Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2012 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 und seines Schreibens vom 23. August 2012 hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Rückzahlungsrate verpflichtet, die monatlich ab dem 01. Januar 2017 von dem Kläger zurückzuzahlende Rate auf einen ein Betrag in Höhe von 105,00 EUR festzusetzen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt von 2001 bis 2008 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Darlehensanteil der erhaltenen Leistungen betrug insgesamt 21.755,50 Euro. Darüber hinaus erhielt der Kläger ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Unter dem 10. Dezember 2011 erließ das Bundesverwaltungsamt (BVA) zunächst einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, mit dem die Höhe der Darlehensschuld zunächst auf 1.458,70 EUR und das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2007 festgesetzt wurde. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Die Summe, Auszahlungsjahre und die angegebene Förderungshöchstdauer seien nicht mit der ihm gewährten Förderung in Übereinstimmung zu bringen. Auch der Rückzahlungsbescheid sei rechtswidrig, da er ein Bankdarlehen erhalten habe, das er bis Ende März 2017 vorrangig zu tilgen habe. Vor diesem Zeitpunkt komme eine Tilgung des zinslosen Darlehens nicht in Betracht. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Studentenwerkes Dresden, Amt für Ausbildungsförderung, vom 4. Mai 2012 wurde dem Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 21. Juni 2012 insoweit abgeholfen, als das Ende der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats September 2007 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2012 fasste das Bundesverwaltungsamt zwei Festsetzungsbescheide vom 10. Dezember 2011 und 24. März 2012 zusammen und setzte den Gesamtbetrag des rückzahlbaren Darlehens auf 21.755,50 EUR fest. Im folgenden Abschnitt wurden die sich aus den Veränderungen ergebenden Folgen für den Tilgungsplan dargestellt. Die Fälligkeit der ersten vierteljährlichen Rückzahlungsrate wurde auf den 31. März 2017 ausgehend von dem Ende der Tilgungsphase des von dem Kläger bezogenen Bankdarlehens zum 31. Dezember 2016 bestimmt. Der sich anschließende Tilgungsplan orientierte sich an der Gesamtdarlehenshöhe von 21.755,50 EUR. Ausgehend von einem Gesamttilgungszeitraum für das Bankdarlehen und das zinslose Darlehen nach dem BAföG gemäß § 18 c Abs. 7 BAföG von 22 Jahren sei die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 351,00 EUR bis zum 31. März 2017 zahlbar und die weiteren Raten im vierteljährlichen Turnus. Die letzte volle vierteljährliche Rate sei spätestens zahlbar bis zum 31. März 2032 und eine Restrate in Höhe von 344,50 Euro bis zum 30. Juni 2032. Es folgte im Bescheid ein Hinweis auf die Begrenzung der Rückzahlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, in dem es hieß, dass höchstens 10.000,- Euro zurückzuzahlen seien, wenn man ein Darlehen von mehr als 10.000,- Euro erhalten habe. Der Kläger legte gegen den Bescheid unter dem 03. August 2012 Widerspruch ein. Er wies zunächst darauf hin, dass der Gesamtbetrag der zu fordernden Darlehensbeträge mit 21.755,50 EUR unzutreffend festgesetzt worden sei, da er gemäß § 17 Abs. 2 BAföG lediglich verpflichtet sei, einen Darlehensbetrag von 10.000,00 EUR zurückzuzahlen. Ferner wies er darauf hin, dass der Tilgungsablauf und die Ratenhöhe nicht seiner Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von max. 10.000,00 Euro gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG entspreche. Vielmehr werde bei einer gebotenen vierteljährlichen Ratenzahlung in Höhe von 105,00 Euro/mtl. die letzte volle Rate bereits am 31. Dezember 2024 fällig und bis zum 31. Januar 2025 seien dann lediglich noch 25,00 Euro zu zahlen. Darüber hinaus bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung. Das BVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 zurück. Der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Gesamtrückzahlungssumme auf 10.000,- Euro festgesetzt, die für alle Ausbildungsabschnitte gelte, die nach dem 28. Februar 2001 begonnen hätten. Mit der Einzahlung von 10.000,- Euro auf dem Darlehenskonto erlösche die darüber hinausgehende Darlehensforderung. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht, da er diesen Betrag noch nicht auf dem Darlehenskonto eingezahlt habe. Mit weiteren Schreiben vom 23. August 2012 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass auf seinen Wunsch hin das Darlehenskonto auf monatliche Raten umgestellt worden sei und die erste Monatsrate in Höhe von 116,00 EUR zum 31. Januar 2017 fällig werde. Unter Berücksichtigung der Darlehnsschuld und des Tilgungszeitraums bei der KfW sei die Darlehensrate der Höhe nach abweichend von der „Regelrate“ in Höhe von 105,00 EUR festzusetzen gewesen, um den Rückzahlungszeitraum einzuhalten. Ferner wurde dem Kläger mit Schreiben vom 23. August 2012 mitgeteilt, dass ausgehend von einer Darlehensschuld von 21.755,50 EUR und einer Monatsrate von 116,00 EUR die letzte vollständige rate zum 31. Januar 2024 fällig werde. Die Restrate in Höhe von 24,00 EUR sei zum 29. Februar 2024 einzuzahlen. Der Kläger hat am 28. September 2012 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Gesamtdarlehenssumme dürfe nicht als forderbarer Darlehensbetrag bzw. als Darlehensschuld bezeichnet werden, da er lediglich einen Betrag von 10.000,00 EUR gemäß § 17 Abs. 2 BAföG schulde. Eine Darlehensschuld, die über den Betrag von 10.000,00 EUR hinausgehe, sei nie entstanden und könne daher auch nicht nach Begleichung dieses Betrages erlöschen. Der Bescheid vom 24. Juli 2012 sei auch rechtswidrig, da der enthaltene Tilgungsplan und die festgesetzte Ratenhöhe über seine Rückzahlungsverpflichtung hinaus gehe. Dem Tilgungsplan liege ein Gesamtbetrag von 21.755,50 Euro zugrunde. Seine Rückzahlungsverpflichtung sei jedoch gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10.000,- Euro begrenzt, da er seine Ausbildung erst nach dem maßgeblichen Stichtag, nämlich zum Wintersemester 2001 aufgenommen habe. Der im Rückzahlungsbescheid enthaltene Hinweis zur Begrenzung der Rückzahlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Als bloßer Hinweis lasse er den aufgestellten Tilgungsplan unberührt. Es sei auch unerheblich, ob die 10.000,- Euro übersteigende Darlehensforderung vorerst bestehen bleibe. Für das Aufstellen des Tilgungsplans sei allein der Umfang der Rückzahlungspflicht maßgeblich. Diese werde jedoch bereits bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10.000,- Euro begrenzt. Jedenfalls sei zwischen der Höhe der Darlehensforderung und der Rückzahlungspflicht zu differenzieren. Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht stehe gerade nicht unter der Bedingung, dass bereits 10.000,- Euro zurückgezahlt wurden. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass eine über den Betrag von 10.000,00 EUR hinausgehende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers unter keinen Umständen besteht, weil infolge der Regelung des § 17 Abs. 2 BAföG eine weitergehende Darlehensschuld nicht entstanden ist; 2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 23.August 2012 zu verpflichten, die Rückzahlungsrate hinsichtlich des von ihm zurückzuzahlenden Darlehens nach dem BAföG auf 105,00 EUR festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Beschwer des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe sein Studium nach dem 28. Februar 2001 aufgenommen, so dass die Rückzahlungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG unmittelbar kraft Gesetzes für ihn gelte. Die Regelung enthalte eine Rückzahlungsbegrenzung mit einer Erlöschensregelung für das den Betrag von 10.000,- Euro übersteigende Darlehen, sofern – ausgehend von dem Gesamtdarlehen – im zeitlichen Verlauf eine Rückzahlung von 10.000,- Euro erfolgt sei. Die Rückzahlungspflicht bleibe bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingung unverändert bestehen. So würden etwa Rückstandszinsen bei Zahlungsverzug von der auch über 10.000,- Euro hinaus gehenden Darlehensschuld berechnet, dies gelte auch für die Berechnung etwaiger Teilerlasse. Es handele sich auch nicht um eine Begrenzung des Darlehens oder der Darlehenshöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 1. unbegründet. Dabei kann hinsichtlich des Klageantrages zu 1. dahinstehen, ob dem vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 24. Juli 2012 hinsichtlich des mitgeteilten Tilgungsplans eine eigenständige Regelungswirkung zukommt oder ob er als bloßer Hinweis zu verstehen ist, der lediglich die bestehenden gesetzlichen Regelungen wiedergibt. Für eine teilweise eigenständige Regelungswirkung spricht jedenfalls der Umstand, dass gem. § 10 Darlehensverordnung (DarlehensV) das BVA einen Bescheid zu erteilen hat, in dem neben dem Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten festgestellt werden. Jedenfalls insoweit dies durch den Tilgungsplan geschieht, dürfte also eine Regelungswirkung vorliegen. Der Zeitpunkt der letzten vollen Ratenzahlung und der Restratenzahlung gehört hingegen nicht zum Regelungsumfang des § 10 DarlehensV. Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. August 2012 – 26 K 280/12 -. Es kann hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ferner offen bleiben, ob die Rückzahlungsverpflichtung von vornherein von Gesetzes wegen auf 10.000,- Euro beschränkt ist oder ob diese Begrenzung erst mit Zahlung des zehntausendsten Euros eintritt. Jedenfalls die Höhe der Darlehensforderung bleibt von der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung unberührt – d.h. bis zur Zahlung von 10.000,- Euro beträgt die Darlehensforderung die volle Summe der noch nicht zurückgezahlten, als Darlehen gewährten Leistungen, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG), BT-Drucks. 14/4731, S. 36. Es heißt demzufolge in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG „[…] wird der monatliche Förder- betrag […] zur Hälfte als Darlehen geleistet, das […] höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,- Euro zurückzuzahlen ist.“ Geregelt ist in der Vorschrift also nur die Rückzahlungs höhe, nicht die Darlehens höhe. Der Bescheid vom 24. Juli 2012 ist jedenfalls deshalb nicht rechtswidrig, weil dem Kläger dadurch keine über § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG (Deckelung auf 10.000,00 EUR) hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden. Zwar orientiert sich der Tilgungsplan an der Gesamtdarlehensforderung in Höhe von 21.755,50 Euro und sieht dementsprechend zur Tilgung des Darlehens in der Frist des § 18 c Abs. 7 BAföG Raten in Höhe von 116,00 EUR/mtl. vor, obwohl aufgrund der Rückzahlungsbegrenzung auf 10.000,- Euro die genannte Rückzahlungsfrist auch bei einer Ratenhöhe in Höhe von lediglich 105,00 EUR/mtl. eingehalten würde. Unmittelbar unterhalb dieses Tilgungsplanes mit den angegebenen Daten findet sich jedoch der Hinweis auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Dort wird eindeutig darauf hingewiesen, dass über 10.000,- Euro hinaus gehende Beträge erlöschen, sobald dieser Betrag zurückgezahlt worden ist. Der Bescheidadressat kann also aus dem Bescheid eindeutig entnehmen, dass durch den „falschen“ Tilgungsplan und die unzutreffende Ratenhöhe (s. Klageantrag zu 2.) trotz seiner Ausrichtung auf die Gesamtdarlehenssumme gerade keine Zahlungsverpflichtung über § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hinaus begründet werden soll, sondern nur 10.000,- Euro zurückgezahlt werden müssen. Dementsprechend verstößt der Bescheid nicht gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Da die Rückzahlungsbegrenzung aus dem Bescheid – unterstellt, dass darüber überhaupt eine Regelung getroffen wird – auch klar erkennbar ist, liegt außerdem kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – SGB X – vor. Vgl. VG Köln, Urteil vom 02. August 2012 – 26 K 280/12 -. Der nach §§ 86 Abs. 3,88 VwGO im Wege der Auslegung ermittelte Klageantrag zu 2. Ist demgegenüber als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig, als die Höhe der Rückzahlungsraten auf monatlich 116,00 EUR festgesetzt worden sind. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass von ihm ab dem 31. Januar 2017 monatliche Raten in Höhe von lediglich 105,00 EUR verlangt werden. Dies folgt unmittelbar aus den Regelungen des § 18 Abs. 3 BAföG bzw. § 18 c Abs. 7 BAföG, wonach Darlehen in monatlich gleichbleibenden Raten in Höhe von mindestens 105,00 EUR in zwanzig (§ 18 Abs. 3 BAföG) bzw. zweiundzwanzig Jahren (§ 18 c Abs.7 BAföG) zurückzuzahlen sind. Im Hinblick auf den mit diesen Regelungen verfolgten Zweck, das gewährte Darlehen in einem für den Darlehensgeber und Darlehensnehmer überschaubaren Zeitraum zurückzuführen und dementsprechend die Möglichkeit zu haben, im Einzelfall höhere Rückzahlungsraten festzusetzen, um so die Rückzahlungsfrist einzuhalten, ist für die Fälle, in denen die Deckelungsregelung des § 17 Abs. 2 BAföG greift, kein sachlicher Grund dafür erkennbar, ausgehend von dem Gesamtdarlehen (21.75,50 EUR) unter Anwendung der in den genannten Vorschriften enthaltenen Rückzahlungsfristen eine von der gesetzlichen normalen Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 EUR/mtl. abweichende (höhere) Rate zu ermitteln, obwohl die Rückzahlungsfristen – wie hier – auch bei einer monatlichen Rate von 105,00 EUR eingehalten würden. Eine derartige Praxis würde im übrigen zu einer partiellen Ungleichbehandlung gegenüber solchen Darlehensnehmern führen, die ebenfalls ein über den Betrag von 10.000,00 EUR hinausgehendes Darlehen nach dem 28. Februar 2001 erhalten haben, das aber im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Rückzahlungsrate führen würde. In beiden Fällen würden unterschiedliche Rückzahlungsraten für die Darlehensnehmer maßgebend sein, obwohl beide lediglich 10.000,00 EUR gem. § 17 Abs. 2 BAföG zurückzahlen müssen. So wohl auch Reifers in Rothe/Blanke, BAföG-Kommentar, 5. Aufl., 35. Lieferung (Stand April 2012), § 18 BAföG, Rn. 10.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –.