Urteil
3 A 5059/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rezess aus 1894, der die Unterhaltung eines Weges einem bestimmten Grundstücksbesitzer auferlegt, kann die Straßenbaulast von der Gemeinde auf diesen Besitzer übertragen; diese Zuweisung entfällt nicht kraft späterer Bebauungsplanfestsetzungen ohne formelle Satzungsänderung.
• Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB ist entscheidend, ob die betroffene Verkehrsfläche in der Baulast der Gemeinde steht; steht die Baulast bei einem Dritten, ist die Fläche nicht beitragsfähig.
• Ein innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangener, nicht eigenhändig unterzeichneter Widerspruch ist nicht allein aus Formgründen unzulässig, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass er vom Prozessbevollmächtigten stammt und mit dessen Willen eingereicht wurde.
• Ein kurzes, untergeordntes Zufahrtsstück von ca. 30 m Länge kann nicht als selbständige Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB gelten, sodass der Abrechnungszusammenhang der übrigen Erschließungsmaßnahme bestehen bleibt.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeitrag: Baulastverlagerung durch Rezess bindend, kurze Zufahrt kein selbständiges Erschließungsstück • Ein Rezess aus 1894, der die Unterhaltung eines Weges einem bestimmten Grundstücksbesitzer auferlegt, kann die Straßenbaulast von der Gemeinde auf diesen Besitzer übertragen; diese Zuweisung entfällt nicht kraft späterer Bebauungsplanfestsetzungen ohne formelle Satzungsänderung. • Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB ist entscheidend, ob die betroffene Verkehrsfläche in der Baulast der Gemeinde steht; steht die Baulast bei einem Dritten, ist die Fläche nicht beitragsfähig. • Ein innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangener, nicht eigenhändig unterzeichneter Widerspruch ist nicht allein aus Formgründen unzulässig, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass er vom Prozessbevollmächtigten stammt und mit dessen Willen eingereicht wurde. • Ein kurzes, untergeordntes Zufahrtsstück von ca. 30 m Länge kann nicht als selbständige Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB gelten, sodass der Abrechnungszusammenhang der übrigen Erschließungsmaßnahme bestehen bleibt. Der Kläger war Eigentümer zweier Grundstücke mit historischen Mühlenbauten, deren alleinige Zufahrt über ein altes Wegstück (Rezessweg Nr.29) verlief. Ein Rezess von 1894 ordnete an, dass die Unterhaltung dieses Weges der Besitzer der Mühle zu obliegen habe. Die Stadt plante und erstellte später die Erschließungsstraße Q. (östlicher Bereich) im Gewerbegebiet; der Bebauungsplan wurde 1995 bekannt gemacht, Teile der Straße 1988/89 hergestellt, der östliche Abschnitt später. Die Stadt widmete die Straße 1997 und zog den Kläger durch Bescheid zu Erschließungsbeiträgen heran. Der Kläger widersprach fristgerecht, teilweise ohne eigenhändige Unterschrift seines Anwalts, und klagte. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt; das Oberverwaltungsgericht wandte sich gegen diese Beurteilung in der Berufung der Stadt. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 127 ff., § 123 Abs.1 BauGB sowie die kommunalen Satzungen zur Beitragserhebung und die Rezessregelungen von 1894; formelle Anforderungen an Widerspruch nach § 70 VwGO. • Zur Zulässigkeit des Widerspruchs: Schriftformerfordernis verlangt grundsätzlich eigenhändige Unterschrift, Ausnahmen sind möglich, wenn aus den Umständen Urheberschaft und Wille eindeutig ergeben sind; hier ergab die Aktenlage, insbesondere Akteneinsicht und Austausch von Unterlagen, dass der anwaltliche Widerspruch vom Prozessbevollmächtigten stammte und fristgerecht wirksam war. • Zur materiellen Rechtmäßigkeit: Für Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB ist erforderlich, dass die Erschließungsanlage in der Baulast der Gemeinde steht; Anlagen in der Baulast Dritter sind nicht beitragsfähig. • Der Rezess von 1894 übertrug die Unterhaltungspflicht (Wegebaulast) des Weges Nr.29 auf den jeweiligen Besitzer der Mühle in weitgehendem Umfang; Wortlaut, System und Zweck des Rezesses sprechen für eine umfassende Übertragung der Wegebaulast auf den Besitzer. • Die Bebauungsplanfestsetzung von 1995 änderte die aus dem Rezess folgende Baulastzuweisung nicht, weil nach dem einschlägigen Spezialgesetz (G 1956) eine Änderung oder Aufhebung solcher Rezessregelungen der Gemeindesatzung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf; ein Bebauungsplan ersetzt diese formell nicht. • Die kurze, ca. 30 m lange "restliche Mühlenzufahrt" ist nach tatsächlichem Gesamteindruck keine selbständige Erschließungsanlage, sondern ein untergeordneter Zufahrtsabschnitt; daher steht die beitragsrechtliche Beurteilung der östlichen Q. nicht entgegen. • Die Widmung der Straße durch die Gemeinde 1997 begründete für den auf der Trasse liegenden Teil die Straßenbaulast der Gemeinde und damit Beitragspflicht für die dort endgültig hergestellte Strecke; die Widmung ist nicht als derart formfehlerhaft anzusehen, dass sie nach § 44 VwVfG NRW nichtig wäre. Die Berufung der Stadt ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Die Beitragserhebung vom 23.06.1997 war rechtmäßig, weil die abgerechnete östliche Q.-Strecke als gemeindliche Erschließungsanlage beitragspflichtig ist; das kurze, nicht als selbständige Erschließungsanlage zu wertende Reststück der alten Mühlenzufahrt ändert daran nichts. Die Widersprüche des Klägers waren fristgerecht und wirksam eingelegt, dies führt jedoch nicht zur Unbegründetheit der Bescheide, da die Baulast- und Widmungsbedingungen die Beitragspflicht tragen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.