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Urteil

7 K 3467/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf hoheitliches Einschreiten zugunsten eines störungsfreien Amateurfunks besteht nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist §14 Abs.6 Satz2 Nr.4 EMVG. • Ergibt die Prüfung, dass eine störende Anlage die einschlägigen harmonisierten Normen einhält, besteht kein Anspruch auf Beseitigung der Störung. • Amateurfunkstellen können nach §7 AFuG von der Störfestigkeitsanforderung abweichen und müssen Störungen durch andere ordnungsgemäßere Geräte hinnehmen, sofern diese den EMVG-Anforderungen genügen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf hoheitliche Beseitigung von Amateurfunkstörungen bei normkonformer Störquelle • Ein Anspruch auf hoheitliches Einschreiten zugunsten eines störungsfreien Amateurfunks besteht nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist §14 Abs.6 Satz2 Nr.4 EMVG. • Ergibt die Prüfung, dass eine störende Anlage die einschlägigen harmonisierten Normen einhält, besteht kein Anspruch auf Beseitigung der Störung. • Amateurfunkstellen können nach §7 AFuG von der Störfestigkeitsanforderung abweichen und müssen Störungen durch andere ordnungsgemäßere Geräte hinnehmen, sofern diese den EMVG-Anforderungen genügen. Der Kläger betreibt seit 1975 eine ortsfeste Amateurfunkstelle in seinem Wohnhaus und meldete Störungen beim Kurzwellensender durch eine Halogen-Flurleuchte des Nachbarn (Beigeladener). Die Bundesnetzagentur (Beklagte) führte zwei Messungen an der Stromversorgung der Leuchte durch; die Messergebnisse zeigten Einhaltung der Grenzwerte der harmonisierten Norm DIN EN 55015:2009-11 in den für den Kläger zulässigen Amateurfunkbereichen, bei einigen nicht für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzen lagen Überschreitungen vor. Der Kläger forderte daraufhin den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem die Beklagte den Beigeladenen zu Maßnahmen zu verpflichten hätte, und berief sich auf Richtlinie 2004/108/EG, die FSBeitrV und auf eine angeblich fehlerhafte Messdurchführung. Die Beklagte lehnte hoheitliches Einschreiten ab und verwies darauf, dass die Leuchte die einschlägigen Normen einhalte und der Kläger nach §7 AFuG Störungen hinzunehmen habe. • Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet; Anspruchsgrundlage für einseitiges hoheitliches Einschreiten ist allein §14 Abs.6 Satz2 Nr.4 EMVG. • Die Richtlinie 2004/108/EG entfaltet keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Klägers; die FSBeitrV begründet keinen Anspruch auf störungsfreien Betrieb gegen die Behörde. • Nach §5 EMVG besteht eine widerlegliche Vermutung, dass ein Betriebsmittel, das den harmonisierten Normen entspricht, die Anforderungen des §4 EMVG erfüllt; die DIN EN 55015:2009-11 ist eine solche harmonisierte Norm. • Amateurfunkspezifika: Nach §7 AFuG kann der Amateurfunkbetreiber den Grad der Störfestigkeit seiner Anlage selbst bestimmen und muss Störungen durch andere, EMVG-konforme Betriebsmittel hinnehmen. • Die Messungen der Beklagten entsprachen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der DIN EN 55015, eine Messung in einem reflexionsfreien Raum ist nicht zwingend erforderlich. • Die für den Kläger tatsächlich zulässigen Amateurfunkfrequenzen ergeben sich aus §9 AFuV; Überschreitungen traten nur in Frequenzen auf, die nicht dem Amateurfunk zugewiesen sind. • Somit liegen die Voraussetzungen des §14 Abs.6 Satz2 Nr.4 EMVG für ein hoheitliches Verbot oder Anordnen von Maßnahmen gegen die Leuchte nicht vor, da die Leuchte die Normvorgaben einhält. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Anspruch auf hoheitliches Einschreiten gegen die Flurleuchte des Nachbarn, weil die Leuchte die einschlägigen harmonisierten Normen (DIN EN 55015:2009-11) einhält und damit die Vermutung der Normkonformität nach §5 EMVG greift. Ergänzend ist zu beachten, dass nach §7 AFuG Amateurfunkbetreiber Störungen hinzunehmen haben, wenn andere Betriebsmittel den EMVG-Anforderungen genügen. Die von der Beklagten durchgeführten Messungen und die rechtliche Würdigung waren somit verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.