Urteil
25 K 7585/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1207.25K7585.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Klagegegenstand ist die Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate von 105,00 Euro auf 130,00 Euro. Der Kläger erhielt von 2001 bis 2008 Ausbildungsförderung nach § 17 BAföG. Der Darlehensanteil der erhaltenen Leistungen betrug insgesamt 21.755,50 Euro. Darüber hinaus erhielt der Kläger ein verzinsliches Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß § 18c BAföG. Im Verwaltungsverfahren betreffend die Rückzahlung des unverzinslichen Darlehens erhob der Kläger am 28.09.2012 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage und begehrte eine Änderung der für ihn festgesetzten monatlichen Ratenhöhe von 116,00 Euro in die damalige Mindestrückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro. Mit Urteil vom 04.04.2013 - 26 K 5623/12 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte, die monatlich von dem Kläger zurückzuzahlende Rate auf einen Betrag in Höhe von 105,00 Euro festzusetzen. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate auf 105,00 Euro fest. Die erste monatliche Rate sei am 31.01.2017 fällig. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2019 setzte die Beklagte gemäß § 66a Abs. 8 BAföG, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X die monatliche Rückzahlungsrate für den Kläger ab dem 01.04.2020 auf 130,00 Euro fest. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die monatliche Mindestrückzahlungsrate gemäß § 18 Abs. 3 BAföG von 105,00 Euro auf 130,00 Euro erhöht worden sei. Unter Berücksichtigung der Höhe des Darlehens und des gesetzlich begrenzten Rückzahlungszeitraums werde für den Kläger die Ratenhöhe auf diesen Mindestbetrag festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2019 Widerspruch. Für die Rückzahlung des Klägers sei der Stand des Gesetzes zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung maßgeblich. Damals habe die Mindestrückzahlungsrate 105,00 Euro pro Monat betragen. Das folge aus dem Grundsatz der Nichtschlechterstellung in § 48 Abs. 1 SGB X und aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.04.2013 - 26 K 5623/12 -. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die monatlichen Mindestrückzahlungsraten stünden bereits seit dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31.07.1974 ausdrücklich unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Von diesem Vorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG auch für Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des 26. BAföG-Änderungsgesetzes gewährt worden seien, Gebrauch gemacht und die Ratenhöhe zum 01.04.2020 angepasst. Damit trete eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ein, welche die Beklagte zu seiner Aufhebung und zur Neufestsetzung der Rückzahlungsrate verpflichte. Das gelte auch für Darlehen, die sich bereits in der Rückzahlungsphase befänden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ratenanhebung bestünden nicht. Insbesondere seien die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Aufgrund des Anpassungsvorbehaltes habe von vornherein kein Vertrauen darin entstehen können, das empfangene Darlehen künftig nur in Höhe der Mindestrückzahlungsrate zurückzahlen zu müssen, die im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung gegolten habe. Am 24.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Beklagte verstoße gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.04.2013 - 26 K 5623/12 -, in dem die Rate des Klägers auf 105,00 Euro pro Monat festgesetzt worden sei. Einen Änderungsvorbehalt enthalte das Urteil nicht. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz und der Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage in § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG seien mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Andernfalls wäre ein rechtskräftiger Bescheid für die Zukunft und zu Ungunsten des Betroffenen leichter abänderbar als ein rechtswidriger Bescheid oder ein rückwirkend zu ändernder Bescheid. Bei der Abfassung des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X habe der Gesetzgeber nicht die vorliegende Situation im Blick gehabt, da eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sozialrecht im Regelfall mit einer Verbesserung für die Betroffenen einhergehe. Der Änderungsvorbehalt in § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG wäre nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn er sich auf entlastende Senkungen beschränke. Die Gesetzesbegründung in der Bundestags-Drucksache 19/8749 zur Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate beziehe sich nur auf künftige Antragsteller. Eine Erörterung der Belastung von Alt-Fällen erfolge nicht. Sofern die Erhöhung auch für bereits beschiedene Alt-Fälle gelte, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Der Änderungsvorbehalt im Bundesausbildungsförderungsgesetz müsse einer Schranke unterworfen sein, selbst wenn sie nicht angeführt werde. Der Gesetzgeber könne sich zur Rechtfertigung der Erhöhung nicht darauf berufen, dass die letzte Anhebung im Jahr 1990 erfolgt sei. Durch diesen langen Zeitraum von fast 30 Jahren habe der Gesetzgeber vielmehr einen besonderen Vertrauensschutz begründet. Die nicht erfolgte Anpassung der Ratenhöhe an die Verhältnisse könne für Altfälle nicht auf einmal für 30 Jahre nachgeholt werden. Sie sei von Bedeutung für die individuelle Lebensgestaltung auch oberhalb von Einkommensgrenzen, die zu einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung oder zu einer Senkung der monatlichen Rückzahlungsrate führten. Ein Darlehensnehmer richte seine Lebensführung an den ihm bekannten finanziellen Rahmenbedingungen aus und schließe auf dieser Grundlage Verträge. Die sich daraus ergebenden individuellen finanziellen Verpflichtungen könnten jedoch nicht ratenmindernd geltend gemacht werden. Hieraus folge in Analogie zu privaten Kreditverträgen, dass eine Mehrbelastung durch eine Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate grundsätzlich ausgeschlossen sein müsse. Der Änderungsvorbehalt sei allenfalls dann mit dem Vertrauensschutz vereinbar, wenn eine jährliche Dynamisierung anlehnend an die prozentuale Entwicklung der Löhne und Gehälter des Vorjahres erfolge. Im Jahr 2019 habe die prozentuale Entwicklung der Löhne und Gehälter 2,1 % betragen. Daraus ergebe sich für Altfälle im Jahr 2020 eine Erhöhung von 105,00 Euro auf 107,21 Euro. Die tatsächlich erfolgte Erhöhung von 105,00 Euro auf 130,00 Euro entspreche demgegenüber einer Verteuerung um 23,81 %. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die in § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG festgelegte Ratenhöhe stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Der Gesetzgeber habe mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz in zulässiger Weise von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten erstmalig seit etwa 30 Jahren angepasst und auf einen Betrag von 130,00 Euro festgelegt. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Regelung bestünden nicht. Die Anpassung der Mindestrückzahlungsrate wirke generell und betreffe alle Darlehensnehmer gleichermaßen, auch solche, die sich bereits in der Rückzahlungsphase befänden. § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG i.V.m. § 66 Abs. 8 BAföG unterscheide nicht zwischen Alt- und Neu-Fällen. Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.04.2013 - 26 K 5623/12 - beziehe, werde dort entgegen der Auffassung des Klägers nicht festgelegt, dass dauerhaft lediglich eine Rate von 105,00 Euro zu zahlen sei, sondern es werde darauf abgestellt, dass im Falle des Klägers die gesetzlich vorgegebene Mindestrückzahlungsrate zur Tilgung im Rückzahlungszeitraum ausreiche und auch aus Gleichheitsgründen geboten sei. Maßgebend sei somit die gesetzlich vorgegebene Mindestrückzahlungsrate, die nunmehr durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz erhöht worden sei. Das Urteil stehe einer Ratenhöhe von 130,00 Euro mithin nicht entgegen. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Ratenhöhe an die aktuellen Verhältnisse habe anpassen wollen. Dies beschränke sich nicht auf die vom Kläger angeführte Entwicklung der Erwerbseinkommen. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht ansatzweise erkennbar, zumal mit der Anhebung der Einkommenssätze und der Freibeträge auch vielfache Erleichterungen hinzugekommen seien. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte durfte die monatliche Rückzahlungsrate des Klägers ab dem 01.04.2020 auf 130,00 Euro erhöhen. Rechtsgrundlage für die Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsrate auf 130,00 Euro ist § 48 Abs. 1 S.1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der BAföG-Rückzahlungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich ein Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. So liegt der Fall auch hier, weil der BAföG-Rückzahlungsbescheid dem Adressaten aufgibt, von einem bestimmten Zeitpunkt an das Darlehen in vierteljährlichen Raten in bestimmter Höhe zurückzuzahlen. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1992 - 11 B 52.92 -, Juris. Auch ist aufgrund der Gesetzesänderung eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des für den Kläger geltenden Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vorgelegen haben. Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber die monatliche Mindestrückzahlungsrate ab dem 01.04.2020 von 105,00 Euro auf 130,00 Euro angehoben, vgl. § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG i.V.m. § 66a Abs. 8 BAföG. Die Neufassung von § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG gilt auch für Darlehensnehmer, denen - wie dem Kläger - bereits vor dem 01.09.2019 Förderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG in der am 31.08.2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, vgl. § 66a Abs. 6 BAföG. Die Anhebung der monatlichen Mindestrückzahlungsrate verstößt weder gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch gegen das Sozialstaatsprinzip. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 26 K 939/20 -. Bei der Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate dürfte es sich um eine Regelung mit unechter Rückwirkung handeln, weil auch auf Rechtsbeziehungen eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig. Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich jedoch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Das Vertrauen des Bürgers ist enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, Juris Rn. 52. Daran fehlt es hier. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auch für sogenannte Altfälle nicht verletzt, weil die Höhe der monatlichen Mindestrate schon seit dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31.07.1974 unter den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestellt worden ist. Aus diesem Grunde kann von vornherein kein Vertrauen des geförderten Auszubildenden dahin entstehen, das empfangene Darlehen künftig allenfalls in Höhe der Monatsmindestbeträge zurückzahlen zu müssen, die im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung gegolten haben. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 11 B 90.92 -, Juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 11.06.1992 - 16 A 3744/91 -, Juris Rn. 16. Ein Darlehensnehmer muss also damit rechnen, dass sich die Mindestrückzahlungsrate auch zu seinen Lasten ändern kann. Auch der Kläger durfte deshalb nicht darauf vertrauen, auf Dauer lediglich eine monatliche Rate in Höhe von 105,00 Euro entrichten zu müssen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.04.2013 - 26 K 5623/12 - begründete insoweit ebenfalls kein Vertrauen auf den Fortbestand der Mindestrückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro, weil in dem Urteil (nur) darauf abgestellt wurde, dass die im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende gesetzliche Mindestrückzahlungsrate zur Tilgung im Rückzahlungszeitraum ausreichend und geboten war und deshalb der Kläger auch nur diese Ratenhöhe zu entrichten hatte. Einer späteren Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate durch den Gesetzgeber steht das Urteil aber ersichtlich nicht entgegen, weil es sich zu dieser Problematik überhaupt nicht verhält. Auch die konkrete Höhe der Ratenanhebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Den Gesetzesmaterialien ist insoweit zu entnehmen, dass die Mindestrückzahlungsrate - bis auf die geringfügige Glättung des Betrages auf 105,00 Euro nach der Einführung des Euro - seit fast 30 Jahren nicht mehr angepasst worden ist. Mit der Anhebung um knapp ein Viertel auf künftig 130,00 Euro wollte der Gesetzgeber die Regelrate an die aktuellen Verhältnisse anpassen. Nach seiner Auffassung werde niemand durch die Anhebung der Regelrate in unzumutbarer Weise zusätzlich belastet, insbesondere wegen der fünfjährigen Karenzzeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer und wegen der fortbestehenden Möglichkeit, bei geringem Einkommen Freistellungen nach § 18a BAföG zu beantragen. Die Anhebung der monatlichen Regelrate schmälere weder die Akzeptanz der Ausbildungsförderung noch gar die Studienbereitschaft insgesamt. BT-Drucksache 19/8749, S. 37. Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere muss die Ratenerhöhung - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zwingend an die Entwicklung der Löhne und Gehälter des Vorjahres anknüpfen. Eine solche Koppelung der Ratenerhöhung an die Einkommensverhältnisse ist auch den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Vorbehalts des Gleichbleibens der Rechtslage nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr nur: „Der Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage (...) soll eine Weiterentwicklung dieser Regelungen offenhalten und die Möglichkeit schaffen, zur gegebenen Zeit diese Bestimmungen geänderten Verhältnissen anzupassen“. Vgl. BT-Drucksache 7/2098, S. 20. Auf welche Änderungen der Verhältnisse dabei abzustellen ist, ist vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Mithin lässt der Anpassungsvorbehalt es zwar zu, die Höhe der Raten entsprechend der Einkommensentwicklung neu festzulegen, ohne dass der Erhöhung ein Vertrauensschutz des Darlehensnehmers bezüglich der Unveränderlichkeit der Rechtslage entgegensteht. Vgl. Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Band 2, 5. Auflage, § 18 Rn. 9.1. Die Einkommensentwicklung muss aber nicht zwingend der Anknüpfungspunkt für die Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate sein. Der Begriff der „geänderten Verhältnisse“ ist vielmehr offen und kann auch andere Umstände betreffen, so wie z.B. bei der Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate von 120,00 DM auf 200,00 DM im Jahr 1990 durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz, die nicht nur der Erhaltung des realen Wertes der monatlichen Tilgungszahlungen diente, sondern auch der Angleichung der tatsächlichen monatlichen Tilgungsleistungen von Teil- und Vollgeförderten. BT-Drucksache 11/5691, S. 21 f. Damals stellte der Gesetzgeber überdies darauf ab, dass niemand durch die Darlehensrückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten dürfe. Dieser Grundsatz bleibe uneingeschränkt erhalten, weil alle bisher gültigen sozialen Rückzahlungskonditionen beibehalten worden seien. BT-Drucksache 11/5691, S. 22. Die Ratenerhöhung im Jahr 1990 begegnete nach einhelliger Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerwG, Beschlüsse vom 08.11.1993 - 11 B 145.93 -, Juris und vom 07.01.1993 - 11 B 90.92 -, a.a.O; OVG NRW, Urteile vom 03.07.1992 - 16 A 3191/91 -, Juris und vom 11.06.1992 - 16 A 3744/91 -, a.a.O., obwohl die damalige Ratenerhöhung sogar eine Steigerung um 66 % nach nur acht Jahren beinhaltete. Auch im Vergleich hierzu stellt eine Erhöhung um fast 25 % nach 30 Jahren keine unzumutbare Belastung der Darlehensnehmer dar, zumal diejenigen Darlehensnehmer, welche die höhere Mindestrate nicht aufbringen können, durch die Freistellungsmöglichkeit nach § 18a BAföG hinreichend geschützt sind. Dabei wirkt sich auch die gleichzeitige Anhebung der Freibetragsgrenzen durch Art. 1 Nr. 12 des 26. BAföG-Änderungsgesetzes günstig aus. So auch schon OVG NRW, Urteil vom 11.06.1992 - 16 A 3744/91 -, a.a.O. Rn. 17 zum 12. BAföG-Änderungsgesetz. Die Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Im Sozialleistungsrecht ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der vorliegend gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit der Freistellung nach § 18a BAföG und wegen der Übergangsregelung des § 66a Abs. 8 BAföG eingehalten wird. Schon bei der Ratenerhöhung im Jahr 1990 vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die Anhebung der Ratenhöhe sich innerhalb des Spielraumes halte, den das Bundesverfassungsgericht gerade für den Bereich des Sozialleistungsrechts mehrfach betont habe. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1993 - 11 B 145.93 -, a.a.O. Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.