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Beschluss

11 I 16/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1001.11I16.20.00
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Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht L..

Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht L.. Gründe Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG und § 48 Abs. 3 AufenthG, § 102, § 103, § 105 und § 162 StPO den Erlass eines Hausdurchsuchungsbeschlusses sowie eines einstweiligen Betretensbeschlusses gemäß § 24 OBG i.V.m. § 41, 42 PolG NRW für die Räumlichkeit C-str. 0 in 00000 L.. Sie erhofft sich von der Maßnahme die Auffindung des angolanischen Reisepasses der Frau O. , alias C. T. , um diese anschließend in ihr Heimatland abschieben zu können. Für diesen Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Bei der Beurteilung seiner sachlichen Zuständigkeit prüft das Verwaltungsgericht zunächst, ob eine spezialgesetzliche Sonderzuweisung besteht, die das jeweilige Verfahren den Verwaltungsgerichten zuweist. Fehlt eine spezialgesetzliche Sonderzuweisung, erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs anhand der Generalklausel des § 40 VwGO. Die Verwaltungsgerichte sind danach für Streitverfahren zuständig, die die Voraussetzung des § 40 VwGO erfüllen und hinsichtlich derer abdrängende Sonderzuweisungen an eine andere Gerichtsbarkeit fehlen. Eine spezialgesetzliche Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie sie vom Gesetzgeber etwa bei der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot in § 4 VereinsG vorgenommen wurde, fehlt im Ausländerrecht. Auch die in diesem Zusammenhang diskutierten Vorschriften des § 58 Abs. 6 bis 10 AufenthG enthalten in § 58 Abs. 8 AufenthG zwar einen Richtervorbehalt. Darüber hinaus findet sich jedoch weder eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte, noch kann eine solche aus den Vorschriften selbst hergeleitet werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht nach § 40 VwGO eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Begriff der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“ enthält drei Elemente. Es muss sich in Abgrenzung zu außerrechtlichen Vorgängen um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit handeln. Die Streitigkeit muss - in Abgrenzung etwa zum Zivilrecht - eine öffentlich -rechtliche sein. Und schließlich muss es sich überhaupt um eine Streitigkeit handeln. Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs reicht es somit nicht aus, dass eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Maßnahme im Raum steht, wie dies bei einer behördlichen Wohnungsdurchsuchung unproblematisch der Fall ist. Den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO zugewiesen sind in diesem Zusammenhang vielmehr allein öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Der Begriff der Streitigkeit setzt dabei voraus, dass mindestens zwei Personen vorhanden sind, die gegensätzliche Interessen haben und eine Kontroverse austragen. Vgl. etwa Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, § 40 Rdnr. 93 mit weiteren Nachweisen Ein derartiger streitiger Konflikt ist im Verhältnis zwischen antragstellender Behörde und dem angerufenen Gericht nicht gegeben. Das Gericht ist am Erlass des Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses beteiligt, verfolgt selbst allerdings keine prozessualen Interessen, die in diesem Zusammenhang eine „Streitigkeit“ mit der beteiligten Behörde auslösen könnten. Zwischen der einen Wohnungsdurchsuchungsbeschluss beantragenden Behörde und den betroffenen Wohnungsinhabern und Ausländern können unterschiedliche Interessen dagegen zwar unterstellt werden. Eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den infrage kommenden Akteuren findet indessen nicht statt. Die betroffenen Wohnungsinhaber und Ausländer sollen am Verfahren auf Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses nämlich gerade nicht beteiligt werden. Im Gegenteil würde eine Beteiligung der Betroffenen den Zweck der beabsichtigten Maßnahme voraussichtlich geradezu vereiteln. Ist den Betroffenen danach aber schon jede aktive Teilnahme am Verfahren verschlossen, fehlt es aber gleichzeitig an einem prozessualen Verhältnis, das nach Wortlaut und innerem Sinn des § 40 Abs. 1 VwGO als (öffentlich-rechtliche) „Streitigkeit“ bezeichnet werden könnte. Insgesamt eröffnet der vorliegende Antrag der Behörde auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses mithin keine verwaltungsprozessuale Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, die zwischen Behörde und Bürger mit den Mitteln der streitigen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der Verwaltungsprozessordnung (VwGO) auszutragen wäre. Bei dem vorliegenden Antrag auf Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses handelt es sich der Sache nach vielmehr um den Teil eines Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung einer behördlichen Maßnahme, der Wohnungsdurchsuchung, bei der aufgrund der besonderen Eingriffsqualität schon nach Art. 13 Abs. 2 GG die Beteiligung eines Richters im Wege des Richtervorbehalts vorgeschrieben ist. Ein derartiges Verwaltungsverfahren ist von § 40 Abs. 1 VwGO nicht erfasst. Anderer Ansicht ohne Eingehen auf die hier angesprochenen Gesichtspunkte die bisher wohl einhellige Meinung, z.B.: VG Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2019 - 3 I 24/19 - (juris), OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2020 .- 2 Wx 178/20 - n.V., VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 3 K 7772/19 (juris). Vgl. zum Ganzen auch: Schnell, Zur Zuständigkeit des Gerichts für Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 6 AufenthG, NWVBl 2020, S. 150 ff. Als ergänzendes Argument mag in diesem Zusammenhang anzuführen sein, dass sich in der VwGO keine Verfahrensvorschriften finden, die eine adäquate prozessuale Behandlung des Antrags der Behörde auf Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses regelten. Vgl zu diesem Gesichtspunkt: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2020 - 4 O 25/20 - (juris) Da andere Vorschriften, die die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründen könnten, nicht ersichtlich sind, ist der vorliegende Antrag mithin gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht L. zu verweisen. Die beantragte Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung des Passes findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14, 24 OBG NRW in Verbindung mit §§ 41, 42, 43 PolG NRW. Die Ausländerbehörde der Antragstellerin ist eine Ordnungsbehörde im Sinne von § 14 OBG NRW. Für diese gelten gemäß § 24 OBG NRW die vorgenannten Vorschriften des Polizeigesetzes entsprechend. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Ordnungsbehörde eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 PolG sichergestellt werden darf. Ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften im konkreten Einzelfall vorliegen, muss hier nicht entschieden werden, da es hier allein um die Frage der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte geht. Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung darf gemäß § 42 Abs. 1 PolG NRW nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 PolG NRW das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Dies ist hier das Amtsgericht L.. Auf die in diesem Zusammenhang in der zitierten Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Fragen, ob es sich bei der Vorschrift des § 42 Abs. 1 S. 2 PolG NRW um eine abdrängende Sonderzuweisung zu § 40 VwGO handelt, eine solche überhaupt zulässig ist oder nach (im Aufenthaltsgesetz selbst allerdings nicht näher zum Ausdruck gekommenen) Intentionen des Gesetzgebers durch die Neufassung des § 58 AufenthG als verdrängt anzusehen wäre, kommt es nach dem hier Dargelegten nicht an. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.