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Beschluss

8 L 527/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0510.8L527.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung G1 in K. durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung einzustellen und geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle zu ergreifen hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dass sie den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Antragsgegnerin haben, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten aus § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW besteht nur, wenn die angegriffene bauliche Maßnahme nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Nutzung rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2019 – 7 A 1271/17 –, juris, Rn. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 35. Das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde ist dabei in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht. In solchen Fällen muss dem rechtswidrigen Zustand abgeholfen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 96. Die Antragsteller haben einen Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Rechts, insbesondere einen Verstoß gegen die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit anderer baulicher Anlagen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) und zum Brandschutz (§ 30 BauO NRW) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsteller machen geltend, dass die gemeinsame Grenzwand bei der von der Antragsgegnerin genehmigten Anbringung von Balkonen erheblich beschädigt worden sei und daher den Anforderungen der Bauordnung an die Standsicherheit und den Brandschutz nicht (mehr) genüge. Dass die konkrete Bauausführung die Standsicherheit des Hauses der Antragsteller betrifft, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Bauteile wie Wände müssen die aufzunehmenden statischen Belastungen nachweislich selbst aushalten können. Ist ein Bauteil wie eine Wand nicht standsicher, führt bereits dies dazu, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2015 – 11 L 2249/15 –, juris, Rn. 19. Schon die ungeklärte Standsicherheit ist mit § 12 Abs. 1 BauO NRW nicht vereinbar. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2020 – 6 L 502/20 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2018 – 23 L 2060/18 –, juris, Rn. 21; Jaeger , in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.02.2021, § 12 Rn. 3. Denn die Schutzgüter der § 12 Abs. 1 BauO NRW sind nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht, sondern schon dann, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2014 – 2 A 2746/13 –, juris, Rn. 9. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung ist vorliegend die Standsicherheit nicht ungeklärt. Die Baugenehmigung zur Anbringung der Balkone wurde im einfachen Baugenehmigungsverfahren im Sinne des § 64 BauO NRW erteilt, in dem die staatliche Bauaufsicht zurückgenommen und insbesondere Fragen der Standsicherheit und des Brandschutzes aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde ausgeklammert sind. In erster Linie überantwortet das Gesetz damit den am Bau beteiligten Akteuren die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahmen und deren Kontrolle. Sie haben bautechnische Nachweise (§ 68 BauO) von staatlich anerkannten Sachverständigen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO) vorzulegen, die an die Stelle der staatlichen Bauaufsicht treten und durch ihre prüfende und kontrollierende Tätigkeit gewährleisten sollen, dass trotz des Verzichts auf eine präventive bauaufsichtliche Prüfung nebst eingeschränkter Bauüberwachung eine ordnungsgemäße Bauausführung sichergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 – 10 B 695/06 –, juris, Rn. 7. Einen solchen Nachweis über die präventive Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des konstruktiven Brandschutzes hat der Beigeladene in der erforderlichen Qualität erbracht. Vgl. dazu Wenzel , in: Gädtke (u.a.), BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 68 Rn. 5. Vor diesem Hintergrund besteht mit den in der BauO NRW getroffenen Regelungen die Vermutung, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit auch in der tatsächlichen Bauausführung erfüllt sind, soweit außerdem – wie hier – von staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt ist, dass sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugen, dass die bauliche Anlage entsprechend der erstellten Nachweise errichtet wird (§ 68 Abs. 1 Satz BauO). Darüber hinaus haben bereits zwei Baukontrollen des beauftragten Prüfbüros zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die von den Antragstellern geltend gemachten Beschädigungen der Grenzmauer bereits bestanden haben, ohne dass dabei ein Mangel der konkreten Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit bzw. des konstruktiven Brandschutzes in Bezug auf die in der Grenzwand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Beigeladenen verankerten Balkone festgestellt worden wäre. Das von den Antragstellern zum Nachweis der Verstöße gegen die Vorschriften der BauO NRW zur Standsicherheit von Gebäuden und zum Brandschutz zur Akte gereichte Privatgutachten des Herrn N. L. vom 11. März 2021 vermag die vorliegend bestehende Vermutung der Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zu entkräften. Der Gutachter schließt vielmehr allein aus dem Vorhandensein der (unstreitig) vorhandenen Risse in der Mauer ohne weitere Begründung darauf, dass eine ausreichende Standsicherheit der gemeinsamen Wand nicht mehr bestehe. Was die Frage der Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauO NRW angeht, so lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, wie weit die dokumentierten Beschädigungen in die Brandwand auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen hineinreichen. Es enthält mithin keine Angaben dazu, inwieweit die 0,5 m starke gemeinsame Grenzwand auf Seiten der Antragsteller unbeschädigt geblieben ist. Der Gutachter schließt auch hier vielmehr allein aus dem Vorhandensein der äußerlich sichtbaren Beschädigungen in der Mauer ohne weitere Begründung darauf, dass ein dem § 30 BauO NRW genügender Brandschutz nicht mehr bestehe. Mit dem Vortrag der Beklagten, dass die streitige Wand mindestens in der nach DIN 4102 Tafel 10.1 für die Feuerwiderstandsklasse REI-90 erforderlichen Stärke von 175 mm unbeschädigt ist, so dass keine Bedenken hinsichtlich ihrer Feuerfestigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 BauO NRW bestehen, setzt sich weder das vorgelegte Gutachten, noch der weitere Vortrag der Antragsteller auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren hierbei nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.