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Urteil

15 K 12011/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0331.15K12011.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Im Jahr 1995 wurde ihm ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) verliehen. Unter dem 28. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Zuge der aktuellen Beförderungsrunde werde er auf der Beförderungsliste „XXXXXXXXXXX XXXXXX_XXX“ betreffend Beförderungen nach A 12 mit dem Beurteilungsergebnis „Sehr gut ++“ geführt. Für Beförderungen nach A 12 auf dieser Liste stünden insgesamt drei Planstellen zur Verfügung, die Liste umfasse insgesamt 76 Beförderungsbewerber. Befördert werden könnten nur Beamte, deren Beurteilungsergebnis mindestens auf „Sehr gut +“ laute. Er, der Kläger, könne trotz des Ergebnisses seiner aktuellen Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da er nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Denn seit Jahren sei er an einer Vielzahl von Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen. Der Kläger stellte daraufhin bei der erkennenden Kammer einen Eilrechtsschutzantrag (15 L 2998/16), den er auf eine der drei Beförderungsplanstellen beschränkte, nämlich jene, die nach der Auswahlentscheidung an den im Eilverfahren beigeladenen Beamten X. Y. vergeben werden sollte. Dem Eilantrag gab die Kammer mit Beschluss vom 28. Februar 2017 statt. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Beklagte und dortige Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers und dortigen Antragstellers verletzt, weil sie ihn aufgrund angeblich fehlender gesundheitlicher Eignung nicht für eine Beförderung ausgewählt habe, ohne die insofern erforderliche Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung vorgenommen zu haben. Allein die Vielzahl der Fehltage könne angesichts der Umstände des Einzelfalls die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung nicht tragen. Eine Beschwerde des in dem Eilverfahren Beigeladenen gegen den Beschluss der Kammer wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. Juni 2017 zurück (1 B 326/17). Am 28. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Beförderrung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat im Dezember 2017 mitgeteilt, sie prüfe letzte Beförderungsvoraussetzungen; im Idealfall könne der Kläger zeitnah klaglos gestellt werden. Auf einen Untersuchungsauftrag der Beklagten hin nahm die Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Landkreises F. N. unter dem 18. März 2019 Stellung zu der Frage der Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt, welche sie im Ergebnis bejahte. Im August 2019 hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, sie rechne mit einer Umsetzung der sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebenden Konsequenzen in den nächsten Wochen. Im Januar 2020 hat die Beklagte mitgeteilt, derzeit würden die für die erneute Auswahlentscheidung heranzuziehenden Beurteilungen, auch jene des Klägers, aufgrund aktueller Anforderungen der Rechtsprechung neu erstellt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er bereits mit Wirkung vom 1. November 2016 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 hat der Kläger seine Klage um einen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung erweitert. Zur Begründung dieses Begehrens trägt er im Wesentlichen vor, er sei so zu stellen, als wäre er bereits zum 1. November 2016 befördert worden. Die Beklagte habe seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch die seinerzeit im Beförderungsverfahren unterbliebene Auswahl in rechtswidriger Weise verletzt. Diese Verletzung sei auch schuldhaft erfolgt. Durch die Rechtsverletzung sei ihm ein Schaden in Form eines Besoldungsverlusts entstanden. Eine erneute Prüfung von Eignungsvoraussetzungen könne zudem eine verzögerte Beförderung nicht rechtfertigen, da im Beförderungssystem der Telekom mit einer Beförderung nur ein neues Statusamt, nicht jedoch ein neues Funktionsamt übertragen werde. Im Übrigen sei die Beklagte nicht befugt gewesen, im Anschluss an das inkriminierte Auswahlverfahren im Jahr 2016 seine Beurteilung zu korrigieren. Mit Urkunde vom 7. September 2020 ernannte die Beklagte den Kläger zum Technischen Postamtsrat und wies ihn rückwirkend zum 1. Juli 2020 in eine Planstelle der Besoldungsruppe A 12 BBesO ein. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn zu befördern, hilfsweise, über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er bereits zum 1. November 2016 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und macht insbesondere geltend, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung sowie ferner an einem kausalen Schaden des Klägers. Da zahlreiche auf der fraglichen Beförderungsliste geführte Beamte seinerzeit im Wege beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren um Eilrechtsschutz nachgesucht hätten, sei diese Liste noch bis in das Jahr 2018 zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gesperrt gewesen; die drei zu vergebenden Planstellen hätten in dieser Zeit also gar nicht für eine Besetzung zur Verfügung gestanden. Auch im Anschluss sei eine frühere Beförderung des Klägers nicht möglich gewesen, weil zunächst die für die erneut zu treffende Auswahlentscheidung erforderlichen Beurteilungen angesichts der aktuellen Anforderungen der Rechtssprechung neu hätten erstellt werden müssen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die zügige Durchführung eines Beförderungsverfahrens. Mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2018 und vom 11. November 2020 haben sich der Kläger und die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs, den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 15 L 2998/16. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Klage im Übrigen kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger durfte seine ursprüngliche Klage um das Schadensersatzbegehren im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erweitern. Es handelt sich bei dieser Erweiterung des Streitgegenstands um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Nichts anderes ergibt sich aus dem gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 264 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach dieser Vorschrift ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in dem (vorläufigen) Ausbleiben der Beförderung des Klägers nach Erhebung der Klage am 28. August 2017 eine Änderung des Klagegrundes insofern gesehen werden könnte, als sich damit das ursprüngliche Beförderungsbegehren – gleichsam Tag für Tag – erledigt haben und insofern für diese Zeit in dem Schadensersatzbegehren ein von § 264 Nr. 3 ZPO privilegierter Fall der Forderung des Interesses gesehen werden mag. Denn der Kläger fordert Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung bereits für die Zeit ab 1. November 2016. Angesichts dessen scheidet die Annahme einer nach § 264 Nr. 3 ZPO erforderlichen später, also nach Klageerhebung, eingetretenen Veränderung aus. Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls zulässig, weil sie sachdienlich ist. Mit ihr wird es möglich, den zusammenhängenden Streitstoff innerhalb nur eines Gerichtsverfahrens zu klären. Auch scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an § 126 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz. Danach ist vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Insofern kann dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 28. Februar 2020, mit dem er seinen Schadensersatzanspruch geltend machte, als Widerspruch zu werten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 23, wonach Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag, als Widerspruch zu werten sind, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 11. November 2020 zur Sache eingelassen, ohne das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zu rügen, und damit ein Widerspruchsverfahren entbehrlich gemacht. Siehe zum rügelossen Einlassen nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung oder eine verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamts den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Siehe nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Ausgehend davon steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Kläger wegen der aus ihrer Sicht fehlenden Eignung nicht in das weitere Verfahren zur Vergabe von Beförderungsstellen einbezogen hat (dazu a.), als auch im Hinblick auf die vom Kläger gerügte verzögerte Behandlung des weiteren Beförderungsverfahrens (dazu b.) a. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 wegen vermeintlich fehlender gesundheitlicher Eignung nicht in das weitere Verfahren zur Vergabe von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einbezogen hat, steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Soweit es die Beförderungsplanstelle betrifft, die nach der ursprünglichen Auswahlentscheidung mit dem Beamten X. Y. besetzt werden sollte, trifft der Einwand der Beklagten zu, dass es bereits an einer Pflichtverletzung fehlt, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte. Zwar hat die Beklagte durch die Nichtberücksichtigung des Klägers bei dieser Auswahlentscheidung dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Denn für die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung hätte es einer sachlich fundierten Prognoseentscheidung bedurft. Allein der Verweis auf die erhebliche Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage rechtfertigte nicht die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Vergabe der streitigen Beförderungsstelle. Dies hat die Kammer bereits in ihrem im Konkurrentenstreitverfahren (15 L 2998/16) ergangenen stattgebenden Beschluss vom 28. Februar 2017 näher ausgeführt. Diese Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führt indes nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Verletzt der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers, so ist diesem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Recht des Bewerbers in vollem Umfang Genüge getan, wenn dem Dienstherrn die Vergabe des Amtes auf der Basis der bisherigen – rechtswidrigen – Auswahlentscheidung durch eine vom erfolglosen Bewerber veranlasste einstweilige Anordnung vorläufig untersagt wird. Denn damit steht dieses Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG weiterhin für eine erneute – dann fehlerfreie – Auswahlentscheidung des Dienstherrn zur Verfügung. Art. 33 Abs. 2 GG begründet für einen Bewerber grundsätzlich nicht den Anspruch auf Vergabe des öffentlichen Amtes. Der Gewährleistungsgehalt der Vorschrift ist auf das vom Dienstherrn bei der Vergabe eines Amtes einzuhaltende Verfahren bezogen. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung eines Amtes entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber grundsätzlich lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Bewerber kann verlangen, dass sich die Auswahlentscheidung allein an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientiert. Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus regelmäßig nur das Recht auf eine erneute, dann fehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 –, juris, Rn. 22 bis 24. Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger keinen Schadensersatz wegen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen. Denn der Beklagten war die Vergabe der fraglichen, auf der Basis der bisherigen – rechtswidrigen – Auswahlentscheidung für den Beamten Y. vorgesehenen Stelle durch eine auf Antrag des Klägers und dortigen Antragstellers im Verfahren 15 L 2998/16 erlassene einstweilige Anordnung vorläufig untersagt worden. Damit war dem verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers Genüge getan. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz steht ihm nicht zu. Für alle drei nach der fraglichen Beförderungsliste zu vergebenden Beförderungsplanstellen scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers überdies und selbstständig tragend deswegen aus, weil die Nichtberücksichtigung des Klägers aufgrund vermeintlich fehlender Eignung nicht kausal für den von ihm geltend gemachten Schaden war. Denn auch ohne den Ausschluss des Klägers aus dem weiteren Beförderungsverfahren wäre dieser nicht zum 1. November 2016 befördert worden. Außer dem Kläger hatten nämlich weitere Beförderungsbewerber beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten zur Besetzung der drei auf der Liste „XXXXXXXXXXX XXXXXX_XXX“ zu vergebenden Beförderungsplanstellen anhängig gemacht. Vor dem Hintergrund, dass einmal erfolgte Ernennungen in ein Beförderungsamt wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können, durfte die Beklagte zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes die fraglichen drei Stellen nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss dieser Eilverfahren besetzen. Eines dieser Verfahren endete erst mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 1 B 1478/17 am 1. Februar 2018. Im Hinblick auf die beiden Beförderungsplanstellen, deren Vergabe der Kläger durch die seinerzeitige Beschränkung seines Eilantrags im Verfahren 15 L 2998/16 nicht zu verhindern gesucht hat, steht einem Schadensersatzanspruch schließlich selbstständig tragend des Weiteren entgegen, dass der Kläger es insoweit unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. b. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der vom ihm gerügten verzögerten Behandlung des weiteren Beförderungsverfahrens zu. Durch Verfahrensverzögerungen werden für sich genommen die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber auch dann nicht verletzt, wenn sie im Nachhinein vermeidbar erscheinen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt in diesem Zusammenhang zwar vor manipulativen Verfahrensgestaltungen, auch durch Verzögerung. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt auch, dass es ihm obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern auch, wann er diese endgültig besetzen will. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 29; im Anschluss aus jüngerer Zeit etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 6 ZB 18.2068 –, juris, Rn. 9. Ausgehend davon scheidet auch insofern ein Schadensersatzanspruch aus. Denn eine manipulative Gestaltung des Beförderungsverfahrens ist nicht erkennbar. Vielmehr erklären sich Verzögerungen bis zur Vornahme der erneuten Auswahlentscheidung, die schließlich zur Beförderung des Klägers geführt hat, in nachvollziehbarer Weise daraus, dass die Beklagte zum einen zunächst eine belastbare Prognoseentscheidung zur gesundheitlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt auf der Grundlage einer amtsärztlichen Begutachtung treffen musste. Immerhin bestanden angesichts der erheblichen Anzahl der Fehltage des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung. Der Einwand des Klägers, eine erneute Prüfung von Eignungsvoraussetzungen könne eine verzögerte Beförderung nicht rechtfertigen, da im Beförderungssystem der Telekom mit einer Beförderung nur ein neues Statusamt, nicht jedoch ein neues Funktionsamt übertragen werde, geht fehl. Für eine Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO muss der Kläger (u.a.) über die gesundheitliche Eignung für dieses Amt verfügen, ungeachtet der Frage, ob er als Inhaber dieses Statusamts sodann statusangemessen, also auf einem Dienstposten mit einer entsprechenden Wertigkeit, beschäftigt wird. Zum anderen ist der Vortrag der Beklagten, sie habe vor einer erneuten Auswahlentscheidung die Beurteilungen der Bewerber neu erstellen müssen, ohne Weiteres plausibel. Namentlich die der Auswahlentscheidung im Jahr 2016 zugrunde gelegte Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 war rechtswidrig, weil sie die nach der Rechtsprechung zu stellenden Begründungsanforderungen – siehe dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff. – nicht erfüllte. Die Begründung der dem Kläger zuerkannten Gesamtnote erschöpfte sich im Wesentlichen in dem floskelhaften, der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten und in der Sache substanzlosen Satz „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt“. Einzelheiten bedürfen hier keiner Vertiefung. Dass die Beklagte, wie der Kläger meint, keine Befugnis gehabt hätte, ohne Beanstandung durch ihn seine Beurteilung aufzuheben, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Der Dienstherr ist auf der Grundlage von § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz befugt, eine rechtswidrige Beurteilung aufzuheben. Anlass für die Neuerstellung einer Beurteilung vor Vergabe der streitigen drei Beförderungsstellen hatte die Beklagte ferner aufgrund des von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 11. November 2020 vorgelegten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. April 2017 im Verfahren 6 V 140/17. Mit diesem war die Beklagte verpflichtet worden, die streitigen Stellen nicht eher zu besetzen, bis über deren Vergabe auf der Grundlage einer neuen, rechtmäßigen Beurteilung des dortigen Antragstellers erneut entschieden worden ist. Ob im Übrigen das weitere Beförderungsverfahren auch schneller hätte betrieben werden können, kann dahinstehen. Allein durch Verzögerungen wird, auch wenn sie vermeidbar waren, der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten, wie erwähnt, nicht verletzt. Soweit über die Klage zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht sie auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Klage hätte auch insoweit nach dem bisherigen März und Streitstand aufgrund der oben dargelegten Gründe bis zum Eintritt der Erledigung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Für den auf die Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung des Klägers gerichteten Hauptantrag gilt dies schon deshalb, weil ein Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat und ein Ausnahmefall hier nicht vorlag. Für den auf die Verpflichtung zu einer neuen Auswahlentscheidung gerichteten Hilfsantrag gilt dies, weil es auf Seiten der Beklagten angesichts der oben unter 2. B. dargelegten Erwägungen zureichende Gründe gegeben haben dürfte, eine Auswahlentscheidung zunächst noch nicht zu treffen, sodass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung gehabt haben dürfte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 59.776,54 Euro festgesetzt. Gründe Für die Streitwertfestsetzung sind gemäß § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Werte der beiden vom Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände zusammenzurechnen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Streitwertfestsetzung für das Beförderungsbegehren findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Anzusetzen ist danach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Dies führt angesichts der im Jahr 2017 (Klageerhebung am 28, August 2017) für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 in der vom Kläger erreichten Stufe 8 zu zahlenden Bezüge zu einem Streitwert von 28.883,59 Euro (Januar: 4.704,26 Euro, übrige Monate 4.814,81 Euro, geteilt durch 2). Auch für Begehren, die auf Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung gerichtet sind, ist § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2020 – 1 E 727/20 –, juris, Rn. 3, und vom 15. August 2013 – 1 A 2811/11 –, Rn. 24 f. Dies führt angesichts der im Jahr 2020 (Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020) für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 in der vom Kläger erreichten Stufe 8 zu zahlenden Bezüge zu einem Streitwert von 30.942,95 Euro (Januar und Februar: 5.112 Euro, übrige Monate 5.166,19 Euro, geteilt durch 2). Die Addition dieser Werte für die beiden Streitgegenstände ergibt den aus dem Tenor ersichtlichen Streitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.