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Urteil

20 K 653/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0419.20K653.21A.00
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Tenor

Der Bescheid vom 01.02.2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 01.02.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.2001 in J. /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 16.11.2020 in die Bundesrepublik ein und stellte am 17.11.2020 einen formellen Asylantrag bei der Beklagten. Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14.01.2021 gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, dass er Syrien im März 2020 zusammen mit seiner Frau verlassen habe und u.a. über die Türkei, Griechenland, Rumänien und Österreich in die Bundesrepublik gereist sei. Er sei die ganze Zeit illegal gereist und habe nirgendwo einen Asylantrag gestellt. Auch in Rumänien habe er nicht gesagt, dass er einen Asylantrag stellen wolle. Auf dem Weg von Rumänien nach Ungarn seien sie festgenommen worden. Ihre Handys und ihr Geld seien kontrolliert worden. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, aber nicht freiwillig. Er sei von den Polizisten geschlagen worden. Er habe von Anfang an zu seinen Brüdern nach Deutschland kommen wollen. Er habe eine Nervenerkrankung und es gehe ihm psychisch schlecht. Ferner machte er Angaben zu seinen Asylgründen. Am 15.01.2021 ersuchte das Bundesamt Rumänien um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 29.01.2019 stimmte Rumänien dem Ersuchen zu und wies darauf hin, dass das Verfahren des Klägers dort am 07.12.2020 beendet worden sei, da der Kläger vor seiner Anhörung untergetaucht sei. Mit Bescheid vom 01.02.2021 lehnte die Beklagte sodann den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Zugleich ordnete sie die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 05.02.2021 ausgehändigt. Am 09.02.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, einer Rücküberstellung nach Rumänien stünden systemische Mängel der dortigen Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens entgegen. Zudem sei aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Überstellung zeitnah tatsächlich unmöglich. Infolge seiner Erkrankung benötige der Kläger auch die Unterstützung seiner in der Bundesrepublik lebenden Verwandten, so dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben habe. Wegen der familiären Bindungen sei jedenfalls die Einreisesperre aufzuheben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid angeordet (Beschluss vom 18.02.2021 – 20 L 231/21.A). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, äußerst hilfsweise, die Einreise- und Aufenthaltsverbote aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der hier gestellte isolierte Anfechtungsantrag der allein statthafte Klageantrag in sog. Dublin-Verfahren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 – und Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 -. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 01.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist der Asylantrag des Klägers nicht wegen der Zuständigkeit Rumäniens unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, vielmehr ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO die Bundesrepublik für die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers zuständig. Denn einer Überstellung nach Rumänien stehen systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen, die für den Kläger die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Eine weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat ist nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen nicht mehr möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH scheidet die Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat aus, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme sprechen, dass ihm dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht. Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo); BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 -. Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut kann stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und sich in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – und vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -. Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen ebenso wenig aus wie große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und – C 163/17 (Jawo) - und vom 13.11.2019 – C-540/17 ((Hamed und Omar); BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -. In Anwendung der vorgenannten Kriterien gilt bezogen auf die beabsichtigte Rückführung von Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten nach Rumänien, dass für die Betroffenen wegen der dort bestehenden systemischen Schwachstellen bei den Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C 411/10 – u.a., vom 10.12.2013 – C 394/12 – und vom 19.03.2019 – C 297/17 – u.a., regelmäßig die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Das rumänische Asylsystem kämpft seit langem mit großen Schwierigkeiten. So wird immer wieder – und für das Jahr 2019 vermehrt - von illegalen push-backs berichtet, bei denen die rumänische Grenzpolizei nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, von der auch Kinder betroffen sind. Es gibt Berichte über zu wenige Dolmetscher, wegen deren Qualität und (unparteiischem) Verhalten zudem immer wieder Probleme auftreten. Medizinische Untersuchungen werden teilweise vollständig ohne Dolmetscher durchgeführt. In hohem Maße prekär ist die Situation von Folgeantragstellern, die keinen Anspruch auf grundlegende Aufnahmebedingungen haben. Insgesamt ist die öffentliche Einstellung gegenüber Asylbewerbern in den letzten Jahren von anfänglicher Empathie zu steigender Feindseligkeit umgeschwenkt trotz niedriger Asylbewerberzahlen. 90% der Gesellschaft sind gegen eine Ansiedlung von – insbesondere muslimischen - Flüchtlingen in Rumänien. Aus Bukarest und anderen Landesteilen werden Vorfälle von Schikane, Diskriminierungen und Straftaten gegen Flüchtlinge und Migranten berichtet; Behörden lehnen es in der Regel ab, diese zu verfolgen. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Rumänien vom 16.03.2020: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden – Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung (im Folgenden: ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020); aida, Country Report: Romania, update 2019; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 – Romania und Country Report 2018 (im Folgenden: US DOS, Jahresbericht 2019 und 2018). Dennoch sieht das rumänische Asylsystem eine Reihe von Maßnahmen für Asylsuchende und Schutzberechtigte vor. Es gibt im Wesentlichen keine Hindernisse oder Probleme im Hinblick auf die Registrierung von Asylanträgen. In den Unterbringungseinrichtungen gibt es Zugang zu kostenloser Rechtsberatung und -hilfe. Während der Dauer des Asylverfahrens und gegebenenfalls bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts haben Asylbewerber einen Anspruch auf Aufnahmeleistungen, die Unterbringung in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Beihilfen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld umfassen. Die zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten umfassen aktuell 900 Plätze. Hinzukommen zwei Unterbringungseinrichtungen, die von der NGO “Ökumenische Vereinigung der Kirchen Rumäniens” betrieben werden. Es kommt in der Regel nicht vor, dass Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen keine Unterkunft erhalten. Allerdings sind in nahezu allen Unterbringungseinrichtungen die Ausstattung und die hygienischen Zustände mangelhaft, so etwa in Bukarest und Timisoara. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019; US DOS, Jahresberichte 2019 und 2018. Es besteht ebenso grundsätzlich Zugang zum Schulbesuch für Kinder und zu Gesundheitsversorgung, die die medizinische Grundversorgung und Krankenhausversorgung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Erkrankungen umfasst. Nach Erhalt einer Personenidentifikationsnummer können sich Asylbewerber im öffentlichen Gesundheitssystem registrieren lassen und haben, sofern sie Gesundheitsversorungsbeiträge zahlen und sich in der Praxis eines Allgemeinmediziners registrieren lassen, den Status einer versicherten Person mit denselben Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsbürger. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019. International Schutzberechtigte haben auf der Grundlage des Integrationsgesetzes Nr. 44/2004 auf Antrag und bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung Zugang zu einem Integrationsprogramm. Die Teilnahme an dem Integrationsprogramm ist Voraussetzung für die Wahrnehmung bestimmter Rechte wie Unterbringung oder Sozialhilfe. Seit Oktober 2019 sind in dem Integrationsgesetz diverse Verbesserungen eingeführt worden. So wurde die Antragsfrist für die Teilnahme an einem Integrationsprogramm von 30 Tagen auf 3 Monate ab Schutzgewährung verlängert. Die Dauer des Integrationsprogramms wurde von 6 auf 12 Monate verlängert mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um 6 Monate. Teilnehmer an Integrationsprogrammen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, haben das Recht für 12 Monate, maximal weitere 6 Monate, in einer Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Ende 2019 wohnten 114 Schutzberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen, weitere 241 erhielten Mietbeihilfen über das nationale AMIF Programm. Neben dem staatlichen Integrationsprogramm gibt es verschiedene Unterstützungsangebote durch NGO‘s. Vgl. aida, Country Report: Romania, update 2019. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen haben Schutzberechtigte denselben Anspruch auf Sozialleistungen wie rumänische Staatsbürger, wobei es jedoch bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine erhebliche Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis gibt. Der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Unterkunft, Sicherstellung von Ausbildung und Sozialhilfe ist im Land sehr unterschiedlich und hängt vom Grad des Bewusstseins verschiedener öffentlicher und privater Akteure ab, die für die Sicherstellung dieses Zugangs verantwortlich sind. Keine Gemeinde bietet zielgerichtete Unterstützungsprogramme oder Integrations- und Inklusionsprogramme für Flüchtlinge an. So besteht etwa ein Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen, in der Praxis hat aber kaum jemand auf diese Weise eine Unterkunft erhalten. Auch der Zugang zu Ausbildung ist schwierig. Der grundsätzliche Zugang zum Schulbesuch für Kinder stößt häufig auf Schwierigkeiten, weil etliche Schulen die Aufnahme von Kindern Schutzsuchender verweigern. Auch Diskriminierungen durch Lehrer und Mitschüler finden häufig statt. In Städten wie Bukarest und Timisoara haben sich Schulen über Monate geweigert, Flüchtlinge einzuschreiben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist zwar ebenfalls rechtlich garantiert, stößt aber in der Praxis infolge des Mangels an Arbeitsplätzen, niedrigen Löhnen, Sprachbarrieren und Problemen bei der Anerkennung ausländischer Universitäts- oder Berufsabschlüsse auf erhebliche Schwierigkeiten mit der Folge von Arbeitslosigkeit oder irregulären Arbeitsverhältnissen. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten ist schwierig, u.a. aus steuerlichen Erwägungen, aber auch aufgrund des Widerwillens von Arbeitgebern, Flüchtlinge anzustellen. Auch der Zugang zur öffentlichen Krankenversorgung ist oft mit unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten verbunden und ebenfalls regional sehr unterschiedlich. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019. Aber auch unabhängig von dem Problem des effektiven Zugangs zu allgemeinen staatlichen Hilfen reichen diese alleine objektiv nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Die Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 142 Lei pro Monat und Person (ca. 30 €). Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2020, S. 33 ff; US DOS, Jahresberichte 2019. Schutzberechtigte sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen. Um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen, sind sie dabei auf legale Arbeitsplätze angewiesen. Die Unterhaltssicherung durch eigene legale Erwerbstätigkeit war in Rumänien als ärmstem Land der EU schon vor den wirtschaftlichen Unwuchten der Corona-Pandemie äußerst schwierig. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Rumänien hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert. Die Wirtschaftsleistung ist eingebrochen, die Zahl der Arbeitslosen ist von 3,9 auf 5,9 % gestiegen. Mit einer weiteren Verschlechterung der Situation im 4. Quartal 2020 und darüber hinaus wurde gerechnet. Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Herbst 2020, Insitutional Paper 136, November 2020; Germany Trade & Invest, Covid-19: Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung, www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/rumaenien/covid. Zusätzlich sind die unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie zu berücksichtigen. In Rumänien steigen die Zahlen seit Mitte Juli massiv an, die Regierung hat den epidemiologisch bedingten Alarmzustand immer wieder verlängert. Das Robert-Koch-Institut (RKI) weist seit dem 07.10.2020 das ganze Land als Risikogebiet aus ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ). Es bestehen entsprechende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822 ). Nach den tagesaktuellen Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) verzeichnet das Land eine kumulative Anzahl von 352,05 Fällen, bezogen auf 14 Tage und 100.000 Einwohner und eine Sterblichkeit von 104,20 Fällen. In der Bundesrepublik betrugen die entsprechenden Werte 275,64 bzw. 30,53 ( https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea ). Die Infektions- und Sterblichkeitsrate in Rumänien ist damit gegenwärtig im Vergleich zu Deutschland nochmals deutlich höher. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Rumänien derzeit weiterhin ein sehr hohes Ansteckungsrisiko, das unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zielorts Bukarest und einer absehbaren Unterbringung – im besten Fall – in gemeinschaftlichen Einrichtungen mit oftmals unzureichenden hygienischen Bedingungen nochmals verschärft ist. Individuelle Schutzmöglichkeiten, insbesondere Abstandhalten und Schaffung ausreichender Hygienebedingungen, zur Minimierung des persönlichen Ansteckungsrisikos stehen den Betroffenen nicht zur Verfügung. Im Falle eines auch nur ambulant behandlungsbedürftigen Verlaufs der Erkrankung besteht zudem angesichts des insgesamt defizitären rumänischen Gesundheits- und Sozialsystems, dessen Zugang für Asylsuchende und Schutzberechtigte nicht sicher und unverzüglich gewährleistet ist, vgl. aida, Country Report: Romania, Update 2019, ein hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Hinzukommt, dass die Lage aufgrund der sich ausbreitenden deutlich ansteckenderen Virusvarianten, die nach ersten Hinweisen auch mit einer erhöhten Fallsterblichkeit einhergehen ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html ), hochgradig volatil und dynamisch ist und es ist jederzeit zu einer rasanten Verschlechterung kommen kann. Das Gericht ist nach allem davon überzeugt, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Rumänien bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Vgl. ebenso: VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 – 1 K 373/18.A – und Urteil vom 30.09.2020 – 1 K 5579/17.A (speziell zu Folgeantragstellern). Dies gilt auch bezogen auf den Kläger, für den davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr nach Rumänien als Folgeantragsteller gilt und damit keinerlei Anspruch auf fundamentale Aufnahmebedingungen hat. Es erscheint aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ausgeschlossen, dass der Kläger aus eigener Kraft in der Lage ist, sein Existenzminimum auch nur annähernd sicherzustellen. Aufgrund dessen sowie wegen der unmittelbaren gesundheitlichen Gefahren infolge der Corona-Ausbreitung in Rumänien ist daher gegenwärtig von einer konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auszugehen. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Aufhebung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – Juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.