Urteil
24 K 1525/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0923.24K1525.18.00
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Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Steuerbescheides, mit dem sie durch die Beklagte zur Zweitwohnungssteuer veranlagt wurde. Die Beklagte erhebt seit dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004, in der derzeit aktuellen Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 14. Juli 2016, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2005 (ZwStS), eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Die Klägerin war laut Melderegisterauszug vom 2. März 2017 seit dem 5. Oktober 2011 unter der Adresse X. Straße 00 in Köln mit Nebenwohnung gemeldet. Aus diesem Grund wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2017 auf die Zweiwohnungssteuerpflicht hin, bat sie um Prüfung, ob diese Meldung richtig sei und forderte sie auf, bis zum 29. Mai 2017 unter Verwendung des Amtlichen Vordruckes eine Steuererklärung abzugeben. Nachdem die Klägerin trotz Erinnerung vom 16. Juni 2017, mit der sie darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagte ggf. die Bemessungsgrundlagen schätzen werde, keine Steuererklärung abgegeben hatte, veranlagte die Beklagte sie im Schätzungsweg mit Bescheid vom 3. August 2017 für den Zeitraum 1.November 2011 bis 31. Dezember 2017 zur einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 4.400,00 Euro. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den Briefkasten unter ihrer (auch jetzt noch aktuellen) Wohnanschrift Y.----straße 00, 00000 Düsseldorf, am 4. August 2017 zugestellt. Am 16. August 2017 ging bei der Beklagten eine unter Verwendung des Amtlichen Vordruckes handschriftlich (nicht vollständig) ausgefüllte Steuererklärung zu der Wohnung in Köln ein, welche sowohl das richtige Kassenzeichen als auch die persönlichen Daten der Klägerin nebst Telefonnummer enthielt, jedoch nicht unterschrieben war. Daraufhin bestätigte die Beklagte der Klägerin unter dem 21. August 2017 den Eingang der Steuererklärung und teilte mit, sie werte diese als Widerspruch gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 3. August 2017. Gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei der Widerspruch jedoch schriftlich einzureichen, mithin eigenhändig zu unterschreiben. Da die Steuererklärung nicht unterschrieben sei, werde sie gebeten, den Widerspruch erneut form- und fristgerecht bis spätestens 4. September 2017 einzureichen und zu begründen. Mit Schreiben vom 11. September 2017 führte die Klägerin bezugnehmend auf das genannte Schreiben der Beklagten aus, sie habe die Wohnung in Köln nur bis Mai 2011 bewohnt, woraufhin ihr die Beklagte unter dem 13. September 2017 mitteilte, für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer seien zuvörderst die die melderechtlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Die Klägerin sei laut Melderegister unverändert unter der Adresse X. Straße mit Nebenwohnsitz gemeldet. Hieraus begründe sich deren Steuerpflicht im veranlagten Zeitraum. Um über den Widerspruch entscheiden bzw. die Zweitwohnungssteuer ab dem Tag der Wohnungsaufgabe absetzen zu können, solle sich die Klägerin an die Meldebehörde ihres Hauptwohnsitzes wenden, um den Nebenwohnsitz zum tatsächlichen Auszugsdatum abzumelden. Falls bis zum 6. Oktober 2017 keine Abmeldebescheinigung vorgelegt werde, werde die Beklagte nach Aktenlage entscheiden. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin am 3. Januar 2018 noch mit Nebenwohnsitz gemeldet war, verwarf sie den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 18. Januar 2018, der Klägerin zugestellt am 23. Januar 2018, als unzulässig. Nach § 70 VwGO müsse ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich erhoben werden. Entscheidend für die Einhaltung der Schriftform sei die verlässliche Zurechenbarkeit des Widerspruchsschreibens. Diese Anforderung sei nur erfüllt, wenn der Widerspruch schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet worden sei. Die am 16. August 2017 eingegangene Erklärung zur Zweitwohnungssteuer sei sinngemäß als Widerspruch gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid gewertet worden. Diese Erklärung sei jedoch nicht von der Klägerin unterzeichnet worden und erfülle demnach die genannten Voraussetzungen nicht. Der Klägerin sei Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der Widerspruchsfrist, welche am 4. September 2017 abgelaufen sei, einen Form und fristgerechten Widerspruch nachzuweisen. Das von der Klägerin eingereichte Widerspruchsschreiben vom 11. September 2017 sei jedoch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Die Klägerin hat am 23. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der durch Abgabe der Steuererklärung erhobene Widerspruch gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 3. August 2017 nicht mangels Unterschrift der Klägerin unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung führe der Mangel der Unterschrift nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des Widerspruches wegen Formmangels. Die Urheberschaft der Klägerin ergebe sich bereits aus dem Umstand der beigefügten Steuererklärung. Die Beklagte stelle die Urheberschaft und den Willen der Klägerin, einen Widerspruch in Verkehr zu bringen, zudem nicht infrage, sondern werte das Schreiben als Widerspruch. Im Übrigen sei die Klägerin zu Beginn ihres Studiums in Köln wohnhaft gewesen, habe dann jedoch den Studienort gewechselt und sei nach Bonn umgezogen. Dort habe sie sich am 20. Oktober 2011 angemeldet. Nach den melderechtlichen Vorschriften sei eine ausdrückliche Abmeldung der vorherigen Wohnung nicht erforderlich. Dies erfolge automatisch über den Datenaustausch der Meldebehörden. Ferner habe die Klägerin bei ihrer Anmeldung in Bonn nicht angegeben, dass die Wohnung in Köln als Nebenwohnung bestehen bleibe. Die Klägerin habe seinerzeit den Mietvertrag über die Wohnung in Köln gekündigt und sei ausgezogen. Zum Nachweis legte die Klägerin eine schriftliche Bestätigung ihrer Vermieterin, Frau N. - I. (N1. ) G. , vom 27. Februar 2018 vor, wonach die von der Klägerin bewohnte Wohnung in Köln mit Mietvertrag vom 1. Juni 2011 an eine andere Person vermietet worden sei. Die Klägerin habe dort nicht mehr gewohnt. Die Klägerin beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist keinen formgerechten Widerspruch erhoben habe. Auf diesen Formfehler sei die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2017 hingewiesen und aufgefordert worden, innerhalb der Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch vorzulegen. Dies sei nicht geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig ( I ) und begründet ( II ). I. Die gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 unter Einhaltung der Klagefrist erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Der Klage ist ein den gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügendes Vorverfahren vorausgegangen. Die Klägerin hat am 16. August 2017 innerhalb der Widerspruchsfrist den „Amtlichen Vordruck für die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“ bei der Beklagten eingereicht, welche die Beklagte zutreffend als Widerspruch gegen den Bescheid gewertet hat, vgl. dazu, dass eine nach Ergehen eines Schätzbescheides innerhalb der Widerspruchsfrist eingereichte Steuererklärung im Zweifel als Widerspruch zu werten ist: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27. Februar 2003 – V R 87/01 –, juris, Rn. 22. Dieser Widerspruch genügt entgegen der Auffassung der Beklagten dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar erfordert die Schriftlichkeit grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten, denn die Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und dessen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung als rechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift sicher, dass eine gewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für den Inhalt der Erklärung die Verantwortung übernimmt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 5 B 79/94 –, juris, Rn. 8 – 11; Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, juris, Rn. 6. Es ist jedoch in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass das Merkmal der Schriftlichkeit des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dem Begriff in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entspricht, wonach eine Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, wenn durch das Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, so bereits Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 –, juris, Rn. 30, denn Verfahrensvorschriften sind kein Selbstzweck, sondern dienen – wie hier das Widerspruchsverfahren - der Wahrung der materiellen Rechte der Verfahrensbeteiligten, die ihrerseits durch die in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verbürgte Rechtsweggarantie und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beeinflusst sind, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 2001 – 3 A 5059/98 –, juris Rn. 7; Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 81 VwGO, Rn. 13. Sinn und Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit eines Widerspruches schließen die Formgerechtigkeit selbst bei vollständigem Fehlen einer Unterschrift nicht aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt. Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste, BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2001 – 14 A 782/00 -, nrwe, Rn. 38 - 44 und Urteil vom 7. September 2001 – 3 A 5059/98 –, juris Rn. 5 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die als Widerspruch ausgelegte Steuererklärung von der Klägerin lediglich versehentlich nicht unterschrieben wurde und nicht ohne deren Wissen und Wollen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Da der Amtliche Vordruck für die Zweitwohnungssteuererklärung handschriftlich ausgefüllt wurde und nicht nur das richtige Kassenzeichen, sondern auch die persönlichen Daten der Klägerin einschließlich deren Telefonnummer enthielt, bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese Erklärung von der Klägerin stammt bzw. nicht ohne deren Wissen und Wollen von einem anderen ausgefüllt wurde, auch wenn diese Erklärung - worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht vollständig und teilweise widersprüchlich ausgefüllt wurde. Gleiches gilt für die Frage, ob die Steuererklärung mit Wissen und Wollen der Klägerin in den Rechtsverkehr gelangt ist. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Klägerin habe die Steuererklärung persönlich in einen handschriftlich adressierten Briefumschlag gelegt und in einen Briefkasten geworfen. Da es nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem hier relevanten Zeitpunkt nicht üblich war, nach Eingang der Briefpost die Briefumschläge zu den Akten zu nehmen, besteht vorliegend nicht die Möglichkeit, den Briefumschlag für die Beantwortung dieser Frage heranzuziehen bzw. die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag nicht der Wahrheit entsprechen könnte, bestehen nicht. Unabhängig von der Frage, wie der Umstand, dass der Briefumschlag von der Beklagten nicht zu den Akten genommen wurde, im vorliegenden Zusammenhang rechtlich zu werten ist, ist hier nach Überzeugung der Einzelrichterin von einem bewussten und gewollten Inverkehrbringen der Steuererklärung/des Widerspruches durch die Klägerin auszugehen. Anders als bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, die sich zu Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig angestellter Mitarbeiter bedienen, stellt sich bei Privatpersonen die Möglichkeit, dass eine andere Person versehentlich und/oder ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Person den bloßen Entwurf einer förmliche Erklärungen (hier: der Steuererklärung) in den Rechtsverkehr bringt, bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung als weniger wahrscheinlich dar. Zumindest in den Fällen, in denen wie hier ein Schreiben mittels Briefpost übermittelt wurde, aber der Briefumschlag von der Behörde nicht vorgelegt werden kann, bedarf es unter Beachtung des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein Schriftstück nicht mit Wissen und Wollen des Betroffenen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Solche Umstände sind hierweder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Gegen die Möglichkeit, dass eine andere Person die Steuererklärung ohne Wissen und Wollen der Klägerin in den Rechtsverkehr gebracht hat, spricht zudem der Umstand, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten, mit der diese auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hatte, ihrerseits mit Schreiben vom 11. September 2017 reagiert und weiter zur Sache vorgetragen hat. Da es der Verwaltung (in Fällen ohne Drittbeteiligung) aufgrund ihrer Sachherrschaft unbenommen ist, über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu entscheiden und damit einer ggf. nachfolgenden Klage zur Zulässigkeit zu verhelfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 4/80 –, juris, Rn. 8 – 10, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 – juris, Rn. 9. ist der Auffassung der Beklagten, dieser Umstand könne im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtig werden, weil das Schreiben nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei, nicht zu folgen. II . Die demnach zulässige Klage ist auch begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid kann nicht auf die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten (ZwStS) gestützt werden. Nach § 1 ZwSt erhebt die Beklagte eine Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Gemäß der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS ist Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs innehat. Die Voraussetzungen dieses Steuertatbestandes liegen nicht vor. Die Klägerin hatte im streitbefangenen Veranlagungszeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2017 zu keiner Zeit im Stadtgebiet der Beklagten unter der Adresse X. Straße 00 ein Zweitwohnung inne. Vielmehr hat die ehemalige Vermieterin der Klägerin in einem zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben – an dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen – mitgeteilt, dass die Wohnung bereits am 1. Juni 2011 (Datum des Mietvertrages) an eine andere Person vermietet wurde, weil die Klägerin ausgezogen war. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin den Nebenwohnsitz nicht rückwirkend abgemeldet hat. Anders als die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 13. September 2017 ausgeführt hat, begründet die Meldung des Nebenwohnsitzes - wobei die Eintragung nach dem Vortrag der Klägerin ohne ihr Wissen erfolgt sein soll - nicht die Steuerpflicht der Klägerin im veranlagten Zeitraum. Vielmehr darf- wie der Beklagten bekannt ist - der Satzungsgeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zweitwohnungssteuerpflicht zwar grundsätzlich auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Im Einzelfall kommt es bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen jedoch auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse an, denn wenn der Betroffene z.B. - wie hier - die Wohnung aufgegeben hat, liegt kein der Besteuerung zu Grunde liegender steuerbarer Aufwand i.S.d. § Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.400,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwertbetrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.