Beschluss
VIII B 66/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist wegen krankheitsbedingter Verhinderung der Bevollmächtigten nach §56 FGO zu gewähren.
• Die Revision wird nach §115 Abs.2 FGO nicht zugelassen, weil keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist.
• Für die Anrechnung von Erstattungszinsen auf Prozesszinsen ist §236 Abs.4 AO in Verbindung mit §233a AO maßgeblich; §233a Abs.5 AO regelt abschließend die Folgen einer Korrektur der Steuerfestsetzung.
• Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums; bei Korrekturen ist der Unterschiedsbetrag nach §233a Abs.5 AO für die Zinsberechnung heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision; Anwendung von §233a Abs.5 AO bei Zinsanrechnung • Wiedereinsetzung ist wegen krankheitsbedingter Verhinderung der Bevollmächtigten nach §56 FGO zu gewähren. • Die Revision wird nach §115 Abs.2 FGO nicht zugelassen, weil keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist. • Für die Anrechnung von Erstattungszinsen auf Prozesszinsen ist §236 Abs.4 AO in Verbindung mit §233a AO maßgeblich; §233a Abs.5 AO regelt abschließend die Folgen einer Korrektur der Steuerfestsetzung. • Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums; bei Korrekturen ist der Unterschiedsbetrag nach §233a Abs.5 AO für die Zinsberechnung heranzuziehen. Der Kläger focht steuerliche Zinsfestsetzungen an und begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts. Er hatte die Beschwerdefrist versäumt; seine Bevollmächtigte war jedoch krankheitsbedingt verhindert. Streitgegenstand war die Anrechnung von Erstattungszinsen nach §236 Abs.4 AO und §233a AO auf Prozesszinsen sowie die korrekte Anwendung der für 2006 geltenden Fassung des §233a AO. Das Finanzgericht hatte zugunsten der Anwendung von §233a Abs.5 AO entschieden. Der Kläger rügte sowohl materielle Fragen der Zinsanrechnung als auch Verfahrensmängel und forderte eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts und Sicherung der Rechtseinheit. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß §56 FGO zu gewähren, weil die Fristversäumnis auf krankheitsbedingte Verhinderung der Bevollmächtigten ohne Verschulden zurückgeht. • Unbegründetheit: Die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; es besteht weder Fortbildungsbedarf noch ein Erfordernis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. • Materiell-rechtlich: §236 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 AO begründen den Anspruch auf Prozesszinsen und deren Anrechnung von Erstattungszinsen nach §233a AO für denselben Zeitraum. • Spezialregelung: §233a Abs.5 AO ist als lex specialis abschließend für die Folgen einer Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung und regelt die Berechnung des Unterschiedsbetrags, auch wenn zuvor keine Zinsfestsetzung erfolgt war. • Rechtsprechung und Entstehung: Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums; bei Korrekturen ist gemäß §233a Abs.5 AO der Unterschiedsbetrag der maßgebliche Berechnungsgrund. • Verfahrensfragen: Es liegen keine Verfahrensmängel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO vor, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden. • Anwendung: Das Finanzgericht hat zu Recht die für 2006 geltende Fassung des §233a AO angewendet, weil der zu berücksichtigende Unterschiedsbetrag sich aus den Änderungsbescheiden von 2004 und 2006 ergab. Die Beschwerde ist zwar zulässig; dem Kläger ist Wiedereinsetzung nach §56 FGO zu gewähren wegen krankheitsbedingter Verhinderung der Bevollmächtigten. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO sind nicht erfüllt, weil weder Fortbildungsbedarf des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegen. Materiell ist §233a Abs.5 AO als spezielle Regelung für die Folgen einer Korrektur der Steuerfestsetzung maßgeblich; darauf ist die Anrechnung der Erstattungszinsen nach §236 Abs.4 AO zu stützen. Das Finanzgericht hat die für 2006 geltende Fassung des §233a AO zu Recht angewendet, weshalb der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision keinen Erfolg hat.