Urteil
11 A 7726/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alleinige Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit in Pakistan begründet nicht ohne weitere individuelle Gefährdungsmerkmale die Flüchtlingseigenschaft.
• Bei anwaltlicher Vertretung ist die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur aus besonderen, substantiierten Gründen erforderlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO).
• Interne Fluchtalternativen in Pakistan (insbesondere größere Städte) können Schutzsuchende in der Regel in Anspruch nehmen; dies kann die Schutzbedürftigkeit ausschließen (vgl. § 3e AsylG).
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft wegen bloßer Religionszugehörigkeit; interne Schutzalternative zumutbar • Alleinige Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit in Pakistan begründet nicht ohne weitere individuelle Gefährdungsmerkmale die Flüchtlingseigenschaft. • Bei anwaltlicher Vertretung ist die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur aus besonderen, substantiierten Gründen erforderlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO). • Interne Fluchtalternativen in Pakistan (insbesondere größere Städte) können Schutzsuchende in der Regel in Anspruch nehmen; dies kann die Schutzbedürftigkeit ausschließen (vgl. § 3e AsylG). Der 1989 geborene Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger und Schiit, stellte 2016 in Deutschland einen Asylantrag. Er berichtete von mehreren Übergriffen in seinem Heimatdorf, Brandstiftungen gegen schiitische Häuser in 2010 sowie früheren Strafverfahren in seiner Familie; er gab an, mehrfach wegen seines Glaubens geschlagen worden zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte im Bescheid vom 10.08.2017 Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG. Der Kläger klagte und beantragte subsidiär mündliche Verhandlung; sein Anwalt bat kurz vor Termin um Verlegung wegen Erkrankung des Klägers. Gerichtstermin fand statt ohne Erscheinen der Parteien; das Gericht wies den Verlegungsantrag ab. Die Klage wurde abgewiesen. • Verfahrensrüge: Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln, weil ordnungsgemäß belehrt wurde und keine erheblichen Gründe für Verlegung vorlagen (§ 102 Abs.2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO). • Zur Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit: Bei anwaltlicher Vertretung genügt in der Regel die Vertretung; persönliche Anwesenheit ist nur erforderlich, wenn entscheidungserhebliche glaubhaftigkeitsrelevante Umstände zu klären wären. Ein solcher Bedarf wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs.1 AsylG): Es fehlt an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung allein wegen schiitischer Religionszugehörigkeit. Die Erkenntnislage zeige zwar eine latente terroristische Bedrohung und einzelne schwere Angriffe sowie Missbrauch der Blasphemiegesetze, jedoch keine derart dichte, landesweite Verfolgung, die für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr begründet (Art.1 GFK; Art.4 RL 2011/95/EU). • Individuelle Verfolgung: Die vom Kläger geschilderten Vorfälle sind unzureichend konkretisiert und nicht so personenbezogen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen früheren Vorfällen und einer erneuten Verfolgungsgefahr bei Rückkehr besteht; daher greift die Vermutungswirkung des Art.4 Abs.4 RL nicht. • Interne Schutzalternative (§ 3e AsylG): Selbst bei angenommener persönlicher Gefährdung bestehen zumutbare Ausweichmöglichkeiten innerhalb Pakistans, insbesondere in Großstädten, wo Anonymität und Lebensunterhalt möglich sind; der Kläger hat nicht dargelegt, dass solche Alternativen unzumutbar oder unzugänglich wären. • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5, Abs.7 AufenthG): Es drohen dem Kläger bei Rückkehr keine derart schweren oder konkreten individuellen Schäden, die subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot begründen würden. • Kosten und Vollstreckung: Die Klage ist kostenpflichtig für den Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsregelung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhielt weder Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG noch subsidiären Schutz nach § 4 AsylG noch Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG. Entscheidungsgrund ist, dass die bloße Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit in Pakistan ohne weitere individuelle, zielgerichtete Gefährdungsmerkmale keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung begründet und dass dem Kläger zumutbare interne Fluchtalternativen innerhalb Pakistans zur Verfügung stehen. Der Anwesenheitsantrag des Klägers für die mündliche Verhandlung war nicht ausreichend substantiiert, sodass die Verlegung zu Recht abgelehnt wurde. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.