Gerichtsbescheid
8 K 795/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0908.8K795.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin stellte am 9. Juni 2017 einen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe. Zur Begründung führte sie aus, bei ihr sei 1986 auf Betreiben des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik eine, tatsächlich nicht bestehende, manisch-depressive Erkrankung diagnostiziert worden, um sie mundtot zu machen. In der Folge sei es, medizinisch ungerechtfertigt, zu mehreren stationären Aufenthalten und einer jahrelangen medikamentösen Zwangsbehandlung gekommen. Mit Bescheid vom 28. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt sei nur bei extremistisch motivierten Taten von Privatpersonen anwendbar, nicht bei ideologisch gesteuerter Staatskriminalität. Außerdem greife die Richtlinie nur für Taten, die nach dem 1. Januar 2010 verübt worden seien. Die psychiatrische Behandlung der Klägerin habe demgegenüber von 1986 bis 2005 gedauert. Auch die vorherige Zeiträume abdeckende Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt komme nicht zur Anwendung, weil sie allein rechtsextremistisch motivierte Taten betreffe. Am 27. Januar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren darauf, dass ihr zwischen 1986 und 2016 schweres Unrecht zugefügt worden sei, unter dem sie noch heute schwer zu leiden habe und das von den zuständigen Stellen bei Behörden und Justiz verkannt werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Justiz vom 28. September 2017 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2018 die beantragte Härteleistung nach der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Erwägungen aus den angefochtenen Bescheiden. Ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte in beiden Rechtszügen mangels hinreichender Erfolgsaussichten keinen Erfolg. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht; die entsprechenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin kann sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt ergeben. Denn diese enthält keine Rechtssätze, sondern ist lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsamt. Im Außenverhältnis zur Klägerin entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Die Klägerin hat auch in Ziffer VII. ihres Antrags gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass ihr bewusst sei, dass kein Rechtsanspruch auf eine Leistung bestehe und die Entscheidung des Bundesamtes nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolge. Auch die Präambel der Richtlinie betont, dass kein Rechtsanspruch auf die Härteleistungen bestehe. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14.03.2018 – 10 C 1.17 –, juris (Onlineportal für Rechtsinformationen), Randnummer (Rn.) 15, und vom 25.04.2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 04.10.2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18.01.2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7, sowie Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 21.06.2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 - 11 A 2540/12 -, juris, Rn. 7 sowie OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Das Gericht kann das auf § 3 der Richtlinie beruhende Wahrscheinlichkeitsurteil betreffend den Nachweis des Vorliegens der in der Richtlinie formulierten Voraussetzungen ausschließlich daraufhin überprüfen, ob die Behörde den Sachverhalt entsprechend ihrer Verwaltungspraxis zutreffend aufgeklärt hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unter Anwendung der Grundsätze des Freibeweises willkürfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der jeweilige Antragsteller nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines extremistischen Übergriffs im Sinne der Richtlinie gewesen ist. Dabei ist das Gericht hinsichtlich der Überprüfung des Wahrscheinlichkeitsurteils auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde sich ausweislich des Bescheides mit dem Sachverhalt nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und die Würdigung nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt. Gelangt das Gericht in diesem Zusammenhang zu der Feststellung, dass die behördliche Entscheidung diesen Anforderungen nicht genügt, kann es die ablehnende Entscheidung der Behörde nur aufheben und die Behörde verpflichten, über den Antrag erneut zu entscheiden. Damit ist eine Beweisaufnahme des Gerichtes zu einzelnen Punkten ebenso ausgeschlossen, wie das Ergänzen des Sachverhaltes durch den Betroffenen im gerichtlichen Verfahren. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17.05.2018 – 8 K 3912/16 –. Gemessen daran ist die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Richtlinie im Fall der Klägerin anders gehandhabt haben könnte als in ständiger Verwaltungspraxis, bestehen nicht. Die von der Beklagten für ihre ablehnende Entscheidung tragend herangezogenen Gesichtspunkte wahren auch den aufgezeigten rechtlichen Rahmen. Insbesondere ist eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheides und sieht von einer weiteren Begründung in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO ab. Außerdem verweist das Gericht auf die Gründe der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW, mit denen die Klägerin sich in der Sache ebenso wenig auseinandergesetzt hat, wie mit den tragenden Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.