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Beschluss

13 L 1883/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1222.13L1883.20.00
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Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I.        , die Richterin am Verwaltungsgericht P.   und die Richterin am Amtsgericht H.        für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I. , die Richterin am Verwaltungsgericht P. und die Richterin am Amtsgericht H. für befangen zu erklären, wird abgelehnt. Gründe Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I. , die Richterin am Verwaltungsgericht P. und die Richterin am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat keinen Erfolg. Die aus dem Rubrum ersichtlichen Richter der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts sind für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zuständig. Sie treten als durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an die Stelle des insgesamt abgelehnten Spruchkörpers. Maßgeblich für die Bestimmung der zuständigen Vertretungskammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2020 der Zeitpunkt des Eingangs des Befangenheitsgesuchs (S. 33 des Geschäftsverteilungsplans <Ziffer VIII. 3. am Ende>). Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers ging am 3. Dezember 2020, also in der 49. Kalenderwoche, bei Gericht ein. Nach dem Zeitplan für den Vertretungsdienst 2020 auf S. 38 des Geschäftsverteilungsplans war in dieser Woche die 17. Kammer die zuständige Vertretungskammer. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist zulässig. Ihm fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach Beendigung einer Instanz kann ein Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das gilt selbst dann, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Vgl. Meissner/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: 39. EL Juli 2020, § 54 Rn. 48a m.w.N. Zwar hat das Gericht mit Beschluss vom 23. November 2020 bereits über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden und die Erwägung einer Abänderung dieses Beschlusses analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ausweislich eines Vermerks vom 7. Dezember 2020 verworfen. Mit Blick auf den vom Antragsteller im Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag, der ‑ ungeachtet seiner Statthaftigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO ‑ noch nicht beschieden wurde, ist das Verfahren in der ersten Instanz noch nicht vollständig beendet. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Allerdings reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - und vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 -, beide juris. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Das Gesetz legt damit dem Ablehnenden die Last der Glaubhaftmachung auf. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 -, juris. Der Antragsteller hat in Bezug auf die abgelehnten Richter keine Umstände glaubhaft gemacht, die Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit begründen. a) Zwar ist dem Antragsteller vor Erlass des Beschlusses vom 23. November 2020 keine Akteneinsicht gewährt worden. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er eine solche beantragt hatte, stellt dieses Versäumnis des Gerichts einen verfahrensrechtlich angreifbaren objektiven Fehler dar, bietet jedoch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. Aus dem Beschluss vom 23. November 2020 und den Verfügungen des abgelehnten Vorsitzenden Richters ist nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller bewusst oder gar absichtlich die Möglichkeit der Akteneinsicht vorenthalten wurde. Dies ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil die Formulierungen des Antragstellers zu seinem Akteneinsichtsgesuch in mehreren Schriftsätzen - gerade auch vor dem Hintergrund, dass er auch in der Sache Einsichtnahme begehrt - zumindest mehrdeutig waren. Zudem ist dem Antragsteller auf seine Rüge unterbliebener Akteneinsicht mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 die Gelegenheit gegeben worden, einen Termin zur Einsichtnahme in die Akte mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren; mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurde in Aussicht gestellt, den Beschluss vom 23. November 2020 analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern. Daraus ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller rechtliches Gehör nicht absichtlich verwehrt werden sollte. b) Der Umstand, dass der Antragsteller mit Verfügung der abgelehnten Kammer vom 7. Dezember 2020 auf ein unzutreffendes Ende der Frist einer gegen den Beschluss vom 23. November 2020 möglichen Beschwerde hingewiesen wurde, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. Es ist nicht ersichtlich, dass die abgelehnten Richter beabsichtigt haben, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers zu verkürzen, indem sie das Datum des 11. Dezember 2020 anstelle des 14. Dezember 2020 als Ende der Beschwerdefrist genannt haben. Vielmehr liegt es nahe, dass es sich hierbei um einen bloßen Berechnungsfehler handelt, der möglicherweise durch versehentliche Annahme einer Zustellung am 26. November 2020 - dieses Datum war auf dem Empfangsbekenntnis der Antragsgegnerin bezüglich des in Rede stehenden Beschlusses vermerkt - veranlasst wurde. c) Auch eine Zusammenschau der vorgenannten Umstände lässt nicht den Rückschluss auf fehlende Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu. Zu den beiden verfahrensrechtlichen Versäumnissen bzw. objektiv unzutreffenden Hinweisen hätten weitere Anhaltspunkte hinzutreten müssen, um Zweifel an der subjektiven Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu begründen. Daran fehlt es. d) Dass vor der Entscheidung durch Beschluss vom 23. November 2020 dem Antragsteller gewährte Fristen zur Stellungnahme von den abgelehnten Richtern missbräuchlich nicht abgewartet wurden, ist nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.