Gerichtsbescheid
23 K 2632/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0907.23K2632.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt einen Betrieb mit den Bereichen Containerdienst, Metallschrotthandel, Abbruchunternehmung, Entrümpelung und Asbestsanierung. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 29. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass Teile des Grundstücks C. . 00 in L. -N. von der Klägerin als Bauhof, insbesondere für die Lagerung von Bauschutt, Baumaterialien und Containern genutzt werden. Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Grundstücks existiert nicht. Im Rahmen einer weiteren Ortsbesichtigung am 9. Juli 2012 erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, er beabsichtige einen Bauantrag /Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides einzureichen. Daraufhin sah die Beklagte zunächst von bauordnungsbehördlichen Maßnahmen ab. Unter dem 12. Februar 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Nutzung des Grundstückes an. Daraufhin reichte die Klägerin einen Bauantrag ein. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 21. Juli 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin das Grundstück C. . 48 weiterhin für ihren Gewerbebetrieb nutzt. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin unter dem 6. September 2016 erneut zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung an. Aufgrund des Fortgangs des Baugenehmigungsverfahrens erging nicht sogleich eine Ordnungsverfügung. Im Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Am 20. November 2017 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung an. Daraufhin kündigte die Klägerin an, einen neuen Bauantrag zu stellen. Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung die Nutzung des Grundstücks C. . 00 in L. -N. zum Zwecke eines Abfallverwertungsbetriebes vollständig und dauerhaft einzustellen und zugleich sämtliche Gegenstände und Materialien vom Grundstück zu entfernen (Ziffer 1.). Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung (Ziffer 2.) an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer 3.). Am 4. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 änderte die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 dahingehend ab, dass die Forderungen in Ziffer 1. bis zum 25. Juli 2018 zu erfüllen sind und drohte die Festsetzung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung zu dem nunmehr bestimmten Zeitpunkt an. Am 23. April 2019 stellte die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 886/19). Diesen Antrag, mit dem u.a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage beantragt wurde, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ab. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, die von ihr genutzte Parzelle werde schon seit 100 Jahren als Bauhof genutzt. Bis vor 50 Jahren habe sich auf dem Grundstück eine Grube befunden. Danach habe für etwa 50 Jahre ein Bauunternehmen das Grundstück genutzt. Nach Auskunft der Nachbarn habe das Unternehmen ca. 50 Mitarbeiter gehabt und auf dem Grundstück sei ein Drehkran eingesetzt worden; es seien erhebliche Emissionen verursacht worden, da rund um die Uhr Material geladen und Schüttgüter verfüllt und weiterverkauft worden seien. Danach sei das Grundstück von einem Tiefbauunternehmer und einem Autohändler genutzt worden. Den von diesen Unternehmen verursachten Müll habe sie – die Klägerin – nach der Übernahme des Grundstücks im Jahr 2010 aufwendig entsorgen müssen. Sodann habe sie versucht, die Nutzung des Grundstücks zu legalisieren. Die Beklagte habe ihren Bauantrag jedoch zurückgewiesen. Inzwischen habe sie am 21. August 2018 einen neuen Bauantrag gestellt. Dieser sei nicht offensichtlich nicht genehmigungsfähig und stehe damit der Ordnungsverfügung entgegen. Zudem sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig. Die Beklagte habe die langjähre Nutzung des Grundstücks nicht berücksichtigt und hätte auch beachten müssen, dass es sich um die einzige Einnahmequelle der Klägerin handele. Das angedrohte Zwangsgeld sei mit einer Höhe von 1.000,00 EUR unangemessen. Seit dem Jahr 2014 sei sie Eigentümerin des Grundstücks. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. März 2018 in Gestalt der Änderung vom 13. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den streitigen Bescheid und führt weiter aus, darauf, welche Frist zum Nachreichen von Bauvorlagen gesetzt worden seien und ob noch ein Bauantrag anhängig sei, komme es nicht an. Die Nutzungsuntersagung sei nach der Rechtsprechung nur dann unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag vorliege, der auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig sei. Dies sei bislang nicht der Fall. Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass nach dem ursprünglichen Bauantrag ein Abfallstoffmengenaufkommen von 1 – 4 Tonnen je Tag veranschlagt worden sei; bis zum Jahr 2018 habe sich das Aufkommen auf ca. 100 Tonnen je Tag erhöht. Die Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden; der angedrohte Betrag betrage gerade einmal 1% des gesetzlich möglichen Rahmens. Dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks sei, sei ihr unbekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 23 L 886/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 in Gestalt der Änderung vom 13. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 in Gestalt der Änderung vom 13. Juli 2018 hat die Kammer im Beschluss vom 13. Juni 2019 im Verfahren 23 L 886/19 ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung durch Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 ist der zum damaligen Zeitpunkt geltende § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung einer baulichen Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung sind gegeben. Die Nutzung des Grundstücks C. . 00 in L. N. durch die Klägerin zum Zwecke der Entgegennahme, Lagerung und Sortierung von Bauschutt, Baumischabfällen, Baumaterialien und zum Abstellen von Transportcontainern, Greifbaggern und Radladern, mithin als Abfallverwertungsbetrieb verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil die hierfür nach § 63 Abs. 1 BauO NRW a.F. erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Die Nutzung ist somit formell illegal. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 61 Abs. 1 BauO NRW a.F. eingeräumte Ermessen hinsichtlich der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auch fehlerfrei ausgeübt. Eine formell illegale Nutzung kann regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei alleine wegen des Fehlens der notwendigen Baugenehmigung untersagt werden. Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 7 B 1182/16 - und jüngst Beschluss vom 8. Februar 2019 – 7 B 1609/18 –. Eine – wie vorliegend – auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich im Übrigen grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise gelten, wenn ein Bauantrag gestellt ist und dieser Antrag auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2014 – 2 A 1181/13 – und Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 7 B 1182/16 –. Diese Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Nutzungsuntersagung liegen nicht vor. Im hier zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lag – gleichfalls unstreitig – kein Bauantrag zur Legalisierung des Vorhabens der Antragstellerin vor. Auch die danach gestellten Anträge waren – jedenfalls nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde – nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Namentlich hat die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 4. Juni 2019 den Bauantrag vom 7. September 2018 abgelehnt. Ausgehend von der zuvor zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, ob objektiv eine Genehmigungsfähigkeit anzunehmen ist, vielmehr ist die Nutzungsuntersagung nur dann nicht angemessen, wenn die Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt gerade auch voraus, dass das Vorhaben aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist. Die Einschätzung der Antragstellerin, dass die Zurückweisungen und Ablehnungen von Bauanträgen fehlerhaft seien, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht erheblich. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete langjährige Nutzung des Grundstücks für ihren und vergleichbare Gewerbebetriebe unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis von der ungenehmigten Nutzung gehabt haben sollte. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt - sog. aktive Duldung -. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 – und vom 20. September 2018 – 7 B 1292/18 –. Dass die Antragsgegnerin erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht sonst erkennbar. .... Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung ist gleichfalls rechtmäßig. Insbesondere ist die dort nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung von 2 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung angemessen.“ Hieran hält die Kammer fest. Diese Ausführungen bedürfen keiner Ergänzung, zumal die Kläger im Anschluss an den Beschluss vom 13. Juni 2019 die Klage nicht weitergehend begründet hat. Alleine zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung rechtswidrig war, weil die dort genannte Frist zur Erfüllung der Forderungen von 6 Wochen von der in Ziffer 1. bestimmten Frist von 2 Monaten nach Zustellung abwich. Durch die Modifizierung der Ordnungsverfügung mit Bescheid vom 13. Juli 2018 hat die Beklagte diesen Fehler jedoch ausgeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.