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Urteil

23 K 5149/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0407.23K5149.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als G.. der Bundeswehr im Dienst der Beklagten und ist als Personalführer im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) tätig. Im Zeitraum von 00. 0000 bis 00. 0000 leistete der Kläger 105 Stunden und 46 Minuten Mehrarbeit im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Auswahlkonferenzen für die Lehrgänge „Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National“ (LGAN) und „Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National International“ (LGAI) sowie die „Perspektivkonferenz 1“ (PK 1). In diesem Zeitraum wurde er über diese Konferenzen hinaus als Personalführer der Jägertruppe und der „Ausbildungs- und Verwendungsreihe 31“ eingesetzt, wo er im Zusammenhang mit einer Umgliederung der Unterabteilungen zwei neue Personalführer für diese personalbearbeitenden Stellen (PSt) einarbeitete. Am 00. 00. 0000 wurde schriftlich die am 00. 00. 0000 durch Oberst H.. erbetene Anordnung von Mehrarbeit für die PK 1 – Auswahlkonferenzen 0000 – u. a. in Bezug auf den Kläger durch Brigadegeneral U. genehmigt. Darin heißt es u. a.: „Die zu leistende Mehrarbeit erfolgt im Zuge der Vorbereitung/Durchführung und Nachbereitung der PK I-Konferenz 0000. Die vorbereitenden Arbeiten zur Konferenz beginnen ab sofort. Die Nachbereitung der Konferenzen wird innerhalb einer Woche nach Konferenzende abgeschlossen sein.“ Im 00. 0000 bereitete der Kläger die am Monatsende stattgefundene Bataillonskommandeur-Konferenz vor, die er Anfang Juni nachbereitete. Im Anschluss daran bearbeitete er Schadlosstellungen und übernahm übergangsweise zwei der neu gebildeten PSt. Danach nahm er Erholungsurlaub aus dem Jahr 0000, arbeitete sich im Anschluss in die neue PSt ein und begann dann mit der Vorbereitung der Zuordnungskonferenz, die im Oktober stattfand. Im Anschluss daran baute er erneut Erholungsurlaub aus dem Jahr 0000 ab. Ab November bereitete er die Zurruhesetzungskonferenz und die Berufsoffizier-Konferenz, die Anfang Dezember stattfand, vor. Ab dem 00. 00. 0000 übernahm er das Referat XXXXXXX, arbeitete vom 00. 00. 0000 bis zum 00.. 00. 0000 zusätzlich seinen Nachfolger auf seiner vorherigen Stelle ein und führte im 0.0 und 00. 0000 abermals die LGAN- und LGAI-Konferenzen durch. Vom 00. bis 00. 00. 0000 war er ganztägig in der Auswahlkonferenz für die Laufbahn „Offizier des Militärfachlichen Dienstes“ gebunden. Danach nahm er sich des Tagesdienstgeschäfts seines Referats an und war für die ihm übertragenen Projekte „Truppengattungswechsel“ und „Offizieranwärterjahrgang (OAJ)-Controlling“ tätig. Mit E-Mail vom 15. März 2017 wies das BAPersBw den Kläger darauf hin, dass ab dem 1. Mai 2017 alle Mehrarbeitsstunden, deren Frist zum Abbau durch Freizeitausgleich abgelaufen ist, auf das Konto „Fristablauf“ umgebucht würden und dies zur Folge habe, dass diese Stunden nicht mehr durch Freistellung abgebaut werden könnten. Um dem entgegenzuwirken, schlug es dem Kläger den zeitnahen Abbau dieser Mehrarbeit vor. Am 1. Mai 2017 wurde die o. g. Mehrarbeit auf das Konto „Fristablauf“ umgebucht. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 beantragte der Kläger, die erfolgte Umbuchung rückgängig zu machen und die betroffenen Mehrarbeitsstunden erneut seinem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 ab. Zur Begründung verwies sie auf die in einem Handlungsleitfaden des BAPersBw vom 17. Januar 2017 zusammengefassten gesetzlichen Grundlagen. Eine Rückgängigmachung habe zur Folge, dass der Kläger unter Inanspruchnahme der Stunden vom Dienst freigestellt werden könne. Eine solche Freistellung sei jedoch für Soldaten auf maximal zwölf Monate begrenzt. Eine nicht innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit könne nur im Einzelfall ausgezahlt werden. Dazu heißt es im Weiteren wörtlich: „Mindestens muss es sich dabei um „vergütungsfähige“ Mehrarbeit gem. Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) handeln, welche im BAPersBw grundsätzlich nicht geleistet wird. Insbesondere Mehrarbeitsstunden, die im Rahmen von Personalauswahlkonferenzen erwirtschaftet werden, fallen nicht hierunter.“ Dabei verwies sie zudem auf die juristische Einschätzung der Abteilungsleiterkonferenz vom 20. Mai 2016 und auf den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) P III 2 vom 15. September 2017. Mit E-Mail vom 8. November 2017 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass die Umbuchung eine faktische Streichung der Mehrarbeitszeit darstelle, da sowohl der Freizeit- als auch der finanzielle Ausgleich ausgeschlossen würden. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht habe der Dienstherr den rechtzeitigen Abbau von Mehrarbeitszeit anzuordnen. Ein Abbau sei jedoch aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, weshalb eine Auszahlung zu erfolgen habe. Die Verweise auf den Handlungsleitfaden, die juristische Einschätzung der Abteilungsleiterkonferenz und den Erlass des BMVg gingen fehl, da diese erst nach dem Aufbau der Mehrarbeit entstanden seien und keine Rückwirkung entfalteten. Mit Beschwerdebescheid vom 7. Mai 2018 wies die Beklagte die Beschwerde als unzulässig zurück, da diese nicht formgerecht eingelegt worden sei. Am 23. Mai 2018 legte der Kläger erneut – nunmehr schriftlich – eine gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde ein. Er wiederholte und vertiefte sein Vorbringen vom 8. November 2017. Am 8. Juni 2018 erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 23 K 4275/18) und beantragte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Mai 2018 zu verpflichten, ihm für angeordnete Mehrarbeit von 106 Stunden Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.968,00 € zu gewähren. Mit Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018 wies die Beklagte die Beschwerde vom 23. Mai 2018 als unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass der Ausgleich von Mehrarbeit gemäß § 30c Abs. 2 Satz 2 SG, § 15 Abs. 3 Satz 1 SAZV, Ziff. 419 der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/34 vorrangig und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten durch Freistellung zu erfolgen habe. Nach Ablauf der Frist sei ein Abbau durch Freizeitausgleich nicht mehr möglich. Auch die beantragte Auszahlung der Mehrarbeitsstunden könne nicht erfolgen, da keine gemäß § 1 Abs. 1 SMVergV vergütungsfähige Mehrarbeit vorliege. Ferner hätten keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SMVergV einem Ausgleich durch Dienstbefreiung entgegenstanden. Es seien nämlich nicht, wie aber von Ziff. 205 der Zentralen Dienstvorschrift A-1454/20 gefordert, durch die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten gewesen. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kläger hat am 18. Juli 2018 Klage – nunmehr gegen den Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018 – erhoben. Nach gerichtlichem Hinweis in dem Verfahren 23 K 4275/18 erklärte der Kläger am 20. April 2020 die Klagerücknahme in dem genannten Verfahren. Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter Verweis auf die Klagebegründung in dem Verfahren 23 K 4275/18 und auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV erfüllt sei, da die Durchführung von Konferenzen zwar in sein Tätigkeitsprofil falle, nicht aber zu seinem Tagesgeschäft gehöre. Dies werde durch die Anordnung der Mehrarbeit bestätigt. Die Mehrarbeit sei schriftlich angeordnet und genehmigt worden. Hierdurch habe die Beklagte den Rechtsschein gesetzt, dass die Mehrarbeit auch vergütungsfähig sei. Durch eine Verzögerung von Konferenzen und der dort getroffenen Personalentscheidungen entstünden für die Stellenbewerber Schadensersatzansprüche, was noch zusätzlich Personal binde und so Steuergelder koste. Auch diene die Arbeit des Klägers der Förderung der Besten in höchste Ämter der Bundeswehr und somit dem Erhalt der Wehrfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr. Die Mehrarbeit sei zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses geleistet worden. Sie beruhe – obwohl dies keine Voraussetzung sei – auf unvorhergesehenen Umständen. In seinem Umfeld habe es größere personelle Vakanzen gegeben, die er durch Mehrarbeit habe auffangen müssen. Es habe sich bei den Konferenzen im Jahr 2016 um Sondereinsätze gehandelt. Überdies habe bereits die Beantragung der Mehrarbeit durch seinen Disziplinarvorgesetzten keinerlei Anmerkungen zu Möglichkeiten der Abgeltung beinhaltet. Dies hätte indes gemäß Ziff. 416 der ZDv A-1420/34 durch die Disziplinarvorgesetzten entschieden werden müssen. Hieraus lasse sich erkennen, dass von vornherein ein solcher Ausgleich gar nicht möglich gewesen sei. Aus zwingenden dienstlichen Gründen sei eine Dienstbefreiung nicht möglich gewesen. Dies ergebe sich aus Stellungnahmen der Vorgesetzten, die über etwaige Anträge zum Freizeitausgleich entschieden hätten. Der Verweis auf einen entsprechenden vorherigen Antrag sei rechtsmissbräuchlich und erschwere die Geltendmachung berechtigter Ansprüche unverhältnismäßig. Nach dem 23. März 2016 habe er den aufgelaufenen Bearbeitungsrückstand erst einmal aufholen müssen. Um weitere Störungen im Dienstablauf und Nachteile für das von ihm betreute Personal zu verhindern, sei bis Ende April 2017 keineswegs eine Abgeltung der Mehrarbeit in Betracht gekommen. Die Mehrarbeit habe auch einem vordefinierten Arbeitsziel, nämlich der Erreichung von Personalentscheidungen bis zum Ende der Konferenz, gedient. Es könne nicht angenommen werden, dass sein Fehlen keinen Einfluss auf den Ausgang der Konferenzen gehabt hätte, weil es gerade um die von der Beklagten angeordnete Mehrarbeit gehe, die er anlässlich der Konferenzen geleistet habe. Eine Vertretung durch einen anderen hätte nicht ohne weiteres stattfinden können. Im Übrigen sei die Verpflichtungsklage zulässig. Eine Ablehnung der Vergütung sei seitens der Beklagten erfolgt, sogar ausdrücklich mit Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018. Ein erneutes Vorverfahren sei nicht erforderlich. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 2018 zu verpflichten, ihm eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 2.968,00 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, dass die Klage als Versagungsgegenklage unzulässig sei, da der Mehrarbeitsvergütungsanspruch des Klägers nie durch Verwaltungsakt abgelehnt worden sei. Eine Regelung dazu sei in keinem der Bescheide der Beklagten getroffen worden. Im Übrigen erfolge die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen durch allgemeine Leistungsklage. Weiter fehle es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. In dem Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018 sei allenfalls eine ablehnende Ausgangsentscheidung bzgl. der Vergütung der Mehrarbeit zu sehen. Darüber hinaus sei die unstreitig geleistete Mehrarbeit auch nicht vergütungsfähig. Die Vergütungsvorschrift sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Es fehle an einem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV zur Herbeiführung im öffentlichen Interesse liegenden Ergebnis. Die Konferenzen stellten für den Kläger keinen Sondereinsatz im Sinne der Norm dar, sondern seien Teil seines regelmäßig zu erbringenden Dienstes. Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, seien die erbrachten 106 zusätzlichen Stunden auch nicht nur aufgrund von Personalkonferenzen, sondern auch aufgrund von personellen Vakanzen, Einarbeitung von neuen Personalführern, Vertretungsaufgaben und der Erledigung des „normalen Dienstgeschäftes“ zustande gekommen. Insbesondere die Vorbereitung und Nachbereitung von Konferenzen, die – wie der Kläger selbst angebe – zeitlich mit vier Wochen Vorbereitungszeit und zwei Wochen Nachbereitungszeit zu veranschlagen seien, seine als reine Verwaltungs- und Bürotätigkeit nicht messbar. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich auch nicht die Termingebundenheit und Unaufschiebbarkeit. Die Dringlichkeit der erbrachten Mehrarbeit habe nicht auf unvorhergesehenen Umständen beruht. Eine Verzögerung hätte auch nicht zu erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit im Sinne der Norm geführt. Ferner liege keine hinreichende Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit vor. Außerdem seien keine zwingenden dienstlichen Gründe dafür gegeben, dass die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres hätte ausgeglichen werden können. Der Kläger hätte seinen Anspruch auf Dienstbefreiung selbst verfolgen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren, die Gerichtsakte zu dem Verfahren 23 K 4275/18 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Statthafte Klageart ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage, namentlich die Versagungsgegenklage. Die allgemeine Leistungsklage, die im Zusammenhang mit der Auszahlung der Grundbesoldung, deren Grund und Höhe sich direkt aus dem Gesetz ergibt, einschlägig ist, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 –, juris, ist im hier nicht statthaft. Denn der Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung ist eine Verwaltungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 Satz 1 VwVfG vorgelagert. Vgl. VG Trier, Urteil vom 8. Mai 2012 – 1 K 175/12.TR –, juris. Eine solche – vorliegend ablehnende – Entscheidung, liegt jedenfalls in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 2018 vor. Somit muss auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob bereits eine förmliche Ablehnungsentscheidung in der E-Mail vom 23. Oktober 2017 zu sehen ist, nicht mehr eingegangen werden. Auch das gemäß § 23 Abs. 1 WBO notwendige und an die Stelle eines Vorverfahrens tretende Beschwerdeverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und durch den auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 ergehenden Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018 abgeschlossen. Ob die Beschwerde vom 23. Mai 2018 fristgerecht erhoben wurde, kann dahinstehen, da die Beklagte in der Sache über sie entschieden und sie als unbegründet zurückgewiesen hat. In einem Beschwerdeverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Beschwerdebehörde auch über eine verspätete Beschwerde sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Beschwerdefrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung der Beschwerde aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 – und Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –; beide juris. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger – unterstellt, dass nicht bereits in der E-Mail vom 23. Oktober 2017 eine ablehnende Entscheidung bzgl. der Mehrarbeitsvergütung zu sehen ist – auch nicht gehalten, gegen den Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018 erneut Beschwerde einzulegen. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 23 Abs. 1 WBO ist ein (weiteres) Beschwerdeverfahren entbehrlich, wenn der Beschwerdebescheid eine erstmalige Beschwer enthält. Davon ausgehend, dass eine vorherige Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung nicht erfolgte, wäre also eine entsprechende Ablehnung und insofern auch eine „erstmalige Beschwer“ in dem Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2018 zu erblicken. Eine erstmalige Beschwer liegt auch bei einer zusätzlichen Beschwer vor (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO). Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 68, Rn. 41. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt genau der Kläger ausdrücklich auch die Vergütung seiner geleisteten Mehrarbeit beantragte. Maßgeblich ist vielmehr, dass in dem Beschwerdebescheid jedenfalls zusätzlich über die Mehrarbeitsvergütung entschieden wurde. Die Beklagte hat demgemäß offenkundig über beide Streitgegenstände (Freizeitausgleich und Vergütung der Mehrarbeit) eine verbindliche Entscheidung in Form eines Beschwerdebescheides getroffen und gerade nicht hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung einen (separaten) Ausgangsbescheid erlassen. Damit ist der mit dem Vorverfahren bezweckten Kontrollfunktion auch Genüge getan. Denn die Beklagte hat bereits mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 mitgeteilt, dass die geleistete Mehrarbeit nicht vergütungsfähig sei. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch den rechtmäßigen Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 18. Juni 2018 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung von 106 Stunden Mehrarbeit zu insgesamt 2.968,00 € nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 15 Abs. 3 SAZV i. V. m. § 50 BBesG und § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SMVergV. Hiernach kann Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV). Nach § 1 Abs. 2 SMVergV wird die Vergütung gewährt, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 2) und die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat die im Gesamtzeitraum von Januar 2016 bis April 2016 – unstreitig – erbrachte Mehrarbeit nicht zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ereignisses geleistet. Die Regelung zur Mehrarbeitsvergütung stellt eine eng begrenzte Ausnahme von der Verpflichtung des Soldaten dar, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. Außerdem hat sich die Anordnung von Mehrarbeit gemäß § 30c Abs. 2 Satz 1 SG auf Ausnahmefälle zu beschränken, weshalb der Dienstherr nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch die Heranziehung der Soldaten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus decken darf. Vergütungsfähige Mehrarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV kann demnach nur vorliegen, wenn ihre Dringlichkeit auf unvorhersehbaren Umständen beruht. Es muss sich also um eine Situation handeln, auf die nur durch die Anordnung von Mehrarbeit reagiert werden kann. Vgl. zur beamtenrechtlichen Parallelnorm in der MergV: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 – sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 A 10071/07; beide juris. Die Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren Ergebnisses kann infolge dessen nur dann angenommen werden, wenn unter unverzüglichem Einsatz besonderer Kräfte ein bestimmtes vorgegebenes Arbeitsergebnis erzielt werden muss und dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit bis zu einem bestimmten, nicht herauszuschiebenden Termin vorliegen muss. Zwangsläufig können hierunter nach Art und Dauer nur eng begrenzte Ausnahmetatbestände fallen, nicht jedoch die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen im allgemeinen Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung (vgl. Ziff. 203 der Zentralen Dienstvorschrift A-1454/20), selbst wenn diese Vorgänge auch termingebunden sein mögen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 A10071/07 – unter Bezugnahme auf VG Trier, Urteil vom 23. November 2006 – 1 K 560/06.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2012 – 13 K 1802/12 –; allesamt juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist die erbrachte Mehrarbeit des Klägers nicht vergütungsfähig. Denn die hier geltend gemachte Mehrarbeit gehört – unstreitig – zu dem Tätigkeitsprofil des vom Kläger innegehabten Dienstpostens als Personalführer im BAPersBw und betrifft somit lediglich die laufende Bearbeitung dienstlicher Vorgänge. Die Teilnahme an den Konferenzen, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, erfolgte – unabhängig davon, dass die Konferenzen termingebunden gewesen sein mögen – im Rahmen der laufenden Bearbeitung von Dienstvorgängen im allgemeinen Interesse einer gut funktionierenden Verwaltung. Dass die Konferenzen nicht dem regelmäßigen Tagesgeschäft zuzuordnen sind, ist unbeachtlich. Die Konferenzen stellen trotz ihrer Häufung im Jahr 2016 keine „unvorhergesehene Umstände“ dar. Beförderungen und Personalentscheidungen sind vielmehr ein wiederkehrender Teil des üblichen Dienstgeschäfts. Auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der – vom Kläger beschriebenen – „angespannten Personallage“ (insbesondere durch Vertretungs- und Einarbeitungstätigkeiten) letztlich die Mehrarbeit nötig geworden sein könnte, lässt sich eine Vergütungsfähigkeit der erbrachten Mehrarbeit nicht begründen. Denn es soll nach den o. g. Maßstäben gerade vermieden werden, dass der Dienstherr auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch die Heranziehung der Soldaten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus deckt. Daraus, dass für die Durchführung der Konferenzen Mehrarbeit angeordnet wurde, können keine Rückschlüsse für deren Vergütungsfähigkeit gezogen werden. Dies würde dem dargestellten Ausnahmecharakter des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV widersprechen. Denn in Folge einer solchen Sichtweise wären die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV statuierten Voraussetzungen obsolet, weil dann jede schriftliche Anordnung oder Genehmigung direkt zur Folge hätte, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SMVergV erfüllt wären. Die in § 1 Abs. 2 SMVergV genannten Voraussetzungen müssen jedoch kumulativ – neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SMVergV – vorliegen. Darüber hinaus ist die Herbeiführung von Ergebnissen im Rahmen der Mehrarbeitstätigkeiten für die durchgeführten Konferenzen auch nicht zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit unaufschiebbar. Die mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Stellenbewerbern gegenüber der Beklagten aufgrund der Verzögerung von Personalentscheidungen und die damit möglicherweise einhergehenden, durch eine Personalbindung auf Seiten der Beklagten verursachten Steuerkosten stellen unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Norm als bloße finanzielle Nachteile keinen „erheblichen“ Nachteil für die Allgemeinheit dar. Auch ist nicht ersichtlich, dass etwaige Verzögerungen oder auch die Nichtberücksichtigung einzelner Personalien in den Konferenzen den Erhalt der Wehrfähigkeit und der Schlagkraft der Bundeswehr gefährden könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit welche betroffenen Personalentscheidungen konkrete Beeinträchtigungen auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Einfluss genommen haben könnten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass etwaige Vakanzen regelmäßig durch Vertretungsregelungen – jedenfalls vorübergehend – gelöst werden können. Schließlich standen dem Ausgleich der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres auch keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SMVergV. Aufgrund des Vorrangs der Dienstbefreiung gemäß § 30c Abs. 2 Satz 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG, § 15 Abs. 3 Satz 2 SAZV ist bei der Prüfung dieser zwingenden Gründe ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn die Dienstbefreiung den Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen würde. Vgl. zur beamtenrechtlichen Parallelnorm § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1985 – 2 B 45/85 –, juris, Rn. 4. Dass eine insgesamt lediglich zweieinhalbwöchige Abwesenheit des Klägers solche Beeinträchtigungen hätte befürchten lassen, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Dienstbefreiung hätte zum Beispiel im Anschluss an die Konferenz im März 2017 erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, dass eine um ca. zweieinhalb Wochen verzögerte Aufnahme des Tagesdienstgeschäfts und der Tätigkeiten für die Projekte „Gruppengattungswechsel“ und „OAJ-Controlling“ nach der Konferenz im 00.0000bzw. eine Unterbrechung dessen im 00. 0000 unter Anwendung der genannten besonders strengen Maßstäbe zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung des Dienstbetriebes geführt hätte. Eher wäre von einer einfachen Verzögerung dieser Verwaltungstätigkeiten auszugehen gewesen, die aber in Ansehung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinzunehmen gewesen wäre. Auch die Stellungnahme eines Vorgesetzten des Klägers vom 3. Juli 2018 ändert hieran nichts. Denn das dort genannte bloße „Missverhältnis von Auftrag und Zeit“ hat nicht zur Folge, dass dem Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Im Übrigen wäre der Kläger auch vor dem Hintergrund seiner Treue- und Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, seinen Anspruch auf Dienstbefreiung rechtzeitig zu verfolgen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Entgegen seiner Ansicht ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Antrag „von vornherein“ aussichtslos gewesen wäre. So hätte jedenfalls die Nachricht des zuständigen BAPersBw vom 15. März 2017 den Kläger dazu veranlassen müssen, die Möglichkeit der Dienstbefreiung entsprechend in Anspruch zu nehmen. In der Nachricht wurde dem Kläger explizit der zeitnahe Abbau der Mehrarbeitsstunden vorgeschlagen. Ferner deutet auch die fehlende Dokumentation von ggf. entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen – bei bestehender Dokumentationspflicht nach Ziff. 506 der Zentralen Dienstvorschrift A-1454/20 – darauf hin, dass derartige Gründe nicht vorlagen. Dessen ungeachtet ist das Vorliegen von entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen auch deshalb abzulehnen, weil vor Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2015 eine entsprechende Dienstbefreiung hätte stattfinden können. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Oberst N. vom 3. Juli 2018 geltend macht, dass einem Freizeitausgleich die Tatsache entgegen gestanden habe, dass zwischen den Konferenzen vorrangig Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 abzubauen gewesen seien, geht dieser Einwand fehl. Denn hierbei handelt es sich nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Klägers liegende Gründe. Vgl. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1985 – 2 B 45.85 – u. a.: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –; juris. Auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine ordnungsgemäße schriftliche Anordnung oder Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 SMVergV für die hier in Rede stehende Mehrarbeit erfolgte, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.968,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.