Urteil
8 K 7160/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1119.8K7160.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % ist aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % ist aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 21. Juni 2018 stellte der Kläger einen Bauantrag für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück N1.---weg 0 in L. -K. , das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. In der Baubeschreibung war als beabsichtigte Nutzung „Stellplatz für PKW, Abstellen Garten“ angegeben. Zugleich beantragte der Kläger eine Abweichung in Bezug auf Abstandsflächenvorschriften. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Das Vorhaben liege außerhalb einer prägenden Bauflucht und stelle sich wegen seiner Positionierung als verkehrsgefährdend dar. Am 23. Oktober 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe einen Erteilungsanspruch. Die Garage überrage das Haus um 1,90 m, weil bei einer anderen Aufstellung ein Wohnraumfenster verdeckt werde. Sie stelle eine Nebenanlage dar, die auch außerhalb des Baufensters zugelassen werden könne. Außerdem überschritten auch die Häuser N1.---weg Nr. 0-0 und 00 die Fassadenfront um mehr als 1 m. Deshalb überrage die Garage die Baugrenze in Wirklichkeit nur um 70 cm. Die Garage sei wegen des bestehenden Parkdrucks erforderlich, zumal die vorhandene Garage nicht mehr nutzbar sei. In Ansehung der konkreten Situation (Tempo-30-Zone, Anliegerstraße, gerade Straßenführung), sei eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen. Es existiere auch eine Vielzahl an Eckgrundstücken, die mit Garagen bebaut seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die faktische vordere Baugrenze werde erheblich überschritten. Die Erker der Gebäude in der Straße, auf die der Kläger anspiele, störten die Baugrenze nicht, blieben aber ihrerseits noch hinter dem Vorhaben zurück. Die vorhandenen Garagen fügten sich bezogen auf die faktische Baugrenze ein. Die Zulassung des Vorhabens würde das Bild der bebauungsfreien Vorgärten stören und insoweit ungewünschte Vorbildwirkung entfalten. Außerdem genehmige die Beklagte keine Garagenzufahrten in Kurven oder Kreuzungsbereichen. Schließlich fehle dem Kläger die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, weil er eine dritte Grundstückszufahrt begehre. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 6. August 2020 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die darüber geführte Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogen Bauakten der Beklagten. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, deren Versagung durch die Beklagte nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018/§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben widerspricht bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Denn das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich jedoch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es gegen eine faktische Baugrenze verstößt. Ein Vorhaben fügt sich i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben nur ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, juris, Rn. 5 f. Mit dem gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügungsrelevanten Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ ist die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 – 4 B 175.88 –, juris, Rn. 4. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze, als eine sich durch die tatsächliche Bebauung faktisch herausgebildete Linie, die entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO von Gebäuden und Gebäudeteilen im rückwärtigen oder vorderen (straßenseitigen) Bereich nicht überschritten werden darf, muss aus der Lage der in der vorhandenen Umgebungsbebauung befindlichen Hauptgebäude (s.u.) eine Regel ableitbar – d.h. erkennbar und formulierbar – sein, wie aus der Flucht der straßenseitigen Vorderfassaden eine gemeinsame Grenze gebildet wird. Hierfür bedarf es unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24.05.2018 – 2 B 3.17 –, juris, Rn. 30. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6. Nebenanlagen i.S. von § 23 Abs. 5 Satz 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 BauNVO sind bei der Beurteilung, ob eine (vordere oder rückwärtige) faktische Baugrenze besteht, mithin ebenso auszublenden wie sonstige bauliche Anlagen, die (wie z.B. kleinere Garagen) in den landesrechtlich geregelten Abstandsflächen zulässig sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.10.2020 – 15 ZB 20.280 –, juris, Rn. 8. Gemessen daran soll das Vorhaben außerhalb der faktischen Baugrenze errichtet werden, die in der näheren Umgebung entlang der straßenseitigen Häuserfront im N1.---weg Nr. 1-7a verläuft. Die „nähere Umgebung” ist insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und außerdem insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und insbesondere auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist jedoch auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.11.2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 29. Bauliche Anlagen in anderen Straßen, welche vom Vorhabengrundstück nicht mehr wahrnehmbar sind, haben in der Regel keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück und die dort zur Straße hin überbaubare Fläche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, juris, Rn. 23. Nach den bei der Akte befindlichen Plänen und Lichtbildern sowie den Feststellungen im Rahmen der gerichtlichen Inaugenscheinnahme ergibt sich Folgendes: In Bezug auf die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche liegt ein wechselseitiges Auswirkungsverhältnis zwischen Vorhaben und Umgebung nur in Bezug auf den Bereich zwischen N1.---weg Nr. 0 und Nr. 00 vor. Dieser Bereich stellt sich bezogen auf die Straßenlage der ungeraden Hausnummern zum N1.---weg als optisch abgeschlossene Einheit dar. Haus Nr. 00 ist insoweit nicht mit in die Betrachtung zu nehmen, weil es den Teil einer Hausgruppe an der Aachener Straße bildet und nach den örtlichen Gegebenheiten optisch dieser zugerechnet wird. Im maßgeblichen Bereich findet sich eine homogen von der Straße abgerückte Bebauung, die nicht den Eindruck entstehen lässt, die Gebäude seien nur zufällig von der Straßenkante abgerückt. Es liegt kein bloßes Zufallsprodukt ohne planersetzenden Charakter vor. Die Zurückversetzung an einer langen und geraden Straße ist ein wesentliches und prägendes städtebauliches Element. Dieses wird hier verstärkt dadurch wahrgenommen, dass im Bereich der Häuser Nr. 0 bis 00 nicht nur eine bestimmte Grenze zur Straßenkante nicht überschritten wird; die Fronten sämtlicher baulicher Anlagen liegen dort auf einer Linie, bzw. werden lediglich geringfügig durch einzelne Gebäudeteile überschritten, die ihrerseits in Bezug auf ihren Abstand zur Straße ein einheitliches Bild abgeben. Die so bestimmte faktische Baugrenze wird von der Garage des Klägers (unstreitig) nicht eingehalten; auf Blatt 2.3 der Bauakten der Beklagten wird Bezug genommen. Ein Einfügen liegt auch unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 BauNVO nicht vor, da das Vorhaben im konkreten Fall städtebauliche Spannungen hervorruft. Ist von einer faktischen vorderen (straßenseitigen) Baugrenze auszugehen, gilt nach der auch bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend heranzuziehenden Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, dass Gebäude oder Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Bei Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sowie (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen ist für die Prüfung, ob ein in Bezug auf die überbaubare Fläche an sich den Rahmen überschreitendes Vorhaben sich ausnahmsweise dennoch einfügt, weil es keine städtebaulichen Spannungen herbeiführt, § 23 Abs. 5 BauNVO entsprechend anzuwenden. Weil nach § 34 Abs. 1 BauGB eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, scheidet im unbeplanten Innenbereich eine Ermessensentscheidung wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 BauNVO aus. Allerdings sind die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen nach Satz 1 sowie von (sonstigen) baulichen Anlagen nach Satz 2 außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind, bei der Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB von Bedeutung. Sprechen städtebauliche Gründe gegen die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens i.S. von § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO rechtfertigen könnten, lässt sich bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB feststellen, dass solche Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne dieser Bestimmung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und daher bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, juris, Rn. 27 ff. und Bay. VGH, Beschluss vom 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, juris, Rn. 21 ff. Hier ergäbe sich aus einer Zulassung des Vorhabens eine bauplanungsrechtlich relevante Verschlechterung in Gestalt einer negativen Vorbildwirkung. Bei einer Realisierung des Vorhabens ergäbe sich aufgrund des nicht nur geringfügigen Ausmaßes der Überschreitung der Baugrenze eine Infragestellung der städtebaulich gewünschten Bauflucht. Bislang treten nur Erker und Hauseingänge in unwesentlichem und im Kern einheitlichen Maße vor die einheitliche Flucht der straßenseitigen Gebäudewände. Mit dem Vorhaben träfe dies auf eine weitere, im Übrigen deutlich massivere Baulichkeit zu, was nicht unerhebliche Unruhe in die bauliche Situation bringen würde. Es bestünde zudem die Gefahr, dass das Freihalten der Vorgartenflächen sukzessive durch entsprechende Bauten in Frage gestellt würde. Garagen außerhalb der genannten Baugrenze sind in der näheren Umgebung bislang auch nicht vorhanden. Aufgrund dieser bodenrechtlichen Spannungen kommt auch nicht in Betracht, dass Vorhaben trotz Überschreitens des Einfügerahmens ausnahmsweise als zulässig anzusehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert (vgl. ebd. Ziffer 2 Buchstabe b). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.