Urteil
A 14 K 6785/18
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz kann bei widersprüchlichen, detailarmen und nicht lebensnahen Angaben des Antragstellers versagt werden.
• Personen mit möglicher Mehrstaatsangehörigkeit müssen hinsichtlich Schutzmöglichkeiten in jedem Staat ihrer Staatsangehörigkeit geprüft werden; das Vorliegen der äthiopischen Staatsangehörigkeit war hier glaubhaft dargelegt.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann bestehen, wenn die hypothetische Rückkehrsituation (Zielankunft in Addis Abeba und Unzumutbarkeit der Weiterreise in die Herkunftsregion) eine mit der Menschenwürde unvereinbare Gefährdung begründet.
• Bei der Beurteilung von Asyl- und Schutzansprüchen sind die Vorgaben des AsylG (insbesondere §§ 3, 3a, 3b, 3c, 4) und die Maßstäbe der Rechtsprechung zum Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Klageerfolg: Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG festgestellt • Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz kann bei widersprüchlichen, detailarmen und nicht lebensnahen Angaben des Antragstellers versagt werden. • Personen mit möglicher Mehrstaatsangehörigkeit müssen hinsichtlich Schutzmöglichkeiten in jedem Staat ihrer Staatsangehörigkeit geprüft werden; das Vorliegen der äthiopischen Staatsangehörigkeit war hier glaubhaft dargelegt. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann bestehen, wenn die hypothetische Rückkehrsituation (Zielankunft in Addis Abeba und Unzumutbarkeit der Weiterreise in die Herkunftsregion) eine mit der Menschenwürde unvereinbare Gefährdung begründet. • Bei der Beurteilung von Asyl- und Schutzansprüchen sind die Vorgaben des AsylG (insbesondere §§ 3, 3a, 3b, 3c, 4) und die Maßstäbe der Rechtsprechung zum Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger, nach eigenen Angaben 2002 in Jigjiga geboren und somalisch-äthiopischer Herkunft, beantragte am 15.11.2016 Asyl. Er gab an, aus der äthiopischen Somali-Region (Dhagaxbuur/Degehabur) zu stammen, dort u.a. als Schuhputzer gearbeitet zu haben und von der Liyu-Police bedroht bzw. seine Familie inhaftiert worden zu sein; sein Vater sei später getötet worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 21.06.2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab und stellte fehlende Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.5,7 AufenthG fest; Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht. Der Kläger klagte teilweise erfolglos; er begehrte primär Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und zuletzt die Feststellung von Abschiebungsverboten. In der mündlichen Verhandlung konnten erhebliche Widersprüche und Detailarmut in seinen Angaben festgestellt werden. Das Gericht prüfte unter Berücksichtigung länderspezifischer Situation und Rechtsprechung die Schutzvoraussetzungen gegenüber Äthiopien und Somalia. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundsatz: Die Klage war zulässig und teilweise begründet; die Entscheidung konnte auch ohne Anwesenheit aller Beteiligten getroffen werden (§102 VwGO). • Flüchtlingseigenschaft (§§3,3a,3b AsylG): Der Kläger trug kein konsistentes, lebensnahes und detailreiches Vorbringen vor; Angaben zu Verfolgungserlebnissen und Haftumständen waren widersprüchlich, oberflächlich und nicht ausreichend substantiiert, weshalb die materialisierte Beweislast des Klägers für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt wurde. • Mehrstaatigkeit und Subsidiärer Schutz (§4 AsylG): Der Kläger ist nach seinen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger; bei Mehrstaatigkeit scheidet Schutz zuerkennend aus, wenn Schutz in einem der Staaten in Anspruch genommen werden kann. Zudem liegen für die Herkunftsregion des Klägers (Dhagaxbuur) keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, die ein Risiko der Todesstrafe, systematischer Folter oder eine derart hohe Gefährdung durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt begründen, dass subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. • Gefährdungsbeurteilung und beachtliche Wahrscheinlichkeit: Für die Prüfung der Verfolgungs- und Gefährdungsrisiken ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit/real risk anzulegen; dies setzt eine qualifizierte Gesamtwürdigung aller länderspezifischen und individuellen Umstände voraus. Die vorhandenen Indizien sprachen nicht überwiegend für eine individuelle Verfolgung durch Staat oder Liyu-Police. • Abschiebungsverbot (§60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK): Die Prognose der Rückkehr bezieht sich realitätsnah auf die Zielankunft in Addis Abeba. Wegen der aktuellen Lage, Reise- und Sicherheitshinweise sowie der Gefährlichkeit der Weiterreise in die Somali-Region und der fehlenden sozialen/ökonomischen Existenzmöglichkeiten des Klägers in Addis Abeba ist eine Weiterreise in seine Heimatregion unzumutbar. Damit bestand für den konkreten Abschiebungsfall ein Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK; Ziffern 4–6 des Bescheids waren rechtswidrig aufzuheben. • Konsequenz für den Bescheid: Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes blieb rechtmäßig; die Feststellungen zu Abschiebungsverboten gegenüber Äthiopien waren jedoch aufzuheben und neu festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt. Die Klage wurde insgesamt teilweise stattgegeben: Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt bleibt in den betreffenden Teilen rechtmäßig und wurde bestätigt. Zugunsten des Klägers wurde jedoch festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Äthiopien besteht; Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 21.06.2018 sind daher aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Äthiopien festzustellen. Begründend führte das Gericht aus, dass die vom Kläger vorgetragenen Verfolgungserlebnisse nicht ausreichend substantiiert und teils widersprüchlich sind, weshalb Flüchtlings- und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden können, zugleich aber die hypothetische Rückkehrsituation (Ankunft in Addis Abeba, Unzumutbarkeit der Weiterreise in seine Heimatregion sowie fehlende Existenz- und Unterstützungsressourcen) eine Abschiebung nach Äthiopien mit der Gefahr unzulässiger Behandlung verbindet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.