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Urteil

23 K 3986/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0826.23K3986.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und ausweislich seiner pakistanischen National Identity Card vom 3. Mai 2018 am 00. 00. 1998 geboren. Nach eigenen Angaben ist er ledig, sunnitischer Religionszugehörigkeit und dem Volk der Punjabi zugehörig. Ebenfalls nach eigenen Angaben verließ er Pakistan im August 2015 und reiste dann über Iran, Türkei, Griechenland und andere Länder schließlich aus Österreich über den Landweg kommend im Oktober 2015 in Deutschland ein. Er stellte am 6. Januar 2016 einen Asylantrag und gab an, dass er „B. B1. C. “ heiße und am 00. 00. 1999 geboren sei. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: In Pakistan habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in ihrem Haus in Gujranwala gelebt. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei gut gewesen. Er habe Mitschüler gehabt, die der Gruppe Lashkar-e-Jhangvi (im Folgenden: „LeJ“) angehörten und was mit al-Qaida zu tun gehabt hätten. Er habe schiitische Veranstaltungen besucht und die Jungs von der LeJ hätten ihn deshalb bedroht und geschlagen. Seiner Familie habe er hiervon nichts erzählt. Ein Freund habe ihm geraten, das Land zu verlassen, weil es für ihn zu gefährlich gewesen sei und die LeJ im ganzen Land existiere. Der Freund habe das Geld für die Ausreise und den Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er, dass sie ihn umbringen. Mit Bescheid vom 14. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Gleichzeitig stellte sie fest, dass keine Abschiebungshindernisse gegeben sind, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an und befristete für diesen Fall das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Sachvortrag im Wesentlichen unsubstantiiert und vage sei. Zudem unterlägen Schiiten in Pakistan keiner Gruppenverfolgung. Außerdem bestehe eine inländische Fluchtalternative. Am 21. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20 Februar 2020 teilte er mit, dass er „B. O. B2. “ heiße und am 00. 00. 1998 geboren sei. Er legte die Kopie seiner pakistanischen ID-Card vor. Er trägt vor, dass er bei seiner Einreise noch minderjährig gewesen sei und offensichtlich aus psychischem Druck seine Personalien „nicht ganz korrekt“ angegeben habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid Bezug. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll. Am 27. August 2020 zeigte der Kläger das Original seiner pakistanischen ID-Card auf der Geschäftsstelle der Kammer vor. Das Original stimmt mit der vorgelegten Kopie überein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan. Auch ist die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Pakistan rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Asylanspruch des Klägers ist bereits nach Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die in der Anlage I zum AsylG bezeichneten Staaten. Der Kläger hat vorgetragen, auf dem Landweg aus Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und ist damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind gleichfalls nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zunächst unterliegt der Kläger – unterstellt, die Eigenschaft als Schiit würde ihm zugeschrieben werden – keiner Gruppenverfolgung. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung kann sich aus einem so genannten (staatlichen) Verfolgungsprogramm ergeben oder dann, wenn eine bestimmte "Verfolgungsdichte" vorliegt. Denn das Vorliegen einer Verfolgungsdichte kann eine "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 – 9 C 158/94 –, juris Rn. 18 und vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris, Rn. 13. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerheblicher Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris, Rn. 15. Mit dem schiitischen Glauben ist ein die Gruppenmitglieder verbindendes asylerhebliches Merkmal gegeben. Denn auch die Religionsfreiheit und Religionsausübung ist – auch über den engen Bereich des sogenannten Forum Internum hinaus – vom asylrechtlichen Schutz umfasst. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 24. Die Annahme einer gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung nichtstaatlicher Akteure in Gestalt der Sunniten scheitert jedoch daran, dass die hierzu notwendige Verfolgungsdichte anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden kann. Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Jedoch sinkt die intra-konfessionelle Gewalt seit einigen Jahren. 2018 gab es 12 Fälle konfessionell motivierter Gewalt, wovon sich 7 Angriffe gegen Schiiten richteten. Dabei gab es 51 Todesopfer im Vergleich zu 74 Todesopfern 2017, 104 Todesopfern 2016 und 304 Todesopfern 2015, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16. Mai 2019, S. 60, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 6. An anderer Stelle gibt das Auswärtige Amt unter Berufung auf den Think Tank Centre for Research and Security Studies die Zahl der 2017 aufgrund von „sectarian violence“ betroffenen Personen mit 319 Toten und 636 Verletzten an, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 15. Die danach für 2017 höhere Zahl an Opfern religiöser Gewalt beruht insbesondere auf einer Steigerung in den sog. FATA-Gebieten. Hier stieg die Zahl von 36 Opfern im Jahr 2016 auf 153 im Jahr 2017. 2018 fiel die Zahl in den FATA-Gebieten auf 43. Bezogen auf ganz Pakistan gab es 246 Todesopfer in 2016, 324 in 2017 und 91 in 2018, vgl. Center for Research & Security Studies Annual Security Report 2013-2018. Nach der Fortschreibung für 2019 gab es in ganz Pakistan 44 Todesfälle infolge religiöser Gewalt, 120 Personen wurden verletzt, wobei der weitaus größte Anteil der Opfer die schiitischen Hazara in Belutschistan betrifft, vgl. Center for Research & Security Studies Annual Security Report 2019. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass die Polizei zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften große Kontingente einsetzt, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhielten mitunter ein Redeverbot. Zudem gehe die Regierung seit Verabschiedung des Nationalen Anti-Terror-Aktionsplans am 24. Dezember 2014 verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moschee-Lautsprechern für aufwieglerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und habe in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufrufe sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrliche. Vertreter radikalislamischer Richtungen seien in TV-Politik-Talkshows seit Anfang 2015 merklich weniger präsent. Ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 29. Juli 2019, S. 15. Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. UK Home Office, Country Policy an Information Note Pakistan: Shia Muslims, Januar 2019. Ein solches folgt namentlich nicht daraus, dass es der Polizei in Pakistan nicht immer gelingt, Mitglieder religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen. Die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Zudem sind die Opferzahlen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen. In den zuvor zitierten Auskünften werden die Bevölkerungszahl und der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung Pakistans recht unterschiedlich angegeben. Die Spanne reicht von 207.800.000 bis 212.215.00 Einwohnern. Der Anteil der Schiiten wird auf 10 % bis 25 % beziffert. Vgl. Länderdaten.info, https://www.laenderdaten.info/Asien/Pakistan/index.php, zuletzt abgerufen am 27. August 2020, UK Home Office, Country Policy an Information Note Pakistan: Shia Muslims, Januar 2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 15, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16. Mai 2019, S. 7 Geht man hinsichtlich beider Kriterien von den niedrigsten Angaben aus (207,8 Millionen Einwohner und Anteil der Schiiten von 10 %), so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 20,78 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach den Angaben des CRSS Annual Security Report wurden im Jahr 2017 insgesamt 324 Personen bei extremistisch religiös motivierten Anschlägen getötet. Des Weiteren wird der Prozentsatz des auf Schiiten entfallenden Anteils mit 54% angegeben. Ausgehend hiervon wurden 2017 0,00084 % der schiitischen Bevölkerungsgruppe durch religiöse Gewalt getötet. Der Wert für 2018 beläuft sich bei 91 Todesopfern religiöser Gewalt auf 0,00024 % der Schiiten. In 2019 wurden (einschließlich der schiitischen Hazara) 28 Schiiten bei durch intrakonfessionelle Gewalt getötet und 57 Personen schiitischen Glaubens verletzt. Dies entspricht einem Anteil von 0,00013 % bzw. 0,00027 % der schiitischen Bevölkerung, wobei der weitaus größte Anteil der Opfer auf schiitische Hazara entfällt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die Zahl von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt – jedenfalls derzeit – nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor. So auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 4 A 547/16.A –, VG München, Urteil vom 21. März 2019 – M 32 K 16.35505 –; VG Hannover, Urteil vom 2. Mai 2018 – 11 A 7726/17 –; VG Trier, Urteil vom 6. November 2017 – 6 K 10901/16.TR und VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2018 – 2 A 294/17 –. Der Kläger hat auch keine Individualverfolgung glaubhaft gemacht. Dahinstehen kann, ob der Kläger tatsächlich in der Zeit vor seiner Ausreise von den angeblichen Verfolgern wegen des Besuchs schiitischer Veranstaltungen bedroht bzw. angegriffen worden ist. Denn jedenfalls droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit verfolgt worden ist, kann der Schutz nur versagt werden, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 –, juris. Eine solche Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen ist im konkreten Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die behaupteten Nachstellungen der Mitglieder der Gruppe LeJ hätten nach Aussagen des Klägers im Jahr 2015 vor seiner Ausreise in seinem damaligen schulischen Umfeld stattgefunden. Es ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die damaligen Verfolger, die sich originär aufgrund seiner damaligen Mitschüler zusammengetan hatten, auch heute noch – ca. fünf Jahre später – ein Verfolgungsinteresse hinsichtlich der Person des Klägers haben. In das schulische Umfeld würde der Kläger heute aufgrund des Zeitablaufs ohnehin nicht mehr zurückkehren. Auch im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass ein etwaiges Verfolgungsinteresse von damals heute noch besteht. Der Kläger hat nach eigenen Aussagen lediglich an unterschiedlichen religiösen Veranstaltungen teilgenommen. Er hat nicht behauptet, im Rahmen dieser Veranstaltungen irgendeine tragende Rolle eingenommen zu haben oder sonst in schiitischen Kreisen besonders exponiert gewesen zu sein. Vielmehr trug der Kläger vor, dass er lediglich „Interesse“ an religiösen Veranstaltungen gehabt hätte, da er unterschiedliche Richtungen und Veranstaltungen habe „erkunden“ und „erforschen“ wollen. Er hat nach eigenen Angaben den Veranstaltungen, in denen man sich über Religion ausgetauscht habe, schlicht beigewohnt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vermeintlichen Verfolger von damals noch aktiv auf der Suche nach dem Kläger sind, bestehen daher nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt im Alter von ca. 16 Jahren noch minderjährig gewesen ist. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch geäußert, dass er nicht wisse, ob sich die damaligen vermeintlichen Verfolger überhaupt noch an seinem Heimatort befinden. Darüber hinaus ist der Kläger gemäß § 3e AsylG auf internen Schutz zu verweisen. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger überall in Pakistan eine entsprechende Verfolgung droht. Selbst wenn die Gruppierung LeJ im gesamten Land existieren sollte, lässt sich daraus noch nicht herleiten, dass er auch von dieser Gruppierung im gesamten Land verfolgt wird. Wie dargelegt, ist schon nicht davon auszugehen, dass ein entsprechendes Verfolgungsinteresse zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert, dass er nicht wisse, ob er heute an einen anderen Ort in Pakistan zurückkehren kann. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen gleichfalls nicht vor. Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch keine Gefahren für Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1-3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.