Beschluss
2 AV 2/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das nächsthöhere Gericht entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO über Ablehnungsgesuche, wenn das Ausgangsgericht mangels ausreichender Richterbeschlussfähigkeit nicht entscheiden kann.
• Zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit kann das nächsthöhere Gericht beschränkt über so viele Ablehnungsgesuche entscheiden, wie erforderlich ist.
• Die Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; rein subjektive oder vage spekulative Vermutungen genügen nicht.
• Kurzfristige Fristsetzungen oder einzelne Verfahrensfehler begründen nicht ohne Weiteres die Annahme von Befangenheit, wenn sie bei objektiver Würdigung nicht auf eine unvoreingenommene Willensbildung schließen lassen.
• Die Bezugnahme auf Regelungen des Geschäftsverteilungsplans und die Berücksichtigung möglicher Interessenkonflikte wegen dienstlicher Zuständigkeiten stellen noch keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Thema zuvor in die Verfahren eingeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Richter: Keine Befangenheit bei Fristsetzungen, Gehörsfragen und Geschäftsverteilungsbezug • Das nächsthöhere Gericht entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO über Ablehnungsgesuche, wenn das Ausgangsgericht mangels ausreichender Richterbeschlussfähigkeit nicht entscheiden kann. • Zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit kann das nächsthöhere Gericht beschränkt über so viele Ablehnungsgesuche entscheiden, wie erforderlich ist. • Die Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; rein subjektive oder vage spekulative Vermutungen genügen nicht. • Kurzfristige Fristsetzungen oder einzelne Verfahrensfehler begründen nicht ohne Weiteres die Annahme von Befangenheit, wenn sie bei objektiver Würdigung nicht auf eine unvoreingenommene Willensbildung schließen lassen. • Die Bezugnahme auf Regelungen des Geschäftsverteilungsplans und die Berücksichtigung möglicher Interessenkonflikte wegen dienstlicher Zuständigkeiten stellen noch keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Thema zuvor in die Verfahren eingeführt wurde. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Ablehnung dreier Richter des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, die an einem Beschluss beteiligt waren, mit dem die Besetzung der Vizepräsidentenstelle zugunsten eines Beigeladenen bestätigt wurde. Der Rechtsstreit ist beim Oberverwaltungsgericht anhängig; das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben. Der Antragsteller rügt gegenüber einem Richter (Dr. X) kurze Fristsetzungen und mangelndes rechtliches Gehör; gegenüber einem anderen Richter (Y) vermutet er eigene Beförderungsinteressen; gegenüber einem dritten (Z) sieht er ebenfalls Gehörsdefizite. Das Oberverwaltungsgericht war wegen zahlreicher Auschlussgründe nicht beschlussfähig; daher legte es die Entscheidung den nächsthöheren Gericht vor. Der Senat entschied, nur über das Ablehnungsgesuch gegen Dr. X zu verfügen, um die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederherzustellen. • Zuständigkeit: Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO kann das nächsthöhere Gericht über Befangenheitsgesuche entscheiden, wenn das Ausgangsgericht nicht die erforderliche Zahl von Richtern zur Entscheidung hat. • Beschränkung der Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht übt sein Ermessen sachgerecht aus und beschränkt die Prüfung auf das Ablehnungsgesuch gegen den verbleibenden originären Richter des zuständigen Senats, um die Beschlussfähigkeit wiederherzustellen. • Maßstab der Befangenheit: Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ist die Besorgnis der Befangenheit dann gegeben, wenn objektiv zureichende Gründe vorliegen, die vernünftigerweise Misstrauen begründen; bloße subjektive Eindrücke oder spekulative Hypothesen genügen nicht. • Fristsetzungen: Die gerügten kurzen Fristen begründen keine Befangenheit. Eine erste Frist war auf Antrag verlängert worden; eine zweite Fristsetzung erfolgte ohne Kenntnis der Urlaubsabwesenheit des Antragstellers und war sachlich erklärbar. • Gehörsverletzung: Selbst bei unterstellter Gehörsverletzung reicht dies allein nicht aus, um Befangenheit anzunehmen. Das Gericht hatte die betreffenden Fragen bereits in den Prozess eingeführt, sodass eine Bezugnahme in der Entscheidung nicht überraschend war. • Geschäftsverteilungsplan und Interessenkonflikte: Die Berücksichtigung von Zuständigkeitsregelungen des Geschäftsverteilungsplans und von möglichen Interessenkonflikten war verfahrensrechtlich eingeführt und rechtlich vertretbar; dies begründet keinen Gehörsverstoß noch Befangenheit. • Sonstige Vorwürfe: Die behauptete zynische Formulierung im Beschluss und die spekulative Annahme, Richter Y verfolge Beförderungsinteressen, sind bei objektiver Prüfung nicht geeignet, die Unparteilichkeit zu erschüttern. Der Ablehnungsantrag gegen Richter Dr. X wird zurückgewiesen; es liegen keine objektiv tragfähigen Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vor. Die gerügten kurzen Fristen, eine vermeintliche Gehörsverletzung, die Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan und kritisierte Formulierungen rechtfertigen bei objektiver Würdigung nicht die Annahme der Befangenheit. Damit verfügt das Oberverwaltungsgericht wieder über genügend nicht ausgeschlossene Richter, die nun über die weiteren Befangenheitsgesuche entscheiden können. Eine weitergehende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen für dessen Zuständigkeit entfallen sind.