Urteil
26 K 9203/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0715.26K9203.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung von Kosten, die ihm im Rahmen der Hilfegewährung für den am 00.00.1992 geborenen XXXXX XXXXXXXX (Hilfeempfänger) im Zeitraum vom 16.05.2013 bis zum 31.07.2016 entstanden sind. Der Hilfeempfänger ist dem Jugendamt des Beklagten seit 2011 bekannt. Am Abend des 21.06.2011 wurde die Polizei zum Haus des Hilfeempfängers und seiner Familie in XXXXXX gerufen. Der Hilfeempfänger lebte dort mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seiner jüngeren Schwester und drei jüngeren Halbgeschwistern. Die Mutter teilte der Polizei mit, der Hilfeempfänger gehe seit Januar nicht mehr zur Schule (Gymnasium), er nutze nachts das Internet und schlafe morgens. Aufgrund der Gesamtumstände sei es an diesem Abend wieder zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf sie der Hilfeempfänger u.a. mit „Fick dich...du blöde Kuh...du Hure“ beleidigt, ihr den Arm umgedreht und sie aufs Bett geschubst habe. Anschließend habe er im Kellerflur mit der Faust gegen eine Holztür geboxt und sie dabei beschädigt. Seit Beginn des Jahres 2011 komme es ständig zum Streit und der Hilfeempfänger beleidige sie dauernd, worunter sie psychisch sehr leide. Ihren Ehemann habe sie am 19.06.2011 im Verlauf eines Streits aus der Wohnung geworfen und seitdem nichts mehr von ihm gehört. Der Hilfeempfänger gab gegenüber der Polizei an, seine Mutter habe ihm an dem Abend das Ladekabel seines Laptops und später auch ein Verstärkerkabel für seine E-Gitarre weggenommen, auf der er laut gespielt habe. Im Verlauf eines verbalen Streits habe ihm seine Mutter schließlich auf die Nase gehauen. Er habe Schmerzen und Nasenbluten gehabt. Die Polizisten notierten, dass getrocknetes Blut in beiden Nasenlöchern erkennbar gewesen sei. Der Hilfeempfänger gab weiter an, dass er seine Mutter nach dem Schlag beleidigt, ihr den Arm auf den Rücken gedreht und aus Wut gegen die Kellertür geboxt habe. Mit seinem Stiefvater sei er seit längerer Zeit nicht mehr klargekommen. Die Gesamtumstände der Familie hätten ihn psychisch sehr belastet, so dass er nachts nicht habe schlafen können und Kontakt und Hilfe im Netz bei Freunden gesucht habe. Er habe auch schon Kontakt zum schulpsychologischen Dienst aufgenommen. Seine Freunde hätten sich mittlerweile alle von ihm distanziert. Er habe keine Möglichkeit bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, wolle aber in Kürze von zu Hause ausziehen. Die 16-jährige Schwester des Hilfeempfängers gab nach zeugenschaftlicher Belehrung gegenüber der Polizei an, dass im Verlauf des verbalen Streits ihre Mutter dem Hilfeempfänger zuerst auf die Nase geschlagen habe; danach erst habe dieser die Mutter beleidigt. Der Hilfeempfänger, seine 16-jährige Schwester sowie der 13-jährige Halbbruder gaben gegenüber der Polizei an, dass alle Kinder von klein auf von der Mutter regelmäßig schon bei Kleinigkeiten geschlagen worden seien. Als er größer und kräftiger geworden sei, sei der Hilfeempfänger nicht mehr geschlagen worden und habe sich schützend vor seine Geschwister gestellt. Die Mutter schlage die 16-jährige Schwester mit den Händen; letztmalig am Vortag. Die Schwester halte dann die Hände und Arme schützend vor den Kopf bzw. das Gesicht. Der 13-jährige Halbbruder würde mit den Händen und hin und wieder auch mit einem Gürtel geschlagen. Er sei sogar einmal mit der Gürtelschnalle geschlagen worden. Die beiden jüngsten Geschwister (sechs und vier Jahre alt) würden sehr häufig von beiden Eltern auf den (bekleideten) Po geschlagen, wenn sie Aufforderungen keine Folge leisten oder nicht einschlafen würden. Die Gründe für die Schläge seien Nichtigkeiten. Von den Polizeibeamten konfrontiert mit den Vorwürfen ihrer Kinder sei die Mutter zusammengebrochen, habe angefangen zu weinen und angegeben, selbst mit Schlägen groß geworden und in ihrer Kindheit mit dem Gürtel geschlagen worden zu sein. Die Schläge hätten ihr auch nicht geschadet, weil sie es verdient gehabt habe. Sie habe erklärt, dass ihr alles zu viel werde; sie wolle sich umbringen. Vor elf Jahren habe sie einen Suizidversuch mit Tabletten überlebt. Der Hilfeempfänger wurde per Rettungswagen zur ärztlichen Versorgung bzw. Kontrolle in ein Krankenhaus gebracht. Als Kind hatte sich der Hilfeempfänger wegen Gewalt in der Familie bereits in Therapie befunden. Der Hilfeempfänger beantragte am 29.06.2011 Hilfe für junge Volljährige in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (INSPE) gem. § 35 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Aufgrund von physischer und verbaler Gewalt und der damit zusammenhängenden Belastung sei ein weiteres Zusammenleben im Haushalt seiner Mutter nicht möglich. Außerdem seien sowohl seine Mutter als auch sein Stiefvater nicht bereit, ihm Unterschlupf zu gewähren. Zu seinem (leiblichen) Vater und der Verwandtschaft väterlicherseits bestehe keine Bindung. Auch in der Verwandtschaft mütterlicherseits scheine es keine Bereitschaft zu geben, ihm Unterschlupf zu gewähren. Das Jugendamt des Beklagten bewilligte dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 20.07.2011 ab dem 04.07.2011 Hilfe für junge Volljährige in Form einer INSPE gem. § 41 i.V.m. § 35 SGB VIII. Betreuerin im Rahmen der INSPE war Frau XXXXXX vom Jugendamt des Beklagten. Ab dem 11.07. bis zum 31.07.2011 kam er zur Untermiete bei der Familie eines Freundes in XXXXXX (Familie XXXXX) unter und zog am 01.08.2011 mit einer etwa gleichaltrigen Mitbewohnerin aus seinem Freundeskreis in eine eigene Wohnung in XXXX. Mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 sollte er die 12. Klasse am XXXXXXXXX-Gymnasium in XXXX wiederholen. Im September 2011 wurde der Hilfeempfänger nach einem Suizidversuch durch Zufügen einer Schnittwunde am Unterarm mit einer Alkoholvergiftung in die Psychiatrie der Rheinischen Kliniken XXXX eingeliefert und auf eigenen Wunsch für eine Woche stationär aufgenommen und medikamentös behandelt. Eigenanamnestisch hätten sich Hinweise auf eine seit längerem bestehende depressive Stimmungslage ergeben. Das Angebot der Klinik, auf eine offene Station zur weiteren psychotherapeutischen Behandlung zu wechseln, lehnte er ab und äußerte stattdessen den Wunsch einer ambulanten Behandlung. In einem Hilfeplangespräch im Oktober 2011 wurde thematisiert, dass der Hilfeempfänger wieder regelmäßig in die Schule gehe. Er wolle sein Abitur machen; danach könne er sich ein Studium der Musikwissenschaften, Informatik oder Chemie gut vorstellen. Das Zusammenleben mit der Mitbewohnerin klappe gut. Er spiele E-Gitarre in einer Metal-Band und treffe sich gerne mit seinen Freunden. Er sehe für sich keinen direkten Hilfebedarf. Frau XXXXXX erklärte, dass der Hilfeempfänger über die Gründe und Ursachen für seinen stationären Aufenthalt in der LVR-Klinik nicht sprechen wolle. Sie wolle ihn weiterhin motivieren, eine ambulante Therapie zu machen. In einer Vorlage zur kollegialen Beratung am 09.11.2011 hielt das Jugendamt des Beklagten fest, dass der Hilfeempfänger zurzeit nicht in die Schule gehe, da keine Konzentration vorhanden sei. Er entwickle zunehmend Versagensängste, wenn er an die Prüfungen denke. Er habe Angst, dass der Druck zu hoch werde, besonders bei den mündlichen Prüfungen. Der Hilfeempfänger sei nicht der stärkste Redner und eher schweigsam. Er habe keinen Kontakt zu den aktuellen Klassenkameraden. Er müsse sich zum 31.01.2012 eine neue Wohnung suchen, da das Zusammenleben in der WG nicht geklappt habe; die Mitbewohnerin habe immer mehr zu bemängeln gehabt. Er schaffe es mit seiner Antriebslosigkeit nicht, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Er besuche probeweise eine ambulante Therapie; über die Gründe wolle er nicht sprechen. Ab Ende November 2011 befand sich der Hilfeempfänger in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin XXXXXXX XXXX aus XXXXXX. Als Ergebnis eines Krisengesprächs zwischen dem Hilfeempfänger und Frau XXXXXX im Dezember 2011 hielt das Jugendamt des Beklagten u.a. fest, dass der Hilfeempfänger wieder nicht in die Schule gehe. Er werde das Schuljahr nicht schaffen. Er müsse aus der Wohnung raus. Er komme momentan überhaupt nicht zurecht, sein System breche zusammen. Er sei antriebslos und lebe in den Tag hinein. Er brauche mehr Struktur und einen geschützteren Rahmen. Nach Einschätzung von Frau XXXXXX sei die INSPE momentan zu wenig für den Hilfeempfänger. Er brauche mehr (familienähnliche) Betreuung und einen strukturierten Tagesablauf. Er müsse lernen, sich mitzuteilen und nicht alles mit sich selbst auszumachen. Er setze sich gerade sehr mit seiner psychischen Verfassung auseinander und sei sehr auf seine Therapeutin fixiert. Die Psychotherapeutin des Hilfeempfängers Frau XXXX führte in einem Bericht an Frau XXXXXX vom 12.01.2012 aus, dass der Hilfeempfänger als Therapieziel die Wiederaufnahme des Schulbesuchs nenne. In den Gesprächen wirke er sehr ernst und bedrückt. Er habe eine konkrete berufliche Lebensperspektive, schaffe es derzeit jedoch nicht, die Anforderungen des Schulalltags zu bewältigen. Konkrete Aussagen über seine Persönlichkeitsentwicklung seien nach der kurzen Behandlungsdauer noch nicht möglich. Bei den vom Hilfeempfänger geschilderten, seit früher Kindheit andauernden Erlebnissen innerhalb der Familie sei jedoch davon auszugehen, dass sie einen problematischen Einfluss auf seine Persönlichkeitsentwicklung gehabt bzw. eine altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung verhindert hätten. Er benötige noch Hilfe darin, mit den Schwierigkeiten des Lebens umgehen bzw. Probleme und Krisen bewältigen zu können. Eine ambulante Psychotherapie erscheine nicht ausreichend, um ihn bei seiner Persönlichkeitsentwicklung in einem Maße zu unterstützen, das für eine dauerhafte seelische Stabilität nötig wäre. Die Aufnahme in eine therapeutische Wohngruppe im Rahmen der Jugendhilfe erscheine geeignet, um ihm hierfür einen angemessenen Rahmen zu bieten. Mit der Schule werde derzeit besprochen, wie eine Wiedereingliederung in den Schulalltag gelingen könnte. Nachdem das Jugendamt des Beklagten im Dezember 2011 Kontakt zum XXXXXXXXX-Gymnasium in XXXX aufgenommen hatte, um die Schulsituation des Hilfeempfängers zu klären, teilte die Psychotherapeutin Frau XXXX der Schule Mitte Januar 2012 mit, dass der Hilfeempfänger nicht in der Lage sei, in der nächsten Zeit zur Schule zu kommen. Ende Januar 2012 beantragte der Hilfeempfänger beim Jugendamt des Beklagten Hilfe in Form des betreuten Wohnens. Er brauche eine umfassendere Betreuung, als sie die INSPE bisher habe bieten können. Ab Februar 2012 wohnte er übergangsweise wieder bei Familie XXXXX in XXXXXX. Im März und April 2012 absolvierte er ein Praktikum als Programmierer bei einer Firma in XXXX. Mit Bescheid vom 10.05.2012 stellte das Jugendamt des Beklagten die INSPE zum 14.05.2012 ein. Mit Bescheid vom 14.05.2012 bewilligte es dem Hilfeempfänger ab diesem Tag Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimunterbringung (§ 41 i.V.m. § 34 SGB VIII) in der Einrichtung „XXXXXX XXXXXX“ der Arbeiterwohlfahrt XXXXX/XXXXXXXXXX e.V. (AWO Jugendwohnen) in XXXXXXXX bis längstens zum 16.05.2013. Am 14.05.2012 zog der Hilfeempfänger dort ein. In einem Hilfeplangespräch am 29.05.2012 erklärte der Hilfeempfänger, dass er die Therapie bei Frau XXXX abgebrochen habe. Er fühle sich gestärkt genug und habe aktuell keinen Gesprächsbedarf. Er wisse nicht genau, ob er noch an der Schule angemeldet sei. Aktuell habe er keine konkreten beruflichen oder schulischen Pläne. Zu seiner Mutter habe er nur wenig Kontakt und kein Bedürfnis, sie zu sehen. Bei dem letzten Telefonat habe sie ihm nur Vorwürfe gemacht, dass er an der schwierigen familiären Situation schuld sei. Als Fernziele der Verselbstständigung wurden die Entwicklung einer schulischen oder beruflichen Perspektive, das Erlernen der selbstständigen Organisation seiner Angelegenheiten sowie der Bezug einer eigenen Wohnung, ggf. mit Unterstützung durch betreutes Wohnen, festgehalten. Ab Mitte Juni 2012 nahm der Hilfeempfänger an einer Ergotherapie teil und arbeitete im Rahmen eines Arbeitstrainings im Radladen der AWO. Das Jugendamt des Beklagten bewilligte ihm mit Bescheid vom 23.07.2012 die Übernahme der Kosten für diese tagesstrukturierende Maßnahme (LT24) befristet bis zum 30.09.2012. Anfang November 2012 teilte das AWO Jugendwohnen dem Jugendamt des Beklagten auf entsprechende Nachfrage mit, dass der Hilfeempfänger derzeit weder in der Schulausbildung sei noch in einem Ausbildungsverhältnis stehe. In einem Entwicklungsbericht vom 13.11.2012 führte das AWO Jugendwohnen aus, dass sich der Hilfeempfänger schnell in die Bewohnergruppe eingefunden habe und ein beliebtes und angesehenes Mitglied sei. Inzwischen sei er sogar zum stellvertretenden Bewohnerbeirat gewählt worden. Er nehme keinerlei Medikamente; sein psychisches Befinden schwanke stark. Er habe Phasen, in denen er aktiv am Arbeitstraining und dem Gruppenleben teilnehme und seinen Interessen nachkomme. Diese seien jedoch deutlich kürzer und seltener als die Phasen, in denen er viel grüble, sich zurückziehe und täglich geweckt werden müsse. In diesen Zeiten benötige er viel Ansprache und Motivation, um sein Zimmer überhaupt zu verlassen und seinen täglichen Pflichten nachzukommen. Es sei ihm dann nicht möglich, von sich aus Kontakt zu Freunden, Bekannten oder der Familie zu pflegen. Gespräche müssten von den Mitarbeitern veranlasst werden; der Hilfeempfänger suche von sich aus keinen Kontakt, um über Probleme oder belastende Themen zu sprechen. Es sei angeregt worden, dass er noch einmal eine Psychotherapie beginne; er sei diesbezüglich noch unentschlossen. Es sei ihm sehr wichtig, wieder Kontakt zu seinen kleinen Halbgeschwistern aufzunehmen; verabredete Telefontermine habe er jedoch mehrfach abgesagt oder verschlafen. Er nehme jeweils zweimal wöchentlich am Arbeitstraining „XXXXXXX“ (Fahrradwerkstatt) teil und besuche die Ergotherapie. Zudem koche er mit Unterstützung der Hauswirtschafterin einmal pro Woche für die gesamte Gruppe. Derzeit sei an ein regelmäßiges Praktikum nicht zu denken. Der Hilfeempfänger müsse zunächst lernen, mit seinen psychischen „Durchhängern“ adäquat umzugehen. Es sei geplant das Arbeitstraining schrittweise auszubauen, damit er sich einem geregelten Arbeitsalltag, zumindest was die Arbeitszeiten angeht, wieder annähert. In einem Hilfeplangespräch am 27.11.2012 erklärte der Hilfeempfänger, dass er sich derzeit in einem „Loch“ befinde und viel grüble. Diese Phasen tauchten verstärkt am Ende des Jahres auf. Er habe dann zu nichts Lust und leide an Schlafstörungen. Um vor lauter Grübeln nicht zu verzweifeln, versuche er sich mit Computerspiele abzulenken und „zocke“ manchmal die Nacht durch. Er habe aktuell wegen seines Zigarettenkonsums keinen Appetit und abgenommen. Die tagesstrukturierenden Maßnahmen in der Einrichtung machten ihm Spaß, ein Praktikum außerhalb traue er sich aber aktuell nicht zu. Gerne würde er seine jüngeren Geschwister sehen, ohne auf die Mutter zu treffen. Mit seinem Halbbruder XXXXXX habe er regelmäßig Kontakt, dieser besuche ihn auch schon mal über das ganze Wochenende in der Einrichtung. Auch Frau XXXXX (die Mutter seines Freundes) besuche ihn in der Einrichtung. Er habe sich vorgenommen sie anzurufen, traue sich aber nicht wirklich. Die Bezugsbetreuerin des Hilfeempfängers im Jugendwohnen erklärte, dass der Schwerpunkt aktuell auf der psychischen Stabilisierung liege. Der Hilfeempfänger werde sich beim Psychiater vorstellen, der regelmäßig in der Gruppe Visite mache. Weiter müsse über eine Psychotherapie nachgedacht werden. Er müsse lernen, sich nicht nur negativ zu bewerten. Als Ziel der Hilfe wurde u.a. festgehalten, dass der Hilfeempfänger Verantwortung für seine psychische Stabilisierung übernimmt und sich wegen der Depressionen behandeln lässt. Als Fernziel Verselbständigung wurde festgehalten, dass er eine schulische oder berufliche Perspektive entwickelt, lernt, selbständig seine Angelegenheiten zu organisieren und (ggf. mit Unterstützung durch betreutes Wohnen) eine eigene Wohnung bezieht. Mit Schreiben vom 29.11.2012 beantragte der Hilfeempfänger beim Jugendamt des Beklagten, ihm die tagesstrukturierende Maßnahme (LT 24) weiter zu bewilligen. Seit einiger Zeit habe er tage- bis wochenweise keinerlei Antrieb mehr. Er liege dann im Bett und grüble über sein Leben und seine Zukunft. Um diesen Kreislauf zu unterbrechen und einen geregelten Tagesablauf zu haben, würde er gerne wieder regelmäßig an den Arbeitsangeboten der AWO teilnehmen. Seit dem 11.12.2012 befand sich der Hilfeempfänger in ambulanter Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie XXXXXX XXXXXXXXX aus XXXXXXXXX. Dieser diagnostizierte mit Attest vom 05.02.2013 eine schwere depressive Episode (ICD 10: F32.2). Aus fachärztlicher Sicht sei der Hilfeempfänger bis auf weiteres nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Es bestehe eine erhebliche Antriebslosigkeit und er sei dringend weiter auf die stationäre Unterbringung im XXXXXX XXXXXX angewiesen. In einem Bericht an das Jugendamt des Beklagten vom 22.02.2013 führte das AWO Jugendwohnen aus, dass der Hilfeempfänger sich gut in der Einrichtung eingelebt habe und sich nach eigenen Angaben wohl fühle, es ihm bisher aber noch nicht gelungen sei, ein stabiles Vertrauensverhältnis zu den Betreuern aufzubauen. Er sei immer bemüht seinen Aufgaben und Pflichten nachzukommen und halte sich an Absprachen, soweit sein psychisches Befinden dies zulasse. Mitte November 2012 bis Ende Januar 2013 habe er eine schwere psychische Krise gehabt. Er habe sich in sein Zimmer zurückgezogen und sei zu nichts mehr zu motivieren gewesen. Er habe nicht mehr schlafen können und sei nur noch in seinen zirkulären Gedankenmustern gefangen gewesen. Nachdem er sich bereit erklärt habe, sich bei Dr. XXXXXXXXX vorzustellen, habe die Krise durch Einnahme der verschriebenen Medikamente und der Bedarfsmedikation sowie den mehrfach täglichen Kriseninterventionsgesprächen ohne einen Klinikaufenthalt aufgefangen werden können. Der Hilfeempfänger habe in dieser Zeit seine Zimmerordnung und Körperhygiene vernachlässigt. Er sei weder seiner Arbeit im Radladen noch seinen hauswirtschaftlichen Diensten innerhalb der Wohngruppe nachgekommen. Er habe in dieser Zeit auch kaum noch gegessen und getrunken. Der Hilfeempfänger zeige dysfunktionale und sich immer wiederholende zirkuläre Denkmuster, die sein Selbstbild und sein Selbstwertgefühl stark minderten. Seine Selbstvorwürfe schränkten ihn in seiner Motivation und seinem Antrieb stark ein. Er werde lethargisch und sei nicht mehr in der Lage, sich zu organisieren. Er habe aufgrund dieser Symptomatik Schwierigkeiten, Aktivitäten zu beginnen. Im Nachhinein mache er sich große Vorwürfe, nicht aktiv geworden zu sein; eine erneute Aktivitätsaufnahme falle ihm dann sehr schwer. Um diesen Kreislauf zu unterbrechen, brauche er Hilfestellungen in Form von motivierenden Gesprächen sowie kleinschrittigen und begleiteten Aktionen. Er sei nur bedingt krankheitseinsichtig. Affekte und Emotionen könne er nur eingeschränkt kommunizieren. Es sei ihm bewusst, dass er nur seine selbstwertmindernden Gedanken abschalten müsste, damit es ihm wieder gut gehe, sei aber nicht in der Lage dies umzusetzen. Er sehe sich seinem Krankheitszustand gegenüber völlig ausgeliefert und habe keinerlei eigene Bewältigungsstrategien. Diese dysfunktionalen Denkmuster entsprächen einer schweren depressiven Symptomatik, die nur durch eine langfristige Psychotherapie, weitere sozialpädagogische Betreuung und fachärztliche Konsultationen verändert werden könne. Seine Einstellung gegenüber einer Therapie sei jedoch sehr ambivalent. Bisher wolle er sich noch nicht bei einer Psychotherapie anmelden. Für den Hilfeempfänger sei die Einstellung der Kostenübernahme des LT 24 ein herber Rückschlag gewesen. Die Arbeit im Radladen der AWO habe ihm Halt gegeben und sein Alltag strukturiert. Auch in psychisch schlechten Phasen, in denen er sich zu keinen Aktivitäten hätte motivieren können, sei er in der Lage gewesen zumindest dem Arbeitstraining nachzugehen. Die Anerkennung und Wertschätzung, die er dort erfahren habe, hätten ihn von seinen selbstwertmindernden Gedanken etwas ablenken können. Ein Auszug aus der Wohngruppe im Mai des Jahres sei viel zu früh. Der Hilfeempfänger sei psychisch noch nicht stabil genug, um einen eigenen Haushalt zu führen und einer Arbeitsmaßnahme oder Ausbildung nachzugehen. Am 21.03.2013 beantragte der Hilfeempfänger beim Jugendamt des Beklagten, ihm weiterhin Hilfe für junge Volljährige in Form der stationären Unterbringung im XXXXXX XXXXXX der AWO zu bewilligen. Er brauche weiterhin den geschützten Rahmen, der ihm dort geboten werde. Die täglichen Gespräche mit den Betreuern seien sehr wichtig für ihn und gäben ihm Halt. Er habe gerade erst eine sehr schlimme Krise gehabt und sei noch dabei, sich davon zu erholen. Er fühle sich noch nicht dazu in der Lage, sein Leben und einen Haushalt selbständig zu führen. Am 03.04.2013 leitete der Beklagte den Antrag des Hilfeempfängers vom 21.03.2013 gem. § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Kläger weiter. Die Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII lägen nicht vor. Ein begründeter Einzelfall, aufgrund dessen Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus befristet bewilligt werden könnte, sei hier nicht gegeben. Vielmehr sei in den letzten Hilfeplangesprächen immer deutlicher geworden, dass der Schwerpunkt auf der Stabilisierung der seelischen Gesundheit liege. Zu Beginn der Hilfe habe noch die Hoffnung bestanden, dass der Hilfeempfänger in seiner Persönlichkeitsentwicklung in dieser speziellen Einrichtung so gestärkt werden könne, dass die Maßnahme zum 21. Geburtstag beendet werden könne. Zwischenzeitlich habe sich leider herausgestellt, dass die Hilfe für junge Volljährige nicht mehr die geeignete Hilfe darstelle. Wie dem Bericht der AWO „XXXXXX XXXXXX“ vom 22.02.2013 zu entnehmen sei, liege jedoch ein weiterer stationärer Hilfebedarf in Bezug auf die bestehenden und in den letzten Monaten massiv verstärkten psychischen Störungen des Hilfeempfängers vor. Wie dem fachärztlichen Attest zu entnehmen sei, sei bei diesem eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Es sei damit zu rechnen, dass die diagnostizierte psychische Störung deutlich über das nun bald eintretende 21. Lebensjahr hinausgehen werde. Insofern liege kein begrenzter Zeitraum einer Hilfegewährung durch die Jugendhilfe vor. Der Antrag des Hilfeempfängers könne daher nur auf eine Eingliederungsleistung für psychisch behinderte Menschen gerichtet sein. In einem Hilfeplangespräch am 09.04.2013 erklärte der Hilfeempfänger, dass es ihm aktuell wieder etwas besser gehe. Seine Medikamente (Mirtazapin) seien erhöht worden, so dass er nun abends wieder besser einschlafen könne. Morgens sei er jedoch noch sehr müde und brauche lange, um wach zu werden. Er habe kein Bedürfnis, eine Therapie zu machen. Aus seiner Sicht reiche die Medikamenteneinnahme aus. Eine konkrete berufliche Perspektive habe er nicht. Er fühle sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die Bezugsbetreuerin des AWO Jugendwohnens erklärte, dass es dem Hilfeempfänger aktuell besser gehe; seine allgemeine Stimmung habe sich stabilisiert. Das Arbeitsamt habe keine geeignete berufliche Maßnahme für ihn, da er weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Als Ziel wurde u.a. festgehalten, dass sich der Hilfeempfänger in regelmäßigen Abständen beim Facharzt vorstellt, regelmäßig seine Medikamente nimmt, sein Körpergewicht hält und eine Therapie macht. Das Ziel der Verselbstständigung werde zurzeit zurückgestellt, da der Schwerpunkt auf die seelische Gesundheit und die Tagesstrukturierung gelegt werde. Zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Leistung wurde der 16.05.2013 notiert. In einem Vermerk vom 15.05.2013 führte das Jugendamt des Beklagten aus, dass die Betreuerin bei dem Hilfeempfänger noch Entwicklungspotential sehe. Er werde noch vor seinem 27. Lebensjahr selbständig werden. In einem Bericht vom 04.06.2013 an das Jugendamt des Beklagten führte das AWO Jugendwohnen aus, dass die schwere psychische Krise des Hilfeempfängers Ende 2012 nicht als Rückschritt zu werten sei. Bei Klienten, die vor ihrem Einzug in die Einrichtung in einem unsicheren, unregelmäßigen und unzuverlässigen Umfeld gelebt hätten, sei immer wieder zu beobachten, dass diese krisenhaft würden, sobald Kontinuität und Ruhe in ihr Leben einkehren. Der Hilfeempfänger sei krankheitseinsichtig und sehe die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme. Für seine psychische Problematik habe er ein reflektiertes Bewusstsein, das ihn jedoch nicht dazu befähige, einer akuten oder beginnenden Krise präventiv entgegenzuwirken. Insofern bestehe noch ein großer therapeutischer und pädagogischer Handlungsbedarf. Gegenüber einer Psychotherapie habe er Vorbehalte und eine eher ablehnende Haltung. Grundsätzlich verfüge der Hilfeempfänger über alltagspraktische Fähigkeiten bzw. Potenzial, das ihn zur Führung eines eigenen Haushaltes befähige. Jedoch falle es ihm noch sehr schwer, diese Fertigkeiten abzurufen und in alltägliche Routineschritte umzusetzen. Grundsätzlich sei er auch in der Lage, einer arbeitspraktischen Tätigkeit nachzugehen, aufgrund seiner oftmals schwankenden psychischen Befindlichkeit derzeit jedoch noch nicht kontinuierlich. In den Bereichen selbstständiges Wohnen, Therapieaufnahme und Arbeitspraxis verfüge er grundsätzlich über die entsprechenden Schlüsselqualifikationen und das notwendige Entwicklungspotenzial. Es sei davon auszugehen, dass er sich in den nächsten zwei bis drei Jahren in diesen Bereichen weiter fortentwickelt und diese in routinemäßig abrufbare Handlungsschritte werde umsetzen können, was ihn zu einer selbstständigen Lebensführung befähigen würde. In einem Bericht an den Kläger vom 06.09.2013 erläuterte das AWO Jugendwohnen, dass sich der Hilfeempfänger nach wie vor regelmäßig bei seinem behandelnden Facharzt vorstelle. Gegenüber einer Psychotherapie habe er große Vorbehalte, da er als Kind wegen der familiären Situation schon therapeutisch behandelt worden sei. Wichtig und stabilisierend sei für ihn die Beziehung zu seiner Freundin. Um mit Schwankungen umgehen und Krisen verhindern zu können, würde mit ihm trainiert, frühzeitig und selbständig auf die Mitarbeiter zuzugehen, seinen Hilfebedarf zu formulieren und entsprechende Hilfe einzufordern. Im Juli 2013 habe er sich selbständig einen Minijob auf 400 Euro-Basis für vier Monate in einer IT-Firma in XXXX gesucht. Im Anschluss wolle er eine Ausbildung oder Arbeitsstelle in diesem Bereich finden. Falls er dafür eine höhere Qualifizierung benötige, wolle er zunächst das Abitur nachholen. Wenn er diese Ziele umgesetzt und eine feste Tagesstruktur habe, wolle er gemeinsam mit seiner Freundin in eine eigene Wohnung ziehen. Er habe die Vorstellung, dies bis Ende 2014 erreicht zu haben. Aus fachlicher Sicht sei dies eine realistische Selbsteinschätzung und könne ohne große psychische Einbrüche auch in dieser Zeit erreicht werden. Seit Mai 2013 zahle das Jugendamt die Kosten der Heimunterbringung nicht mehr. Bis jetzt sei unklar, welches Amt nun für den Hilfeempfänger zuständig sei. In einer dem Bericht beigefügten Auswertung vom 29.08.2013 zur Erreichung von im November 2012 gesetzten Zielen hielt das AWO Jugendwohnen fest, dass der Hilfeempfänger das Ziel der gesundheitlichen Stabilisierung vollständig erreicht habe. Das Ziel der Erweiterung der Arbeitszeiten sei teilweise erreicht; dem Hilfeempfänger sei es bis Juli 2013 gelungen, regelmäßig an drei Tagen die Woche zum Arbeitstraining und zusätzlich an einem Nachmittag zur Ergotherapie zu gehen sowie seine Arbeitszeit kontinuierlich zu steigern. Das Arbeitstraining habe er aber nach einer Unstimmigkeit mit dem Arbeitsanleiter abgebrochen. Das Ziel der Klärung des Berufswunsches sei erreicht. In einer ebenfalls beigefügten Zielplanung vom 29.08.2013 hielt das AWO Jugendwohnen u.a. als langfristiges Ziel bis 10/2014 den Umzug in eine eigene Wohnung fest. In einem weiteren Bericht an den Kläger vom 12.02.2014 führte das AWO Jugendwohnen aus, dass der Hilfeempfänger in den letzten Monaten in allen Lebensbereichen weiter Fortschritte gemacht habe. Im Oktober 2013 habe er sich selbständig um einen Schulplatz auf dem XXXXXXXXXXXXXX Berufskolleg XXXX (IT-Assistent) bemüht. Aufgrund seiner guten Zeugnisse habe er bereits eine Woche später mit der Ausbildung beginnen können und gehe seitdem zuverlässig, selbständig und erfolgreich dem Schulalltag nach. Die Ausbildung sei voraussichtlich im Sommer 2016 beendet. Zu größeren psychischen Einbrüchen sei es in dieser Zeit nicht mehr gekommen. Er sei inzwischen auch immer besser dazu in der Lage, seine Anliegen vorzubringen und falls nötig einzufordern. Hilfestellung und Begleitung benötige er noch bei Behörden und Amtsangelegenheiten. Im hauswirtschaftlichen Bereich sei er recht selbständig; er koche gerne und gut, achte auf seine Körperhygiene und sei in der Lage, sein Geld einzuteilen. Große Schwierigkeiten bereiteten ihm aber noch die Sauberkeit und Ordnung des Zimmers. Aus fachlicher Sicht sei er ausreichend stabil und engagiert genug, um in naher Zukunft mit ambulanter Nachbetreuung einen eigenen Haushalt zu führen. Er habe bereits mit der Wohnungssuche begonnen. Seit Mai 2013 seien weder vom Beklagten noch vom Kläger die Kosten für die stationäre Unterbringung im XXXXXX XXXXXX bezahlt worden. Mit Schreiben vom 25.03.2014 übersandte das Jugendamt des Beklagten dem Kläger noch offene Rechnungen des AWO Jugendwohnens mit der Bitte, ab dem 16.05.2013 die Zahlung zu übernehmen. Mit Bescheid vom 28.03.2014 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger Leistungen der stationären Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 16.05.2013. Mit Schreiben vom 28.03.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er für den Hilfeempfänger seit dem 16.05.2013 Eingliederungshilfe mit Aufwendungen von monatlich 3.000 Euro leiste und beantragte die Erstattung der gewährten Leistungen gem. §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Notwendigkeit der weiteren stationären Unterbringung des Hilfeempfängers sei nachvollziehbar, allerdings lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen (Bericht der AWO) eine positive Entwicklung feststellen. Das Jugendamt des Beklagten bat das AWO Jugendwohnen daraufhin um eine aktuelle fachliche Stellungnahme zur Entwicklung des Hilfeempfängers und Vorlage einer aktuellen Stellungnahme des behandelnden Facharztes Herrn XXXXXXXXX. In einem Bericht an das Jugendamt des Beklagten vom 10.04.2014 erläuterte das AWO Jugendwohnen, dass sich das psychische Befinden des Hilfeempfängers seit einer ersten sichtbaren Besserung im Februar 2013 in den nächsten Wochen und Monaten langsam aber stetig stabilisiert habe. Er sei zusehends belastbarer geworden und habe seine Pflichten innerhalb der Wohngruppe wieder wahrgenommen. Nach kurzer Zeit habe er auch wieder am Arbeitstraining teilnehmen und seinen Alltag besser strukturieren können. Mit seiner Stabilisierung sei er wieder absprachefähig geworden und habe zuverlässig und meist eigenständig seinen Termin und Verpflichtungen nachkommen können. Er habe seine Sozialkontakte außerhalb der Wohngruppe wieder aufgenommen und sei seinen Hobbys (BMX-Radfahren und Gitarre spielen) häufiger nachgegan gen. Anfang Juli 2013 habe er nach Absprache mit seinem behandelnden Facharzt seine Medikamente abgesetzt und nehme lediglich seine Bedarfsmedikation. Sein Befinden unterliege auch weiterhin, wie es für die Erkrankung typisch sei, kleineren und größeren Schwankungen; er sei jedoch inzwischen immer besser dazu in der Lage, seine Anliegen vorzubringen und Hilfen einzufordern. Einen vom AWO Jugendwohnen für den Hilfeempfänger gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die tagesstrukturierenden Maßnahmen (LT24) vom 16.05. bis 31.08.2013 lehnte der Kläger mit Schreiben vom 15.04.2014 ab. Sozialhilfe könne gem. § 18 SGB XII erst ab Antragseingang gewährt werden, so dass eine rückwirkende Bewilligung ausscheide. Mit Schreiben an den Kläger vom 17.04.2014 lehnte der Beklagte den Kostenerstattungsantrag des Klägers ab. Es möge sein, dass der Hilfeempfänger zwischenzeitlich eine positive Entwicklung durchlaufen habe, jedoch sei weiterhin nicht absehbar, wann er tatsächlich vollständig ohne Hilfe in einem eigenen Haushalt werde leben können. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 28.04.2014 führte Herr XXXXXXXXX aus, dass sich der Gesundheitszustand des Hilfeempfängers durch die medikamentöse Therapie mit Mirtazapin im Dezember 2012 weitestgehend stabilisiert habe, so dass er seit Juli 2013 lediglich in massiven Stresssituationen auf seine Bedarfsmedikation angewiesen sei. Er wirke leistungsfähig und könne mit alltäglichen Anforderungen (u.a. dem Schulalltag) überwiegend adäquat umgehen. Zu einer psychischen Dekompensation sei es seit April 2013 nicht mehr gekommen, so dass insgesamt eine positive Entwicklung festgestellt werden könne. Als nächster Entwicklungsschritt käme der Auszug aus der vollstationären Wohnform in eine eigene Wohnung in Frage. Aufgrund der noch durchgehend anstehenden Anforderungen (u.a. Führung eines eigenen Haushalts, Schulbesuch bis 2016) werde eine ambulante Nachbetreuung im Rahmen eines betreuten Wohnens befürwortet, um präventiv eventuell aufkommende Überforderung bewältigen zu können. In einer individuellen Hilfeplanung vom 14.11.2014 führte der Kläger aus, dass der Hilfeempfänger gerade zum wiederholten Mal zum Bewohnerbeirat gewählt worden sei. Seine schulischen Leistungen auf dem XXXXXXXXXXXXXX Berufskolleg in XXXX seien sehr gut, trotzdem habe er aufgrund hoher Fehlzeiten das Schuljahr im Sommer 2014 wiederholen müssen. Grund dafür sei eine massive psychische Krise gewesen, die durch die Trennung von seiner Freundin ausgelöst worden sei. Nach den Sommerferien sei er zunächst wieder motiviert und engagiert zur Schule gegangen. Seit etwa zwei Wochen habe er wieder eine depressive Episode. Bis jetzt sei die Weiterführung der Schule aufgrund seiner guten Leistungen und der Vorlage entsprechender Atteste noch nicht gefährdet. Tendenziell und aufgrund der wiederkehrenden Symptomatik sei ein weiterer kontinuierlicher Schulbesuch jedoch recht unwahrscheinlich. Nachdem sich seine Mutter vor einigen Monaten von ihrem Mann getrennt habe, habe der Hilfeempfänger wieder regelmäßigen und guten Kontakt zu ihr und seinen kleinen Halbgeschwistern. Dies wirke sich positiv und stabilisierend auf ihn aus. Die medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin helfe ihm, seine Stimmungsschwankungen abzumildern. Die vorhandene Bedarfsmedikation mit Promethazin gebe ihm in Krisensituationen eine gewisse Sicherheit. Er stelle sich regelmäßig bei seinem behandelnden Facharzt vor. Auf die von diesem dringend angeratene Psychotherapie habe er sich bisher jedoch nicht einlassen können. Zu massiv selbstschädigenden Verhaltensweisen sei es in den letzten zwei Jahren nicht mehr gekommen. Der Hilfeempfänger neige jedoch dazu, in depressiven Phasen nicht zu essen und kaum zu trinken, was bei einer Größe von 1,73 m und einem Gewicht von unter 60 kg lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne. Er vernachlässige dann seine Körperhygiene, Zimmerordnung sowie sämtliche soziale Beziehungen. Er sei sich seines Krankheitszustandes durchaus bewusst, sehe sich diesem und den damit einhergehenden automatischen dysfunktionalen Gedanken aber völlig ausgeliefert. In krisenhaften Phasen sei er in seinen Bewältigungsmöglichkeiten vollständig gehemmt, was zu einer weiteren Verschlimmerung der Situation und weiteren Selbstvorwürfen und dysfunktionalen Gedankenmustern führe. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Hilfeempfänger in stabilen Phasen dazu in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Die immer wiederkehrenden emotionalen Einbrüche (depressive Episoden, psychische Dekompensation) verhinderten jedoch eine Kontinuität, Stabilität und Selbstständigkeit in allen Lebensbereichen. Er sei dann angewiesen auf tägliche Motivation, Unterstützung und Hilfestellungen bis hin zu stellvertretender Ausführung. Im kommenden Jahr sei geplant, dass der Hilfeempfänger mit einem ehemaligen Mitbewohner in einen nahegelegene betreute Wohngemeinschaft zieht. Da er in Krisenzeiten immer wieder zu sozialer Isolation neige, sei eine WG mit einer vertrauten Person zu empfehlen. Der in den immer wiederkehrenden psychischen Einbrüchen aufkommende erhöhte Hilfebedarf könne perspektivisch in vertrauter sozialraumorientierter Umgebung und durch engmaschige Betreuung durch die vertraute Bezugsbetreuung aufgefangen werden. In einem Attest vom 02.12.2014 erläuterte der behandelnde Facharzt Herr XXXXXXXXX, dass der Hilfeempfänger leistungsfähig wirke und mit alltäglichen Anforderungen überwiegend adäquat umgehen könne. Im letzten halben Jahr sei es immer wieder zu kurzfristigen Einbrüchen des Hilfeempfängers gekommen, die medikamentös zügig hätten aufgefangen werden können. Als nächster Entwicklungsschritt käme für den Hilfeempfänger ein Auszug aus der vollstationären Wohnform in eine eigene Wohnung in Frage. Aufgrund der anstehenden Anforderungen halte er eine engmaschige ambulante Nachbetreuung im Rahmen eines betreuten Wohnens für dringend notwendig. Mit Schreiben an den Kläger vom 04.12.2014 beantragte das AWO Jugendwohnen für den Hilfeempfänger die Bewilligung einer tagesstrukturierenden Maßnahme (LT 24). Der Hilfeempfänger habe sich dazu entschieden, die Schule nicht weiterzuführen. Seit er diesen Entschluss gefasst habe, wirke er deutlich entlastet und suche wieder den täglichen Kontakt zu den Betreuern. Er wolle zunächst wieder am arbeitstherapeutischen Angebot der AWO teilnehmen, um eine geregelte Tagesstruktur beizubehalten. Mit Bescheid vom 11.12.2014 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe in Form einer tagesstrukturierenden Maßnahmen (LT 24) für den Zeitraum vom 05.12.2014 bis zum 30.06.2015. Der Hilfeempfänger wurde an drei Tagen in der Woche für jeweils fünf Stunden in einem Sozialkaufhaus der AWO („XXXXXXXXX“) eingesetzt. In der individuellen Hilfeplanung des Klägers vom 11.05.2015 wurde ausgeführt, dass im letzten halben Jahr Krisenzeiten des Hilfeempfängers in immer wiederkehrendem Rhythmus (etwa zwei Mal im Monat) zu beobachten gewesen seien. Auslöser der Krisen seien sowohl intrinsischer als auch extrinsischer Natur und nicht vorhersehbar. In den Phasen psychischer Krisen (psychische Dekompensation) habe der Hilfeempfänger erheblich ausgeprägte Probleme in sämtlichen Lebensbereichen. Alle bisher erworbenen Fähigkeiten und Strategien gingen dann verloren. Die Krisen seien jedoch deutlich kürzer in ihrer Dauer als noch vor einem Jahr. Aufgrund des inzwischen aufgebauten Vertrauensverhältnisses in die Bezugsbetreuung hätten sie deutlich besser aufgefangen werden können. Der Hilfeempfänger habe in den letzten drei Jahren das notwendige Maß an Krankheitseinsicht und Bewältigungsstrategien erworben, um nun einen nächsten Schritt in die Selbstständigkeit zu gehen. Insgesamt könne sein Wunsch, in eine WG zu ziehen, bei einer entsprechenden ambulanten Betreuung nur unterstützt werden. Die Schwere depressive Symptomatik könne nachhaltig wahrscheinlich nur durch eine Psychotherapie verändert werden; diese lehne der Hilfeempfänger bislang jedoch weiterhin ab. Auch diese Thematik sollte von den BeWo-Betreuern immer wieder mit ihm besprochen werden. In einem Attest vom 22.06.2015 erläuterte der behandelnde Facharzt Herr XXXXXXXXX, dass das psychische Befinden des Hilfeempfängers wie für die Erkrankung typisch starken Schwankungen unterliege. Diese reichten von derzeit weitestgehend stabilen Phasen über schwere dysfunktionale Denkmuster sowie völlige Isolation bis hin zur Nahrungsverweigerung, die lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne. Seit Sommer 2014 habe sich der Gesundheitszustand des Hilfeempfängers weitestgehend stabilisiert. Er sei leistungsfähig und könne mit den alltäglichen Anforderungen überwiegend adäquat umgehen. Im letzten halben Jahr sei es zu wenigen kurzfristigen Einbrüchen gekommen, die medikamentös zügig hätten aufgefangen werden können. Der Auszug aus der vollstationären Wohnform in eine eigene Wohnung käme mit einer dringend erforderlichen engmaschigen ambulanten Nachbetreuung im Rahmen eines betreuten Wohnens als nächster Entwicklungsschritt in Frage. Der Hilfeempfänger zog am 27.07.2015 in XXXXXXXX in ein Haus mit neun weiteren Bewohnern, in dem er sich mit einem Mitbewohner eine Küchenzeile und das Badezimmer teilte. In dem Haus befand sich auch ein Büro der Einrichtung. Auf seinen entsprechenden Antrag vom 27.07.2015 bewilligte der Kläger ihm mit Bescheid vom 13.08.2015 ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen in Form von 224 Fachleistungsstunden (= wöchentlich regelmäßig 4,25) erbracht durch die AWO in XXXXXXXX ab dem 28.07.2015 bis längstens zum 31.07.2016. Mit weiterem Bescheid vom 13.08.2015 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger die weitere Übernahme der Kosten der tagesstrukturierenden Maßnahme (LT 24) ab dem 28.07.2015 bis zum 31.07.2016. Mit Schreiben vom 13.08.2015 informierte der Kläger das Jugendamt des Beklagten über die Bewilligung der Eingliederungshilfe für den Hilfeempfänger ab dem 28.07.2015 und bat auch insoweit um Kostenerstattung gem. §§ 102 ff. SGB X. Der Wechsel in die ambulante Wohnform stütze die bereits in der Vergangenheit vorgebrachte Argumentation, dass bei dem Hilfeempfänger eine positive Entwicklung möglich sei. Mit Schreiben an den Kläger vom 19.08.2015 lehnte das Jugendamt des Beklagten den Kostenerstattungsanspruch ab. Die Verbesserung des Zustands des Hilfeempfängers sei zwar erfreulich, er sei allerdings über zwei Jahren nach Ende der Zuständigkeit der Jugendhilfe weiterhin auf Hilfe angewiesen. Dies bestätige deutlich die damalige Prognose, dass die Jugendhilfe nicht nur für einen begrenzten Zeitraum hätte fortgeführt werden müssen. Nach der Arbeitshilfe des Klägers zu § 35a SGB VIII sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gälten für die Weitergewährung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus hohe Anforderungen. Die erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung reiche nicht aus. Vielmehr müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der Ziele des § 41 SGB VIII vorliege, der durch die Weitergewährung der Jugendhilfemaßnahme gefördert werden könnte. Nach den entscheidenden Umständen des Einzelfalles zum maßgeblichen Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2013 habe eine solch positive Prognose für den Hilfeempfänger nicht getroffen werden können. Dem Kostenerstattungsanspruch könne somit nicht entsprochen werden. Mit Bescheid vom 02.10.2015 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe in Form einer Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 673,33 Euro und der Übernahme der Miete einschließlich Heiz- und Nebenkosten für den Monat Juli 2015 (27.07.-31.07.2015) in Höhe von 72,58 Euro. Am 02.08.2016 beantragte das AWO Jugendwohnen bei dem Kläger für den Hilfeempfänger die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen ab dem 01.08.2016. Eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes XXXXXXXXX vom 23.08.2016 weist als Diagnose eine schwere depressive Störung (ICD10:F32.2) aus. Der Hilfeempfänger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Alltag sinnvoll zu strukturieren. Betreutes Wohnen sei aus fachärztlicher Sicht dringend indiziert. In der individuellen Hilfeplanung des Klägers vom 13.09.2016 wurde ausgeführt, dass der Hilfeempfänger den Umzug in die WG gut gemeistert habe. Er sei hochmotiviert gewesen und habe sich schnell in den Gruppenalltag integriert. Dies sei dadurch erleichtert worden, dass er mit bereits bekannten Mitbewohnern aus der stationären Einrichtung zusammengezogen sei. Das im Juli 2015 bezogene Zimmer sei noch nicht fertig eingerichtet. Der Hilfeempfänger verbringe viel Zeit in seinem Zimmer und beschäftige sich am PC oder schlafe. Er verwalte in der Gruppe die gemeinsame Kasse; dies erledige er gewissenhaft und zuverlässig. Er habe einen guten Blick für soziale Konstellationen und könne bei Konflikten innerhalb der Wohngemeinschaft seine Meinung reflektiert und deutlich zum Ausdruck bringen und Lösungsstrategien erarbeiten. Im Rahmen des LT 24 arbeite er im Radladen der AWO. Seit Mitte Dezember 2015 habe er sich in einer Krise mit einer dem Krankheitsbild entsprechenden Symptomatik (Rückzug, Antriebs-, Interessen-, Appetit- und Perspektivlosigkeit) befunden. Er habe bis Anfang Januar auf ein Gewicht von 45 kg abgenommen. In dieser Zeit sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur kleinste Erledigungen zu schaffen (z.B. Duschen). Er habe über Schwindel und Erschöpfung und immer kürzer werdende Wachzeiten bzw. extrem lange Schlafperioden (bis 18 Stunden täglich) geklagt. Bei einem gemeinsamen Besuch des behandelnden Facharztes habe er die angebotene Klinikeinweisung abgelehnt. Es sei notwendig gewesen, gemeinsam mit ihm einzukaufen, da er nicht in der Lage gewesen sei, längere Strecken zu laufen oder Einkaufstüten zu tragen. Seit Ende März habe er sich wieder physisch stabilisiert und an Gewicht zugenommen. Er habe aber weiterhin sehr große Schwierigkeiten, seinen Tag eigenständig so zu strukturieren, dass ein gesunder Wach-/Schlafrhythmus weitgehend gewährleistet ist. Hier benötige er regelmäßig Unterstützung durch tagesstrukturierende Maßnahmen, Motivation und Reflexion, um nicht sofort wieder seinen Rhythmus zu verlieren und seine Schlafphasen auf den Tag auszudehnen. Da er weiterhin sehr antriebsarm sei, sei es ihm phasenweise nicht möglich, aus eigenem Antrieb die nötige körperliche Stabilität zu erhalten, regelmäßig Mahlzeiten zu sich zu nehmen, sein Gewicht im Blick zu behalten und einen Grundstandard der Körperhygiene aufrecht zu erhalten. In den immer wiederkehrenden Phasen der Antriebslosigkeit verstärke sich auch das bereits erheblich ausgeprägte Problem, sein Zimmer in Ordnung zu halten. Ohne strukturierende und motivierende Begleitung sei es ihm dann nicht möglich, seinen Müll zu entsorgen oder allgemein Tätigkeiten durchzuführen, die der Aufrechterhaltung eines Mindeststandards an Sauberkeit und Ordnung dienen. Auch postalische Angelegenheiten oder Behördentermine (Jobcenter) könne er aufgrund der Antriebslosigkeit immer wieder nicht adäquat und termingerecht erledigen, so dass hier Kontrolle und Erinnerung notwendig seien, damit nicht wichtige Termine versäumt würden. Er halte sich oft sehr zurückgezogen in seiner Wohnung auf. Er nehme dann weder selbst Kontakt zu seinen Mitbewohnern auf noch sei er in der Lage, auf die Versuche der Mitbewohner zu reagieren, ihn mehr zu integrieren. Ihm falle es generell schwer, sich in irgendeiner Weise selbst zu motivieren. Er habe die Idee, eine Psychotherapie machen zu wollen, könne sich aber nicht motivieren, erste Schritte in diese Richtung zu unternehmen. Es bestünden weiterhin in allen Lebensbereichen erhebliche Probleme, die sich vor allem aus der Erkrankung des Hilfeempfängers ergäben. Der Kläger hat am 19.06.2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei als zweitangegangener Rehabilitationsträger unzuständig für die Hilfeerbringung gewesen und habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 14 Abs. 4 SGB IX. Die Leistungspflicht des Beklagten folge aus § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres stelle der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Die Hilfe müsse eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lassen. Auch eine unheilbare seelische Behinderung schließe eine Entwicklung innerhalb des Krankheitsbildes zu mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht von vornherein aus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Hilfesuchenden die begehrte Hilfe nach § 41 SGB VIII zusteht, sei grundsätzlich der Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der begehrten Fortsetzungsmaßnahme, so dass die tatsächliche spätere Entwicklung keine ausschlaggebende Berücksichtigung finde. Der unstreitig seelisch behinderte Hilfeempfänger habe seit 2012 stetig positive Entwicklungsfortschritte gemacht. Er habe sich nach seinem Einzug in die Einrichtung im Mai 2012 schnell in die Wohngruppe eingefunden und sei ein beliebtes und angesehenes Mitglied gewesen; wiederholt sei er zum Bewohnerbeirat gewählt worden. Im Entwicklungsbericht der AWO vom 04.06.2013 habe die betreuende Sozialpädagogin innerhalb der nächsten 2-3 Jahre eine Verstetigung der positiven Entwicklung hin zu einer selbstständigen Lebensführung gesehen. Auch dem Bericht der AWO vom 22.02.2013 sei trotz aller darin benannten Schwierigkeiten eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 SGB VIII formulierten Ziele zu entnehmen gewesen. Soweit darin ausgeführt werde, dass der Hilfeempfänger einer erforderlichen langfristigen Psychotherapie ambivalent gegenüberstehe, sei zu berücksichtigen, dass die Motivation zur Mitwirkungsbereitschaft gerade eine Aufgabe der Jugendhilfe sei. Eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft dürfe nicht Argument für eine vorschnelle Ablehnung der Hilfe für junge Volljährige, sondern müsse Gegenstand des Hilfeprozesses sein. Mit der Zeit habe der Hilfeempfänger das notwendige Maß an Krankheitseinsicht und Bewältigungsstrategien kontinuierlich erworben. Als Fortschritt zu verzeichnen sei insbesondere die Aufnahme eines selbstständig gesuchten Minijobs bei einem IT-Unternehmen im Juli 2013 sowie das selbständige Bemühen um einen Schulplatz auf dem XXXXXXXXXXXXXX Berufskolleg XXXX im Oktober 2013. Nicht zuletzt sei auch der beharrlich verfolgte Umzug in eine eigene Wohnung, der bereits im Jahr 2013 konkret formuliert und von den Betreuern als realistisches Ziel eingestuft worden sei, Mitte des Jahres 2015 erfolgreich realisiert worden. Seit Sommer 2014 habe sich zudem der Gesundheitszustand des Hilfeempfängers weitestgehend stabilisiert. Schritte in Richtung einer weiteren positiven Persönlichkeitsentwicklung und zunehmenden selbstständigen Lebensführung des Hilfeempfängers hätten bereits im Jahr 2012 aus ex-ante Sicht prognostiziert werden können. Der Entwicklungsbericht vom 13.11.2012 habe nicht besagt, dass beim Hilfeempfänger keine Fortschritte mehr zu erwarten seien. Vielmehr sei klargestellt worden, dass es zunächst auf eine Stabilisierung der psychischen Problematik ankomme, der Hilfeempfänger in guten Zeiten sehr aktiv und tatkräftig sei und teilweise auch tagesstrukturelle Tätigkeiten und Termine einhalten könne. Ein schrittweiser Ausbau seiner Arbeitsbelastungsfähigkeit, Planung von Praktika und Ausbildung seien daher als Nahziel für 2013 anvisiert worden. Dem Bericht vom 04.06.2013 habe sich entnehmen lassen, dass die Krise zwischen Ende des Jahres 2012 und Anfang 2013 aus fachlicher Sicht nicht als Rückschritt zu werten sei. Der Hilfeempfänger habe ein reflektiertes Bewusstsein seiner psychischen Problematik und verfüge grundsätzlich über das notwendige Entwicklungspotenzial zum selbstständigen Wohnen sowie für eine erfolgreiche Therapieaufnahme und einen vielversprechenden Einstieg in die Arbeitspraxis. Der Beklagte habe den einmal begonnenen Entwicklungsfortschritt nicht durch Abgabe des Falles an den Kläger und einer hiermit unter Umständen verzögerten Leistungsbewilligung gefährden dürfen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der für den Hilfeempfänger erbrachten stationären Eingliederungshilfe sowie der Leistungen zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 16.05.2013 bis zum 27.07.2015 sowie der Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, der tagesstrukturierenden Maßnahmen und der Startbeihilfe für den Zeitraum vom 28.07.2015 bis zum 31.07.2016 in Höhe von insgesamt 108.255,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.07.2020 zugesagt hat, die Forderung des Klägers entsprechend dessen Kostenaufstellung vom 18.05.2017 für diejenigen Monate bzw. Tage des streitgegenständlichen Hilfezeitraums zu erfüllen, für welche ein Anspruch des Hilfeempfängers nach § 41 SGB VIII rechtskräftig festgestellt werden wird, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.07.2020 erklärt, seinen ursprünglichen Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag umzustellen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten der für den Hilfeempfänger XXXXX XXXXXXXX, geb. am 00. 00. 1992, erbrachten stationären Eingliederungshilfe sowie der Leistungen zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 16.05.2013 bis zum 27.07.2015 sowie die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, der tagesstrukturierenden Maßnahmen und der Startbeihilfe für den Zeitraum vom 28.07.2015 bis zum 31.07.2016 in Höhe von insgesamt 108.255,35 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei als überörtlicher Sozialhilfeträger ab Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers am 16.05.2013 gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.) für die Gewährung von Hilfe zuständig gewesen. Die Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers habe stagniert, da am 16.05.2013 und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 31.07.2016 nicht absehbar gewesen sei, wann er ohne Hilfe – d.h. ohne (ambulante) Betreuung – in einem eigenen Haushalt würde leben können. Aus dem Bericht der AWO vom 13.11.2012 sei hervorgegangen, dass an ein regelmäßiges Praktikum nicht zu denken gewesen sei, da der Hilfeempfänger erst habe lernen müssen, mit seinen psychischen Durchhängern adäquat umzugehen. Dem Bericht der AWO vom 22.02.2013 habe sich entnehmen lassen, dass er von Mitte November 2012 bis Ende Januar 2013 eine schwere psychische Krise durchlebt und keine eigenen Bewältigungsstrategien gehabt habe. Ein Auszug aus der Wohngruppe zum 21. Geburtstag im Mai 2013 sei viel zu früh, da er nicht stabil genug sei, einen eigenen Haushalt zu führen und einer Arbeitsmaßnahme oder Ausbildung nachzugehen. Die stationäre Unterbringung sei auch von Herrn XXXXXXXXX dringend empfohlen worden. Zwar gehe aus dem Bericht der AWO vom 10.04.2014 hervor, dass sich der Zustand des Hilfeempfängers nach der von Mitte November 2012 bis Ende Januar 2013 dauernden Krise im Jahr 2013 sichtbar gebessert habe, wobei ihm die Zimmerordnung und die Sauberkeit weiterhin große Schwierigkeiten bereiteten. Diese Entwicklungsansätze seien aber nicht ausreichend, um eine Hilfepflicht gemäß § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII zu begründen. Der Hilfeempfänger sei aufgrund der im Haushalt seiner Mutter und seines ehemaligen Stiefvaters erlebten Konflikte und Gewalt psychisch deutlich belastet. Bei einer Psychotherapie sei mit einer weiteren Verschlechterung der Situation im Zuge der Aufarbeitung der Ursachen zu rechnen. Im Oktober 2014 habe der Hilfeempfänger aufgrund einer massiven psychischen Krise nach der Trennung von seiner Freundin die Schule abbrechen müssen. Von Mitte Dezember 2015 bis Ende März 2016 habe er sich in einer erneuten Krise befunden, in welcher er nicht in der Lage gewesen sei, kleinste Erledigungen auszuführen und bis zu 18 Stunden am Tag geschlafen habe; eine Klinikeinweisung habe im Raum gestanden. Auch nach 2016 habe er ausweislich des Hilfeplans sehr große Schwierigkeiten gehabt, seinen Tag eigenständig so zu strukturieren, dass ein gesunder Wach-/Schlafrhythmus gewährleistet sei. Er sei weiterhin sehr antriebsarm gewesen und es sei ihm phasenweise nicht möglich gewesen, aus eigenem Antrieb regelmäßig Mahlzeiten einzunehmen und einen Grundstandard der Körperhygiene aufrechtzuerhalten. Aufgrund seiner Erkrankung bestünden weiterhin in allen Lebensbereichen erhebliche Probleme. Die meisten vereinbarten Ziele seien nicht erreicht worden. Herr XXXXXXXXX habe in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 23.08.2016 ausgeführt, dass der Hilfeempfänger krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen Alltag sinnvoll zu strukturieren, so dass ein betreutes Wohnen aus fachärztlicher Sicht dringend angezeigt sei. Dies bestätige den Beklagten weiterhin in seinen Einschätzungen vom 03.04.2013, 17.04.2014 und 19.08.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Umstellung des ursprünglichen Leistungsantrags auf einen Feststellungsantrag nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als Beschränkung des Klageantrags zulässig. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, weil von dem Beklagten als Behörde wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er auch ein Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 –, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 – 12 A 3187/01 –, juris Rn. 25. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die dem Hilfeempfänger im Zeitraum vom 16.05.2013 bis zum 31.07.2016 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die vom Kläger erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) ist zwar grundsätzlich gegenüber den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X die speziellere Erstattungsregelung, hier aber nicht einschlägig. Vgl. dazu, dass die grundsätzlich speziellere Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. nur bei Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen Verdrängungswirkung entfalten kann: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 5 C 3.16 –, juris Rn. 10. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. erstattet für den Fall, dass nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Der Kläger hat die Leistung hier zwar nach Weiterleitung des Antrags durch den Beklagten bewilligt. Er hat aber nicht infolge eines durch § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX aufgedrängten Leistungszwangs als eigentlich unzuständiger, nur vorläufig zur Leistung verpflichteter Rehabilitationsträger, sondern als im Rahmen des Vor-/Nachrangverhältnisses des § 10 Abs. 4 SGB VIII ebenfalls sachlich zuständiger Leistungsträger gehandelt. Der Hilfeempfänger hatte unstreitig einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (a.F.) gegen den Kläger, wobei der Kläger geltend macht, dass gleichzeitig ein gleichartiger (vorrangiger) Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gegen den Beklagten als Jugendhilfeträger bestand. Im Falle eines solchen Vor-/Nachrangverhältnisses sachlich zuständiger Leistungsträger ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die (allein) einschlägige Erstattungsnorm. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 12 ZB 12.715 –, juris Rn. 23 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 6. April 2019 – 3 K 898/17 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N.; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 5 C 3.16 –, juris Rn. 11 ff. zur Nichtanwendbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. im Verhältnis zweier Jugendhilfeträger, wenn der zweitangegangene Jugendhilfeträger in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 3.11 –, juris m.w.N. Junge Menschen, d.h. Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), können im Fall einer seelischen Behinderung sowohl einen Anspruch nach §§ 41, 35a SGB VIII auf Hilfe für junge Volljährige in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe gegen den Jugendhilfeträger als auch einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger – hier nach §§ 53 ff. SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.) – auf Eingliederungshilfe haben. Dabei gehen gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII (a.F.) grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII (a.F.) vor, es sei denn, der Leistungsempfänger ist – was bei dem Hilfeempfänger nicht der Fall war – körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht. Bei dem Hilfeempfänger lag unstreitig eine seelische Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. bzw. § 35a SGB VIII vor. Bei ihm wurde erstmals mit fachärztlichem Attest vom 05.02.2013 und bestätigt durch fachärztliche Stellungnahmen vom 02.12.2014 und 22.06.2015 eine schwere depressive Episode (ICD 10: F32.2) diagnostiziert. Diese führte zu einer Teilhabebeeinträchtigung, da der Hilfeempfänger nicht (durchgehend) in der Lage war, seinen Alltag eigenständig zu bewältigen und am Leben in der Gesellschaft in unterschiedlichsten Bereichen teilzuhaben. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hier fehlte es aber an einer (vorrangigen) Leistungspflicht des Beklagten als Träger der Jugendhilfe, denn dem Hilfeempfänger stand ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nicht zu. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (Satz 2). Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, juris, nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch – wiederum bezogen auf den Hilfezweck – geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben hatte der Hilfeempfänger, der bei Beginn der streitigen Eingliederungshilfe am 16.05.2013 das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, keinen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII. Bereits im Zeitpunkt des Beginns der streitigen Eingliederungshilfe war nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei dem Hilfeempfänger ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorlag, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme hätte gefördert werden können. Dies betrifft zunächst die schulische bzw. berufliche Ausbildung des Klägers. Nach dem Abbruch des Gymnasiums (wohl) im Dezember 2011 hatte er zwar im März und April 2012 ein Praktikum als Programmierer absolviert, danach bis zum Beginn der streitigen Hilfe aber noch keine schulische oder berufliche Perspektive entwickelt, sondern ausschließlich am tagesstrukturierenden Arbeitstraining in der AWO teilgenommen. Im November 2012 hatte die AWO mitgeteilt, dass er derzeit weder eine Schule besuche noch eine Ausbildung mache. Nach der Hilfeplanung aus dem November 2012 sei an ein regelmäßiges Praktikum nicht zu denken, da er erst lernen müsse, mit seinen psychischen „Durchhängern“ adäquat umzugehen. In dem Hilfeplangespräch Ende November 2012 hatte der Hilfeempfänger mitgeteilt, sich ein Praktikum außerhalb der Einrichtung derzeit nicht zuzutrauen. Der behandelnde Psychiater Herr XXXXXXXXX hatte ihm im Februar 2013 attestiert, bis auf weiteres nicht in der Lage zu sein, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Im Hilfeplangespräch im April 2013 wurde thematisiert, dass der Hilfeempfänger keine konkrete berufliche Perspektive hat; das Arbeitsamt halte ihn für weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig und habe keine geeignete berufliche Maßnahme für ihn. Auch in anderen Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung war nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem durch die Weitergewährung der Hilfe zu fördernden bereits erkennbaren Entwicklungsprozess auszugehen. Dem Bericht der AWO aus dem November 2012 ließ sich zwar entnehmen, dass sich der Hilfeempfänger nach dem Scheitern seiner im Rahmen der INSPE geführten Wohngemeinschaft schnell im Jugendwohnen eingefunden hatte und als beliebtes und angesehenes Mitglied der Gruppe zum stellvertretenden Bewohnerbeirat gewählt wurde. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass der Hilfeempfänger gerade im Bereich der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen sozialen bzw. zwischenmenschlichen Kompetenz durchgehend besonderen Hilfebedarf gehabt hätte. Die seelische Behinderung des Hilfeempfängers wirkte sich vielmehr dergestalt aus, dass er grundsätzlich großes Potential zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung mitbrachte, dieses in Phasen wiederkehrender psychischer Krisen aber nicht abrufen konnte, so dass er in seiner Entwicklung immer wieder gehemmt bzw. zurückgeworfen wurde. Im Hinblick auf eine langfristige Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenen Lebensführung war bei Beginn der streitigen Hilfe kein Entwicklungsprozess nach den oben dargestellten Maßstäben gegeben, sondern mit immer wiederkehrenden Rückfällen zu rechnen, zumal es dem Hilfeempfänger an einer für die Erzielung von Fortschritten erforderlichen Therapiebereitschaft mangelte. Nach seinem Suizidversuch im September 2011 hatte der Hilfeempfänger zwar im November 2011 eine zur nachhaltigeren Bewältigung der psychischen Krisen angeratene Psychotherapie begonnen, diese aber im Mai 2012 wieder abgebrochen. Der Einwand des Klägers, dass es gerade Aufgabe der Hilfe für junge Volljährige bzw. Gegenstand des Hilfeprozesses sei, den Hilfebedürftigen zur Mitwirkung zu motivieren, ist zwar grundsätzlich richtig. Hier kommt es aber darauf an, ob entsprechende Maßnahmen – zwischen dem Abbruch der Psychotherapie und dem Beginn der streitigen Hilfe lag ein Jahr – schon insoweit gegriffen hatten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem positiven Entwicklungsprozess zur Erreichung der Ziele des § 41 SGB VIII auszugehen war. Das war indes nicht der Fall. Zu Beginn des hier streitigen Hilfezeitraums (und auch bis zu seinem Ende) waren Fortschritte hinsichtlich der Bereitschaft des Hilfeempfängers, sich (erneut) auf eine Psychotherapie einzulassen, nicht zu erkennen. Auch hinsichtlich der Fähigkeit, seine Probleme offener gegenüber Betreuern zu kommunizieren, war bis zum Beginn der Hilfe kein wirklicher Entwicklungsfortschritt zu erkennen. Im Rahmen der vom Beklagten zunächst bewilligten INSPE hatte der Hilfeempfänger mit seiner Betreuerin nicht über Grund und Ursachen für seinen Suizidversuch sprechen wollen. Auch das AWO Jugendwohnen hatte im November 2012 mitgeteilt, dass er von sich aus keinen Kontakt zu den Betreuern suche, um über belastende Themen zu sprechen. Im Februar 2013 hatte die AWO berichtet, dass es dem Hilfeempfänger noch nicht gelungen sei, ein stabiles Vetrauensverhältnis zu den Betreuern aufzubauen. Zudem hatte die AWO mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger nur bedingt krankheitseinsichtig sei, sich seinem Krankheitszustand gegenüber völlig ausgeliefert sehe und keinerlei eigene Bewältigungsstrategien habe. Ein Auszug aus der Wohngruppe zum 21. Geburtstag im Mai 2013 – der einen Schritt zur Verselbständigung dargestellt hätte – sei viel zu früh, da er psychisch noch nicht stabil genug sei. Auch im Hilfeplangespräch im April 2013 wurde deutlich, dass sich die gewährte Hilfe zu diesem Zeitpunkt im Kern darauf richtete, den Hilfeempfänger in Krisenzeiten akut zu unterstützen, indem als Ziel u.a. vereinbart wurde, dass sich der Hilfeempfänger regelmäßig beim Facharzt vorstellt, seine Medikamente nimmt und auf sein Gewicht achtet. Das Ziel der Verselbständigung wurde ausdrücklich zurückgestellt. Mit Blick darauf erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum die Betreuerin des Hilfeempfängers gegenüber dem Jugendamt des Beklagten im Mai 2013 – also nur einen Monat nach der Zurückstellung des Ziels der Verselbständigung – erklärt hat, der Hilfeempfänger habe noch Entwicklungspotential und werde vor seinem 27. Geburtstag selbständig werden. Soweit die AWO kurz nach Beginn der streitigen Hilfe im Juni 2013 erklärt hat, der Hilfeempfänger habe ein reflektiertes Bewusstsein für seine psychische Problematik, erschließt sich nicht, wie es innerhalb von vier Monaten zu dieser Entwicklung gekommen sein soll, schließlich hatte die AWO im Februar 2013 noch mitgeteilt, er sei nur bedingt krankheitseinsichtig und sehe sich seinem Krankheitszustand gegenüber völlig ausgeliefert. Auch führt die AWO in dem Bericht zwar aus, dass der Hilfeempfänger grundsätzlich die Schlüsselqualifikationen und das notwendige Entwicklungspotential in den Bereichen selbständiges Wohnen, Therapieaufnahme und Arbeitspraxis habe, so dass von einem Fortschritt in den nächsten zwei bis drei Jahren und seiner Befähigung zu einer eigenen Lebensführung auszugehen sei. Sie setzt sich aber nicht damit auseinander, wie es trotz der wiederkehrenden psychischen Krisen, in denen der Hilfeempfänger dieses Potential gerade nicht abrufen kann, und der immer noch fehlenden Bereitschaft zu einer notwendigen Psychotherapie zu einer solchen Entwicklung kommen soll. Soweit die AWO in dem Bericht aus Juni 2013 ausführt, dass die schwere psychische Krise des Hilfeempfängers Ende 2012 keinen Rückschritt darstellt, ändert dies nichts daran, dass von einem für die Weiterbewilligung der Hilfe nach § 41 SGB VIII notwendigen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Entwicklungs fortschritt nicht auszugehen war (Hervorhebungen durch das Gericht). Die Prognose, dass die wiederkehrenden psychischen Krisen den Hilfeeempfänger immer wieder in der Entwicklung hemmen bzw. zurückwerfen, bestätigte sich auch im weiteren Verlauf der Hilfe. Ab dem Frühjahr 2013 hatte der Hilfeempfänger zwar zunächst eine längere krisenfreie Phase, in der sich sein psychisches Befinden stabilisierte. In dieser Zeit waren wieder Fortschritte in seiner Entwicklung zu beobachten. Er suchte sich im Oktober 2013 selbständig einen Schulplatz am XXXXXXXXXXXXXX Berufskolleg zur Ausbildung als IT-Assistent, nahm Sozialkontakte und Hobbys wieder auf und bewältigte nach Einschätzung der AWO mit Ausnahme der Zimmerordnung den hauswirtschaftlichen Bereich recht selbständig. Die AWO ging in ihren Entwicklungsberichten aus dem September 2013 und dem Februar 2014 davon aus, dass er das Ziel der weiteren Verselbständigung durch Aufnahme einer Ausbildung oder einer Arbeitsstelle und den Umzug in eine eigene Wohnung mit seiner Freundin bis Ende 2014 erreichen könne, stellte dies aber unter die Prämisse, dass er keine größeren psychischen Einbrüche mehr erleidet. Der behandelnde Psychiater Herr XXXXXXXXX bescheinigte ihm im April 2014, dass er leistungfähig wirke und mit den alltäglichen Anforderungen überwiegend adäquat umgehen könne. Die AWO teilte im April 2014 mit, dass der Hilfeempfänger inzwischen besser in der Lage sei, seine Anliegen vorzubringen und Hilfe einzufordern. Schon im Sommer 2014 wurde der Hilfeempfänger aufgrund einer durch die Trennung von seiner Freundin ausgelösten massiven psychischen Krise aber wieder in der Entwicklung zurückgeworfen. Das Schuljahr am Berufskolleg musste er wegen hoher Fehlzeiten wiederholen; ein weiterer kontinuierlicher Schulbesuch wurde aufgrund der wiederkehrenden Symptomatik in der individuellen Hilfeplanung aus November 2014 als unwahrscheinlich eingeschätzt. Im Dezember 2014 teilte der Hilfeempfänger dann auch mit, die Schule nicht weiterzuführen. Dass der Hilfeempfänger hinsichtlich der Bewältigung der immer wiederkehrenden psychischen Krisen Entwicklungsfortschritte gemacht hätte, lässt sich der Hilfeplanung aus November 2014 nicht entnehmen. Danach konnte sich der Hilfeempfänger vielmehr nach wie vor nicht auf die auch vom behandelnden Psychiater dringend angeratene Psychotherapie einlassen. Er sah sich seinem Krankheitszustand und den damit einhergehenden dysfunktionalen Gedanken völlig ausgeliefert und war in seinen Bewältigungsmöglichkeiten vollständig gehemmt. In der Hilfeplanung wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Hilfeempfänger zwar in stabilen Phasen in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen, die immer wiederkehrenden emotionalen Einbrüche jedoch eine Kontinuität, Stabilität und Selbständigkeit in allen Lebensbereichen (Hervorhebung durch das Gericht) verhinderten. Mit Blick auf diese Einschätzung ist die Stellungnahme des Psychiaters Herr XXXXXXXXX aus Dezember 2014, nach der der Hilfeempfänger trotz immer wiederkehrender kurzfristiger Einbrüche, die medikamentös zügig hätten aufgefangen werden können, leistungsfähig wirke und mit alltäglichen Anforderungen überwiegend adäquat umgehen könne, nicht nachvollziehbar. Auch dem Umzug des Hilfeempfängers in das betreute Wohnen Ende Juli 2015 ging anders als der Kläger geltend macht kein erkennbarer Entwicklungsfortschritt voraus. Die vorangegangene individuelle Hilfeplanung aus Mai 2015 geht darauf ein, dass der Hilfeempfänger im letzten halben Jahr wiederkehrend (etwa zwei Mal im Monat) nicht vorhersehbare Krisen mit der Folge erheblich ausgeprägter Probleme in sämtlichen Lebensbereichen gehabt hätte; alle bisher erworbenen Fähigkeiten und Strategien gingen ihm in diesen Zeiten verloren (Hervorhebungen durch das Gericht). Wenn in der Hilfeplanung gleichzeitig erklärt wird, dass der Hilfeempfänger in den letzten drei Jahren das notwendige Maß an Krankheitseinsicht und Bewältigungsstrategien erworben habe, um den nächsten Schritt in die Selbständigkeit (ambulant betreutes Wohnen) zu gehen, erscheint dies widersprüchlich, zumal auch ausgeführt wird, dass er die zur nachhaltigen Besserung der schweren depressiven Symptomatik notwendige Psychotherapie weiterhin ablehnt. Auch die Stellungnahme des Psychiaters Herr XXXXXXXXX aus Juni 2015 sprach nicht für einen derartigen Entwicklungsfortschritt. Dort führte er zwar ohne nähere Erläuterung aus, dass der Auszug aus der vollstationären Wohnform in ein (engmaschig) ambulant betreutes Wohnen als nächster Entwicklungsschritt in Frage käme. Gleichzeitig ließ sich der Stellungnahme aber entnehmen, dass das psychische Befinden des Hilfeempfängers wie für die Erkrankung typisch starken Schwankungen unterliege, die von derzeit weitestgehend stabilen Phasen über schwere dysfunktionale Denkmuster sowie völlige Isolation bis hin zur Nahrungsverweigerung mit lebensbedrohlichem Ausmaß reichen könnten. Schließlich zeigte sich auch im betreuten Wohnen kein dauerhafter Entwicklungsfortschritt. Vielmehr wiederholte sich die Abfolge von anfänglichen Erfolgen und einem kompletten Einbruch aufgrund einer psychischen Krise. Nachdem sich der Hilfeempfänger zunächst hochmotiviert und schnell in den Gruppenalltag integriert hatte, die gemeinsame Kasse gewissenhaft verwaltete und bei Konflikten in der Wohngemeinschaft reflektiert und lösungsorientiert auftrat, wurde er ab Mitte Dezember 2015 krisenbedingt auf einen Zustand völliger Hilflosigkeit zurückgeworfen, in dem er bis auf 45 kg abmagerte und sich die Hilfe im Wesentlichen auf existentielle Bedürfnisse wie regelmäßige Nahrungsaufnahme, gemeinsames Einkaufen und Körperhygiene richtete. Ab Ende März 2016 besserte sich sein physischer Zustand dann zwar, er hatte aufgrund immer wiederkehrender Phasen der Antriebslosigkeit aber weiterhin große Schwierigkeiten, seinen Tag eigenständig zu strukturieren, Behördentermine einzuhalten oder in Kontakt mit seinen Mitbewohnern zu treten. Im August 2016 attestierte Herr XXXXXXXXX dem Hilfeempfänger, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seinen Alltag sinnvoll zu strukturieren. Eine Psychotherapie lehnte der Hilfeempfänger weiterhin ab. In der individuellen Hilfeplanung aus September 2016 wurde festgehalten, dass er nach wie vor aufgrund seiner Erkrankung erhebliche Probleme in allen Lebensbereichen habe. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 108.255,35 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.