Urteil
21 K 1340/20
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0411.21K1340.20.00
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Leitsätze
1. Bei soldatenrechtlichen Verfahren, für die nach § 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, findet im Hinblick auf die Klagefrist nach § 74 VwGO im Falle einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung § 58 Abs. 2 VwGO und nicht § 7 WBO Anwendung. (Rn.23)
2. Soldatenrechtliche Arbeitszeitvorschriften wie § 30c SG, die Soldatenarbeitszeitverordnung (juris: SAZV) und die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (juris: SMVergV) bleiben auch auf Soldaten anwendbar, die bei internationalen militärischen Stellen der NATO verwendet werden, sofern sich aus internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen der NATO keine vorrangigen Spezialvorschriften ergeben (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 31.1.2018, 1 WB 12/17, juris Rn. 43 ff.). (Rn.32)
3. Wenn für die Anordnung von Mehrarbeit nach Vorschriften der NATO internationale Vorgesetzte zuständig sind, kommt es für das Vorliegen einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SMVergV nicht auf eine Dokumentation von Arbeitszeit durch nationale Vorgesetzte an.(Rn.39)
(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei soldatenrechtlichen Verfahren, für die nach § 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, findet im Hinblick auf die Klagefrist nach § 74 VwGO im Falle einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung § 58 Abs. 2 VwGO und nicht § 7 WBO Anwendung. (Rn.23) 2. Soldatenrechtliche Arbeitszeitvorschriften wie § 30c SG, die Soldatenarbeitszeitverordnung (juris: SAZV) und die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (juris: SMVergV) bleiben auch auf Soldaten anwendbar, die bei internationalen militärischen Stellen der NATO verwendet werden, sofern sich aus internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen der NATO keine vorrangigen Spezialvorschriften ergeben (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 31.1.2018, 1 WB 12/17, juris Rn. 43 ff.). (Rn.32) 3. Wenn für die Anordnung von Mehrarbeit nach Vorschriften der NATO internationale Vorgesetzte zuständig sind, kommt es für das Vorliegen einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SMVergV nicht auf eine Dokumentation von Arbeitszeit durch nationale Vorgesetzte an.(Rn.39) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten ist nach § 17 Abs. 1 WBO nicht eröffnet, wenn die Beschwerde des Soldaten die Verletzung seiner Rechte aus § 30 SG zum Gegenstand hat. Dazu gehören auch – die vorliegend geltend gemachten – Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung, die nach § 30 Abs. 1 SG als Geldbezüge nach Maßgabe besonderer Gesetze gewährt werden. Dementsprechend hat das Truppendienstgericht Nord die Klage bindend mit Beschluss vom 6. Februar 2020 (N 1 Bla 42/19) an das Verwaltungsgericht verwiesen. 2. Die Klage ist zulässig a) Das Verwaltungsgericht Hamburg ist örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht für Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgebend für die Bestimmung des Begriffs dienstlicher Wohnsitz ist § 15 BBesG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten sein Standort (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2009, 1 WB 77/08, juris Rn. 25). Bei Klageerhebung war Standort des Klägers die Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg. Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit durch den späteren Wechsel des Standorts des Klägers nicht berührt. b) Statthafte Klageart für den Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (vgl. VG Köln, Urt. v. 7.4.2021, 23 K 5149/18, juris Rn. 25 ff.). c) Die Klage ist nicht verfristet. Zwar wäre grundsätzlich die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits am 26. Juni 2019 mit Aushändigung des Beschwerdebescheides vom 19. Juni 2019 an den Kläger in Lauf gesetzt worden und nicht erst mit Aushändigung des Bescheides vom 24. Oktober 2019, mit dem die Beklagte die weitere Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat. Denn nach § 23 Abs. 1 WBO tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; nach § 23 Abs. 3 WBO ist eine weitere Beschwerde jedoch nicht zulässig. Die Einlegung der weiteren Beschwerde nach § 16 WBO wäre auch nicht fristwahrend für die an sich gebotene Klage gewesen (vgl. Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 44. EL März 2023, VwGO § 74 Rn. 33 zum nicht erforderlichen Widerspruch). Der Beschwerdebescheid vom 19. Juni 2019 hat die Klagefrist jedoch aufgrund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Der Beschwerdebescheid vom 19. Juni 2019 belehrte den Kläger unrichtig darüber, dass er weitere Beschwerde einlegen könne, obwohl der statthafte Rechtsbehelf die Klage zum Verwaltungsgericht gewesen wäre. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit Erhebung der Klage zum Truppendienstgericht am 11. Dezember 2019 gewahrt. Denn auch bei Erhebung der Klage zum unzuständigen Gericht wird die Sache rechtshängig und bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit auch nach der Verweisung an das zuständige Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG erhalten. Demgegenüber sind nicht die Regelungen zum Fristversäumnis in § 7 WBO anzuwenden, da diese Vorschrift nur auf Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung findet. Die Klage zum Verwaltungsgericht ist jedoch kein Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung. Auch aus §§ 23, 82 SG ergibt sich nicht die Anwendbarkeit von § 7 WBO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Dau/Scheuren, Wehrbeschwerdeordnung, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 4). Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Anwendbarkeit von § 7 WBO auf das verwaltungsgerichtliche Klagverfahren vorliegend kein anderes Ergebnis, da auch insoweit eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung den Ablauf einer Frist hindert und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht berichtigt wurde, mithin das Hindernis an der Fristeinhaltung nicht gemäß § 7 Abs. 1 WBO beseitigt worden ist. 3. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Vergütung der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Überstunden folgt weder aus der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung [hierzu a)] noch aus einem Ausgleichsanspruch für rechtswidrige Zuvielarbeit [hierzu b)]. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aufgrund der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum, für den ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend gemacht wird, d.h. vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 18. Juni 2017. bb) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ist die Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465; geändert durch Gesetz v. 21.11.2016, BGBl. I S. 2570 und Gesetz v. 11.8.2017, BGBl. I S. 3231; nachfolgend: SMVergV). Diese Verordnung wurde auf Grundlage von § 50 BBesG (in der Fassung vom 3.12.2015) erlassen, um in den in § 30c Abs. 2 SG genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. cc) Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung ist vorliegend auch anwendbar. Die Regelungen des § 30c Abs. 1 bis 3 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung beanspruchen für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Geltung, soweit nicht ausnahmsweise eine „lex specialis“ sie einschränkt. Besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 1 Halbsatz 2 SAZV können sich auch aus internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen der NATO ergeben, sofern die Mitgliedsstaaten sie völkerrechtlich als verbindlich anerkannt haben. Hinsichtlich der Festlegung von Arbeitszeiten schließt § 30c Abs. 1 Satz 1 SG eine derartige Verdrängung seines Geltungsbereichs nicht aus, weil darin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (nur) „grundsätzlich“ bestimmt ist und deshalb Ausnahmen zulässig bleiben. Sofern diese völkerrechtlichen Vereinbarungen keine vorrangigen Spezialvorschriften wie z.B. zur Arbeitszeiterfassung, zur Anordnung von Mehrarbeit und zu deren zeitlicher oder finanzieller Kompensation enthalten, bleibt es jedoch bei der Anwendbarkeit von § 30c SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 31.1.2018, 1 WB 12/17, juris Rn. 43 ff.). (1) Dies zugrunde gelegt werden im maßgeblichen Betrachtungszeitraum die deutschen Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung nicht durch NATO-Vorschriften vollständig verdrängt, sondern nur in Teilbereichen. Die NATO Vorschriften E-3A Order 1.2-5, E-3A Order 1.2-26 und E-3A Order 1.2-10 beruhen auf völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen. Denn der NAEW&CF E-3A Verband ist ein auf völkerrechtlicher Grundlage errichtetes internationales militärisches Hauptquartier der NATO. Nach Art. 4 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II, S. 2000, 2002) werden die Rechte und Pflichten, die einem Entsendestaat über seine Truppen im Hinblick auf das Abkommen erwachsen, grundsätzlich auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen. Auf dieser Grundlage haben die NATO Hauptquartiere arbeitsrechtliche Vorschriften geschaffen, zu denen auch die E-3A Order 1.2-5, E-3A Order 1.2-26 und E-3A Order 1.2-10 gehören. Dabei kann vorliegend dahinstehen, in welchem Verhältnis die drei genannten NATO-Regelwerke untereinander stehen, die in zeitlicher Hinsicht allesamt Geltung beanspruchen und teilweise überlappende Regelungen zur Arbeitszeit treffen; denn die Vorschriften widersprechen sich in den streitgegenständlich erheblichen Fragen jedenfalls nicht. Die genannten NATO E-3A Orders enthalten besondere arbeitszeitliche Bestimmungen i.S.v. § 1 Halbsatz 2 SAZV, die jedoch weder eigene Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung beinhalten noch die Anwendung der deutschen Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung ausschließen. In der dem Gericht vorliegenden deutschsprachigen Fassung der E-3A Order 1.2-5 vom 25. August 2011 findet sich eine Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit für Militärpersonal von 40 Stunden pro Woche. In Abschnitt 1, Nr. 4 Buchstabe b werden Überstunden definiert als die Arbeitsstunden, die zur Erfüllung dienstlicher Erfordernisse über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden (innerhalb der Woche, an Wochenenden oder an Feiertagen des E-3A-Verbands). Weiter wird dort vorgeschrieben, dass Überstunden durch den zuständigen Wing Commander oder HQ Division Head oder dessen Vertreter im Voraus und, soweit wie möglich, schriftlich genehmigt werden müssen und auf ein Minimum zu beschränken sind. Die englischsprachige Fassung der E-3A Order 1.2-26 vom 26. April 2011 enthält eine entsprechende Definition von „Overtime“, jedoch präzisiert durch den Klammerzusatz „(also during TDY / air shows …)“. Diese ergänzte Definition findet sich auch in der E-3A Order 1.2-10 vom 10. März 2015. Dort heißt es in Annex F, Nr. 1 Buchstabe c darüber hinausgehend noch: „Overtime for military personnel must be kept to the absolute minimum and may be compensated, if compensation is permitted by national regulations. Whenever possible, overtime work has to be ordered by the authorizing supervisor in advance and in writing.“ Demnach fehlt es in den NATO-Vorschriften an einem ausdrücklichen Ausschluss von Mehrarbeitsvergütung nach nationalen Vorschriften. Überdies verweist die E-3A Order 1.2-10 – wie eben dargestellt – aus 2015 ausdrücklich auf nationale Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung. Die NATO Vorschriften selbst sahen für den Ausgleich von Überstunden nur Zeitausgleich bzw. „Compensatory Time Off“ vor (Abschnitt 1 Nr. 6 E-3A Order 1.2-5; Section 1 Nr. c und d E-3A Order 1.2-26; Annex F Nr. 1 Buchstabe e und f E-3A Order 1.2-10). Dass die NATO-Arbeitszeitbestimmungen gegenüber nationalen Vorschriften keine abschließende Regelung beanspruchen, zeigt auch die Regelung, wonach die Anerkennung von Rufbereitschaft als Überstunden (Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe c E-3A Order 1.2-5; Annex F Nr. 1 Buchstabe d E-3A Order 1.2-10) und die Ausgleichsgewährung für Reisezeit bei Dienstreisen (TDY; Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe d E-3A Order 1.2-5) jeweils von den nationalen Vorschriften abhängig ist. (2) Verwaltungs- und Dienstvorschriften, Geschäftsordnungen des deutschen Anteils oder Arbeitshinweise der Beklagten, wonach die Anwendbarkeit des deutschen Soldatenarbeitszeitrechts für Soldaten, die bei militärischen Stellen der NATO verwendet werden, ausgeschlossen sei, stellen demgegenüber keine Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Halbsatz 2 SAZV dar. Sie sind gegenüber den NATO-Vorschriften, den gesetzlichen Arbeitszeit- und Vergütungsvorschriften sowie der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung und der Soldatenarbeitszeitverordnung weder vorrangig anwendbar noch können sie deren Geltung außer Kraft setzen. Demgegenüber ist die Ausnahme von der Anwendung des § 30c Abs. 1 bis 3 SG nach § 30c Abs. 6 SG i.V.m. § 1 Abs. 2 SAZV (Anlage Nr. 27: NATO Airborne Early Warning and Control Force) in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, da diese Vorschriften erst mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft getreten sind und ihnen keine Rückwirkung zukommt (vgl. Art. 34 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019, BGBl. I S. 1147). dd) Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Mehrarbeitsvergütung nach § 1 SMVergV nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SMVergV kann Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines Dienstes im Truppendienst geleistet wird. Nach § 1 Abs. 2 SMVergV wird die Vergütung gewährt, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 2) und die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt (Nr. 3). (1) Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit muss sich auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bereits bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten oder Soldaten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 2 C 40/17, juris Rn. 13). Für einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung wegen Mehrarbeit kommt es aber nicht darauf an, ob sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (BVerwG, Urt. v. 17.11. 2016, 2 C 23/15, juris Rn. 12; vgl. auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 7/2017 Anm. 1). Auch ist nicht erforderlich, dass der Dienstherr bei einer nach den dienstlichen Notwendigkeiten gegebenenfalls von einer Mehrzahl von Beamten oder Soldaten zu leistenden Mehrarbeit dies gegenüber jedem Beamten oder Soldaten einzeln entscheidet und anordnet. Er darf die Mehrarbeit auch in einer Weisung – etwa einem Einsatzbefehl – anordnen, die eine Gruppe von Beamten oder Soldaten oder gar alle der bei einem bestimmten Anlass einzusetzenden Beamten oder Soldaten erfasst. Die schlichte Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen reicht dagegen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18.20 juris Rn. 33 ff. m.w.N.). (2) Es fehlt vorliegend an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SMVergV. Bei den vorliegenden monatlichen Arbeitszeiterfassungsblättern, die überwiegend von den Dienstvorgesetzten des deutschen Anteils abgezeichnet wurden, handelt es sich nicht um eine nachträgliche konstitutive Genehmigung von Mehrarbeit, sondern nur um eine Dokumentation von Überstunden. Dies folgt daraus, dass die nationalen Dienstvorgesetzten nach den vorrangig anwendbaren Vorschriften der NATO nicht für die Genehmigung von Überstunden zuständig waren. Die nationalen Dienstvorgesetzten sind zwar nach den NATO-Vorschriften für die Gewährung von Freizeitausgleich und, soweit in nationalen Vorschriften vorgesehen, die finanzielle Abgeltung von Überstunden zuständig. Insoweit verbleibt es bei der Anwendung von Soldatenarbeitszeitverordnung und Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung. Eine Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung sah entsprechend auch die Geschäftsordnung des Deutschen Anteils bei NAEW&CF E-3A C vor. Aber es folgt aus E-3A Order 1.2-5 Abschnitt 1, Nr. 4 Buchstabe b, dass Überstunden durch den zuständigen Wing Commander/HQ Division Head oder dessen ernannten Vertreter, d.h. internationale Vorgesetzte, im Voraus und, soweit wie möglich, schriftlich genehmigt werden. Dieselbe Zuständigkeitszuweisung findet sich in den E-3A Order 1.2-10, Annex F, Nr. 1 Buchstabe c und E-3A Order 1.2-26, Abschnitt 1 Buchstabe c. Demgegenüber verbleibt für die Zuständigkeitsregelung zur Anordnung von Mehrarbeit in § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV kein Anwendungsbereich. Bei dem NAEW&CF E-3A Component liegen dagegen weder schriftliche Anordnungen von Mehrarbeit durch internationale Vorgesetzte noch eine Dokumentation von Überstunden des Klägers vor. Der Kläger hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die internationalen Vorgesetzten Flug- und Reiseaufträge (Flight Orders, Travel Orders) schriftlich erteilt haben und dass im Übrigen eine Dokumentation der Anordnung von Überstunden durch internationale Vorgesetze nicht üblich gewesen sei. Soweit der Kläger vorträgt, dass bei den Flight Orders aufgrund des ersichtlichen und notwendigen Umfangs offensichtlich gewesen sei, dass es bei Befolgung zu Mehrarbeit komme, gibt das einen zusätzlichen Hinweis darauf, dass die Flug- und Reiseaufträge grundsätzlich eben keine ausdrückliche Anordnung von Überstunden enthielten. Hinzu kommt, dass nicht mit jeder Flight Order oder Travel Order zwangsläufig eine Ableistung von Überstunden verbunden gewesen sein wird; dies hing vielmehr von den jeweils im Übrigen geleisteten Wochenstunden des betroffenen Soldaten und der Dauer des Einsatzes ab, d.h. von den Umständen des Einzelfalls. Eine mit einer Flight Order oder Travel Order einhergehende Erbringung von Überstunden führt jedoch nicht schon allein zur Annahme einer konkludenten Anordnung von Mehrarbeit (vgl. zu Einsatzbefehlen im Rahmen von Polizeieinsätzen: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18/20, juris Rn. 36). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten NATO-Vorschriften zur Anordnung von Überstunden. Sofern der Kläger ohne ausdrückliche Anordnung Überstunden geleistet hat, führt dies – wie im Falle schlichter Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen – nicht zu Mehrarbeit, sondern lediglich zu regelmäßiger Arbeitszeit oder – bei rechtswidriger Höhe – zu Zuvielarbeit (vgl. zu den aus dem Beamtenrecht übertragbaren Maßstäben: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18/20, juris Rn. 34). (3) Es gibt auch keinen Anlass an das Merkmal der schriftlichen Anordnung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 SMVergV aufgrund der Verwendung des Klägers bei einem NATO Verband geringere Anforderungen zu stellen. Denn die Rechtslage stellt sich als im Wesentlichen vergleichbar mit derjenigen einer ausschließlichen Anwendbarkeit von Soldatenarbeitszeitverordnung und Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung dar. Auch nach der Soldatenarbeitszeitverordnung besteht kein Erfordernis zur ausnahmslos schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit; erforderlich ist nach § 15 Abs. 6 SAZV lediglich eine Dokumentation der Mehrarbeit. Eine schriftliche Anordnung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SMVergV allerdings Voraussetzung für die Vergütung anstelle eines Freizeitausgleichs. Es gibt nach den NATO-Vorschriften vergleichbare Anforderungen an die Anordnung von Überstunden. So sind diese, soweit wie möglich, schriftlich zu genehmigen. Dass im Verband des Klägers möglicherweise – entgegen der gültigen Vorschriften – eine schriftliche Anordnung in der gelebten Praxis nicht üblich gewesen ist, ist dagegen unerheblich. b) Der Kläger hat weder aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit einen Vergütungsanspruch. Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzen eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten oder Soldaten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus. Er kommt aber nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 25). Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzen voraus, dass der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn schriftlich geltend macht (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Für den Beamten oder Soldaten folgt aus der Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn mit einem auf eine solche Behauptung gestützten Anspruch alsbald zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit zu geben zu reagieren. Dadurch ist zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit – etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne – vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 27 f.). Der Beamte oder Soldat wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat mit der jeweiligen Situation – hier dem Umfang der Arbeitszeit – nicht einverstanden ist. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden. Der Beamte oder Soldat kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa auch per E-Mail (BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 29). Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist primär auf angemessenen Ausgleich in Freizeit gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend scheiden der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch und der unionsrechtliche Haftungsanspruch aus, da eine Beanstandung der Überstunden erst nachträglich erfolgte. Der Kläger hat die geleisteten Überstunden erstmals mit seinem Antrag auf Mehrarbeitsvergütung im Januar 2019 geltend gemacht. Für den Zeitraum, in welchem der Kläger die streitgegenständlichen Überstunden geleistet hat, fehlt es an einer Beanstandung von Zuvielarbeit oder einer Geltendmachung von Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung in Schrift- oder Textform. In den vom Kläger abgezeichneten AZE-Blättern ist keine Beanstandung zu erkennen, da diesen nicht die Erklärung des Klägers zu entnehmen ist, dass er mit dem Umfang der Überstunden nicht einverstanden ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Vergütung von Mehrarbeit. Der Kläger steht als Soldat mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Im Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2017 wurde er bei dem NATO Airborne Early Warning & Control E-3A Component (NAEW&CF E-3A C) verwendet. Zum 19. Juni 2017 wurde er zum NATO HQ AIRCOM versetzt. Anschließend wurde er im Jahr 2019 zur Führungsakademie der Bundeswehr versetzt. Am 29. Januar 2019 beantragte der Kläger gegenüber dem Kommandeur Unterstützungsgruppe Dienstältester Deutscher Offizier/Deutscher Anteil (DDO/DtA) NAEW&CF E-3A C die Vergütung von Mehrarbeit für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 18. Juni 2017. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 sei die Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) in Kraft getreten. Die Wirksamkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung für den Verband sei gemäß Dienst- und Geschäftsordnung der Unterstützungsgruppe DDO/DtA NAEW/CF E-3A C Verband bestätigt worden. Er habe unter Berücksichtigung von beanspruchter Dienstbefreiung abgerundet 417 Stunden genehmigte Mehrarbeit im Truppendienst geleistet. Dienstbefreiung habe aufgrund von mehrfachen Teilnahmen an Maßnahmen nach § 30c Abs. 4 SG, ungeplanter und unaufschiebbarer Zusatzaufträge, des Mangels an vollständig ausgebildetem Personal und Abwesenheiten innerhalb der Einheit nicht gewährt werden können. Des Weiteren habe die kurzfristig angekündigte und vollzogene Versetzung zum DDO/DtA HQ AIRCOM die erforderliche Dienstbefreiung verhindert. Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte der Kommandeur Unterstützungsgruppe DDO/DtA NAEW&CF den Antrag auf Vergütung von Mehrarbeit ab. Er sei nicht zuständig. Die Entscheidung über die Abgeltung dieses Anspruchs liege in der Zuständigkeit des aktuellen Disziplinarvorgesetzten. Bei Nichtgültigkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung, von der ausgegangen werde, seien die angefallenen Überstunden, d.h. die erworbene Mehrarbeit, unter besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der NATO-Dienststelle zu bewerten. Für die im internationalen Bereich eingesetzten Soldaten der Dienststelle DDO/DtA NAEW&CF sei die Soldatenarbeitszeitverordnung nicht anzuwenden. Dies ergebe sich aus § 1 SAZV und dem Schreiben BMVg – FüSK III1, Az … vom 21. Juli 2016. Diese Soldaten unterlägen vollumfänglich besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, d.h. dem Arbeitszeitregime der NATO und damit insbesondere den entsprechenden Force- und Component-Orders zur Regelung der Arbeitszeit, welche ihrerseits keine finanzielle Vergütung für Überstunden bzw. geleistete Mehrarbeit vorsähen. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung könne insbesondere auch die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) nicht zur Anwendung kommen. Ansprüche aus mehrgeleisteter Arbeit könnten nur in Freizeit ausgeglichen werden. Selbst wenn von der Anwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung ausgegangen werde, lägen nur die vom Kläger ausgefüllten Arbeitszeiterfassungsblätter (AZE-Blätter) für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 vor. Auf den AZE-Blättern für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 sei keine Gegenzeichnung durch den Disziplinarvorgesetzten zu erkennen. Ferner lasse sich aus den vorliegenden AZE-Blättern nicht nachvollziehen, welche Zeiten grundsätzlich als angeordnete Mehrarbeit geltend gemacht würden. Für die Annahme einer angeordneten Mehrarbeit fehlten darüber hinaus Unterlagen, die die Anordnung entsprechend den Vorgaben der Soldatenarbeitszeitverordnung eindeutig belegen würden oder Auskunft darüber gäben, welcher zuständige Vorgesetzte aus welchem Grund die Mehrarbeit angeordnet habe. Für die integriert eingesetzten Soldaten der Dienststelle DDO/DtA NAEW&CF werde die Diensteinteilung und Beauftragung durch internationale Vorgesetzte bzw. in einem internationalen Vorgesetztenverhältnis stehende Vorgesetzte (Force Commander, Component Commander, Wing Commander, Squadron Commander, Division Head etc.) der NAEW&CF unter besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der NATO vorgenommen. Dementsprechend seien die zuständigen internationalen Vorgesetzten im Zusammenwirken mit den nationalen Vorgesetzten für eine Genehmigung des Freizeitausgleichs zuständig. Inwiefern aufgrund der Auftragslast es möglich oder nicht möglich gewesen sei, die kontinuierlich aufgebauten Überstunden zeitnah bzw. über einen Zeitraum von 1,5 Jahren bis zur Versetzung wieder abzubauen, könne aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sei auch nicht mehr prüfbar, inwieweit die Teilnahme des Klägers an jeder der im Betrachtungszeitraum absolvierten Übungen, TDY und Operationen zwingend zur Abwendung einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erforderlich gewesen seien oder ob andere Verbandsangehörige diese Aufgaben hätten übernehmen können und der Kläger in diesen Zeiträumen grundsätzlich hätte Überstunden durch Freistellung abbauen können. Entsprechende Unterlagen lägen nicht vor. Auch seien keine Vorgänge oder Anträge des Klägers auf Freistellung oder Überstundenabbau für den Betrachtungszeitraum in den Unterlagen ausfindig zu machen gewesen, die durch die internationalen Vorgesetzten oder den damaligen Kommandeur DDO/Dta NAEW&CF abgelehnt worden seien. Es lägen auch keine Unterlagen vor, dass die damaligen Disziplinarvorgesetzten sich zusammen mit dem Kläger über Möglichkeiten und Maßnahmen des Überstundenabbaus und der Freistellung vom Dienst auseinandergesetzt hätten bzw. welche Maßnahmen zusammen mit den damaligen internationalen und nationalen Vorgesetzten diesbezüglich vereinbart worden seien. Am 22. April 2019 legte der Kläger Beschwerde ein. Zur angeführten fehlenden Zuständigkeit führte der Kläger aus, dass hier zwingend eine Klärung der Zuständigkeit durch den Vorgesetzten indiziert sei, in dessen Verantwortungsbereich beide betroffenen Dienststellen lägen. Eine derartige Anordnung der Zuständigkeit liege ihm nicht vor. Mit Bescheid vom 19. Juni 2019, dem Kläger am 26. Juni 2019 ausgehändigt, wies der Dienstälteste Deutsche Offizier bei NAEW&C die Beschwerde zurück und wiederholte zur Begründung die Ausführungen im Ausgangsbescheid. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger belehrt, dass er gegen den Bescheid weitere Beschwerde einlegen könne. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 legte der Kläger weitere Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass in Abschnitt 4.6 der Geschäftsordnung für den DtA NAEW&C E-3A C (GO DtA E-3A C) die Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung für DDO/DtA NAEW&C E-3A C mit Wirkung vom 1. Januar 2016 verbindlich festgelegt worden sei. Das für seine Tätigkeit anwendbare Regel-Arbeitszeitmodell „Normal international“ sei in Anlage 10 GO DtA E-3A C veranschaulicht. Sonderregeln für Soldaten im Flugdienst seien mit einer Änderung der Anlage 10 der GO DtA E-3A C am 4. Januar 2016 festgelegt worden. In Verbindung mit dem Flugdienst seien die Anordnungen des internationalen Vorgesetzten bindend und bedürften keines zusätzlichen Befehls eines nationalen Vorgesetzten oder eines Sonderdienstplans. Die Mehrarbeit sei daher im Rahmen geltender Befehle entstanden. Abweichungen von der regelmäßigen täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit habe er monatlich per AZE-Blatt dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet. Da die Disziplinarvorgesetzten über Art, Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit von Amts wegen zu entscheiden hätten, müsse der Soldat den Ausgleich seiner Mehrarbeit nicht beantragen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt einer Dienstbefreiung leite sich im Wesentlichen aus der Auftragslage und der Einsatzbereitschaft her. Da von Amts wegen kein Ausgleich von Mehrarbeit angeordnet worden sei und die derzeitige Tätigkeit keine in dem hohen Maße ausreichende Dienstbefreiung zulasse, habe er den Antrag auf finanzielle Vergütung von Mehrarbeit gestellt. Zusätzlich zu bereits beanspruchter Dienstbefreiung in den Jahren 2016 und 2017, in dem die Mehrarbeit geleistet worden sei, sei eine weitere Dienstbefreiung aufgrund bereits geschilderter Tätigkeiten und Aufträge nicht angeordnet worden. Im Übrigen bleibe festzuhalten, dass aufgrund der erheblichen zeitlichen Arbeitsbelastung sowohl in den Kalenderjahren 2016 als auch in 2017 Erholungsurlaub verfallen sei. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2019, dem Kläger am 8. November 2019 ausgehändigt, wies der Leiter Bereich Multinationale Führung im Zentrum Luftoperationen die weitere Beschwerde des Klägers zurück. Vom Anwendungsbereich nach § 1 SAZV seien die im nationalen Bereich der Unterstützungsgruppe DDO/DtA NAEW&CF eingesetzten Soldaten erfasst. Etwaige im Jahr 2016 bestehende Handlungsunsicherheiten seien spätestens mit Schreiben BMVg – FüSK III 1, Az … ausgeräumt worden, wonach für die im internationalen Bereich tätigen Soldaten allein das internationale Arbeitszeitregime gültig sei. Hieraus folge die Nichtanwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung und ihrer Folgebestimmungen. Selbst ein pauschaler Verweis der einschlägigen internationalen Regeln sei nicht geeignet, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der geleisteten Dienststunden zu ermöglichen. Auch die statusbedingte „Restbindung“ der im internationalen Bereich eingesetzten Soldaten an die nationalen Vorgesetzten ändere an dieser arbeitszeitrechtlichen Bewertung nichts. Auch im Wege des Vertrauensschutzes unter Zugrundelegung der Wertungen der Soldatenarbeitszeitverordnung zumindest bis zum Zeitpunkt der Klarstellung ergebe sich keine andere Bewertung. § 15 Abs. 2 SAZV lege fest, dass die Anordnung, der Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit in der Verantwortung der Disziplinarvorgesetzten und der Dienststelle liege. Auch in Bezug auf die finanzielle Vergütung stelle sich die Regelungslage nichts anders dar. Die Zentrale Dienstvorschrift A-1454/20 „Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten“ führe unter der Nr. 204 in Bezug auf § 1 Abs. 2 und 3 SMVergV aus, dass die schriftliche Anordnung oder Genehmigung zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung sei. Durch die vorgelegten AZE-Blätter werde lediglich nachgewiesen, zu welchen Stunden der Kläger Dienst geleistet habe. Eine Anordnung der Mehrarbeit oder eine Genehmigung liege darin nicht begründet. Zwar sei die Gewährung von Freizeitausgleich von Amts wegen zu prüfen. Dies setze aber voraus, dass angeordnete bzw. genehmigte Mehrarbeit vorliege. Dies sei nicht der Fall. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger belehrt, dass er gegen den Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Truppendienstgericht stellen könne. Am 11. Dezember 2019 hat der Kläger beim Truppendienstgericht Nord Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren. Anwendbar sei nicht die neue Fassung der Soldatenarbeitszeitverordnung, veröffentlicht am 18. Februar 2020, da die Mehrarbeit vor Inkrafttreten der neuen Fassung geleistet worden sei. Mit dem Schreiben des BMVg – FüSK III 1, das festgelegt habe, dass für die im internationalen Bereich tätigen Soldaten allein das internationale Arbeitszeitregime gelte, habe keine rückwirkende und zum Nachteil der betroffenen Soldaten erfolgende Änderung eines geltenden Befehls erfolgen dürfen. Das Schreiben sei zum 1. Oktober 2016 innerhalb des DDO/DtA NAEW&CF E-3A C Verbandes lediglich teilweise umgesetzt worden. Bis zu diesem Datum hätten die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung Anwendung gefunden. Es sei auch nicht zutreffend, dass ab dem 1. Oktober 2016 ausschließlich das Arbeitszeitregime der NATO E-3A Component Anwendung gefunden habe. Das deutsche, im internationalen Bereich eingesetzte Personal sei weiterhin dazu verpflichtet gewesen, monatlich Abweichungen von der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit auf einem AZE-Blatt zu melden und zu begründen. Auf Grundlage dieser AZE-Blätter sei auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin Dienstzeitausgleich durch den Disziplinarvorgesetzten gewährt worden. Ergänzend bleibe festzuhalten, dass die NATO E-3A Component die Zuständigkeit des Dienstzeitausgleichs in nationaler Zuständigkeit belassen hätten. Abschnitt 4.6 Abs. 1 der GO DtA E-3A C bekräftige die Anwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung auch auf die im internationalen Bereich eingesetzten Soldaten. Die Detailregelungen im Abschnitt 4.6 stellten keine besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen i.S. des § 1 SAZV und darüber hinaus keinen Widerspruch zur Soldatenarbeitszeitverordnung dar. Es sei auch fraglich, ob der Dienststellenleiter die Befugnis gehabt hätte, besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen anzuordnen. Die im Schreiben vom BMVg – FüSK III 1, Az … vom 21. Juli 2016 erwähnten besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Soldatinnen und Soldaten, die inter- bzw. multinationalen Stäben angehörten, könnten nur in den Fällen Anwendung finden, in denen ein Arbeitszeitregime der inter- bzw. multinationalen Stäbe vorliege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die deutschen Soldatinnen und Soldaten des DDO/DtA NAEW&CF E-3A C gehörten keinem inter- bzw. multinationalen Stab an. Ein stabsähnliches Konstrukt sei in der NATO E-3A Component nicht abgebildet. Selbst bei einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu einem inter- bzw. multinationalen Stab folge daraus nicht zwangsläufig die Nichtanwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung. Die NATO E-3A Order 1.2-26 habe in dem zu betrachtenden Zeitraum der angeordneten, genehmigten und geleisteten Mehrarbeit im Zusammenhang mit dem Zeitausgleich (Individual Compensatory Time Off, CTO) für die Soldatinnen und Soldaten des DtA NAEW&CF E-3A C keine Anwendung gefunden; vielmehr seien sie mit der Geschäftsordnung verbindlich angewiesen worden, Mehrarbeit im Rahmen der Soldatenarbeitszeitverordnung auszugleichen. Der Widerspruch zur NATO E-3A Order 1.2-26 sei der Dienststellenleitung bekannt gewesen, jedoch sei darauf verwiesen worden, dass die Arbeitszeitregelungen in nationaler Zuständigkeit lägen. In den Regelungen der Geschäftsordnung für den DtA NAEW&CF E-3A C sei auch kein Ausschluss finanzieller Vergütung gemäß § 15 Abs. 3 SAZV erkennbar. Dies widerspräche auch der übergeordneten Verordnung. Es lägen auch die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit vor. Er habe bereits die Umstände der Verhinderung einer möglichen Dienstbefreiung dargestellt. Die Nachweisführung obliege dem Disziplinarvorgesetzten, der aus Fürsorgepflicht bereits von Amts wegen den entsprechenden Ausgleich der Mehrarbeit (Dienstbefreiung oder finanzielle Vergütung) anzuordnen habe. Obwohl der damalige Disziplinarvorgesetzte im Detail von der geleisteten Mehrarbeit gewusst habe, sei keine entsprechende Anordnung erfolgt. Die bereits bei DDO/DtA NAEW&CF E-3A C angefallene Mehrarbeit habe auch nach seiner Versetzung zu DDO/DtA NATO HQ AIRCOM nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden können. Im Gegenteil habe DDO/DtA NATO HQ AIRCOM zwingende dienstliche Gründe gesehen, die einer Dienstbefreiung entgegengestanden hätten und habe die finanzielle Vergütung der dort angefallenen Mehrarbeit angeordnet. Da eine Dienstbefreiung zum Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit nicht innerhalb eines Jahres gewährt worden sei und gewährt haben können, habe nach § 15 SAZV i.V.m. den Regelungen des Besoldungsrechts eine finanzielle Vergütung zu erfolgen. Der überwiegende Teil der Mehrarbeit sei durch Flugaufträge und Aufgaben bei NATO-Dienstreisen erfolgt. Flugaufträge seien in Form einer sogenannten „Flight Order“ schriftlich durch den Staffelchef oder einen festgelegten Vertreter angeordnet worden. Im Rahmen des Flugauftrages werde durch die NATO-Dienstvorschrift E-3A Order 3.2-17 „Flight Manual“ eine ausführliche Flugvorbereitung, welche i.d.R. am Vortrag erfolge, eine finale Flugvorbereitung (ab 2,5 Stunden vor dem Flug) und eine Flugnachbereitung (direkt im Anschluss des Fluges) angewiesen. Üblicherweise dauere die Flugnachbereitung zwischen 1 und 2,5 Stunden. Eine Aufstellung sämtlicher im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Flüge sei der monatlich beim Kommandeur eingereichten Arbeitszeiterfassung und auch den Flugstundennachweisen zu entnehmen. Hervorzuheben seien die angeordneten Flugdienste an Wochenenden und Feiertagen. NATO-Dienstreisen seien durch sogenannte „NATO Travel Orders“ schriftlich angewiesen worden. Die während der NATO-Dienstreisen durchgeführten notwendigen Tätigkeiten hingegen seien entweder mündlich durch den Kommandoführer vor Ort im Rahmen seiner Verantwortung als jeweiliger Crewführer oder im Rahmen der NATO-Dienstvorschrift E-3A Manual 5.2-4 „Deployment Commander Manual“, wenn er selbst als Kommandoführer eingeteilt worden sei. Bis auf die vorbezeichneten Flugaufträge und NATO-Dienstreisen sei eine Dokumentation der Anordnung von Überstunden durch internationale Vorgesetzte des NATO E-3A Verbandes nicht üblich. Begründet sei diese – nicht schriftlich nachgewiesene – und ergänzend zu seiner fliegerischen Verwendung als Ausbilder und Prüfer erbrachte Mehrarbeit u.a. durch Rufbereitschaftsdienste als Emergency Duty Officer (EDO) in der Staffel, Vorbereitung von NATO-Dienstreisen und seine Funktion als Director of Flying Operations. Diese Funktion habe die tägliche und wöchentliche Einsatzplanung der Staffel, Verlegeplanungen der Staffel, Ausbildungssteuerung und taktische Weiterbildungen des Einsatzpersonals beinhaltet. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er, sofern dienstlich abkömmlich, Freizeitausgleich beantragt und wahrgenommen. Dies sei ebenfalls in der Arbeitszeiterfassung dokumentiert. Weitere Dienstbefreiungen seien aufgrund von mehrfachen Teilnahmen an Maßnahmen nach § 30c Abs. 4 SG, ungeplanter und unaufschiebbarer Zusatzaufträge, des Mangels an vollständig ausgebildetem Personal und Abwesenheiten innerhalb der Einheit nicht angeordnet worden. Des Weiteren habe seine kurzfristig angeordnete und vollzogene Versetzung zum DDO/DtA HQ AIRCOM die erforderliche Dienstbefreiung verhindert. Eine Beanstandung der Ableistung der Überstunden sei nicht erfolgt, da er es als seine Pflicht gesehen habe, in der angespannten Phase dienstlichen Belangen Vorrang zu geben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. März 2019, 19. Juni 2019 und 24. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm Mehrarbeitsvergütung für 417 Stunden Mehrarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 18. Juni 2017in Höhe von mindestens 11.163,09 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den Bescheiden und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Vorschriften der Soldatenarbeitszeitverordnung seien nicht anwendbar, weil nach der aktuellen Fassung von § 1 Abs. 2 SAZV die Verordnung nicht für Soldatinnen und Soldaten gelte, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Stellen versetzt oder kommandiert seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger sei zu der Nr. 24 der Anlage benannten Stelle – NATO Airborne Early Warning and Control Force – kommandiert bzw. versetzt. Auch vor Novellierung des § 1 Abs. 2 SAZV sei der Anwendungsbereich der Soldatenarbeitszeitverordnung nicht eröffnet gewesen. Nach § 1 SAZV gelte die Verordnung, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gälten. Die integriert als Deutscher Anteil in der NAEW&CF eingesetzten Soldatinnen und Soldaten seien aus den Befehlsstrukturen deutscher Streitkräfte herausgelöst und bezüglich der Auftragserfüllung vollständig in die Strukturen und Befehlsketten der NAEW&CF integriert. Sie empfingen ihre Befehle, Weisungen, Arbeitsaufträge etc. von internationalen Vorgesetzten. Etwas Anderes lasse sich nicht aus der Geschäftsordnung DtA/E-3A C entnehmen. Gemäß Abschnitt 4.6 gälten die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung allein auch für die Soldatinnen und Soldaten des Deutschen Anteils. Die besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, die für die deutschen Soldatinnen und Soldaten gälten, die – wie der Kläger – aus der Befehlsstruktur deutscher Streitkräfte herausgelöst seien, sähen keine finanzielle Vergütung für Überstunden bzw. geleistete Mehrarbeit vor. Aus 4.6.5 der Geschäftsordnung DtA/E-3A ergebe sich kein Anspruch auf Vergütung einer Mehrarbeit. Aus dem ersten Absatz werde ersichtlich, dass die Mehrarbeit lediglich durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden könne. Die Vorschrift sei eine Ermessensvorschrift, ein Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit bestehe nicht. Eine etwaige finanzielle Vergütung sei von dem Wortlaut der Norm nicht umfasst und demnach explizit ausgeschlossen. Dies entspreche zudem der für den Kläger anwendbaren NATO E-3A Order 1.2-26. In Section 1d heiße es: „Individual Compensatory Time Off (Individual CTO). An authorized absence from duty in order to compensate for overtime, based on individual’s request, recommended by individual’s international supervisor and granted, controlled and administered by CTO approving authority in accordance with national regulations“. Daraus folge, dass die mehrgeleistete Arbeit nur durch Freizeit ausgeglichen werden könne und ein finanzieller Ausgleich gerade nicht vorgesehen sei. Selbst wenn die Soldatenarbeitszeitverordnung Anwendung finden würde, lägen die Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeit nach der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung nicht vor. Eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sei in den vorgelegten AZE-Blättern nicht zu sehen. Auch in der Änderung 1 der Anlage 10 zur Geschäftsordnung liege keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne der Soldatenarbeitszeitverordnung, da sie nicht den Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit genüge gemäß der Zentralen Dienstvorschrift 1-1420/34. Ein Anspruch scheitere an der Dokumentation der geltend gemachten Zeiten. Zum andere könne die fehlende Möglichkeit vorrangigen Ausgleichs in Freizeit auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse sich nicht ableiten, dass der Betroffene von der Pflicht der ordnungsgemäßen Vorlage der AZE-Blätter bei den jeweiligen Vorgesetzten oder der Kontrolle der Zeichnung durch diese befreit wäre. Bei den betreffenden Nato-Dienststellen sei für den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend den Kläger keine Dokumentation von Überstunden oder deren Anordnung vorhanden. Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen.