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Urteil

24 K 1733/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0806.24K1733.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin, welche unter anderem auf dem Gemeindegebiet der Beklagten Betriebsstätten unterhält, begehrt die (weitere) Festsetzung von Erstattungszinsen durch die Beklagte betreffend ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer für das Jahr 2011. Mit Bescheiden vom 10. Januar 2011, 5. Mai 2011, 4. August 2011 und 22. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ausgehend von verschiedenen Messbeträgen (Zerlegungsanteilen) für das Jahr 2011 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt 896.509,00 Euro, fest. Nachdem das Finanzamt M. mit Messbescheid vom 18. Januar 2016 den Zerlegungsanteil der Beklagten für das Jahr 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf 221.109,48 Euro festgesetzt hatte, veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erstmals zur Gewerbesteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 1.050.270,03 Euro. Hieraus ergab sich gegenüber den bereits geleisteten Vorauszahlungen ein Mehrbetrag in Höhe von 153.761,03 Euro, fällig zum 8. März 2016, den die Klägerin am 11. März 2010 beglich. Mit Zinsbescheid vom selben Tag veranlagte die Beklagte die Klägerin ausgehend von einem Zinslauf vom 1. April 2013 bis 8. Februar 2016 und einer zu verzinsenden Nachforderung von 153.761,03 Euro darüber hinaus zur Zahlung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 26.137,00 Euro. Im weiteren Verlauf reduzierte das Finanzamt M. mit Bescheid vom 2. Juni 2016 den Zerlegungsanteil der Beklagten für das Jahr 2011 gemäß § 164 Abs. 2 AO auf 168.847,93 Euro, woraufhin die Beklagte die Gewerbesteuerforderung 2011 mit Bescheid vom 16. Juni 2016 um 248.242,36 Euro auf 802.027,67 Euro herabsetzte und unter demselben Datum zugunsten der Klägerin für diesen Betrag Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 20.249,82 Euro festsetzte. Der Betrag ergab sich aus der Berechnung von Zinsen für einen Erstattungsbetrag von 94.438,98 Euro für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 20. Juni 2016 (= Zinsen in Höhe von 17.943,40 Euro) und von Zinsen für einen Erstattungsbetrag von 153.761,03 Euro für die Zeit vom 1. April 2013 bis 20. Juni 2016 (= Zinsen in Höhe von 2.306,42 Euro). Am 25. August 2016 erließ das Finanzamt M. einen mit dem Bescheid vom 2. Juni 2016 bezüglich der Höhe des auf die Beklagte entfallenden Messbetrag identischen Zerlegungsbescheid, dem eine „Anlage zur geänderten Bekanntgabe für 2011 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ mit folgendem Wortlaut beigefügt war: Bei der geänderten Messbetragsfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus 2014 berücksichtigt. Deshalb ist bei der Verzinsung nach § 233a AO folgender Teilbetrag maßgebend: Ereignisjahr 2014 Beginn des Zinslaufes 01.04.2016 Anteil am (gesamten) Messbetrag 4.152.368,00 Euro Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 15. September 2016 einen weiteren Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2011 mit dem Fälligkeitsdatum 19. Oktober 2016 und setzte die Gewerbesteuer erneut auf 802.027,67 Euro fest. Zudem erließ sie unter dem demselben Datum einen Zinsbescheid zur Gewerbesteuer 2011, mit dem sie ausgehend von einer zu verzinsenden Gewerbesteuernachforderung von 0,00 Euro, Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,00 Euro festsetzte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 legt die Klägerin Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 15. September 2016 ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass bei der Zinsberechnung das rückwirkende Ereignis nicht berücksichtigt worden sei, weil für den Beginn des Zinslaufes auf § 233a Abs. 2 AO zurückgegriffen worden sei, statt auf § 233a Abs. 2a AO, wonach der Zinslauf bezüglich des Teiles der Steuer, die auf das rückwirkende Ereignis entfalle, erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei, entfalle. Dementsprechend seien für den Zeitraum 1. April 2013 bis 30. März 2016 und somit für 36 Monate zu Unrecht Zinsen auf den Teil der Steuer erhoben worden, der auf das rückwirkende Ereignis falle. Diese Zinsen (in Höhe von gerundet 21.204,00 Euro) müssten der Klägerin erstattet werden. Mit Schreiben vom 9. November 2016 an die Klägerin führte die Beklagte aus, das rückwirkende Ereignis habe keine Auswirkungen auf die Berechnung der Nachzahlungszinsen gehabt. Da sich der Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 15. September 2016 richte, der ausschließlich die Festsetzung von Nachzahlungszinsen von 0,00 Euro und damit keine Beschwer enthalte, sei der Widerspruch als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen. Falls sich der Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 16. Juni 2016 richte, in dem „Nachforderungs- und Erstattungszinsen angesprochen worden seien“, sei er wegen Versäumens der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilte die Klägerin mit, der Widerspruch richte sich gegen den Bescheid vom 15. September 2016, der keine Erstattung zu Gunsten der Klägerin enthalte. Gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO beginne der Zinslauf im vorliegenden Fall am 1. April 2016. Gemäß § 233a Abs. 7 AO sei die bisherige Zinsfestsetzung ebenfalls zu ändern. Aus der beigefügten Berechnung ergebe sich der geltend gemachte Erstattungsbetrag. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. September 2016 mit Bescheid vom 12. Januar 2017 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Darüber hinaus er unbegründet, weil das „rückwirkende Ereignis“ keine Auswirkungen auf die festgesetzten Zinsen habe. Zwar hätten seinerzeit bei der Berechnung der Nachforderungszinsen mit Bescheid vom 4. Februar 2011 auf einen Betrag von 117.804,99 Euro keine Zinsen berechnet werden dürfen, wenn das rückwirkende Ereignis bei Erlass des Zinsbescheides bekannt gewesen wäre. Die Zinsen seien jedoch bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2016 auf 0,00 Euro festgesetzt worden, so dass sich kein weiterer Anspruch auf Erstattungszinsen ergebe. Ausweislich des Messbescheides des Finanzamtes vom 25. August 2016, welcher denselben Zerlegungsanteil enthalte wie der vorherige Messbescheid, ergebe sich keine weitere steuerliche Minderung. Die Berechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, weil der dort aufgrund des rückwirkenden Ereignisses zugrunde gelegte Steuerbetrag in Höhe von 117.804,999 Euro, zusätzlich zu dem bereits verzinsten Erstattungsbetrag von 248.242,36 Euro verzinst werde. Eine über den bereits erstatteten Betrag hinausgehende Zahlung sei von der Klägerin jedoch nicht geleistet worden. Die Klägerin hat am 9. Februar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2019 hat der Vertreter der Klägerin ergänzend ausgeführt, dem laut Mitteilung des Finanzamtes auf das Jahr 2011 zurückwirkenden Ereignis liege der 2014 erfolgte Verkauf von Anteilen mit Gewinn zugrunde, welcher sich auf das Jahr 2011 gewinnsteigernd ausgewirkt habe. Dies habe das Finanzamt bereits bei Erlass des Messbescheides vom 2. Juni 2016 berücksichtigen müssen. Tatsächlich sei die entsprechende Mitteilung aber erst nach einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt durch Erlass des Messbescheides vom 25. August 2018, ergänzt um die „Anlage zur geänderten Bekanntgabe für 2011 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“, erfolgt. Der sich aus der Erhöhung ergebende Gewerbesteuermehrbetrag von 117.804,99 Euro sei bei der Berechnung der Erstattungszinsen für den von der Beklagten mit Zinsbeginn am 1. April 2013 zu Grunde gelegten Betrag in Höhe von 94.400,00 Euro hinzuzurechnen, so dass diesbezüglich für die Berechnung der Erstattungszinsen ein Betrag von 212.200,00 Euro maßgeblich sei. Hinzu komme der von der Beklagten in dem Zinsbescheid vom 16. Juni 2016 bereits zu Grunde gelegte Betrag von 153.700,00 Euro mit Zinsbeginn 1. März 2016, so dass sich für die Berechnung der Zinsen ein Gesamtbetrag in Höhe von 366.000,00 Euro ergebe. Richtig sei, dass der an die Klägerin zu erstattende Betrag nur 248. 242,36 Euro betrage. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Zinsbescheides vom 16. Juni 2016 betreffend die Gewerbesteuerveranlagung für das Jahr 2011 weitere Erstattungszinsen in Höhe von 21.204,00 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, zum einen regele § 233a Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 AO, dass ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages, hier 248.242,36 Euro, zu verzinsen sei. Zum anderen beginne die Verzinsung gemäß § 233a Abs. 3 Satz 3 HS 2 AO frühestens mit dem Tag der Zahlung, für den gezahlten Saldobetrag von 94.438,97 Euro mithin am 1. April 2013. Gemäß Ziffer 23 der AEAO zu § 233a AO werden bei der Erstattung unterstellt, dass diese zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag, hier der am 11. März 2016 gezahlten 153.761,03 Euro erfolge. Es sei nicht ersichtlich, warum vorliegend von dieser Regelung abgewichen werden solle. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Im weiteren Verlauf haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) sowie den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne –weitere – mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist zulässig ( I. ), aber nicht begründet ( II. ). Das Begehren der Klägerin ist gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Sinne des am nächsten liegenden, sachgerechten und gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaften Begehrens auszulegen, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Zinsbescheid vom 16. Juni 2016 zu verpflichten zu Gunsten der Klägerin (weitere) Erstattungszinsen betreffend die Gewerbesteuerveranlagung für das Jahr 2011 in Höhe von 21.204,00 Euro festzusetzen. I. Diese Verpflichtungsklage ist zulässig. Nachdem der Vertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Klägerin ihr Begehren auf die erst am 25. August 2016 nach Erlass des Zinsbescheides der Beklagten vom 16. Juni 2016 erfolgte Mitteilung des Finanzamtes über ein rückwirkendes Ereignis stützt, kann der Klägerin die Bestandskraft des Bescheides vom 16. Juni 2016 nicht entgegengehalten werden. Denn dieser Zinsbescheid wäre – einen materiellen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Festsetzung weiterer Erstattungszinsen hier unterstellt – gemäß § 233a Abs. 5 AO trotz Bestandskraft zu ändern. Der Zulässigkeit der Klage steht zudem nicht entgegen, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen ist. Gemäß § 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist und drei Monate seit Antragstellung abgelaufen sind. So liegt der Fall hier. Es ist zwar fraglich, ob die Klägerin, welche zunächst nur Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. September 2016 erhoben hat, diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Vertreter der Klägerin dieses Begehren in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2019 im Sinne eines konkludenten Antrages hinreichend deutlich gemacht und die Beklagte hierüber bisher nicht entschieden hat. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Abänderung des Zinsbescheides vom 16. Juni 2016 zu ihren Gunsten weitere Erstattungszinsen in Höhe von 21.204,00 Euro festsetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1 HS 1 AO, der ebenso wie die im Folgenden genannten Regelungen der Abgabenordnung gemäß § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 AO bei der Erhebung von Gewerbesteuern entsprechend anzuwenden ist, und die Folgen einer Änderung der für die Zinsberechnung maßgeblichen Steuerfestsetzung abschließend regelt, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. August 2010 - VIII B 66/10 -, juris, Rn. 6; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. 3, Stand: Juni 2020, § 233a, Rn. 49; Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. VII, Stand: Juli 2020, § 233a Rn. 66, jeweils m.w.N., ist eine bisherige Zinsfestsetzung (hier: die Zinsfestsetzung vom 16. Juni 2016) u. a. zu ändern, wenn – was hier allein in Betracht kommt - die Steuerfestsetzung geändert wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer (§ 233a Abs. 5 Satz 3 AO). Die Regelung trägt der Abhängigkeit der Zinsfestsetzung von der Steuerfestsetzung Rechnung und stellt klar, dass der Verzinsung nur diejenigen Beträge unterliegen, die dem Gläubiger des Steuer- oder Steuererstattungsanspruchs im Verhältnis zum gesetzlich entstandenen Anspruch „vorenthalten“ werden, vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. 3, Stand: Juni 2020, § 233a, Rn. 49. Materiell-rechtlich legt sie die Bemessungsgrundlage fest, BFH, Beschluss vom 30. August 2010 - VIII B 66/10 -, juris, Rn. 7;Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. VII, Stand: Juli 2020, § 233a Rn. 70. Vorliegend mangelt es bereits an einem Unterschiedsbetrag zwischen der mit Bescheid vom 16. Juni 2016 und der mit Bescheid vom 15. September 2016 festgesetzten Gewerbesteuer. Denn die Beklagte hat aufgrund des am 25. August 2016 ergangenen Messbescheides des Finanzamtes M. die Gewerbesteuer für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 15. September 2016 zu Recht erneut auf 802.027,67 Euro festgesetzt, weil sich die Höhe des Messbetrages/Zerlegungsanteiles gegenüber dem Messbescheid vom 2. Juni 2016 nicht geändert hat. Hiergegen erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen. Sie macht ausschließlich geltend, dass die Beklagte zugleich aufgrund der mit dem Messbescheid vom 25. August 2016 übersandten „Anlage zur geänderten Bekanntgabe für 2011 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ zugunsten der Klägerin weitere Erstattungszinsen hätte festsetzen müssen. Dem ist nicht zu folgen. Der Messbescheid des Finanzamtes vom 25. August 2016 entfaltet zwar nicht nur Bindungswirkung im Hinblick auf den dort festgesetzten Messbetrag, sondern auch im Hinblick auf die dem Bescheid beigefügte Mitteilung, dass bei der geänderten Messbetragsfestsetzung ein rückwirkendes Ereignis aus dem Jahr 2014 berücksichtigt worden sei, vgl. zur Bindungswirkung insoweit Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. November 2013 – 1 M 173/13 -, juris, Rn. 10. Hieraus folgt jedoch nur, dass die steuererhebende Kommune bei der Berechnung von ggf. festzusetzenden Zinsen § 233a Abs. 2a AO anzuwenden hat, wonach der Zinslauf abweichend von Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Regelung (erst) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist, und gemäß Abs. 7 des § 233a AO der Unterschiedsbetrag in Teilunterschiede mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist. Die übrigen Regelungen des § 233a AO bleiben hiervon unberührt, insbesondere findet – wie die Beklagte zu Recht vorträgt - § 233a Abs. 5 Satz 3 AO Anwendung. Danach ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen nur bis zur Höhe des tatsächlich gezahlten und zu erstattenden Betrages zu verzinsen; die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Zahlung. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber sich für den Fall der Herabsetzung einer Steuerforderung - anders als im Fall der Nachforderungszinsen – für die so genannte „Ist-Verzinsung“ entschieden, mit der Folge, dass selbst bei Änderung der Besteuerungsgrundlage keine Erstattungszinsen auf nicht gezahlte Beträge entstehen, vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. 3, Stand: Juni 2020, § 233a, Rn. 58; Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. VII,Stand: September 2019, § 233a Rn. . 56 und 72; vgl. auch AEAO zu § 233a AO, i.d.F.v. 31. Januar 2019, Nrn. 21 und 22. So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem der Mitteilung des Finanzamtes vom 25. August 2016 zu Grunde liegenden rückwirkenden Ereignis um den Verkauf von Anteilen der Klägerin mit Gewinn im Jahr 2014, mithin um einen Sachverhalt, der zu einer Erhöhung des Messbetrages für das Jahr 2011 und folglich zu einer Erhöhung der Gewerbesteuer für dieses Jahr in Höhe von 117.804,999 Euro hätte führen müssen. Da diese Erhöhung nach den eigenen Angaben der Klägerin und dem Inhalt des beigezogenen Veranlagungsvorganges der Beklagten mangels Erlass eines entsprechender Messbescheides des Finanzamtes nicht erfolgt ist, so dass dieser Betrag durch die Klägerin auch nicht entrichtet wurde, sind gemäß § 223a Abs. 5 Satz 3 HS1 AO diesbezüglich keine Erstattungszinsen angefallen. Die Annahme der Klägerin, dieser Betrag müsse bei der Berechnung der Erstattungszinsen wegen der nunmehr erfolgten Bescheinigung des Finanzamtes vom 25. August 2016 gleichwohl (als fiktive Berechnungsgröße) zu Grunde gelegt werden, läuft auf die gemäß § 233a Abs. 5 Satz 3 AO nicht zulässige Verzinsung eines nicht gezahlten Steuerbetrages hinaus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.204,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.