Urteil
10 K 6848/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1113.10K6848.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2001 in Berlin geborene Kläger lebt mit seiner Familie in der Türkei. Ihm wurde ein vom 01.12.2006 bis zum 21.12.2011 gültiger Reisepass vom Bezirksamt Reinickendorf-Berlin ausgestellt. Die Eltern des Klägers sind türkischer Staatsangehörigkeit. Die Mutter des Klägers wurde 1971 als Tochter türkischer Migranten in Berlin geboren. Sie wurde am 1.04.1997 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Die Mutter siedelte 1997 zu ihrem Verlobten in die Türkei über und erwarb die türkische Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 wieder. Sie heiratete am 00.00.1998 den türkischstämmigen Vater des Klägers. Ihre Eltern meldeten nach ihrer Eheschließung ihren Wohnsitz in Berlin ab. Die Mutter meldete sich am 14.06.2001 wieder mit Wohnsitz in Berlin an und am 11.12.2006 wieder ab. Ihr wurden am 19.12.2001 gültig bis zum 18.12.2011 und am 30.01.2012 gültig bis zum 29.01.2022 Personalausweise sowie ein vom 19.12.2001 bis zum 18.12.2011 gültiger Reisepass und ein vom 30.01.2012 bis zum 29.01.2022 gültiger Reisepass durch das Bezirksamt Reinickendorf-Berlin ausgestellt. In den Erklärungen zum Personalausweisantrag vom 30.01.2012 verneinte die Mutter die Feststellung „Ich habe eine/mehrere ausländische Staatsangehörigkeit (en) beantragt bzw. erworben“. Der Kläger stellte durch seine Mutter am 27.11.2012 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, die er allein von seiner Mutter herleitet. Das Generalkonsulat leitete den Antrag mit Schreiben vom 04.12.2012 an das Bundesverwaltungsamt mit der Feststellung weiter, die Mutter des Klägers habe durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit vermutlich verloren, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt habe. Der Kläger habe damit nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 15.02.2016 den Antrag des Klägers auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers durch Geburt von einem deutschen Elternteil gem. § 4 StAG scheide aus. Seine Mutter habe durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 die 1997 erlangte deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG wieder verloren, da sie zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Es liege auch kein Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers durch Erstreckung gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG vor, da seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG wieder erlangt habe. Zwar seien der Mutter deutsche Personalausweise sowie deutsche Reisepässe ausgestellt worden. Da sie diese fehlerhafte Deutschenbehandlung aber zu vertreten gehabt habe, scheide für sie ein Ersitzungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAG aus und damit auch der Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers durch Erstreckung. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht selbst durch Ersitzung erworben, da sein am 01.12.2006 in Berlin ausgestellter Reisepass nur bis zum 21.12.2011 gültig gewesen sei und somit eine Deutschenbehandlung des Klägers von mindestens zwölf Jahren nicht vorliege. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben, da weder die Mutter noch der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen seien. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 04.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.02.2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2016 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2018 angehört. Es hat das Verfahren zwecks Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter vertagt. Das Bundesverwaltungsamt hat mit Bescheid vom 10.05.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2019 festgestellt, dass die Mutter des Klägers nicht deutsche Staatsangehörige ist. Hiergegen hat die Mutter des Klägers Klage (10 K 4442/19) erhoben, die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Gerichtsakte der Mutter des Klägers – 10 K 4442/19 – nebst dazugehörigem Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es kann nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt werden, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat infolgedessen auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gem. § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist, § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seiner Mutter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erworben, weil seine Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits 1998 mit Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 1 RuStAG verloren hat. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht als Abkömmling durch Erstreckung der Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 Satz 4, Satz 1 StAG erworben, da seine Mutter keine Begünstigte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist. Denn sie hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 3 Abs. 2 StAG durch Ersitzung wiedererlangt. Die Kammer hat dies durch Urteil vom heutigen Tag im Klageverfahren der Mutter des Klägers – 10 K 4448/19 – festgestellt. Auf die Gründe des Urteils wird verwiesen. Ein eigener Ersitzungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG scheitert bereits an der 12- Jahres Frist. Denn der Kläger ist nicht, wie nach § 3 Abs. 1 StAG erforderlich, von deutschen Behörden über einen Zeitraum von 12 Jahren als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Zwar ist dem Kläger 2006 vom Bezirksamt Reinickendorf-Berlin ein Kinderpass ausgestellt worden. Es ist aber bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 ist festgestellt worden, dass der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger ist. Es besteht auch kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG. Zwar ist der Kläger am 22.12.2001 in Berlin, also im Inland geboren. Die weitere Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss, liegt aber nicht vor. Denn seine Mutter war unstreitig 1997 mit Aufgabe ihres Wohnsitzes in Berlin in die Türkei verzogen. Ihr Wohnsitz in Berlin wurde 1998 abgemeldet. Sie meldete sich am 14.06.2001 wieder mit Wohnsitz in Berlin an, hatte aber demzufolge zur Geburt des Klägers im Dezember 2001 nicht, wie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderlich, seit acht Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG liegen, wie von der Beklagten zutreffend festgestellt, nicht vor. Die Kammer stützt sich ergänzend auf die Gründe im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.