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Urteil

8 K 7124/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0408.8K7124.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger und in Addis Abeba, Äthiopien, geboren worden. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen, 2016 und 2017 geborenen Kinder halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf und sind laut Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Dem Kläger wurde im November 2014 ein Visum für die Schengen Staaten erteilt. Im Rahmen des Visumsverfahrens legte der Kläger einen äthiopischen Pass und eine ID-Karte vor, ausweislich derer er am 00. 00. 0000 geboren wurde. Er reichte außerdem eine Arbeitserlaubnis aus Katar, eine Verpflichtungserklärung des deutschen Staatsangehörigen B1. aus T. , den Nachweis eines Auslandskrankenversicherungsschutzes und Auszüge betreffend das eigene Bankkonto ein. Letztere lassen Transaktionen im 5-stelligen Dollarbereich erkennen. Der Kläger reiste am 00. 00. 0000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Januar 2015 einen Asylantrag. Bei der Asylantragstellung nannte der Kläger den 00. 00. 0000 als sein Geburtsdatum und gab an, eritreischer Staatsangehöriger und von der Volkszugehörigkeit Tigrinya zu sein und über keine Personalpapiere zu verfügen. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 3. Februar 2015 gab sich der Kläger erneut als eritreischer Staatsangehöriger aus. Er verfüge über keine Personalpapiere und kein Visum. Er habe im Februar 2013 Eritrea verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Im Rahmen der Anhörung des Klägers, die am 19. Januar 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführt wurde, erklärte der Kläger von der Staatsangehörigkeit Äthiopier und von der Volkszugehörigkeit Amharer zu sein. Er habe sich aus Angst als Eritreer ausgegeben. Er stamme aus Addis Abeba, wo er die ersten 23 Jahre gelebt, sein Abitur abgelegt und vier Jahre an der Hochschule Buchhaltung studiert habe (mit Abschluss). Seine Mutter würde in Addis Abeba leben. Er habe außerdem Onkel und Tanten im Heimatland. Er habe sechs Jahre in Katar gelebt und im Bereich „Security“ gearbeitet. Der Kläger gab auf Nachfrage zunächst an, über keine Personalpapiere zu verfügen, da er sich nur die letzten 25 Tage vor seiner Abreise in Äthiopien aufgehalten habe. In Katar habe er lediglich eine Arbeitserlaubnis erhalten. Später erklärte er, seine Papiere seien bei seiner Mutter geblieben als er nach Katar gegangen sei. Diese sei so oft umgezogen, dass die Papiere verloren gegangen seien. Hiernach erklärte der Kläger, vor seiner Rückkehr von Katar nach Äthiopien von seinem Arbeitgeber seinen äthiopischen Reisepass zurückerhalten zu haben. Dieser sei jedoch mit seinem Handgepäck in Frankfurt am Main verloren gegangen. In Äthiopien sei er politisch aktiv gewesen und habe sich für ein einheitliches Äthiopien ohne ethnische Unterschiede eingesetzt. 2005 habe er Material für die Organisation L. verteilt. Er sei für 1,5 Jahre verhaftet worden. Er habe außerdem Artikel gegen die Regierungspolitik in einer Facebook-Gruppe gepostet und Reden auf Treffen gehalten. Die Artikel könne man nicht öffentlich lesen. Als er 2014 von Katar zurück nach Äthiopien gegangen sei, hätten ihn Leute vom Sicherheitsdienst bei seinen Aktivitäten beobachtet. Im Internetcafé sei gecheckt worden, was der Kläger für Nachrichten schreibe. Die Leute hätten ihn angesprochen und ihn beschuldigt, Aktivist, Blogger und Mitglied der Organisation Ginbot 7 zu sein. Man habe ihm gedroht, dass er verhaftet werde. Er sei dann nach 25 Tagen ausgereist. In Deutschland sei er einmal bei einer Versammlung gewesen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, verhaftet oder sogar getötet zu werden. Mit Bescheid vom 23. März 2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls werde der Kläger nach Äthiopien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung zu den Ziffern 1 bis 3 im Wesentlichen damit, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei. Ginbot 7 habe außerdem keine nennenswerte Basis mehr in Äthiopien. Die Bedrohungshandlungen durch den äthiopischen Sicherheitsdienst hätten nicht die für eine Schutzgewährung nach § 3 AsylG erforderliche Intensität erreicht. Es liege nur eine untergeordnete exilpolitische Betätigung vor. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründe liege nicht vor, da es sich bei dem Kläger um einen volljährigen gesunden Mann handele, der in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten jedenfalls ein kleines Einkommen zu erzielen. Es sei ihm auch vor der Ausreise gelungen, seien Lebensunterhalt zu bestreiten. Gesundheitliche, für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Einschränkungen seien nicht bekannt. Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er befürchte politische Verfolgung wegen Aktivitäten für die Gruppe Ginbot 7. Es müsse von einer Rückkehr zusammen mit der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern ausgegangen werden. Der Kläger befinde sich seit langem nicht mehr in Äthiopien. Er leide zudem an einer derzeit nicht behandlungsbedürftigen Diabetes (Typ 2). Die Lebensgefährtin sei bereits als Minderjährige ausgereist. Es bestünden keine sozialen Kontakte, auf die der Kläger und seine Lebensgefährtin zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückgreifen könnten. Einer Abschiebung stünden außerdem ausländerrechtliche Gründe entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 zu Ziffer 1. sowie 3. bis 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen 2. ihm hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen 3. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklage hat keinen Antrag gestellt. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die amharische Sprache ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheids ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat entgegen § 3 Abs. 4 AsylG nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 18.12 -, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, so dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich aus Furcht vor politischer Verfolgung seine Heimat verlassen hat. Die Schilderung der Fluchtgründe durch den Kläger ist nicht glaubhaft. Zur Begründung wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommenen, § 77 Abs. 2 AsylG. Insoweit ist zu ergänzen, dass der Kläger seiner oberflächlichen und vagen Schilderung in der Anhörung durch das Bundesamt auch in der ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Substanz verliehen hat. Es hat sich im Gegenteil der Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vortrags verfestigt. Auf die Frage, warum er Äthiopien verlassen habe, führt der Kläger lediglich aus, er sei wegen der Politik weggegangen. Schilderungen von konkreten Verfolgungshandlungen fehlen völlig. Letztlich kann die Frage der Vorverfolgung allerdings unbeantwortet bleiben, denn es sprechen nunmehr jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer (erneuten) Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Aufgrund der politischen Veränderungen in Äthiopien seit 2018 ist der Kläger dort vielmehr hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Seit Anfang 2018 hat sich die politische Situation in Äthiopien für Regierungsgegner und Oppositionelle deutlich entspannt. Seit seinem Amtsantritt im April 2018 hat der dem Volk der Oromo angehörende Premierminister Abiy Ahmed eine Vielzahl tiefgreifender Reformen umgesetzt. Die bislang einflussreiche Tigray People's Liberation Front (TPLF), die die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und den Machtapparat dominiert hatte, wurde in ihrem Einfluss zurückgedrängt. Hohe Funktionsträger des Staates wurden ausgewechselt, die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt. Der Ausnahmezustand wurde beendet, mit Eritrea wurde ein Friedensabkommen geschlossen. Eine große Zahl politischer Gefangener wurde aus der Haft entlassen, darunter führende Oppositionspolitiker, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Herausgehobene Exilpolitiker sind nach Äthiopien zurückgekehrt und spielen nunmehr teilweise aktive Rollen im dortigen politischen Geschehen. Ginbot 7 ist seit Juli 2018 nicht mehr als Terrororganisation gelistet. Bislang gesperrte Internetseiten sowie Radio- und Fernsehsender wurden zugänglich gemacht. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand der Gesamtberichte: September 2018 und März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung), S. 4 ff., 16 f.; Amnesty International, Jahresbericht 2019 vom 8. April 2020; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand: 7. Juli 2020. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N. Unter Zugrundelegung dieser positiven Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen früheren politischen Tätigkeit und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zwar leidet das Land mehr denn je unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten, und die äthiopischen Sicherheitskräfte sind in den letzten Jahren immer wieder gegen Demonstranten und abtrünnige Regionen vorgegangen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 -, juris, Rn. 36, 37 m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand des Gesamtberichts: März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um gezielte politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung. Soweit diese Einschätzung bei den jüngsten militärischen Maßnahmen gegen die TPLF in der Region Tigray, vgl. etwa United Nations High Commissioner for Refugees, Tigray Situation Update vom 18. November 2020, zu hinterfragen sein sollte, ist zumindest festzustellen, dass die oben beschriebene politische Entspannung gegenüber ehemaligen Oppositionellen, die wie der Kläger gerade nicht mit der TPLF sympathisierten, unverändert geblieben sein dürfte. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amhara, die u.a. mit den Oromo zusammen die derzeitige Regierungskoalition bilden, hat der Kläger keinerlei Verfolgung durch staatliche Stellen zu befürchten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Aus den genannten Gründen ist der Vortrag des Klägers, er sei bei seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht gewesen, nicht glaubhaft. Auch hier kommt es darauf aber letztlich nicht an, weil stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu rechnen hat. Unter den derzeitigen politischen Gegebenheiten in Äthiopien hat der Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nicht zu befürchten. Auch aufgrund des derzeit stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der nördlichen Region Tigray ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Bei einer Einreise des Klägers in seine Heimatstadt Addis Abeba wird der Kläger mit dem Kampfgebiet nicht in räumlichen Kontakt kommen. Für Addis Abeba lässt sich nicht feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson im Falle einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 236. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dabei können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet nur dann als „Behandlung“ qualifiziert werden, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Ausländers vorliegen, die über seine allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung im Herkunftsland hinausgehen. Hierbei bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 242 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 174 f. m. w. N. Für die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung müssen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; diese muss also aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher („real risk“) und darf nicht nur hypothetisch sein. Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßungen dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent; es kann nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhobener Beweis verlangt werden. Es gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2020 - W 3 K 19.32217 -, juris, Rn. 56 m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) - NVwZ 2012, 681, R 265 f., für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist bei einer Rückkehr nach Äthiopien derzeit der internationale Flughafen in Addis Abeba. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 14 K 6785/18 -, juris, Rn. 69 m. w. N. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Äthiopien wie folgt dar: Äthiopien gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung. Infolge der Heuschreckenplage waren zuletzt massive Ernteausfälle zu verzeichnen. Sozialleistungen sind nicht existent; Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für die erfolgreiche Suche nach einem Arbeitsplatz und einer Unterkunft in Äthiopien sind Geld, familiäre Kontakte und persönliche Beziehungen essentiell. Erwerbsmöglichkeiten bestehen allerdings auch für Personen ohne abgeschlossene Schulausbildung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2020 - W 3 K 19.32217 -, juris, Rn. 60 m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 - 11 K 3094/16.A -, juris, Rn. 88, 91 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 8 L 2483/20.A -, S. 8 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand des Gesamtberichts: März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung), S. 23 f. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen in Äthiopien ist durch eine medizinische Basisversorgung jedenfalls in den größeren Städten gewährleistet. Chronische Krankheiten wie Diabetes können mit Einschränkungen behandelt werden. Es gibt keine kostenlose medizinische Grundversorgung. Für etwa 70 % aller Patienten bezahlt allerdings der Staat die Behandlung sowie die Medikamente, sofern die Patienten es sich selbst nicht leisten und eine Armutsurkunde vorlegen können. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand des Gesamtberichts: März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung), S. 22 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderinformation - Äthiopien, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, November 2020, S. 2 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand: 7. Juli 2020, S. 40; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Behandlung von Diabetes mellitus Typ II, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Oktober 2019, S. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 19 A 3157/18.A -, juris, Rn. 41; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2020 - W 3 K 19.32217 -, juris, Rn. 60 m. w. N. In Bezug auf die Frage, ob ein Betroffener bei der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können wird, sind derzeit außerdem die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zu beachten. Diesbezüglich stellt sich die Situation im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wie folgt dar: Laut Weltgesundheitsorganisation sind in Äthiopien insgesamt 217.327 bestätigte Fälle einer COVID-19-Erkrankung und 3.000 Todesfälle zu verzeichnen (Stand: 6. April 2021). Vgl. World Health Organization, Global, Ethiopia, https://covid19.who.int/region/afro/country/et (zuletzt abgerufen am 7. April 2021). Bei der Einordnung der Fallzahlen ist berücksichtigen, dass in Äthiopien anders als in anderen afrikanischen Ländern in nicht nur geringem Umfang auf das Virus getestet wird. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 31. August 2020 - B 7 K 20.30443 -, juris, Rn. 64 m. w. N. Die Pandemie trifft in Äthiopien auf ein Gesundheitssystem, in dem die zur Behandlung schwerer Formen von Covid-19 erforderlichen Beatmungsgeräten, Elektrizität und Sauerstoff nach allgemeiner Erkenntnislage bislang Mangelware waren. Allerdings hat Äthiopien die Anzahl an Beatmungsgeräten durch eigene Einkäufe und Spenden seit dem Ausbruch der Pandemie deutlich erhöht. Die Regierung hat außerdem eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Gesundheitswesen und zur Abfederung möglicher konjunktureller Auswirkungen ergriffen und früh von Hilfsmaßnahmen profitiert. Vgl. BAMF, Länderinformation - Äthiopien, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, November 2020, S. 6 ff. Nach Ausrufung eines fünfmonatigen Ausnahmezustands im April 2020 verkündete die äthiopische Regierung bereits im Juni 2020 wegen der vergleichsweise niedrigen Infektionszahlen Lockerungen der Maßnahmen. Vgl. BAMF, Länderinformation - Äthiopien, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, November 2020, S. 4 f. Nach den aktuellen landesweiten Beschränkungen sind Versammlungen einschließlich religiöser Feiern und Veranstaltungen von mehr als 50 Personen verboten. Im öffentlichen Bereich ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben. Eine Ausgangssperre wurde bislang nicht verhängt. Zu beobachten ist, dass Tagelöhner weiter zur Arbeit gehen, Wochenmärkte stattfinden, Straßenverkäufer ihrem Geschäft nachgehen und Supermärkte sowie kleine Kioske geöffnet sind. Wo in ländlichen Gegenden lokale Märkte geschlossen sind, verkaufen die Menschen ihre landwirtschaftlichen Güter von den Türen der Bauernhöfe aus. Vgl. AA, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504#content_0 (zuletzt abgerufen am 7. April 2021); VG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 7 V 20/21 -, juris, Rn. 35; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2020 - W 3 K 19.32217 -, juris, Rn. 63 ff. Im Falle des Klägers ist es auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihn in Addis Abeba Art. 3 EMRK zuwiderlaufende humanitäre Bedingungen erwarten. Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse in ausreichender Weise zu befriedigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers, seiner Lebensgefährtin und der 2016 bzw. 2017 geborenen Kinder auszugehen ist und der Kläger und seine Lebensgefährtin neben der eigenen Versorgung auch die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sicherstellen müssen. Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind jung und arbeitsfähig. Der Kläger ist aufgrund seiner schulischen Ausbildung, des Erwerbs eines Hochschulabschlusses und seiner langjährigen Arbeitserfahrung für äthiopische Verhältnisse hoch qualifiziert. Aufgrund der starken Verwurzelung des Klägers in Addis Abeba ist davon auszugehen, dass er auf dem dortigen Wohnungs- und Arbeitsmarkt schnell Fuß fassen wird. Der Kläger hat in Addis Abeba die ersten 23 Jahre seines Lebens gelebt, ist zur Schule gegangen, hat die Universität besucht und nach eigener Aussage auch bereits praktisch als Verkäufer in einem Kiosk gearbeitet. Es war ihm auch nach der Rückkehr aus Katar möglich, sich in Addis Abeba zurecht zu finden. Der Umstand, dass sich der Kläger seit 2014 in Deutschland aufhält, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Kläger verfügt mit seiner Mutter außerdem über familiäre Unterstützung vor Ort. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Familie nach Ankunft in Addis Abeba zunächst bei der Mutter unterkommen und bei der Suche nach einer Arbeit außerdem auf deren Kontakte zurückgreifen könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die Mutter des Klägers studiert und in Addis Abeba im Labor eines Krankenhauses gearbeitet hat. In Anbetracht des Umstands, dass die Mutter des Klägers zwischenzeitlich pensioniert worden und durch ihre Rentenbezüge finanziell versorgt ist, liegt außerdem deren Unterstützung bei der Kinderbetreuung nahe. Die Versorgung der Kinder stünde damit auch einer Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des Klägers nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger darüber hinaus die Unterstützung weiterer Verwandter erwarten kann. Seine Aussage, neben der Mutter keine weiteren Verwandten in Äthiopien zu haben, ist nicht glaubhaft. Während der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt noch angab, Onkel und Tanten in seinem Heimatland zu haben, führte er in der mündlichen Verhandlung aus, er habe einen Onkel und eine Tante gehabt, diese seien jedoch schon vor ca. 30 Jahren gestorben. Diesen Widerspruch löste der Kläger nicht auf. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist vielmehr ersichtlich darauf ausgerichtet, bestehende verwandtschaftliche Verbindungen nach Äthiopien herunterzuspielen. Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung nach intensiver Befragung ein, dass seine Mutter Verwandte in Gonder habe und jedenfalls der Vater seiner Lebensgefährtin noch in Äthiopien lebe. Im Übrigen können der Kläger und seine Lebensgefährtin Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm bei einer freiwilligen Ausreise in Anspruch nehmen. Sie können in der Anfangszeit nach einer Rückkehr dazu beitragen, dass der Kläger mit seiner Familie wieder in Äthiopien Fuß fassen kann. Schließlich rechtfertigt auch die Erkrankung des Klägers an Diabetes mellitus Typ 2 nicht die Annahme, dass ihn in Addis Abeba eine unzumutbare humanitäre Situation erwartet. Die Diabetes-Erkrankung des Klägers hindert ihn insbesondere nicht an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In Deutschland arbeitet der Kläger als Staplerfahrer, ohne dass krankheitsbedingte Einschränkungen bekannt wären. Es ist davon auszugehen, dass die nach dem vorläufigen Arztbrief des B. -Krankenhauses in V. vom 13. April 2017 erforderlichen regelmäßigen ärztlichen Kontrollen auch in Äthiopien durchgeführt werden können. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er bei der Finanzierung zukünftig gegebenenfalls erforderlicher ärztlicher Kontrollen in Äthiopien Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung des Klägers besteht nicht. Auch bei Berücksichtigung der in Äthiopien grassierenden Corona-Pandemie sind die zu erwartenden humanitären Bedingungen für den Kläger in Addis Abeba nicht so schlecht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage eintreten wird. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz humanitärer Hilfe und des Gegensteuerns des äthiopischen Staates infolge der Pandemie so verschlechtern werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers ist zu konstatieren, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-Erkrankung zwar zu den Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf gehört. Vgl. zu den Risikogruppen in der COVID-19-Pandemie Robert Koch Institut, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html (zuletzt abgerufen am 7. April 2021). Er ist jedoch nicht darauf angewiesen, sich in Addis Abeba einem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen. Der Kläger, der an der Universität Buchhaltung studiert hat, kann zum einen auf eine kontaktarme Erwerbstätigkeit ausweichen. Zum anderen ist dem Kläger wegen der dargestellten Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Lebensgefährtin und Verwandte möglich, sich in häusliche Isolation zu begeben und zeitweise gar nicht zu arbeiten, ohne dass die Existenzsicherung von ihm und seiner Familie gefährdet wäre. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Fall Familienangehörige auch Behördengänge und andere Besorgungen für den Kläger erledigen würden. Unabhängig von dem bestehenden familiären Rückhalt hat der Kläger im Visumsverfahren gezeigt, dass er in der Lage ist, sich hohe Geldsummen zu beschaffen. Sein Vortrag, ein Bekannter habe ihm mehrere 10.000 Dollar auf sein Konto überwiesen, er habe aber dessen Namen vergessen, ist bereits aufgrund der Höhe des Betrags nicht glaubhaft. Dies gilt auch für seinen Vortrag, er habe zu dem Bekannten, der ihm die Verpflichtungserklärung im Visumsverfahren ausstellte, keinen Kontakt mehr. Schließlich ist aus den vorgenannten Gründen davon auszugehen, dass der Kläger finanziell in der Lage sein wird, das Risiko einer Ansteckung durch die Einhaltung hygienischer Standards weiter zu minimieren (Tragen von Masken, keine beengten Wohnverhältnisse etc.). Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Allerdings sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ausschließlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Liegt eine solche Anordnung nicht vor, kann der Asylsuchende ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Aus dieser müsste sich die begründete Furcht des Flüchtlings ableiten lassen, selbst in erheblicher Weise und alsbald nach der Rückkehr ein Opfer dieser extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies bedeutet, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 14. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) kommt im Falle des Klägers wegen dessen Diabetes-Erkrankung mangels Behandlungsbedürftigkeit von vornherein nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers begründbar. Es handelt sich hierbei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG um eine Gefahr, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist und die deshalb lediglich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist. Eine derartige Anordnung existiert für Äthiopien mit Blick auf die Corona-Pandemie nicht. Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 29. Mai 2020 - W 3 K 19.31490 -, juris, Rn. 54 m. w. N. und vom 2. Dezember 2020 - W 1 K 20.31090 -, juris, Rn. 54 f. Auch der Eintritt einer extremen Gefahrenlage kann im Falle des Klägers bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht pauschal wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf angenommen werden. Unabhängig von der zu erwartenden Schwere des Verlaufs einer Corona-Infektion bei dem Kläger und den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Addis Abeba ist bereits nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr mit dem Corona-Virus infizieren wird. Trotz der vermutlich hohen Dunkelziffer ist zum einen nicht erkennbar ist, dass die Krankheit in Addis Abeba so verbreitet wäre, dass man sich jederzeit infizieren würde. Zum anderen kann dem Kläger aus den bereits dargestellten Gründen zugemutet werden, Schutzmaßnahmen zur Reduktion der Ansteckungsgefahr zu ergreifen. Entgegen dem Vortrag des Klägers obliegt dem Bundesamt keine allgemeine Prüfung, ob ausländerrechtliche Gründe dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Es ist insbesondere Sache der Ausländerbehörde, zu prüfen, ob die familiären Umstände des Klägers unter Berücksichtigung auch von Art. 6 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu begründen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, juris, Rn. 29, vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 317. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.