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Beschluss

2 Wx 67/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0514.2WX67.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 28.03.2024 (20 Gs 115/24) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 28.03.2024 (20 Gs 115/24) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Gründe: I. Am 28.03.2024 hat der Beteiligte zu 2) als zuständige Ordnungsbehörde die waffenrechtliche Erlaubnis des Beteiligten zu 1) gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG widerrufen (vgl. Loseblattsammlung als Anlage zu Akte StA Bonn – AG T. – 20 Gs 115/24). Der Widerruf ist begründet worden mit dem Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG sowie dessen mangelnde persönliche Eignung. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bestünde aufgrund der begründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Waffe und Munition missbräuchlich verwende. Er habe anlässlich eines Vorfalls am 27.03.2024 einem Kioskbesitzer gedroht, diesen umzubringen und diesem gegenüber angegeben, er sei bei der SS gewesen und habe als Jäger Zugang zu Waffen. Als Waffensammler habe der Beteiligte zu 1) 44 Waffen und die zugehörige Munition in seinem Besitz und das geschilderte Verhalten lasse den Schluss zu, dass er in einer Übersprungshandlung diese auch wie angedroht einsetzen werde. Die mangelnde persönliche Eignung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1) gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten geäußert habe, sie sollten ihn gleich erschießen, dann habe er es hinter sich; auch sei es in der Vergangenheit (im Jahr 2003) zu einer Bedrohung seiner Tochter sowie zu psychologischen Auffälligkeiten und einer Einweisung nach dem PsychKG gekommen. Am selben Tag hat der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht T. unter Berufung auf den Widerrufsbescheid sowie die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und die mangelnde persönliche Eignung des Beteiligten zu 1) gemäß § 42 Abs. 1 POLG NRW i.V.m. § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG beantragt, zum Zwecke der Sicherstellung die Durchsuchung der Wohnung, der Fahrzeuge und anderer Räume des Beteiligten zu 1) sowie seiner Person und ihm gehörenden Sachen anzuordnen (vgl. Loseblattsammlung als Anlage zu Akte StA Bonn – AG T. – 20 Gs 115/24). Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht T. die Durchsuchung des Beteiligten zu 1), seiner Wohnräume, einschließlich eventuell vorhandener Neben- und Kellerräume oder Garagen in der F.-straße N01, 00000 T., der Fahrzeuge und der ihm gehörenden Sachen zur Auffindung und Sicherstellung von Schusswaffen, insbesondere im Einzelnen aufgelisteten 44 Schusswaffen, angeordnet (Bl. 23ff. der Akte StA Bonn – AG T. – 20 Gs 115/24). Die Durchsuchung wurde am 28.03.2024 in Anwesenheit des Beteiligten zu 1) durchgeführt; dabei wurden neben den im Beschluss aufgelisteten Waffen eine weitere Druckluftbüchse aufgefunden und somit insgesamt 45 Pistolen, Gewehre, Signalpistolen und Repetierbüchsen nebst zugehöriger Munition sichergestellt (vgl. Sicherstellungsprotokoll, Bl. 4ff. eAkte OLG). Nach dem Inhalt des über die Maßnahme angefertigten Protokolls hat der Beteiligte zu 1) die Durchsuchung freiwillig gestattet (Bl. 15 eAkte OLG), dieser zugestimmt und Zugang zu allen waffenrelevanten Räumlichkeiten gewährt (Bl. 22 eAkte OLG). Mit Schreiben vom 11.04.2024 (Bl. 30ff. Akte StA Bonn – AG T. – 20 Gs 115/24) hat der Beteiligte zu 1) „Beschwerde/ Widerruf“ eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Angaben im Beschluss auf falschen Beschuldigungen beruhen würden, er mit der SS nichts zu tun habe und es sich um eine kulturhistorische Waffensammlung handele, die er auch in einem Heimatmuseum ausstelle. Ferner seien die Äußerungen am 27.03.2024 gegenüber der Polizei nur aus Angst und Scham um seinen guten Ruf zustande gekommen, der Vorfall mit seiner Tochter habe 2011 (nicht 2003) stattgefunden und sei im Übrigen ganz anders verlaufen. Im Übrigen erfülle er als Waffensammler die Vorschriften sehr genau und bitte zu berücksichtigen, dass er – ebenso wie seine Ehefrau – schwer behindert sei. Zuletzt bittet er darum, dass die Sammlung wieder zurückkommt. Mit Beschluss vom 12.04.2024 hat das Amtsgericht T. der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, soweit sie sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung einschließlich der Nebenräume richtet. Zwar hat sich die Hauptsache zwischenzeitlich infolge der am 28.03.2024 durchgeführten Durchsuchung erledigt. Gegenstand der Beschwerde nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache ist gemäß § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung einer aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung folgenden Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Soweit § 62 Abs. 1 FamFG einen Antrag des Beschwerdeführers verlangt, der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, dürfen die Anforderungen an diesen Antrag, zumal bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, nicht überspannt werden (vgl. Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl.2023, § 62 Rn. 11). Insofern ist es ausreichend, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen (vgl. Göbel, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere mit der gewählten Formulierung: „Dieser beruht auf Angaben falscher Beschuldigungen.“ hat der Beteiligte zu 1) zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss für rechtswidrig hält und trotz der bereits vollzogenen Durchsuchung dessen Überprüfung begehrt. Das erforderliche berechtigte Interesse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel gegeben, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Ein solcher schwerwiegender Grundrechtseingriff kommt namentlich bei einer Durchsuchung der Wohnung in Betracht (vgl. Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 62 Rn. 22). Soweit das Amtsgericht auch die Durchsuchung des Betroffenen als Person und seiner beweglichen Sachen angeordnet hat, mangelt es zwar an einer gesetzlichen Grundlage für eine richterliche Entscheidung. Denn der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffenG - nicht anders als derjenige nach 42 Abs. 1 PolG NW - beschränkt sich auf die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung. Die Durchsuchung einer Person und die Durchsuchung beweglicher Sachen (vgl. §§ 39, 40 PolG NW) hingegen unterliegen nicht dem Richtervorbehalt, sondern sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Behörde ohne richterliche Anordnung durchzuführen. Jedoch vermag die richterliche Anordnung einer Maßnahme, die ohne richterliche Anordnung zulässig ist, nicht ihrerseits einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu bewirken. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. a) Dem Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist nicht schon deshalb zu entsprechen, weil das Amtsgericht für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nicht zuständig war. Zwar war hier war für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40Abs.1Satz1Hs.1VwGO gegeben, weshalb die Sache vom Amtsgericht nach 17a Abs. 2 GVG zu behandeln gewesen wäre. Denn der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Anderes gilt zwar, wenn gemäߧ 40Abs.1S.2VwGOeine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechtes einem anderen Gericht durch Landesgesetz zugewiesen ist. Diese Ausnahme greift indes nicht ein. Denn es handelt sich hier nicht um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechts, weil eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Sicherstellung von Waffen ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG und damit im Bundesrecht hat. Da die Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Durchführung der Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bundesrechtliche spezielle Regelung erfahren hat, ist ein Rückgriff auf eine – anders als die bundesrechtliche Regelung nicht speziell für Fälle der Sicherstellung von Waffen getroffene - landesrechtliche Regelung (§§ 41, 42 PolG NW) nicht veranlasst (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2023 – 3 W 532/22 – juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 7). Für die Frage des Rechtsweges im Zusammenhang mit einer Durchsuchungsanordnung auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG kann im Ergebnis nichts Anderes gelten als für eine Durchsuchungsanordnung auf der Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmung des § 58 Abs. 6 AufenthG. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass eine abdrängende Sonderzuweisung durch Landesrecht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt. Denn bei einer auf § 58 Abs. 6 AufenthG gestützten Durchsuchung handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach Landesrecht, sondern um eine auf eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage gestützte Maßnahme. Aus der Kompetenz der Länder, in Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit das zugehörige Verwaltungsverfahren zu regeln, folgt nichts Anderes. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet eine entsprechende Kompetenz nur im Bereich des Verwaltungsverfahrens, nicht aber für die Bestimmung des Gerichtszweigs und die Ausgestaltung des Prozesses vor den Gerichten. Insoweit sind die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren berührt, die der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (BGH, Beschluss vom 12.07.2022 – 3 ZB 6/21 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 ZB 3/22 – juris Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 2 Wx 178/20 - FGPrax 2020, 246-247; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.11.2021 – 12 W 124/21 – juris Rn. 9 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2022 - 2 W 8/22 – juris Rn. 15; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – 18 E 920/20 –juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 – juris Rn. 3). Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln, wonach es sich beim Verfahren der Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses schon nicht um eine „Streitigkeit“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1VwGO handele, weil die betroffenen Wohnungsinhaber und Ausländer am Verfahren auf Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses nicht beteiligt werden sollen (VG Köln, Beschluss vom 01.10.2020 – 11 I 16/20 – juris Rn. 13). Denn die für den Rechtsweg maßgebliche und damit vorab zu klärende Einordnung als „Streitigkeit“ kann nicht davon abhängen, ob der Antragsgegner noch vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses angehört wird oder ob dies – allein aus Gründen des Erfolgs der beabsichtigten Maßnahme – unterbleibt. Die zeitliche Verschiebung des rechtlichen Gehörs auf die nachträgliche Bekanntgabe mit der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels kann keinen Einfluss auf den Rechtsweg haben. Bei Zugrundelegung der genannten Auffassung würde die Einlegung eines Rechtsmittels den Rechtsweg ändern, weil nach dieser Auffassung erst dadurch eine „Streitigkeit“ entstünde. Soweit die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in der VwGO Verfahrensvorschriften vermisst, die „eine adäquate prozessuale Behandlung des Antrags der Behörde auf Erlass eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses regelten“, ist festzustellen, dass andere Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein solches Regelungsdefizit im Zusammenhang mit Durchsuchungsbeschlüssen auf bundesrechtlicher Grundlage nicht erblicken (s. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 – juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 15.09.2021 – 5 I 28/21 –, juris Rn. 4 ff.). Indes kann der Senat vorliegend – trotz des nicht eröffneten Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten – eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 17 Abs. 2 GVG nicht mehr nachholen, sondern muss in der Sache selbst entscheiden. Denn das Rechtsmittelgericht ist nach § 17a Abs. 5 GVG an die durch die Entscheidung in der Hauptsache in dem angefochtenen Beschluss stillschweigend bejahende Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gebunden. Das gilt auch dann, wenn weder das erstinstanzliche Gericht noch die Beteiligten die damit zusammenhängenden Fragen gesehen und/oder erörtert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08 – juris Rn. 17 ff.). b) In der Sache selbst ist die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung waren gegeben. § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG Nr. 2 WaffG erlaubt die sofortige Sicherstellung von Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden durch die zuständige Behörde, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Für die Durchführung dieser sofortigen Sicherstellung enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine besondere Ermächtigung der Behörde. Danach sind deren Beauftragte befugt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen, wobei die Durchsuchung vor ihrem Vollzug grundsätzlich der richterlichen Anordnung bedarf. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf denjenigen Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung erkennbar war; das Gericht hat vor Anordnung der Durchsuchung auch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, d. h. zu erwägen, ob konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Betroffene die Durchsuchung verweigern werde. Bei Erlass des angegriffenen Beschlusses am 28.03.2024 durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass konkrete Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich Waffen im Besitz des Beschwerdeführers befinden, die missbräuchlich verwendet werden. Dies folgt aus dem Verhalten des Beteiligten zu 1) am 27.03.2024, wie es dem Amtsgericht im Antrag des Beteiligten zu 2) vom 28.03.2024 mitgeteilt worden ist und das von mehreren Zeugen übereinstimmend geschildert worden war. So stellte die von ihm ausgesprochene Drohung, dass er den Kioskbesitzer „abknallen“ werde, im Zusammenhang mit dem bei ihm vorhandenen Waffen ein sehr reales (Gefährdungs-) Szenario dar. Auch das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten während der Gefährderansprache, in deren Verlauf er sehr impulsiv reagierte und wiederholte äußerte „dann knall mich doch ab, dann habe ich es hinter mir“ ließen – zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses – die Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit den bei ihn vorhandenen Waffen konkret vermuten. In Ausnahmefällen kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden. § 46 Abs. 4 WaffG will ein Unterlaufen der Besitzuntersagung und der sofortigen Abgabe der Waffen verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll daher gewährleistet werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 – 6 S 221/24 –, juris Rn. 38). Die Anordnung der Maßnahme entsprach auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleich geeignete mildere Mittel erschienen angesichts der akuten Bedrohungslage nicht erfolgversprechend. Nach den vorstehend wiedergegebenen, dem Amtsgericht bei Beschlusserlass zur Verfügung stehenden Angaben zum Verhalten des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Kioskbesitzer einerseits und den Polizeibeamten im Rahmen der Gefährderansprache andererseits lag die Vermutung mindestens nahe, dass er eine freiwillige Herausgabe seiner Waffen ebenso wie die Durchsuchung der Wohnung verweigern werde. Angesichts dieser die Gefahrenprognose stützenden Tatsachen wog die Abwehr der Gefahren schwerer als die Beeinträchtigung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Auch das Vorbringen des Beteiligten zu 1) im Schreiben vom 30.04.2024 führt zu keiner anderen Beurteilung. c) Die Bitte des Beschwerdeführers, sich dafür einzusetzen, dass „die Sammlung wieder zurück kommt“, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weil das Amtsgericht über die Anordnung der Sicherstellung als solche sowie deren Aufrechterhaltung nicht entschieden hat und für eine entsprechende Entscheidung nach dem Gesagten auch nicht zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, sein Begehren gegenüber der Behörde und/oder auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht. Gegen die vorliegende Entscheidung ist deshalb kein Rechtsmittel gegeben. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)