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Urteil

2 K 1958/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1117.2K1958.22.00
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Leitsätze

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. ist die Hilfemaßnahme nicht erst dann geeignet, wenn die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen würde. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt.

2. Mit Inkrafttreten des KJSG ist weiterhin eine Prognose über die künftige Entwicklung des Heranwachsenden anzustellen, jedoch hat sich die Beurteilungsgrundlage geändert. Es ist nicht mehr darauf abzustellen, ob ein positiver Einfluss der Jugendhilfe auf die Entwicklung ersichtlich ist, sondern darauf, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe für den Hilfeleistungsfall C. für die Zeit ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. November 2023 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. ist die Hilfemaßnahme nicht erst dann geeignet, wenn die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen würde. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. 2. Mit Inkrafttreten des KJSG ist weiterhin eine Prognose über die künftige Entwicklung des Heranwachsenden anzustellen, jedoch hat sich die Beurteilungsgrundlage geändert. Es ist nicht mehr darauf abzustellen, ob ein positiver Einfluss der Jugendhilfe auf die Entwicklung ersichtlich ist, sondern darauf, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe für den Hilfeleistungsfall C. für die Zeit ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. November 2023 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Pflicht der Beklagten zur Kostenerstattung im Hinblick auf den Hilfeleistungsfall C.. Der Leistungsempfänger C. wurde am 00.00.1999 in Q. geboren. Bei ihm liegt eine seelische Behinderung vor. Er leidet unter anderem unter einer schizotypen Störung (F21) und einem persistierenden Asperger-Syndrom (F84.5). Der aufgrund der seelischen Störung festgestellte Grad der Behinderung von 50 wurde ab dem 1. Juni 2021 auf 70 erhöht. Eine geistige Behinderung kann aufgrund des in den Jahren 2014 und 2018 durchgeführten Intelligenztestverfahren ermittelten durchschnittlichen Intelligenzniveaus sowie des erzielten Mittelschulabschlusses mit einer guten Gesamtnote verneint werden. Der Leistungsempfänger schloss die Hauptschule ab und durchlief diverse Berufspraktika, u.a. im Lebensmitteleinzelhandel. Der Leistungsempfänger steht unter gesetzlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags; Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Die Eltern des Leistungsempfängers übten die elterliche Sorge seit seiner Geburt gemeinsam aus. Als der Leistungsempfänger noch ein Kleinkind war, zog seine Mutter mit ihm und ihrem neuen Lebensgefährten nach L.. Der Vater lebte weiterhin in Q.. Der Leistungsempfänger lebte in L. zunächst bei seiner Mutter, wurde jedoch aufgrund einer anhaltenden Drogenproblematik seiner Mutter im Juli 2009 vom Jugendamt L. in Obhut genommen und in verschiedenen Jugendhilfemaßnahmen sowie Wohngruppen untergebracht. 2013 wurde er in eine Pflegefamilie aufgenommen. Ab dem 18. März 2015 war er auf Veranlassung des Jugendamts L. in einem Heim untergebracht. Nach dem Tod seiner Mutter, die zuletzt in S. in einer betreuten Wohneinrichtung lebte, am 00.00.2015, übte der Vater des Leistungsempfängers die elterliche Sorge allein aus. In der Folge gab die Beklagte gegenüber der Stadt L. eine Zusage zur Kostenerstattung ab und übernahm den Fall mit Bewilligungsbescheid vom 14. November 2016 in ihre Zuständigkeit. Ab dem 1. November 2017 wurde dem Leistungsempfänger stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bewilligt. Die Hilfe wurde von der E. GmbH in S. ausgeführt. Er lebte seitdem in einer heilpädagogisch betreuten Wohngruppe in S.. Diese Hilfe wurde über die Volljährigkeit hinweg weiterhin geleistet und mit Bescheid vom 21. März 2019 rückwirkend von der Beklagten bewilligt. Der Vater des Leistungsempfängers verstarb am 00.00.2018 in Q.. Zum 1. Dezember 2019 zog der Leistungsempfänger in eine Wohngemeinschaft und wurde fortan von der Y. GmbH F. nur noch ambulant betreut. Hierfür bewilligte die Beklagte als vorläufig tätig werdender Träger rückwirkend mit Bescheid vom 7. Mai 2020 Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Diese befristete sie auf den 00.00. 2020. Mit Schreiben vom 30. April 2020 beantragte die Beklagte bei dem Landschaftsverband G. (im Folgenden: W.) Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII a.F. und machte einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Dieser leitete das Schreiben am 13. Mai 2020 an das Jugendamt der Stadt S. weiter, da der Leistungsempfänger mit der Vollendung des 18. Lebensjahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt in S. begründet habe. Von dort wurde das Schreiben an den Kläger weitergeleitet mit dem Hinweis, dem W. sei nicht bewusst gewesen, dass in Bayern die Bezirke für den Personenkreis, dem der Leistungsempfänger angehöre, zuständig seien. Nachdem der Kläger und der W. sich trotz diverser Schriftwechsel nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, stellte die Beklagte unter dem 29. Juni 2020 bei dem Kläger den Antrag, zu prüfen, welche Hilfen seinerseits, ggf. ab Vollendung des 21. Lebensjahres des Leistungsempfängers, zur Verfügung gestellt werden könnten. Gleichzeitig machte sie einen Erstattungsanspruch auf die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen geltend. Unter dem 7. Oktober 2020 beantragte auch der rechtliche Betreuer des Leistungsempfängers bei dem Kläger Eingliederungshilfe. Dem Antrag wurde am 30. Dezember 2020 für den Zeitraum vom 00.00.2020 bis zum 30. November 2021 unter Bezugnahme auf §§ 76, 113 SGB IX mit einem Betreuungsschlüssel von 1:7 stattgegeben. Unter dem 19. Oktober 2021 erging ein Verlängerungsbescheid für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2023, oder bis zur vorherigen Beendigung der Maßnahme. In diesem wurde ein Betreuungsschlüssel von 1:16 festgelegt. Am 10. August 2021 erstellte nach Aufforderung seitens des Klägers der Landesarzt für geistig und seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Prof. Dr. T., eine Stellungnahme zu der Frage, ob bei dem Leistungsempfänger die Persönlichkeitsentwicklung mit Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. wann sie in der Zukunft abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 19. August 2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, die im Zeitraum vom 00.00.2020 bis zunächst zum 30. November 2021 entstandenen Kosten zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte am 6. Dezember 2021 ab mit der Begründung, es sei nicht zu erkennen, dass bei dem Leistungsempfänger ein erkennbarer und bereits Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der jugendhilferechtlichen Maßnahmen gefördert werden könne. Alleine aus dem Umstand, dass bis April 2020 keine leitliniengerechte Therapie der bestehenden psychischen Störungen erfolgt sei, lasse sich eine entsprechende Entwicklungsperspektive nicht ableiten. Zudem teilte die Beklagte mit, dass ihr Kostenübernahmeantrag für die Zeit vor dem 00.00.2020 nicht mehr aufrechterhalten werde. Am 1. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe als nachrangig verpflichteter Träger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Kosten. Die Beklagte sei als Trägerin der Jugendhilfe vorrangig zur Leistung verpflichtet bis der Leistungsempfänger das 27. Lebensjahr vollendet habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Erfolgsprognose nicht auf einen Enderfolg bezogen sein müsse, sondern ein Fortschritt im Entwicklungsprozess, der gefördert werden könne, ausreichend sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe für den Hilfeleistungsfall C. für die Zeit ab dem 00.00.2020 bis zum 30. November 2023 zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe über das 21. Lebensjahr hinaus einen Ausnahmefall darstelle. Sie sei nicht weiter zu bewilligen, wenn prognostisch nicht zu erwarten sei, dass die Hilfe noch einem sinnvollen Abschluss zugeführt werden kann. Ausweislich des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. vom 6. Juni 2018 sei in der Persönlichkeitsentwicklung des Leistungsempfängers keine Verselbständigung in dem für § 41 SGB VIII erforderlichen Maß zu erwarten. Der Vorrang der Jugendhilfe greife daher nicht, sodass der Kläger für die gewährte Eingliederungshilfe zuständig sei. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berichterstatterin kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, weil von der Beklagten als Behörde wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) mit Sicherheit zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2020 - 26 K 9203/17 -, juris Rn. 63; OVG MV, Urteil vom 22. November 2005 - 1 L 373/04 -, juris Rn. 41. Die Auseinandersetzungen der Beteiligten betrafen bisher nur die Existenz des Anspruchs dem Grunde nach, so dass eine Auseinandersetzung über die nicht bezifferte Höhe des Anspruchs nicht zu erwarten ist, zumal die Beklagte Hilfen in entsprechender Kostenhöhe zuvor selbst gewährt hat. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung erst ab dem 10. Juni 2021. Die Voraussetzungen der hierfür einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 104 Abs. 1 SGB X liegen erst ab diesem Zeitpunkt vor. Nach dieser Vorschrift gilt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass ein möglicher Erstattungsanspruch des Klägers nicht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB X ausgeschlossen ist, da die Beklagte selbst für den Zeitraum vom 10. Juni 2021 bis zum 30. November 2023 nicht geleistet hat. Der Kläger ist ab dem 10. Juni 2021 nachrangig verpflichteter Leistungsträger. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 25. Hier waren im streitgegenständlichen Zeitraum zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben. Dass Leistungen der Jugendhilfe, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich vorrangig sind, folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Danach gehen diese den Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Die hiervon nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehende Ausnahme für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, greift vorliegend nicht ein, da der Leistungsempfänger nicht körperlich oder geistig behindert ist, sondern an einer seelischen Behinderung leidet. Die Beklagte ist für Leistungen nach dem SGB VIII örtlich zuständig (hierzu unter 1.). Eine Leistungspflicht der Beklagten als anderer, vorrangig verpflichteter Leistungsträgerin scheitert in sachlicher Hinsicht für den Zeitraum bis zum 9. Juni 2021 gleichwohl daran, dass der junge Volljährige C. ab Vollendung seines 21. Lebensjahres zunächst keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Leistungen nach dem SGB VIII hatte. Ein solcher bestand erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (im Folgenden: KJSG) am 10. Juni 2021 (hierzu unter 2.). 1. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Danach bleibt u.a. in dem Fall, dass der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a vorausgeht, der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Da die Beklagte bereits dem Vater des Leistungsempfängers seit dem 10. Juli 2015 Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) sowie seit dem 1. November 2017 in Form von stationärer Eingliederungshilfe (§§ 27, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) bewilligte, bleibt sie trotz dessen Volljährigkeit (seit dem 00.00.2017) weiterhin zuständig. Entsprechend bewilligte sie dem jungen Volljährigen selbst mit Bescheid vom 21. März 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bzw. ab dem 1. Dezember 2019 in ambulanter Form nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Den für diesen Zeitraum ursprünglich gegen den Kläger gerichteten Kostenerstattungsantrag nahm sie zwischenzeitlich zurück und gab damit zu erkennen, dass sie das Bestehen ihrer Leistungspflicht für diesen Zeitraum nicht mehr in Zweifel zog. 2. Nachdem der Leistungsempfänger am 00.00.2020 sein 21. Lebensjahr vollendet hatte, bestand zunächst bis zum 9. Juni 2021 kein Anspruch mehr auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII (hierzu unter a)). Seit Inkrafttreten des KJSG am 10. Juni 2021 hingegen hatte der Leistungsempfänger wieder Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe (hierzu unter b)). a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (im Folgenden: a.F.), der bis zum 9. Juni 2021 Gültigkeit hatte, soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII. Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII ist etwa dann notwendig, wenn der junge Erwachsene angesichts individueller Beeinträchtigungen (z.B. psychischer oder physischer Belastungen, Abhängigkeiten, Delinquenz, Behinderungen) oder sozialer Benachteiligungen (v.a. fehlender schulischer oder beruflicher Ausbildung) nicht zu gesellschaftlicher Integration in der Lage ist oder ihm die Fähigkeit fehlt, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen bzw. Konfliktsituationen in altersgemäß üblicher Art und Weise überwinden zu können. Ob der junge Mensch zur eigenständigen Lebensführung in der Lage ist, beurteilt sich unter anderem an der Haushaltsführung, der Körperpflege, der Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt, bestehenden sozialen Kontakten, Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz, Freizeit- und Urlaubsgestaltung. Für die von § 41 Abs. 1 SGB VIII geforderte defizitäre Persönlichkeitsentwicklung genügt es, wenn der Stand der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfe Suchenden unterhalb des in diesem Lebensalter allgemein erreichten Niveaus der Sozialisation liegt. Ob dies der Fall ist, lässt sich z.B. am Grad der Autonomie, dem Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, den Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens (z.B. Umgang mit Geld) erkennen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 6; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4; Kunkel/Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 20 m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. ist die Hilfemaßnahme nicht erst dann geeignet, wenn die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen würde. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Hilfe ist somit nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit selbstbestimmter, eigenverantwortlicher und selbständiger Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht würde. Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der Hilfeleistungsmaßnahmen. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - juris Rn. 10. Ausreichend sind zumindest auf einigen Gebieten kleine, aber ersichtliche Fortschritte und weiterhin erreichbar erscheinende Verbesserungen. Die Erwartung einer spürbaren Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung setzt nicht die Aussicht auf erhebliche Fortschritte voraus. Auf die Geschwindigkeit, mit der der junge Mensch mehr Selbständigkeit erlangt, kommt es so lange nicht an, als das innerhalb des Maßnahmezeitraums erreichbar erscheinende Zielstadium als eine jedenfalls merkliche Nachreifung der Persönlichkeit wahrzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 75. Die Förderung über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus kommt nach dem - durch das KJSG unverändert gebliebenen - Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII nur in Einzelfällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass eine (nicht unbedingt dieselbe) Jugendhilfeleistung bereits zuvor erbracht wurde, die nun fortgesetzt wird. Ein solch begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Das kann zum Beispiel gelten, wenn mit Vollendung des 21. Lebensjahrs eine schulische oder berufliche Ausbildung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, Maßnahmen schulischer oder beruflicher Art, aber auch sozialpädagogischer bzw. therapeutischer Art noch nicht beendet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 82; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 41 Rn. 9. Die Beschränkung einer Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf die in Halbsatz 2 angesprochenen "begründeten Einzelfälle" füllt das bereits in Halbsatz 1 angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis weiter aus. Die Beifügung des Adjektivs "begründet" verdeutlicht, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Die Atypik des Falles hat sich vielmehr an der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, in bestimmten Konstellationen auch über die Regelaltersgrenze hinaus Volljährigenhilfe gewähren zu können, auszurichten; überdies muss eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris Rn. 42 und 49 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 11/5948, S. 78. Nach der zu § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. ergangenen Rechtsprechung gelten erhöhte Anforderungen für die Fortsetzungshilfe. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden kann. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Entwicklungsprozesses im dargelegten Sinne kann nur ausgegangen werden, wenn deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass solche oder ähnliche positive Veränderungen im Verhalten bzw. in der Befindlichkeit des Hilfeempfängers authentischer Ausdruck einer auf Nachhaltigkeit angelegten Fortentwicklung seiner Persönlichkeit und/oder Eigenverantwortlichkeit sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris Rn. 53. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz für die Dauer des "begrenzten Zeitraumes" keine Vorgaben enthält. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII endet aber jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Der Begriff "für einen begrenzten Zeitraum" ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums - erforderlich bleibt. Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff "junger Volljähriger" ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden kann. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des "begrenzten Zeitraumes" mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 87 ff.; VG Minden, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 6 L 24/20 -, juris Rn. 26. Die in der Praxis teilweise als Orientierungswert gesetzte Zeitspanne von einem halben oder einem ganzen Jahr ist weder vom Gesetzestext noch von der Intention des Gesetzgebers gedeckt. Die Grenze des maximalen Zeitraums der Hilfe nach § 41 ist die Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Vgl. Kunkel/Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn.24; Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 3. Erg.-Lfrg. 2023, § 41 SGB 8, Rn. 25, 29. Eine zeitliche Begrenzung kommt z.B. in Betracht, wenn die Maßnahme in der Ermöglichung eines zeitlich absehbaren Ausbildungsabschlusses besteht oder wenn eine Therapie regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt zu werden pflegt. Gerade im Falle des Vorliegens einer seelischen Behinderung kommt hingegen nach der Rechtsprechung zu § 41 Abs. 1 SGB VIII a.F. regelmäßig eine Hilfegewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Ziel der Eingliederungshilfe kann im Einzelfall auch (nur) sein, die Folgen der Behinderung zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Eine solche die Behinderung nicht beseitigende Hilfe kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und darüber hinaus erforderlich sein. In diesem Fall ist die Regelung des „begrenzten Zeitraums“ nicht als Leistungseinschränkung anzusehen. Vielmehr ist (geeignete und erforderliche) Hilfe entsprechend der Regelung des Vor-/Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 u. 2 SGB VIII) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Hilfe nach dem SGB VIII und - falls erforderlich - danach weiter als Hilfe nach dem SGB IX oder SGB XII (früher: BSHG) zu leisten. Mit der Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres findet somit nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern lediglich der Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe sein Ende. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 91; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, juris Rn. 1; weitergehend das Erfordernis einer Prognoseentscheidung verneinend: VG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 K 402/12 -, juris Rn. 24; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 23a. Vor dem Hintergrund, dass § 41 SGB VIII eine Vielzahl verschiedener Hilfearten betrifft, kann dieser nicht schematisch, sondern nur mit Blick auf die im Einzelfall gebotene Hilfe angewandt werden. Zur Feststellung des begründeten Einzelfalls bedarf es einer am Einzelfall ausgerichteten individuellen Überprüfung und Begründung. Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, ist - da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt - gerichtlich voll überprüfbar. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht einen umfassenden Eindruck vom Hilfebedarf des Leistungsempfängers und seinen Ursachen zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 12 B 630/14 -, juris Rn. 4 ff. Nach diesen Maßstäben bestand im Rahmen einer mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Leistungsempfängers am 00.00.2020 anzustellenden Prognoseentscheidung, wie von der Beklagten ausgeführt, keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gewährte Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung des Leistungsempfängers erwarten ließ. Die im Zuge des Betreuungsverfahrens für das Amtsgericht S. erstellte Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 6. Juni 2018 ging zwar noch davon aus, dass der Leistungsempfänger sich in einer Reifephase befunden habe, die bei Weitem noch nicht abgeschlossen erschienen sei und die insbesondere auch die Bereiche der Persönlichkeits- und Sexualentwicklung eingeschlossen habe. Im Vergleich mit den Befunden aus 2015 zeigten sich erkennbare Veränderungen zum Positiven. Gleichwohl stellte der Gutachter fest, dass beim Leistungsempfänger aufgrund der psychischen Krankheit noch erhebliche Defizite in den Bereichen der sozialen Interaktionsfähigkeit, der Motivationsfähigkeit, der Selbst- und Umweltinterpretation und der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensstrukturierung vorgelegen hätten, die auf seinen krankheitsbedingt abnormen Denk- und Wahrnehmungsmustern beruhten. Diese Erkrankung sei nicht kausal therapierbar, es könne dem Leistungsempfänger allenfalls möglich sein, ihre Symptome sukzessive zu kompensieren, sofern er eine konsequente Verhaltenstherapie absolvieren sollte und der Verlauf zukünftig psychiatrisch-fachärztlich weiter beobachtet werde. Er empfahl die Integration in ein heil- und ergotherapeutisches Behandlungskonzept und die fortgesetzte sozialpädagogische Betreuung. Diesbezüglich müsse jedoch in Frage gestellt werden, ob die intrinsische Motivation des Leistungsempfängers hierfür zukünftig hinreichend ausdauernd sein werde. Dass der Kläger entsprechende psychiatrisch-fachärztliche sowie heil- und ergotherapeutische Behandlungen bis zu seinem 21. Lebensjahr wahrgenommen hätte, ist nach Aktenlage bereits nicht ersichtlich. So führt auch der Landesarzt Prof. Dr. T. im Jahr 2021 aus, es sei bislang keine leitliniengerechte Therapie durchgeführt worden. Zwar konnte insofern ein Fortschritt erzielt werden, als dass der Leistungsempfänger zum 1. Dezember 2019 in ein ambulant unterstütztes Wohnen (im Folgenden: AUW) in einer Wohngemeinschaft umziehen konnte. Bereitschaft, eine eigene Wohnung zu suchen, zeigte er jedoch nicht. Der Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussbogen (im Folgenden: HEB-Bogen) vom 30. März 2020 bestätigt, dass der Leistungsempfänger sehr antriebsarm und zudem bestrebt gewesen sei, körperliche und kognitive Anstrengungen auf ein Minimum zu reduzieren. Er habe Schwierigkeiten im Sozialverhalten, der vorausschauende Umgang mit Geld falle ihm schwer. Behördengänge müssten von der AUW-Assistenz begleitet werden. Insbesondere konnte keine Ausbildungsstelle für den Leistungsempfänger gefunden werden, sodass dieser sich überwiegend allein in seinem Zimmer beschäftigt und ihm eine Tagesstruktur gefehlt habe. Im HEB-Bogen vom 7. September 2020 wurde dem Leistungsempfänger dann zwar zugestanden, dass seine soziale Interaktion sich verbessert habe, weil er sich gegenüber der AUW-Assistenz sehr positiv entwickelt habe und er Gespräche über den reinen Informationsaustausch hinaus habe führen können. Gleichwohl sei keine signifikante Entwicklung hinsichtlich der Antriebsarmut festzustellen gewesen und auch ein Arbeitsplatz habe weiterhin nicht gefunden werden können. Dem Thema Arbeit und Berufsfindung messe er keine große Bedeutung bei. Zudem sei der Leistungsempfänger zu allen behördlichen Terminen von der AUW-Assistenz begleitet worden. Lediglich einen einzigen Termin beim Hausarzt habe er eigenständig wahrgenommen. Für die Prognoseentscheidung kommt es entgegen der Ansicht des Klägers hingegen nicht maßgeblich auf die Feststellungen des Landesarztes Prof. Dr. T. an. Dieser kam zwar in seinem Bericht vom 10. August 2021 zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Leistungsempfängers noch nicht abgeschlossen sei. Diese Feststellung ist per se jedoch nicht aussagekräftig für die hier anzustellende Prognose, ob für den Leistungsempfänger überhaupt noch die Möglichkeit bestand, sich weiter zu entwickeln. Diesbezüglich führt der Gutachter aus, es bestehe die Aussicht, durch „geeignete psychotherapeutische Maßnahmen“ korrigierenden Einfluss nehmen zu können. Solche wurden aber gerade nicht durchgeführt. Zudem führt auch Prof. Dr. T. aus, dass seine Ausführungen vor dem Hintergrund zu bewerten seien, dass in den ihm zur Verfügung gestellten Akten keine fachlich fundierte Einschätzung der Persönlichkeitsentwicklung in der Vergangenheit vorgelegen habe. b) Entsprechend der seit dem Inkrafttreten des KJSG am 10. Juni 2021 geltenden Fassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vom 3. Juni 2021 erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird nach der unverändert geltenden Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII. Mit der Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch das KJSG ist die Soll-Vorschrift in eine gebundene Entscheidung umgewandelt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient die Neufassung der Präzisierung der Voraussetzungen unter denen die Hilfe für junge Volljährige zu gewähren ist. Der Prüfungsauftrag an den öffentlichen Träger laute künftig, festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliege. Eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII verlange keine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werde. Die Prognoseentscheidung nach dem neu gefassten Satz 1, die der öffentliche Träger zu treffen hat, erfordere künftig vielmehr eine „Gefährdungseinschätzung“ im Hinblick auf die Verselbständigung. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 94. Damit ist mit Inkrafttreten des KJSG weiterhin eine Prognose über die künftige Entwicklung des Heranwachsenden anzustellen, jedoch hat sich die Beurteilungsgrundlage geändert. Es ist nicht mehr darauf abzustellen, ob ein positiver Einfluss der Jugendhilfe auf die Entwicklung ersichtlich ist, sondern darauf, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt. Ist der Prozess der Verselbständigung ohne Hilfe gefährdet, muss die geeignete und notwendige Hilfe geleistet werden. Dies ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall, die nicht schematisch, sondern maßgeblich anhand der konkreten Wechselwirkung von sozialer Lebenslage und den Möglichkeiten, daraus resultierende Schwierigkeiten zu bewältigen, zu beantworten ist. Zweifel in der Beurteilung dürften dabei eher zugunsten des jungen Volljährigen wirken. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. Juni 2022 - VG 8 L 63/22 -, juris Rn. 11; Overbeck, Die Hilfe für junge Volljährige nach der SGB VIII-Reform, JAmt 2021, 426; Grünenwald, Auswirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes auf das Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII, ZKJ 2022, 6; Kunkel/Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4. Hierfür ist im Falle der Fortsetzungshilfe zunächst der Stand der Entwicklung des jungen Volljährigen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob ein Großteil der Fähigkeiten, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung erforderlich sind, vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Hilfe weiterhin zu gewähren. Sind die Fähigkeiten hingegen vorhanden, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Beendigung der Hilfe die äußeren Rahmenumstände derart verändert, dass die selbständige Vollendung der Entwicklung nicht mehr gewährleistet werden kann. Ist dies der Fall, ist die Jugendhilfe weiterhin zu gewähren. Mit der Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat sich auch der Maßstab für die Frage einer Fortsetzungshilfe über das 21. Lebensjahr hinaus verändert. Vor dem Hintergrund, dass nunmehr eine in die Zukunft gerichtete Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist und der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern wollte, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 94, ist eine Entwicklungsprognose entbehrlich. Vgl. in diese Richtung auch: VG München, Beschluss vom 6. Juli 2022 - M 18 E 22.2359 -, juris Rn. 70. Maßgeblich ist allein die Frage, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, der die Fortsetzung der Hilfe rechtfertigt. Da die Bewilligung von Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nur in Einzelfällen in Betracht kommen soll, sind weiterhin höhere Anforderungen an die Fortsetzung der Hilfe zu stellen. Insofern muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der Prozess der Verselbständigung ohne Hilfe gefährdet ist. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hätte der Leistungsempfänger ab dem 10. Juni 2021 einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gegenüber der Beklagten gehabt. Bereits im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ist festzustellen, dass beim Leistungsempfänger zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Fähigkeiten vorhanden waren, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung erforderlich sind. So heißt es im HEB-Bogen vom 1. Oktober 2021 weiterhin, der Leistungsempfänger habe nur selten die Angebote der AUW für Aktivitäten angenommen und in der Regel nur geringen Antrieb gezeigt. Es habe zwar eine grundsätzliche Bereitschaft zu außerhäuslichen Aktivitäten mit dem Mitbewohner bestanden, die jedoch aufgrund von Krankheit oder Corona tatsächlich nicht ausgeführt worden seien. Weiterhin habe der Leistungsempfänger keine Arbeit aufgenommen und kein Interesse zur Teilnahme an freizeitgestaltenden Aktivitäten. Dass er demgegenüber im Umgang mit Behörden sicherer geworden sei und dortige Gespräche zunehmend eigenständig führe sowie Arzttermine weitgehend eigenständig wahrnehme, reicht für die Annahme, die Fähigkeiten für eine eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung seien im Wesentlichen vorhanden, nicht aus. Nach den Feststellungen im HEB-Bogen vom 15. September 2023 ist nunmehr dahingehend eine Verbesserung in der Eigenständigkeit der Lebensführung des Leistungsempfängers festzustellen, dass dieser im Dezember 2022 eine Arbeitsstelle als Teilzeitkraft in einem Supermarkt aufgenommen hat, in dem er an zwei Tagen in der Woche arbeitet. Diese Arbeit wird von ihm regelmäßig wahrgenommen und ermöglichte auch die Schaffung weiterer sozialer Kontakte zu Kollegen. Zu dieser Anstellung kam es, nachdem der Leistungsempfänger ein Praktikum in den Mainfränkischen Werkstätten absolviert, sich aber mit der anschließenden Arbeitsmaßnahme unterfordert fühlte. Gleichwohl benötigte der Leistungsempfänger in anderen Bereichen noch Unterstützung seitens der AUW-Assistenz. So denkt er von sich aus beispielsweise nicht an die Vereinbarung von Arztterminen und ernährt sich überwiegend ungesund, was zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Er wird beim Einkauf unterstützt und erhält Tipps zu seiner Ernährung. Zudem erhält er Unterstützung bei Post- und Behördenangelegenheiten. Darin zeigt sich, dass die während der Hochzeit der Corona-Pandemie nicht fruchtenden Hilfen nunmehr erfolgreich fortgesetzt werden können und dass der Leistungsempfänger nunmehr besser in der Lage ist, sein bestehendes Potential zu nutzen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Leistungsempfänger seit Ende 2022, insbesondere aufgrund der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, den Großteil der für eine selbständige eigenverantwortliche Lebensführung erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wäre nach der sodann nach der Neufassung des § 41 SGB VIII anzustellenden Gefährdungseinschätzung davon auszugehen gewesen, dass eine Beendigung der Hilfe dazu geführt hätte, dass die selbständige Vollendung der Entwicklung nicht mehr gewährleistet werden könnte. Auf sich selbst gestellt und gemessen am Grad seiner Autonomie, seiner Durchhaltefähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens wäre er wohl an den Lebensbewältigungsanforderungen gescheitert. Denn ohne die Hilfe der AUW-Assistenz hätte der Leistungsempfänger wohl weiterhin beispielsweise notwendige Arzttermine nicht wahrnehmen, seine ungesunde Ernährung fortführen und in Behördenangelegenheiten nicht adäquat reagieren können. Dass die Form der ambulanten Betreuung die geeignete und notwendige Hilfe darstellt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Anhaltspunkte, dies in Frage zu stellen, bestehen vor dem Hintergrund der tatsächlich positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren nicht. Vgl. zur Definition der Geeignetheit der Hilfe: Kunkel/Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4. Dass der Leistungsempfänger demnach nicht ununterbrochen einen Anspruch auf die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe hatte, ist unschädlich. Denn nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII schließt eine Beendigung der Hilfe die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass insgesamt ein Zeitraum von etwa 36 Monaten im Streit stand, wobei die Klage im Hinblick auf einen Zeitraum von etwa sechs Monaten abgewiesen wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.