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die zuständige Verwaltungsstelle der Beklagten berechtigt, eigenständig über die Verteilung der Mittel und die Vergabe im Einzelfall zu entscheiden. Nähere Einzelheiten zur Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsamt regelt das zuständige Bundesministerium durch Richtlinien (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Vor diesem Hintergrund ist zur Steuerung des Ermessens und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Rückführungskosten-Richtlinie erlassen worden. Nach § 3 Abs. 1 der Rückführungskosten-Richtlinie werden unter den dort genannten Voraussetzungen (anstelle eines Pauschalbetrages nach § 2 der Rückführungskosten-Richtlinie) die notwendigen Kosten eines Transportes aus Krankheitsgründen getragen. Ungeachtet der Frage, ob die Regelungssystematik der Richtlinie – wie der Kläger meint – dahin zu verstehen ist, dass die Kosten eines Krankentransportes stets in voller Höhe zu übernehmen sind, kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sich nichts ableiten. Denn die Richtlinie erzeugt nur eine interne rechtliche Bindung der Bewilligungsbehörde. Im Außenverhältnis zum Kläger entfaltet sie dagegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Die Richtlinie ist daher grundsätzlich auch keiner richterlichen Auslegung zugänglich. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf der Grundlage einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, kommt es daher nicht darauf an, ob die für die Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2019 – 11 A 2861/18 –, Rn. 5, juris. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger – hier dem Kläger – ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Behörde ist daher durch das Gleichbehandlungsgebot lediglich verpflichtet, entsprechend ihrer bisherigen Verwaltungspraxis zu verfahren, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis in Fällen wie dem des Klägers höhere Krankentransportkosten nicht erstattet. Damit folgt sie in nicht zu beanstandender Weise dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 9. Mai 2018, der weiter konkretisierend bestimmt, dass die notwendigen Kosten eines Krankentransportes nach § 3 Abs. 1 der Rückführungskosten-Richtlinie maximal in Höhe von 5.000 € getragen werden. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger vertretene Rechtsposition hätte hingegen zur Folge, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten erweitert würde. Damit könnte die Beklagte im Ergebnis auch in anderen Fällen zu Leistungen verpflichtet werden, die sie nicht gewähren will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.