Urteil
23 K 15882/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0819.23K15882.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mittels des sog. ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion)-Verfahrens im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die mit Herrn Dr. K1. X. (Kläger in dem Parallelverfahren 23 K 15945/17) verheiratete Klägerin steht als Oberfeldarzt im Dienst der Beklagten. Gemeinsam mit ihrem Ehemann stellte sie am 21. Dezember 2015 formlos einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 erklärte das Ehepaar, dass die einen Antrag vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen seien. Unter dem 6. Mai 2016 stellte der zuständige Truppenarzt OFA L. einen förmlichen Antrag auf Kostenübernahme, welcher am 17. Mai 2016 bei der zuständigen Stelle einging. Die Klägerin und ihr Ehemann legten u. a. fachärztliche Befunde der Universität X. aus Januar bzw. Februar 2016 vor. Diese bescheinigen dem Ehepaar eine „sekundäre Ehesterilität“. Hiernach liegt bei dem Ehemann der Klägerin ein OAT-Syndrom I° vor. Eine Inseminationstherapie wurde ärztlich empfohlen. In dem zur Genehmigung vorgelegten Folgebehandlungsplan des Uniklinikums X. vom 20. April 2016 wird die Durchführung einer ICSI-Therapie empfohlen. Er enthält (in der Anlage) eine genaue Kostenaufstellung hinsichtlich der bei der Klägerin geplanten Maßnahmen. Eine Kostenaufstellung für Behandlungsmaßnahmen des Ehemannes ist dem Behandlungsplan nicht zu entnehmen. In dem Antragsschreiben des OFA L. teilte dieser mit, dass die Therapie am Universitätsklinikum X. durchgeführt werden soll. Zum Kostenvergleich wurde auch ein Behandlungsplan des MVZ B. vom 30. März 2016 vorgelegt. Der Ehemann der Klägerin teilte mit Fax vom 7. März 2016 der Beklagten mit, dass in der Anlage die Erläuterungen von Herrn Prof. Dr. W. (Leiter des Zentrums am Universitätsklinikum X. ) übersendet würden und dass sich die beanstandeten Positionen auf die Anästhesieleistung der Klägerin sowie der Kosten für die Ovarbiopsie-Einmalnadel bezögen. Laut einer internen E-Mail der Beklagten vom 25. Mai 2016 wurden ausstehende Antragsunterlagen nachgesendet, die Aufschlüsselung der EBM-Ziffern für den Ehemann der Klägerin sei aber noch im Zulauf. Am 7. Juni 2016 vollendete die Klägerin ihr 40. Lebensjahr. In einem Schreiben des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 23. Mai 2016 wies MedOR C. u. a. darauf hin, dass eine Kostenaufstellung hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen des Mannes fehle. Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, es seien alle Vorgaben des § 27a SGB V einzuhalten. Im Fall der Klägerin sei eine Entscheidung nicht mehr möglich gewesen, da es ausgeschlossen gewesen sei, die gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze einzuhalten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 widersprachen die Klägerin und ihr Ehemann der Entscheidung der Beklagten. Sie brachten vor, dass „verwaltungstechnische Abläufe“ die Ablehnung verursacht hätten. Unter dem 23. Februar 2017 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen „Antrag auf Einzelfallentscheidung“ zur Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. In diesem Antrag führten sie aus: Der Antrag sei bereits am 21. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangen. Die Behandlungskosten des Mannes seien über eine Fallpauschale des ambulanten Operierens der Klägerin abgegolten. Die Professoren seien sich aufgrund einer aktuellen Kontrolluntersuchung vom 26. Januar 2017 unverändert einig, dass eine ICSI-Therapie die erfolgversprechendste Therapieform sei. Es werde eine Therapie über die allgemeine Altersgrenze hinaus beantragt. Beigefügt war dem Schreiben eine Notiz des Prof. Dr. med. W. auf dem Folge-Behandlungsplan vom 20. April 2016, wonach die Abrechnung über eine Pauschale der Hochschulambulanz erfolgte. Mit Bescheid vom 2. November 2017, der Klägerin zugestellt am 20. November 2017, wies die Beklagte die Beschwerde mit der Begründung zurück, diese sei als gemeinschaftliche Beschwerde gemäß § 1 Abs. 4 WBO unzulässig. Am 18. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Es sei ungerechtfertigt, die gemeinsamen Anliegen der Eltern der Massenbeschwerde von Soldaten gleichzusetzen, die eventuell einer Meuterei zugeordnet werden könne. Bereits aus dem Einspruchsschreiben vom 19. Juli 2016 ergebe sich, dass beide Kläger jeweils getrennt voneinander das Schreiben unterschrieben hätten. Damit werde erkennbar, dass jeder der Kläger getrennt voneinander und jeweils ausschließlich im eigenen Namen Beschwerde eingelegt habe. Es lägen zwei fachärztliche befürwortende Gutachten vor. Anderen Paaren seien sämtliche Kosten nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte anstatt nach den kassenähnlichen Sätzen der Freien Heilfürsorge erstattet worden. Es liege eine Ungleichbehandlung sowie eine Benachteiligung durch Zeitverzögerung und ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der der Antragstellung, sodass § 27a SGB V nicht maßgebend sei. Jedenfalls sei eine Antragstellung unstreitig vor der Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgt. Spätestens am 2. Juni 2016 seien die Unterlagen vollständig gewesen. Der Antrag sei nach dem Zentralerlass B-1455/1 fristgerecht gestellt. Herrn MedDir C. sei unmittelbar vor der Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden, dass für die Behandlung des Ehemannes keine Kosten entstünden. Soweit die Beklagte erkläre, der Ehemann der Klägerin habe keine ausreichenden Unterlagen eingereicht, so dürfe darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Unterlagen der Klägerin vorgelegen hätten und mühelos von der Beklagten hätten erkannt werden können. Außerdem handele es sich bei den Vorgaben des Gesundheitsausschusses um Richtlinien und nicht um umfassend zwingende Vorschriften. Ein ordnungsgemäßer Antrag nach den Richtlinien liege jedoch vor. Es erscheine auch ungewöhnlich, dass die Beklagte fünf bis sechs Jahre nach Antragstellung ihre förmlichen Forderungen erhebe und nicht schon kurz nach Antragstellung auf Klarstellung hingewirkt habe. Außerdem sei es möglich, hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes die durchgeführten Behandlungen aufzusplitten, sodass die Ansprüche auch unabhängig voneinander zu prüfen seien. Die Klägerin legt schließlich einen Behandlungsplan des MVZ B. für IVF- und Pränatalmedizin in M. vom 30. März 2016 vor (Anlage des Schreibens des OFA L. vom 6. Mai 2016 an die Beklagte) und macht geltend, dass hierin die Kosten für den Ehemann erkennbar seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 2. November 2017 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Maßnahme der künstlichen Befruchtung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Klage bereits keinen Erfolg haben könne, weil die gemeinsame Beschwerde nach § 1 Abs. 4 WBO unzulässig sei. Der Anspruch sei auch deswegen ausgeschlossen, da es an einer ordnungsgemäßen Antragstellung fehle. Die Anträge vom 20. Dezember 2015 und vom 3. Mai 2016 seien unvollständig gewesen, sodass der Antrag vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht genehmigungsfähig bzw. jedenfalls die Durchführung der künstlichen Befruchtung aufgrund Erreichens der Altersgrenze nicht mehr möglich gewesen sei. Eine isolierte Genehmigung nur für den Antrag der Klägerin sei nicht möglich gewesen. Denn auch für eine Prüfung des Antrages der Klägerin sei es nötig, dass zunächst die Indikation für eine ICSI-Behandlung (zwei Spermiogramme im Abstand von zwölf Wochen) nachgewiesen wird. Zudem müsse der mit dem Antrag vorzulegende Behandlungsplan die Kosten für die Behandlung beider Ehepartner ausweisen oder es müssten zumindest zwei Behandlungspläne über die jeweils entstehenden Kosten vorgelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Insbesondere hat ein ordnungsgemäßes Vorverfahren im Sinne des Beschwerdeverfahrens stattgefunden. Die Beschwerde der Klägerin war zulässig. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO sind zwar gemeinschaftliche Beschwerden unzulässig. Hier handelt es sich aber nicht um eine gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne der Vorschrift. Das Beschwerderecht nach § 1 Abs. 1 bis 3 WBO ist – wie die entsprechenden Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung – als Instrument des individuellen Rechtsschutzes konzipiert. Jeder Soldat soll mit der Beschwerde nur in eigener Sache tätig sein und für seine Anliegen persönlich eintreten, was nicht ausschließt, dass "mehrere Soldaten sich einzeln über denselben Sachverhalt beschweren, von dem jeder von ihnen betroffen wird". Vgl. Begründung zum Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung, BT-Drs. 2/2359, S. 8. § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO verbietet demgemäß (nur) die Bündelung mehrerer individueller Beschwerden zu einer gemeinschaftlichen Beschwerde. Dahinter steht – neben der Gesetzessystematik – die Befürchtung, dass "die Werbung für eine Sammelbeschwerde [...] sich in hohem Maße disziplingefährdend auswirken" könne. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 WB 34/18 –, juris, Rn. 12 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, a. a. O. Hier liegt kein Fall einer Sammelbeschwerde vor, die sich disziplingefährdend auswirken könnte. Vielmehr beschweren sich beide Eheleute über denselben Sachverhalt, der sie als Eltern naturgemäß gleichermaßen betrifft. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 2. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ist im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris, Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Juni 2017 – 14 B 15.2621 –, juris, Rn. 14. Der Anspruch auf Bewilligung der Behandlungsmaßnahme wandelt sich in dem Fall, in welchem der Dienstherr die Bewilligung zu Unrecht ablehnt und der Soldat die entsprechende Leistung zunächst ohne Bewilligung in Anspruch nimmt, inhaltlich auf Erstattung der hierbei entstandenen Kosten. Die fehlende Bewilligung kann ihm aber dann nicht anspruchsausschließend entgegen gehalten werden, wenn sich später – sei es im Beschwerdeverfahren, sei es durch gerichtliche Verpflichtung – entgegen der ursprünglichen truppenärztlichen Entscheidung erweist, dass die beantragte Behandlungsmaßnahme hätte bewilligt werden müssen. Der Anspruch des Soldaten richtet sich dann nicht mehr auf die – ins Leere gehende – rückwirkende Bewilligung der Maßnahme, sondern auf Erstattung der von ihm erfüllten Arzthonorarforderung. Der Soldat ist dann so zu stellen, als wäre die Bewilligung von vornherein erteilt und das entsprechende Abrechnungsverfahren durchgeführt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 –, juris; VG Köln, Urteil vom 10. August 2016 – 23 K 100/15 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2017 – 13 K 7598/15 –, juris, Rn. 38. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Leistungen zu, da ihr auch kein Anspruch auf Bewilligung zugestanden hätte. Als Anspruchsgrundlage kommt § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i. V. m. § 69a Abs. 4 BBesG in Betracht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergibt sich daraus, dass die Behandlung der Klägerin bei der Uniklinik erst im Jahr 2016 und damit nach Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2016 begonnen hat. Nach § 69a Abs. 4 BBesG werden Kosten für eine künstliche Befruchtung in entsprechender Anwendung des § 27a SGB V übernommen. Die Voraussetzungen für eine Behandlung nach § 27a Abs. 1 SGB V sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere stellt die ICSI eine nach ärztlicher Feststellung erforderliche Maßnahme dar. Diese Methode der extrakorporalen Befruchtung wird im Wesentlichen bei Paaren angewandt, die infolge einer Fruchtbarkeitsstörung des Mannes auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können. In solchen Fällen genügt es in der Regel nicht – wie bei der In-vitro-Fertilisation – Samen und Eizellen zur spontanen Verschmelzung im Reagenzglas zusammenzubringen. Vielmehr muss ein einzelnes Spermium mithilfe einer mikroskopisch dünnen Nadel unmittelbar in die vorher nach Hormonbehandlung durch Follikelpunktion gewonnene Eizelle injiziert werden. Nach dem in dieser Weise außerhalb des weiblichen Körpers vorgenommenen Befruchtungsvorgang wird der Embryo in den Körper der Frau übertragen (Embryotransfer). Die ICSI ist nach Nr. 10.5 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künstliche Befruchtung“) ebenso als ärztliche Maßnahme zur künstlichen Befruchtung anerkannt wie die In-vitro-Fertilisation (Nr. 10.3 der Richtlinien). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris, Rn. 48 ff. Die grundsätzliche Eignung und Erforderlichkeit einer ICSI im Falle der Klägerin wird durch das ärztliche Attest der Uniklinik X. festgestellt und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist aber ausgeschlossen, weil das notwendige Genehmigungsverfahren, das vor Beginn einer Behandlung durch zivile Fachärzte zu durchlaufen ist, nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ziff. 2.4 des Zentralerlasses 1455/1 „Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (utV)“ regelt, dass der anspruchsberechtigte Soldat vor Beginn der geplanten Behandlung über seinen Truppenarzt die Genehmigung des zuvor aufgestellten Behandlungsplans und die damit zu erwartenden Kosten (Behandlungs- und Kostenplan) zu beantragen hat. Dieses Erfordernis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung handelt es sich um eine Sachleistung. Sie ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SG Bestandteil der Sachbezüge und damit der Besoldung des Soldaten. Die gesundheitsvorbeugenden, -erhaltenden und -wiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Bundeswehr mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Der Anspruch auf truppenärztliche Versorgung ist ein Anspruch auf das Tätigwerden eines Truppenarztes. Die Ausgestaltung und Sicherstellung der Erfüllung dieses Anspruchs im Einzelfall, einschließlich der Art und des Umfangs der Bereitstellung der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel, obliegt allein dem pflichtgemäßen Gestaltungsermessen des Dienstherrn. Soweit dieser die Erfüllung des Anspruchs mit eigenen Mitteln nicht in ausreichendem Maße gewährleisten kann, ist eine Ersatzversorgung zulässig und von § 69a Abs. 1 BBesG gedeckt. Das gilt z. B. für die Behandlung durch sog. Vertragsärzte der Bundeswehr und durch zivile Fachärzte aufgrund einer Überweisung durch den Truppenarzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris, Rn. 57; Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 30, Rn. 1a; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 30, Rn. 21; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, 78. Update 12/18, § 69a BBesG, Rn. 11; Kümmel/Pohl, Bundebesoldungsrecht, Stand Februar 2016, § 69a BBesG, Rn. 4. Das Erfordernis, fachärztliche Leistungen außerhalb der Bundeswehr vorab zur Genehmigung zu stellen, reduziert nicht den (materiellen) Leistungsumfang der truppenärztlichen Versorgung. Es sichert lediglich den Grundsatz prozedural ab, die erforderliche medizinische Versorgung vorrangig durch eigene Einrichtungen der Bundeswehr zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2251/16 –, juris, Rn. 67. Gerade für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ist im Übrigen sowohl im Beihilferecht als auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt, dass sie auf der Grundlage eines Behandlungsplans vorab zu genehmigen sind, vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB V bzw. den darauf verweisenden § 43 Abs. 1 BBhV. Dem entspricht die heutige Rechtslage bei der truppenärztlichen Versorgung, vgl. § 69a Abs. 4 BBesG (wiederum i. V. m. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB V). Diese Grundsätze werden in § 29 Satz 1 BwHFV und Ziffer 2.4 der ZDv 1455/1 in nicht zu beanstandender Weise konkretisiert. Ein zur Genehmigung gestellter Behandlungsplan – des Universitätsklinikums X. –, der eine ICSI-Behandlung empfiehlt, datiert erst vom 20. April 2016. Eine im Zusammenhang mit diesem Behandlungsplan erforderliche Kostenaufstellung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Behandlungsmaßnahmen des Ehemannes hat die Klägerin allerdings nicht vorgelegt. Falls die Kosten des Ehemannes über eine Fallpauschale des ambulanten Operierens der Klägerin abgegolten sein sollten, hätte hierzu – rechtzeitig – eine entsprechende Erklärung vorgelegt werden müssen. Eine solche Erklärung ist zunächst nicht dem per Fax vom 7. März 2016 zugesandten Behandlungsplan vom 20. April 2016, in dem vermerkt ist, dass in der Anlage Positionen hinsichtlich der Klägerin enthalten sind, zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich deutlich erkennbar lediglich eine Kostenaufstellung hinsichtlich der Behandlung der Klägerin. Hieraus lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass darin auch die Kosten für den Mann enthalten sein sollten. Ungeachtet der Tatsache, dass in dem vorgelegten Behandlungsplan lediglich das Gender-Symbol für Frauen erkennbar ist, lässt sich auch aus dem handschriftlichen Zusatz einer Klammer nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass damit für den Ehemann keine Kosten anfallen. Soweit unter dem Eintragungspunkt „Sachkosten und Sprechstundenbedarf (Euro)“ in der zweiten Zeile unter dem Gender-Symbol für Frauen „23,47 €“ eingetragen ist, lässt sich auch hieraus nicht entnehmen, dass dies Kosten für den Mann darstellen sollen. In der Anlage zum Behandlungsplan wird der Kostenpunkt in Höhe von 23,47 € für eine Ovarbiopsie-Einmalnadel unter der Überschrift „Aufstellung Leistungen – Kosten ICSI 10.5 (Frau) –" angegeben. Das Dokument lässt die Kostenaufschlüsselung für den Mann mithin völlig offen. Der Beklagten war es somit nicht entsprechend dem Zweck des § 29 BwHFV möglich, zu prüfen, welche Kosten im Falle einer Genehmigung auf sie zukommen. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 23. Februar 2017 unter Vorlage eines Vermerkes des Prof. Dr. med. W. (Uniklinik X. ) geltend machen, dass die Behandlungskosten des Mannes über eine Fallpauschale des ambulanten Operierens der Klägerin abgegolten seien, ist dies unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Klägerin das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Nach § 27a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB V besteht der Anspruch nicht für weibliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Dies war bei der Klägerin am 7. Juni 2016 der Fall. Aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass eine solche Erklärung bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin vorgelegt wurde. Zwar hat der Ehemann der Klägerin mit Fax vom 7. März 2016 erklärt, dass „in der Anlage“ die Erläuterungen von Herrn Prof. Dr. W. (Leiter des Zentrums am Universitätsklinikum X. ) übersendet würden und dass sich die beanstandeten Positionen auf die Anästhesieleistung der Frau sowie der Kosten für die Ovarbiopsie-Einmalnadel bezögen. Die entsprechende Erklärung findet sich im Verwaltungsvorgang jedoch erst als Anlage zu dem Schreiben vom 23. Februar 2017. Für eine entsprechende telefonische Information an MedDir C. im Mai 2016 findet sich im Verwaltungsvorgang ebenfalls kein Anhaltspunkt. Dessen ungeachtet ist entsprechend der formellen Vorgaben von Ziff. 2.4 des Zentralerlasses 1455/1 ohnehin eine schriftliche Eingabe erforderlich (Behandlungs- und Kostenplan in Anlehnung an Anlage RL-kB). Entsprechend der Anlage zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung muss der Behandlungsplan ausdrücklich zwischen den Kosten für die Frau und für den Mann unterscheiden und diese getrennt voneinander auflisten. Darüber hinaus wird ohnehin aus der in Bezug genommenen ergänzenden Erklärung des Prof. Dr. W. nicht deutlich, dass für den Ehemann im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung keinerlei Kosten anfallen bzw. diese mit abgegolten sind. Allein die Angabe, dass die Abrechnung „über eine Pauschale der Hochschulambulanz“ erfolge, lässt nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass keine (weiteren) Kosten – etwa auch weitere Pauschalpositionen – für die Behandlung des Mannes anfallen. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf den Behandlungsplan des MVZ B. für IVF- und Pränatalmedizin in M. vom 30. März 2016 entscheidend an. Das Ehepaar hat ausweislich der Antragsschrift des OFA L. ausdrücklich die Behandlung im Universitätsklinikum X. – entsprechend dem von diesem vorgelegten Behandlungsplan – zur Genehmigung bei der Beklagten gestellt. Der Behandlungsplan des MVZ B. sollte demgemäß gerade nicht umgesetzt werden und diente lediglich einem Kostenvergleich im Vorfeld. Der vorgenannte formelle Mangel wirkt sich – obwohl die Kostenaufstellung für den Mann der Klägerin fehlte – auch als fehlende Anspruchsberechtigung der Klägerin aus, weil die Durchführung der homologen Inseminationstherapie naturgemäß von der Behandlung des anderen Teils abhängig ist. Die Erforderlichkeit der Behandlungsmaßnahmen für die Ehefrau wäre offensichtlich schon nicht gegeben, da die Maßnahmen zur Durchführung der künstlichen Befruchtung ohne Samenspende des Mannes schlicht nicht möglich sind. Ein von diesen gesetzlichen Vorgaben unabhängiger Anspruch auf Einzelfallentscheidung steht der Klägerin nicht zu. Die Voraussetzungen des § 69a BBesG i. V. m. § 27a SGB V sind insoweit abschließend. Die Klägerin hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen hervorgeht, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen nach Erreichen der Altersgrenze entsprechende Kosten übernommen hätte. Einen Anspruch aus Art. 3 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis kann die Klägerin also auch nicht für sich herleiten. Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Annahme einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Seit der Einführung des § 69a Abs. 4 BBesG und der dort geregelten Kostenübernahme in entsprechender Anwendung des § 27a SGB V erhalten Soldaten Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unter den gleichen Voraussetzungen wie Beihilfeberechtigte des Bundes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Insgesamt haben die Klägerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben rund 15.000,00 € für die Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung aufgewendet. Da gemäß § 29 Satz 2 BwHFV die Bundeswehr allenfalls 50 % der Kosten der einschlägigen Maßnahmen übernimmt, wurde der Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.