Beschluss
19 L 1311/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0803.19L1311.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihn zum 01.08.2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang 35 Wochenstunden in der Städtischen Kindertagesstätte K.---straße , K.---straße 00, 00000 X. nachzuweisen und die Betreuung in diesem Zeitraum zu gewährleisten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vor-schrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und wenn sie nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Für diesen geltend gemachten Anspruch aus § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ist die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert. Der Anspruch ist gemäß §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 Satz 1,69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 a Abs. 1 AG KJHG NRW gegen die kreisfreie Stadt Solingen als dem örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich die durch dieses Buch begründeten Leistungsverpflichtungen an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Auch dieser Anspruch kann sich nur gegen den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Antragsteller wohnt gemeinsam mit ihren Eltern seit September 2019 in T. . Mit dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII kann die Regelung in § 86 SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit nicht ausgehebelt werden. Auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann sich somit nur an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Es gibt den Leistungsberechtigten nicht das Recht, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr oder weniger frei auszuwählen. Vielmehr bleiben die Regelungen des § 86 SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit geltendes Recht, ohne dass insofern das Wunsch- und Wahlrecht ein Abweichen hiervon erlaubt. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017 – 10 B 2923/16 –, juris. Auch die Regelung des § 3 a Abs. 2 S. 1 KiBiz NRW wirkt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII aus. Der Anordnungsanspruch ist darüber hinaus auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Förderung gerade in der Kindertagesstätte K.---straße in X. hat. 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung Anspruchsinhalt kann unabhängig von einer konkreten Wunschtageseinrichtung vielmehr nur ein zumutbarer und bedarfsgerechter Betreuungsplatz sein. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2006 – 12 B 2171/05, juris. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem mit der Antragsgegnerin am 10.05.2019 geschlossenen Aufnahmevertrag für die Kindertagesstätte K.---straße . Dabei kann vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob der Vertrag rechtswirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vertrag weiterhin Bestand hat, ergibt sich aus § 3 Abs. 4 der zum Bestandteil des Vertrages gemachten Satzung der Antragsgegnerin über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013, dass das Kind den Kindergartenplatz so lange in Anspruch nehmen kann, wie es im S. -C. Kreis seinen Wohnsitz hat. Demgemäß entfalte der Vertrag nur so lange seine Rechtswirkung, wie das Kind im S. -C. Kreis wohnt; die vertragsauflösende Bedingung ist ein Wegzug des Kindes. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen vertraglichen Regelung ergibt sich auch aus dem Aufnahmevertrag kein Anspruch des Antragstellers auf einen Betreuungsplatz in der Städtischen Kindertageseinrichtungen K.---straße . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.