Urteil
14 K 769/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0126.14K769.20.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 19/20 und die Beklagte 1/20 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 19/20 und die Beklagte 1/20 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beglaubigte Abschrift Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von TKG- und EMV-Beiträgen mit der Begründung, er könne sein Hobby, das Amateurfunken, praktisch nicht mehr ausüben. Der Kläger ist Inhaber einer Genehmigung zum Errichten und Betrieb einer Amateurfunkstelle. Mit Bescheid 9. Oktober 2012 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2008 zu einem TKG-Beitrag über 4,39 EUR und einem EMV-Beitrag über 22,81 EUR heran. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid vom 6. August 2013 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2009 zu einem TKG-Beitrag von 5,08 EUR und einem EMV-Beitrag von 21,94 EUR, für das Jahr 2010 zu einem TKG-Beitrag von 1,49 EUR und einem EMV-Beitrag von 21,45 EUR und für das Jahr 2011 zu einem TKG-Beitrag von 6,71 EUR und einem EMV-Beitrag von 21,59 EUR heran. Die von dem Kläger eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 4. Dezember 2013 zurück. Mit Bescheid vom 8. November 2019 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2015 zu einem TKG-Beitrag von 6,87 EUR und einem EMV-Beitrag von 16,87 EUR sowie für das Jahr 2016 zu einem TKG-Beitrag über 7,97 EUR und einem EMV-Beitrag von 13,20 EUR heran. Den von dem Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 zurück. Der Kläger hat gegen die Bescheide Klage erhoben, die zunächst unter getrennten Aktenzeichen geführt worden sind. Die Kammer hat die Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem eingangs genannten Aktenzeichen verbunden. Am 14. Dezember 2020 hob der Beklagte den EMV-Beitragsbescheid vom 9. Oktober 2012 auf, soweit ein Betrag über 15,21 EUR hinaus festgesetzt worden war. Der Bescheid vom 6. August 2013 wurde aufgeboben, soweit für das Beitragsjahr 2009 mehr als 14,33 EUR, für das Beitragsjahr 2010 mehr als 14,30 EUR und für das Beitragsjahr 2011 mehr als 14,39 EUR festgesetzt worden war. Zur Begründung seiner im Übrigen weiter aufrechterhaltenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er könne sein Hobby, das Amateurfunken, praktisch nicht mehr ausüben, weil der Gesetzgeber sehr viele Geräte mit starker Störausstrahlung zugelassen habe. Die von dem Kläger verwandten Funkgeräte zeigten auf den Amateurfunkbändern einen hohen Störpegel an. Amateurfunker müssten Störungen durch andere Geräte nicht hinnehmen. Da die Beklagte nicht ausreichend gegen die Störungen vorgehe, müsse er auch keine Beiträge entrichten. Der Kläger beantragt, den TKG-Beitragsbescheid vom 9. Oktober 2012 und den EMV-Beitragsbescheid vom 9. Oktober 2012 in der Fassung vom 14. Dezember 2020 aufzuheben, den TKG-Beitragsbescheid vom 6. August 2013, den EMV-Beitragsbescheid vom 6. August 2013 in der Fassung vom 14. Dezember 2020 und die Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2013 aufzuheben, den TKG-Beitragsbescheid vom 8. November 2019, den EMV-Beitragsbescheid vom 8. November 2019 und die Widerspruchsbescheide vom 2. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte der verbundenen Verfahren 14 K 2915/13, 14 K 2916/13, 14 K 7738/13, 14 K 7739/13, 14 K 7740/13, 14 K 7764/13, 14 K 7765/13 und 14 K 7766/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die angegriffenen Bescheide über die Erhebung eines TKG-Beitrags (unten I.) und über die Erhebung eines EMV-Beitrags (unten II.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage der Festsetzung eines TKG-Beitrags für die Jahre 2008 (Bescheid vom 9. Oktober 2012) und 2009 bis 2011 (Bescheid vom 6. August 2013 und Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013) ist § 143 TKG vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der Fassung vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 957, 991) – gültig vom 10. Mai 2012 bis zum 9. November 2016 – (im Folgenden: § 143 TKG a.F.). Für die Jahre 2015 und 2016 findet die Vorschrift Anwendung in der auch heute noch gültigen Fassung vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879, 2890) – (im Folgenden § 143 TKG). Für den Beitragsbescheid vom 9. Oktober 2012 findet zudem die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) i .d .F. der Änderung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 1815), gültig vom 31. August 2012 bis zum 26. Juni 2013 Anwendung. Der TKG-Beitragsbescheid vom 6. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 beruhen auf der Frequenzbeitragsverordnung i. d. F. der Änderung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3187), gültig vom 15. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Die Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung findet bezogen auf die Beitragsjahre 2008 bis 2011 Anwendung i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 363), weil dort der Änderung der Anlage für das Jahr 2008 durch Art. 2 Abs. 3 Rückwirkung zum 31. August 2012 und für die Jahre 2009 bis 2011 durch Art. 2 Abs. 4 Rückwirkung zum 27. Juni 2013 zugemessen worden ist. Der TKG-Beitragsbescheid vom 8. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 beruhen auf der Frequenzschutzbeitragsverordnung i. d. F. vom 7. Juni 2019 – gültig vom 15. Juni 2019 bis zum 26. Juni 2020. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 TKG (a. F.) erhebt die Bundesnetzagentur jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen. Dies umfasst nach § 143 Abs. 1 Satz 2 TKG (a. F). insbesondere Kosten für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung (Nr. 1) sowie Kosten für die internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung (Nr. 2). Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 TKG (a. F.) sind beitragspflichtig diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet, § 143 Abs. 2 Satz 2 TKG (a. F.) Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen, § 143 Abs. 4 Satz 2 TKG (a. F.). Im Übrigen überlässt das Gesetz dem Verordnungsgeber die nähere Konkretisierung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird durch § 143 Abs. 4 Satz 1 TKG (a. F.) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen. Die auf dieser Grundlage erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung konkretisiert die bundesgesetzlichen Vorgaben näher und legt die von den einzelnen Nutzergruppen zu entrichtenden Beiträge fest. 1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenznutzungsbeitrags auf Grundlage von § 143 Abs. 1 TKG (a. F.) und der Frequenzschutzbeitragsverordnung weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 24.14 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 9 A 545/11 –, juris, Rn. 35 ff. Ebenfalls geklärt ist, dass die Erstellung der Kalkulation auf Basis der Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001), rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 24.14 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 9 A 545/11 –, juris, Rn. 43. 2. Die Kammer hat auch bereits entschieden, dass der TKG-Beitragssatz des Beitragsjahres 2008 für die Nutzergruppe Amateurfunkdienst im Einklang mit dem in § 143 Abs. 1 TKG (a. F.) vorgeschriebenen Kostendeckungsprinzip steht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. November 2020 – 14 K 206/14 –, juris. Da die Beklagte die Art und Weise ihrer Kalkulation gegenüber dem Jahr 2008 nicht verändert hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kalkulation des Beitrags der Jahre 2009 bis 2011 sowie 2015 und 2016 fehlerhaft sein könnte. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Er hat Kalkulationsfehler zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, betont vielmehr, er wolle keine Beiträge zahlen, weil die Beklagte zulasse, dass die Frequenzen gestört seien. 3. Die Beitragserhebung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger angeblich wegen Störungen durch andere Geräte sein Hobby, das Amateurfunken, praktisch nicht mehr ausüben kann. Mit dem Beitrag nach § 143 Abs. 1 TKG sollen die Vorteile abgegolten werden, die denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, durch die auf Planung, Koordinierung, Harmonisierung und Normung gerichtete Tätigkeit der Bundesnetzagentur zufließen; der Beitrag wird für die Gewährleistung einer möglichst effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erhoben. Angesichts der Wechselwirkungen der verschiedenen Frequenznutzungen untereinander bestehen die durch die Beiträge erfassten Vorteile nicht zuletzt darin, dass die Bundesnetzagentur Störungen vorbeugt, die durch ein unkoordiniertes Nebeneinander von Frequenznutzungen entstünden. Unter diesem Blickwinkel kommt die vorteilsorientierte Beitragsfinanzierung der Finanzierung durch Gebühren nach dem Veranlasserprinzip inhaltlich nahe. Der Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt, ist nicht im tatsächlich störungsfreien Empfang einer Frequenz zu sehen. Zwar ist dieser das Ziel jeder Frequenznutzung durch Senderbetreiber. Dieser ist vielmehr darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur durch die in § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG beschriebene Aufgabenwahrnehmung für eine möglichst effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sorgt. Bezogen auf die Senderbetreiber geschieht dies vor allem durch die Gewährleistung einer möglichst störungsfreien Ausstrahlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 24.14 –, juris, Rn. 34 ff. Es kann dahinstehen, ob die Angaben des Klägers für den streitigen Zeitraum in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Anlässlich einer Störungsmeldung aus dem Jahr 2011 teilte der Kläger im Februar 2012 allerdings mit, die Störemissionen seien auf ein ordentliches Maß zurückgegangen und er könne seine Anlage betreiben. Diese Aussage ist nicht vereinbar mit der Angabe des Klägers im Klageverfahren, er könne sein Hobby faktisch nicht mehr ausüben. Unabhängig hiervon würde selbst eine (zeitweise) Störung es nicht rechtfertigen, den Beitrag nicht zu zahlen. Der Sache nach geht es dem Kläger darum, die Beklagte zwingen zu wollen, bestimmte (aus Sicht des Klägers störende) Geräte (insgesamt) aus dem Verkehr zu ziehen. Darauf hat der Kläger aber keinen Anspruch, er kann vielmehr nur verlangen, dass ihn konkret beeinträchtigende Störungen beseitigt werden, wenn Geräte außerhalb der zugelassenen Normen betrieben werden. Vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 3. Juli 2014 – 1 S 234/11 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014 – 7 K 3467/13 –, juris, Rn. 39 ff. Das möglicherweise bestehende subjektive Recht des Klägers darauf, dass die Beklagte gegen Störungen an seinem Standort vorgeht, erlaubt es hingegen nicht, die Zahlung des Beitrags zu verweigern. Er muss vielmehr die Beseitigung der Störung verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen, anstatt im Wege der „Selbstjustiz“ seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich im Übrigen nicht – ohne dass es darauf ankommen würde –, dass die Frequenznutzung für den Kläger dauerhaft faktisch vollständig ausgeschlossen war. Insbesondere gibt er nicht an, dass alle für den Amateurfunk freigegebenen Frequenzen nicht von ihm genutzt werden konnten. Er hat auch nicht durch eine Störungsmeldung darauf hingewirkt, die Störung durch die Beklagte beseitigen zu lassen. In der Vergangenheit war die Beklagte auf eine solche Störungsmeldung intensiv tätig geworden und hatte eine Störquelle (ein defekter Router eines Nachbarn) stilllegen lassen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er haben wegen Äußerungen eines Mitarbeiters des Prüf- und Messdienstes, nicht mehr tätig werden zu wollen, keine weiteren Störungsmeldungen mehr abgegeben. Die Äußerung eines Mitarbeiters lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Beklagte sich tatsächlich weigern würde, Störungsmeldungen nachzugehen. Dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt und bekräftigt, auf Wunsch des Klägers nochmals tätig zu werden. Hinzu kommt noch, dass die durch die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 3 Abs. 1 AFuG dem Kläger gewährte Berechtigung, am Amateurfunk teilzunehmen, nicht auf seine Wohnadresse beschränkt ist. Er darf vielmehr auf Grundlage seiner Berechtigung im gesamten Bundesgebiet (und darüber hinaus) am Amateurfunk teilnehmen. Dieser Vorteil wird durch die (angebliche) Störung an einem Standort nicht beeinträchtigt. Ob der Kläger von der Berechtigung, an anderen Orten als seiner Wohnadresse Frequenzen zu nutzen, Gebrauch macht, kommt es im Hinblick auf die typisierende Betrachtung bei der Beitragserhebung nicht an. 4. Beitragsmaßstab und Beitragshöhe sind mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Einzelrichter verweist hierzu auf die ausführliche Begründung in dem den Beteiligten bekannten Urteil der Kammer vom 17. November 2020 – 14 K 206/14 –. II. Rechtsgrundlage der EMV-Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 (Bescheid vom 9. Oktober 2012) ist § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), im Folgenden EMVG a. F. Für die Bescheide über die Beitragsjahre 2009 bis 2011 (Ausgangsbescheid vom 6. August 2013 und Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013) findet die Vorschrift Anwendung in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3190), gültig vom 15. August 2013 bis zum 7. September 2015. Für die Beitragsjahre 2015 und 2016 (Ausgangsbescheid vom 8. November 2019, Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020) beruht die Beitragserhebung auf dem heute noch gültigen § 31 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), im Folgenden EMVG. Für den EMV-Beitragsbescheid vom 9. Oktober 2012 findet zudem die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) i .d .F. der Änderung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1815), gültig vom 31. August 2012 bis zum 26. Juni 2013 Anwendung. Der EMV-Beitragsbescheid vom 6. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 beruhen auf der Frequenzschutzbeitragsverordnung i. d. F. der Änderung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3187), gültig vom 15. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Die Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung findet bezogen auf die Beitragsjahre 2008 bis 2011 Anwendung i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 363), weil dort der Änderung der Anlage für das Jahr 2008 durch Art. 2 Abs. 3 Rückwirkung zum 31. August 2012 und für die Jahre 2009 bis 2011 durch Art. 2 Abs. 4 Rückwirkung zum 27. Juni 2013 zugemessen worden ist. Der EMV-Beitragsbescheid vom 8. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 beruhen auf der Frequenzschutzbeitragsverordnung i. d. F. der Änderung vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 770), gültig vom 15. Juni 2019 bis zum 26. Juni 2020. Nach § 19 Abs. 1 EMVG a. F. bzw. § 31 Abs. 1 EMVG haben Senderbetreiber – das sind nach § 3 Nr. 10 EMVG a. F. bzw. § 3 Nr. 16 EMVG diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind – zur Abgeltung der in den Vorschriften näher bezeichneten Kosten einen Jahresbeitrag zu entrichten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EMVG a. F. bzw. § 31 Abs. 2 EMVG werden die Anteile an den Gesamtkosten den einzelnen Nutzergruppen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Die Nutzergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung, § 19 Abs. 2 Satz 4 EMVG a. F., § 31 Abs. 3 Satz 1 EMVG. Nach § 19 Abs. 2 Satz 5 EMVG a. F. erfolgt die Aufteilung innerhalb der Nutzergruppen entsprechend der Frequenznutzung. Die aktuell geltende Vorschrift enthält eine solche Regelung nicht mehr. Im Übrigen überlässt das Gesetz dem Verordnungsgeber die nähere Konkretisierung, § 19 Abs. 2 Satz 1 EMVG a. F., § 31 Abs. 4 EMVG. 1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bedenken gegen die Erhebung eines EMV-Beitrags weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 23.14 –, juris, Rn. 15 ff. Ebenfalls geklärt ist, dass die Erstellung der Kalkulation auf Basis der Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001), rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 23.14 –, juris, Rn. 24. 2. Die Kammer hat auch bereits entschieden, dass der EMV-Beitragssatz des Beitragsjahres 2008 für die Nutzergruppe Amateurfunkdienst im Einklang mit dem in § 143 Abs. 1 TKG (a. F.) vorgeschriebenen Kostendeckungsprinzip steht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. November 2020 – 14 K 206/14 –, juris. Da die Beklagte die Art und Weise ihrer Kalkulation gegenüber dem Jahr 2008 nicht verändert hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kalkulation des Beitrags der Jahre 2009 bis 2011 sowie 2015 und 2016 fehlerhaft sein könnte. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Er hat Kalkulationsfehler zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, betont vielmehr, er wolle keine Beiträge zahlen, weil die Beklagte zulasse, dass die Frequenzen gestört seien. 3. Die Beitragserhebung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger angeblich wegen Störungen durch andere Geräte sein Hobby, das Amateurfunken, praktisch nicht mehr ausüben kann. Hierzu verweist der Einzelrichter auf die vorstehenden Ausführungen zum TKG-Beitrag. 4. Beitragsmaßstab und Beitragshöhe sind auch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Einzelrichter verweist hierzu auf die ausführliche Begründung in dem den Beteiligten bekannten Urteil der Kammer vom 17. November 2020 – 14 K 206/14 –. III. Die Kostenentscheidung des übereinstimmend für erledigten erklärten Teils des Verfahrens folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen der Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie den EMV-Beitragsbescheid teilweise aufgehoben hat. Für den streitigen Teil folgt die Kostenentscheidung aus, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zum 12. November 2020 im Verfahren 14 K 2915/13 auf 4,39 EUR, im Verfahren 14 K 2916/13 auf 22,81 EUR, im Verfahren 14 K 7738/13 auf 5,08 EUR, im Verfahren 14 K 7739/13 auf 1,49 EUR, im Verfahren 14 K 7740/13 auf 6,71 EUR, im Verfahren 14 K 7764/13 auf 21,49 EUR, im Verfahren 14 K 7765/13 auf 21,45 EUR, im Verfahren 14 K 7766/13 auf 21,59 EUR und im Verfahren 14 K 769/20 auf 44,91 EUR festgesetzt. Im Verfahren 14 K 769/20 wird der Wert des Streitgegenstands ab dem 13. November 2020 auf 149,92 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Die Streitwertsetzung bis zum 12. November 2020, dem Zeitpunkt als die Verfahren verbunden wurden, entspricht der Höhe der in den jeweiligen Bescheiden festgesetzten Beträge. Ab dem 13. November 2020 (nach der Verbindung der Verfahren) entspricht der festgesetzte Wert der Summe der durch die Bescheide festgesetzten Beträge. Von einer Reduzierung dieses Werts wegen der teilweisen Erledigung der Hauptsache, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2012 – 12 E 486/12 –, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 8 OA 74/13 –, juris, Rn. 7 ff., sieht der Einzelrichter ab, weil der festgesetzte Wert ohnehin auf der untersten Wertstufe liegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.