Urteil
10 K 538/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1204.10K538.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1955 geborene Kläger beantragte unter dem 16. Oktober 2015 die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit „gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. In diesem Antrag gab er als Geburts-, Wohnsitz- und Eheschließungsstaat das „Koenigreich Preußen“ an. Unter dem 16. November 2015 stellte der Beklagte dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Dies wurde im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA-Register) eingetragen. Mit E-Mail vom 13. Januar 2016 beantragte der Kläger die Ergänzung des Eintrags im EStA-Register um den Hinweis, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch „Abstammung gem. § 4 Abs. 1 Stand 1913“ erworben. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 ab. Der Kläger hat am 13. Januar 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, sein Interesse an der begehrten Eintragung ergebe sich aus etlichen Vorbehalten gegen die Bestandskraft von Statusakten, welche auf Handlungen der „BRD“ beruhten. Beispielsweise sei bei den Vereinten Nationen keine „Bundesrepublik Deutschland“ gelistet, dort sei vielmehr die Rede von „Germany“ bzw. „Deutschland“. Daraus folge sein ganz erhebliches Interesse, seine Staatsangehörigkeit durch einfache Tatsachen nachzuweisen, die ohne „jedwede BRD-staatliche Mitwirkung“ aus sich selbst heraus zum jeweiligen Staat der Geburt bzw. Abstammung dessen natürliche Staatsangehörigkeit vermittelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die klägerischen Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, an das Bundesverwaltungsamt in Köln zum EStA Registereintrag Nr. 0000000 die ergänzende Mitteilung einzutragen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit am Tage seiner Geburt (00.00.1955) durch „Abstammung (Geburt) gem. § 4 Abs. 1 (Ru)StAG 1913" erworben hat, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm in einer öffentlichen Urkunde die Bestätigung zu erteilen, dass seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt bzw. Abstammung erworben wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Es kann offen bleiben, ob die Klage - wie der Beklagte meint - wegen fehlender Klagebefugnis oder fehlenden Rechtschutzinteresses bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls selbst bei unterstellter Zulässigkeit sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag mangels Sachbescheidungsinteresses unbegründet. Es ist anerkannt, dass ‑ vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes ‑ auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, juris, Rn. 14 m.w.N. und vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, juris, Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 17. Auflage 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 –, juris, Rn. 17. Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Ein-tragung in das EStA-Register bzw. einer Ausstellung der mit dem Hilfsantrag begehrten öffentlichen Urkunde. Daraus würden sich für den Kläger keinerlei rechtliche Vorteile ergeben; ebenso wie seine deutsche Staatsangehörigkeit selbst ist auch der Erwerbsgrund unbestritten und zudem unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt relevant. Die Missbräuchlichkeit des Begehrens ergibt sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den von dem Kläger bei seiner Antragstellung selbst gemachten Angaben, insbesondere zum derzeitigen Wohnsitzstaat „Koenigreich Preußen“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung, § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.