Gerichtsbescheid
10 K 5942/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0324.10K5942.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Dem Kläger wurde über die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund Geburtserwerbs am 0. Mai 2013 auf seinen Antrag, in dem er seinen Wohnsitzstaat mit „J. D. / Deutschland“ angegeben hatte, ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Über diese Entscheidung der Einbürgerungsbehörde des Landkreises D1. wurde am 10. Juli 2013 unter der Nr. 0000000 im Register über die Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) eine Eintragung vorgenommen. Der Kläger ist dort mit der Anschrift „O. . 00, 00000 E. XX B. “ in dem Anschriftstaat „Deutschland“ eingetragen. Am 2. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Landkreis D1. die Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher. Mit E-Mail vom 14. Juli 2016 wandte sich der Kläger an einen Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts, wies auf eine Unstimmigkeit zwischen der Anschrift im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Eintragung unter der Nr. 0000000 im Register EStA hin und forderte unter anderem zur Änderung der Anschrift auf. Im weiteren E-Mail-Verkehr verwies der Kläger darauf, dass er eine Meldebescheinigung und ein Reisedokument, was ihn für seinen frei gewählten Wohnort als Deutscher ausweise, benötige. Der Kläger hat am 2. November 2020 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass das Unterlassen der Änderung der Anschrift im EStA-Register rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Da die Beklagte die Änderung nicht in angemessener Zeit vollzogen habe, sei (Untätigkeits-)Klage geboten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Anschrift im EStA-Register zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zweifelt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage an. In der Sache wendet sie ein, lediglich die das Register führende Behörde zu sein und auch nach dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Regelung des § 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht zur Änderung der Eintragung unabhängig von der die Staatsangehörigkeit feststellenden Behörden verpflichtet oder verurteilt werden zu können. Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 13. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Absicht gegeben, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Es ist anerkannt, dass – vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes – auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, juris, Rn. 14 m.w.N. und vom 17. Oktober 1989 -– 1 C 18.87 –, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 17. Auflage 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 –, juris, Rn. 17. Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung des Wohnsitzstaates im EStA-Register um den Zusatz „J. D. “. Daraus würden sich für den Kläger keinerlei rechtliche Vorteile ergeben. Der Kläger verkennt dabei, dass das Register nicht als Datenbank für Anschriften durch andere Behörden zu verwenden ist. Überdies ist der Antrag missbräuchlich, was sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den von dem Kläger bei seiner Antragstellung selbst gemachten Angaben, insbesondere zum Wohnsitzstaat „J. D. “ ergibt. Vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018 – 10 K 538/17 –, S. 4 des Urteilsbadrucks (zur Angabe „Königreich Preußen“ als Wohnsitzstaat). Keiner Entscheidung bedarf es demnach mehr, ob eine Änderung der Registereintragung überhaupt gegenüber der Registerbehörde begehrt werden kann oder dies vielmehr in die Zuständigkeit der meldenden Staatsangehörigkeitsbehörden fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.