Urteil
23 K 4574/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0930.23K4574.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit in Diensten der Beklagten. Sie schied nach Ablauf ihrer zwölfjährigen Verpflichtungszeit mit Ablauf des 30. Juni 2015 aus dem Dienst aus und erhielt seit diesem Zeitpunkt von der Beklagten Übergangsgebührnisse. Am 1. Juli 2015 nahm sie beim (...) eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 9a auf. Zum 1. April 2016 wechselte sie die Tätigkeit und erhielt seitdem ein niedrigeres Gehalt entsprechend der Entgeltgruppe 8. Die Beklagte regelte – nach bereits vorangegangenen Bescheiden – mit Bescheid des (...) vom 18. Juni 2016, dass die Übergangsgebührnisse der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2016 nach § 53 SVG der Ruhensregelung unterliegen. Die Ruhensbeträge setzte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 zunächst auf 1.277,56 € und für den Zeitraum ab dem 1. April 2016 auf 1.107,73 € fest. Hierbei legte sie das ihr unter dem 31. Mai 2016 vom (...) mitgeteilte Einkommen der Klägerin für das Jahr 2016 zugrunde. Sie wies auch darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, jede Änderung ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie jede Änderung in der Höhe ihres Einkommens unverzüglich und unaufgefordert dem D. mitzuteilen und dass dann ggf. eine neue Ruhensregelung durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 teilte das (...) dem (...) die tatsächlichen Einkommensbeträge der Klägerin für das Jahr 2016 mit. Demnach ergab sich, dass das Einkommen der Klägerin im Vergleich zu der vorherigen Mitteilung ab März 2016 höher war. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 18. August 2017 mit, dass aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen die Ruhensberechnung nach § 53 SVG rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2016 mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens durchgeführt werde. Mit Bescheid vom 18. August 2017 – der Klägerin ausweislich der schriftlichen Empfangsbestätigung am 8. September 2017 zugegangen – erließ die Beklagte einen erneuten Ruhensbescheid im Hinblick auf die Übergangsgebührnisse der Klägerin ab dem 1. Januar 2016. Den Ruhensbetrag setzte sie nunmehr auf monatlich 1.378,75 € ab dem 1. Januar 2016 und auf 1.344,09 € ab dem 1. März 2016 fest. In der Anlage zum Bescheid stellte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.742,75 € fest. Ihrer Berechnung legte sie das ihr unter dem 30. Januar 2017 mitgeteilte Einkommen der Klägerin im Jahr 2016 zugrunde und errechnete den Ruhensbetrag entsprechend der Gesetzesbestimmungen indem sie ein Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens monatlich in Ansatz brachte. In dem Bescheid teilte die Beklagte ferner mit, dass die Klägerin nach § 49 Abs. 2 SVG grundsätzlich zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge verpflichtet sei und dass die Überzahlung mit künftigen Bezügen verrechnet werde. Am 6. Oktober 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2017. Sie begründete den Widerspruch mit anwaltlichen Schreiben vom 22. November 2017 und vom 24. Januar 2018. Hierin führte sie aus, dass ein Verrechnungsverbot bestehe und insbesondere gegen die Pfändungsfreigrenzen verstoßen werde. Im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot sei fraglich, ob eine Gesetzesänderung im Jahr 2017 rückwirkend für das Jahr 2016 als Grundlage für Rückforderungsbescheide noch Anwendung finden könne. Davon abgesehen hätte eine Billigkeitsentscheidung getroffen werden müssen, da eine möglicherweise ursprünglich falsche Berechnung für sie nicht erkennbar gewesen sei und nicht in ihren Verantwortungsbereich falle. Sie habe gerade keine Kenntnis über etwaige anstehende Gesetzesänderungen gehabt, insbesondere nicht über eine rückwirkende Anwendung. Billigkeitserwägungen seien nicht getätigt worden, weshalb ein Ermessensfehler vorliege. Die Überzahlung liege ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten. Auch die extrem späte Rückforderung falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Schließlich sei sie entreichert, da sie das Geld bereits für den täglichen Bedarf ausgegeben habe. In einem weiteren Ruhensbescheid vom 20. Januar 2018 stellte die Beklagte für den Zeitraum Januar bis August 2017 eine Überzahlung in Höhe von 1.822,16 € fest und eine Nachzahlung für den Zeitraum September bis Dezember 2017 in Höhe von 3.498,96 €. Unter Einbeziehung der Restrückforderung aus dem Ruhensbescheid vom 18. August 2017 in Höhe von 2.742,75 € ergab sich insgesamt ein negativer Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.065,95 €. Unter dem 31. Januar 2018 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung eines Schuldbetrages in Höhe von 1.065,95 € netto hinsichtlich der Ruhensbescheide vom 18. August 2017 und vom 20. Januar 2018 gegen die laufenden Bezüge der Klägerin zum 1. Februar 2018 in einer Summe. Nach der Bezügemitteilung für Februar 2018 verblieb der Klägerin nach Abzug der aufgerechneten Summe ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.801,53 €. Diese Summe geht auf den von der Beklagten errechneten Bruttobetrag in Höhe von 3.352,59 € (Nachberechnung aus den Vormonaten) zurück. Unter Anrechnung des Schuldbetrages in Höhe von 2.742,75 € zzgl. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das die zu leistenden Übergangsgebührnisse für Februar 2018 ergab sich ein negativer Saldo in Höhe von 551,06 €, der mit dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.352,59 € verrechnet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei mit 2.742,75 € überzahlt. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich gemäß § 49 SVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung. Die Anrechnung von Verwendungseinkommen auf Versorgungsbezüge sei gerechtfertigt, weil der Dienstherr seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Versorgungsberechtigten auch dann genüge, wenn er auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze Leistungen anrechne, die die öffentliche Hand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbringt. Ein Ausschluss der Rückzahlung wegen Entreicherung scheide aus, weil die Klägerin nach § 820 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB hafte und die Gewährung insofern unter Vorbehalt erfolgt sei. Bei einer Überzahlung mit Übergangsgebührnissen bestehe in den Fällen, in denen diese auf einer rückwirkenden Ruhensregelung beruhe, ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht. Die Mitteilungen vom 30. Januar 2017 über die Höhe der Bezüge ab dem 1. März 2016, dem 1. April 2016 und dem 1. Juli 2016 sowie über die vermögenswirksamen Leistungen ab Oktober 2016 und die höhere Jahressonderzahlung 2016 hätten ihr erst am 1. Februar 2017 vorgelegen. Deshalb sei eine Berücksichtigung dieser Änderungen nur rückwirkend möglich gewesen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei die Ruhensregelung ab dem Kalenderjahr 2016 monatsbezogen mit einem Zwölftel des bei der Berechnung zu berücksichtigenden Jahreseinkommens vorzunehmen gewesen. Diese Regelung sei mit dem siebten Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 in § 53 Abs. 5 SVG eingefügt worden und ab dem 1. Januar 2016 gültig gewesen. Gründe, im Wege einer Billigkeitsentscheidung ganz oder teilweise auf die Rückforderung zu verzichten, sehe sie nicht. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Überzahlung zu verhindern. Auch sehe sie keinen Grund, wegen der finanziellen Verhältnisse der Klägerin ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen. Dass der Ruhens- und Leistungsbescheid auf die Mitteilung vom 30. Januar 2017 am 18. August 2017 erstellt worden ist, stelle ebenfalls keinen Grund für ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung dar, da sich dadurch die Überzahlung nicht erhöht habe und der Klägerin dadurch somit kein Schaden entstanden sei. Auch die erfolgte Aufrechnung sei zulässig gewesen. Die Klägerin hat am 20. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem trägt sie im Wesentlichen vor: Offensichtlich seien seitens der Beklagten mehrere Versäumnisse erfolgt, weshalb es überhaupt zu den gegenständlichen Überzahlungen gekommen sei. Der Sachbearbeiter Herr I. habe ihr mitgeteilt, dass die Abrechnung erst zum Juni 2017 umgesetzt worden sei, weil dies der Vertretungs- und Urlaubszeit geschuldet gewesen sei. Es sei daher offensichtlich, dass die nunmehr geltend gemachte Rückforderung in dieser Höhe nicht notwendig gewesen wäre, wenn man sich um die Angelegenheit bereits zeitnah gekümmert hätte. Gemäß § 394 Satz 1 BGB bestehe ein Aufrechnungsausschluss. Bei einem monatlichen Nettogehalt von 1.805,49 € betrage der pfändbare Betrag lediglich 466,34 €. Eine Entreicherung liege vor, weil bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen von nur geringer oder mittlerer Höhe davon auszugehen sei, dass sie die Überzahlung zur Verbesserung ihres Lebensstandards genutzt haben. Sie habe u. a. diverse Reparaturen an ihrem Auto durchführen lassen. Auch habe sie Kosten für eine Reise nach New York aufgewendet, die sie ohne Erhalt der Überschüsse nie hätte antreten können. Sie sei schutzwürdig, weil sie aufgrund der vorliegenden Versäumnisse von der Richtigkeit der Zahlungen habe ausgehen dürfen. Etwaige Umstände, dass eine Überzahlung im Raum stehen könnte, seien ihr nicht bekannt gewesen. Auch habe sie dies nicht erkennen müssen. Sie habe die gegenständlichen Besoldungsmitteilungen im zumutbaren Maße überprüft. Die letzte Information hinsichtlich der Übergangsgebührnisse habe sie mit Schreiben vom 18. Juni 2016 erhalten. Auf die Richtigkeit dieser Informationen habe sie auch mangels anderweitiger Umstände vertrauen dürfen. Schließlich legt die Klägerin Gesprächsnotizen mit Herrn J. und Herrn T. vor. Ihr seien „von heute auf morgen“ ihre Übergangsgebührnisse ab September 2017 gestrichen worden und sie habe diesbezüglich weder eine Anhörung noch eine Aufrechnungserklärung der verrechneten Überzahlung von 2017 erhalten. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte keine Kenntnis über die Änderung des Einkommens der Klägerin hatte. Eine Übermittlung eines Jahresrückblicks an die Beklagte seitens des Arbeitsgebers habe unmittelbar zu Jahresanfang stattgefunden. Bei Erteilung der Ruhensregelung vom 30. Juni 2016 habe die Beklagte bereits Kenntnis über die Differenz gehabt. Eine weitergehende Anzeigepflicht habe nicht bestanden. Als sie erstmalig den Eindruck gehabt habe, dass sie überzahlt worden sei, habe sie sich unverzüglich bei Herrn T. gemeldet. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. August 2017 (Az.: XX X 0.0/000000-X-00000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 2.742,75 € zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des Bescheides vom 18. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 Bezug. Sie könne die Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 49 SVG verlangen. Aufgrund des den Ruhensregelungen innewohnenden gesetzlichen Vorbehalts der Rückforderung könne sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Klägerin sei nach § 60 SVG verpflichtet gewesen, die Änderungen in ihrem Verwendungseinkommen mitzuteilen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hätte auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass die ihr bekannt gewesenen Änderungen in der Höhe ihres Entgelts noch keinen Eingang in die Ruhensberechnung gefunden hätten. Rein vorsorglich werde bestritten, dass die von der Klägerin vorgetragene Entreicherung eingetreten ist. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Dass die mit Vergleichsmitteilung vom 30. Januar 2017 gemeldeten Entgelte erst mit Bescheid vom 18. August 2017 umgesetzt wurden, habe keinen Einfluss auf die Höhe der hier streitgegenständlichen Überzahlung gehabt. Der hier angefochtene Bescheid betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Die geänderte Berechnungsweise sei nicht die Ursache für die Überzahlung. Vielmehr sei diese maßgeblich auf die unter dem 30. Januar 2017 mitgeteilten höheren Entgelte zurückzuführen. Die Zahlung der Übergangsgebührnisse im Jahr 2017 sei nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Die erwähnte Ruhensregelung vom 18. Juni 2016 berücksichtige die bis dahin mitgeteilten Änderungen bezogen auf die Zeit vom 1. Januar 2016 bzw. ab 1. April 2016. Basis für die Ruhensregelung sei die Mitteilung der Beschäftigungsbehörde vom 31. Mai 2016 gewesen. Weitere Änderungen des Einkommens 2016 seien von der Beschäftigungsbehörde unter dem 30. Januar 2017 mitgeteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des angegriffenen Rückforderungsbescheides vom 18. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 zulässig. Sie ist insofern nach Maßgabe des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage richtet sich indes nicht gegen die ebenfalls mit Bescheid vom 18. August 2017 getroffene Ruhensregelung, da nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin lediglich die von der Beklagten getroffene Rückforderungsentscheidung zum Gegenstand der Klage gemacht wird. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Rückforderungsbescheid vom 18. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rückforderungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 49 Abs. 2 SVG. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbescheides sind erfüllt. Ob die Klägerin vor Erlass des Bescheides im Sinne des § 28 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wurde eine ggf. unterlassene Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch das erfolgte Widerspruchsverfahren nachgeholt. Die Beklagte hat nach der schriftlichen Begründung des Widerspruchs die von der Klägerin gerügten Punkte im Widerspruchsbescheid hinreichend gewürdigt und sich mit den entsprechenden Rechtsfragen auseinandergesetzt, wobei Ausgangs- und Widerspruchsbehörde auch identisch sind. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbescheides sind erfüllt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Versorgungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Der Klägerin sind im streitigen Zeitraum (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) ohne Rechtsgrund erhöhte Übergangsgebührnisse in Höhe von insgesamt 2.742,75 € ausgezahlt worden. Die Berechnung der Überzahlung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist im Kern darauf zurückzuführen, dass die Beklagte – nachdem sie die Einkünfte der Klägerin für das Kalenderjahr 2016 von Seiten des (...) am 1. Februar 2017 erfahren hatte, eine neue Ruhensregelung gemäß § 53 SVG in der maßgeblichen Fassung vom 5. Januar 2017 für das Jahr 2016 vornahm und die hiernach festzusetzenden Ruhensbeträge die zuvor festgesetzten Ruhensbeträge (vgl. Bescheid vom 18. Juni 2016) der Höhe nach überstiegen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot fraglich sei, ob eine Gesetzesänderung im Jahr 2017 rückwirkend für das Jahr 2016 als Grundlage für Rückforderungsbescheide noch Anwendung finde, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG in der Fassung vom 5. Januar 2017 schon auf Grundlage des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (vgl. Art. 7a – Änderung des SVG) eingeführt wurde, sodass eine Rückwirkung der Regelung im Hinblick auf das Jahr 2016 von vornherein ausscheidet. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Weg-fall der Bereicherung berufen. Der Einwand der Entreicherung scheidet hier insgesamt deshalb aus, weil die Klägerin verschärft haftet. Nach den gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder ihn später erfährt. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Es ist naheliegend, dass die Klägerin während der monatlichen Zahlungen der Übergangsgebührnisse im Jahr 2016 bemerkt haben muss, dass sich die zuvor mit Bescheid vom 18. Juni 2016 festgesetzten Ruhensbeträge im Nachhinein nicht erhöhten obwohl sich ebenso ihre Einkünfte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim (...) erhöht hatten. Aufgrund der Ruhensbescheide und der dort enthaltenen Hinweise muss ihr auch bekannt gewesen sein, dass eine Änderung der Einkommensverhältnisse eine Neuberechnung der Ruhensregelung zur Folge haben kann. Demzufolge spricht Vieles schon für eine positive Kenntnis der Überzahlung, jedenfalls ist aber von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen. Eine verschärfte Haftung ergibt sich hier dessen ungeachtet jedoch auch aus § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i. V. m. §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Diese Vorschriften regeln, dass der Empfänger zur Herausgabe so verpflichtet ist, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde und der nicht eingetreten ist. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB wird im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft sowohl gewillkürte, als auch gesetzesimmanente Vorbehalte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 26/95 –, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 2082/15 –, juris, Rn. 41 m. w. N. Ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt ergibt sich auch für den – hier einschlägigen – Fall des Ruhens von Versorgungsbezügen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Versorgungsstelle erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16/84 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Hier ist der Beklagten erst im Februar 2017 bekannt geworden, wie hoch die Einkünfte der Klägerin im Kalenderjahr 2016 tatsächlich gewesen sind, sodass ein gesetzesimmanenter Vorbehalt bei den hier festgesetzten Ruhensbeträgen anzunehmen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte auch in ihren Ruhensbescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ggf. eine Neuberechnung erfolgt, sofern eine Änderung der Einkommenssituation bekannt wird. Demgemäß liegt zudem auch ein gewillkürter (administrativer) Vorbehalt vor. Die Beklagte hat auch eine den Erfordernissen des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dabei gilt, dass die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte/Soldat, der nur einen unter-geordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte/Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, juris, Rn. 21 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2008 – 23 K 159/08 –, juris, Rn. 77; alle zu § 12 BBesG. In Anwendung dieser Grundsätze, die auf die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu übertragen sind, ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. Unschädlich ist zunächst, dass die Beklagte in dem Rückforderungsbescheid vom 18. August 2017 selbst kein Ermessen ausgeübt hat und lediglich den Restrückforderungsbetrag in der Anlage zum Bescheid vom 18. August 2017 errechnete und festsetzte. Sofern die Beklagte in dem Bescheid unter Ziff. 2 darauf hinwies, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich nach § 49 Abs. 2 SVG zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet ist, ist dies nicht Ausdruck einer Ermessensausübung, sondern vielmehr ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage. Die Ausübung des Rückforderungsermessens kommt jedoch – was ausreichend ist – im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 hinreichend klar zum Ausdruck. Hierin hat die Beklagte ausführlich die für sie tragenden Punkte benannt und begründet, weshalb ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung nicht in Betracht kommt. So hat sie insbesondere in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise dargelegt, dass die Überzahlung nicht ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, da sie erst auf Grundlage der unter dem 30. Januar 2017 erfolgten Einkommensmitteilung eine entsprechende Neuberechnung vornehmen konnte. Ferner stellte sie zulässigerweise auch darauf ab, dass es auch unbeachtlich sei, dass der Bescheid erst im August 2017 erging obwohl sie bereits im Februar 2017 Kenntnis von den maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Klägerin gehabt hat, weil es lediglich um einen Rückforderungsbetrag aus dem Kalenderjahr 2016 ging. Darüber hinaus teilte sie mit, dass auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, wegen der persönlichen finanziellen Verhältnisse der Klägerin ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen. Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die Beklagte keine Schuld bzw. Mitschuld an der zunächst erfolgten Überzahlung trägt, war sie auch nicht gehalten, weitergehende Ermessenserwägungen anzustellen bzw. von der Rückforderung (teilweise) abzusehen. Soweit die Klägerin beantragt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage den von der Beklagten errechneten Betrag in Höhe von 2.742,75 € zurück zu erhalten, ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin macht diesbezüglich lediglich geltend, dass der Aufrechnung der Beklagten ein Aufrechnungsverbot gemäß § 50 Satz 1 SVG i. V. m. §§ 850 ff. ZPO entgegenstehe, weil die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet worden seien. Zweck der Pfändungsfreigrenzen ist jedoch, im Sinne eines Ausgleichs zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen dem Schuldner im Falle einer Lohnpfändung jedenfalls so viel zu belassen, wie er zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes und den seiner Familie benötigt. Vgl. Riedel in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 850, Rn. 1. Da die streitgegenständliche Aufrechnung jedoch im Rahmen der Bezügezahlung für den Monat Februar 2018 erfolgte, kann eine nunmehrige Rückzahlung des – von der Klägerin geschuldeten – Betrages in Höhe von 2.742,75 € den Zweck der Lebensunterhaltssicherung für den damaligen Zeitraum offenkundig nicht mehr erfüllen. Die Klägerin müsste den Betrag sodann ohnehin wieder (sukzessive) zurückzahlen. Demnach ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Klägerin an einer etwaigen Rückzahlung haben sollte. Ein solches Vorgehen würde vielmehr unnötigen Formalismus darstellen. Demgemäß steht auch der aus § 242 BGB abzuleitende Rechtssatz der dolo-agit-Einrede dem Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.742,75 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.