Gerichtsbescheid
1 K 7013/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0615.1K7013.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt laut ihrer Gewerbeanmeldung das Gewerbe „Handel mit Kunststoffprodukten“. Dem Beklagten wurde im Sommer 2019 bekannt, dass im Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 20. April 2019 insgesamt sechs Eintragungen im zentralen Vollstreckungsportal (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) bestanden. Die IHK D. teilte unter dem 14. Juni 2019 mit, dass ein Beitragsrückstand in Höhe von 1.471,60 Euro bestehe. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) informierte am 18. Juni 2019 über Rückstände in Höhe von 620, 98 Euro. Das Finanzamt T. teilte am 25. Juni 2019 mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 30.934,28 Euro bestünden. Vollstreckungsverfahren seien erfolglos verlaufen. Seit dem Veranlagungsjahr 2016 würden keine Steuererklärungen abgegeben. Die Stadtkasse P. teilte schließlich offene Forderungen in Höhe von 2.138,27 Euro mit. Mit Datum vom 2. September 2019 erfolgte die Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung. Auch wurden die IHK D. sowie die Handwerkskammer zu M. gemäß § 35 Abs. 4 GewO beteiligt. Am 19. September 2019 wurde der Klägerin Akteneinsicht gewährt. Herr H. U. , der als Privatperson vom Geschäftsführer der Klägerin bevollmächtigt wurde, machte Angaben zur Sache. Die steuerrechtlichen Erklärungen seien bis auf zwei Jahre abgegeben. Dadurch seien die Forderungen auf Null reduziert. Mit der IHK gebe es eine Ratenzahlungsvereinbarung. Ergänzende Angaben wurden mittels Email vom 27. September 2019 und 15. Oktober 2019 gemacht. Die Stadtkasse P. und die BGHW bestätigten, dass die Rückstände nicht mehr bestünden bzw. aufgrund der Abgabe von Jahresmeldungen aktuell korrigiert würden. Die IHK D. erklärte unter dem 17. Oktober 2019, dass einer Stundung der Ratenzahlung bis zum 30. Juni 2020 zugestimmt worden sei. Unter dem 17. Oktober 2019 teilte das Finanzamt T. mit, dass sich die Rückstände aktuell auf 23.802,11 Euro beliefen. Hierin sei bereits die Minderung bezogen auf die Körperschaftssteuer für 2014, 2015 und 2016 enthalten, die infolge der eingereichten Steuererklärungen ermittelt worden seien. Daraufhin erließ der Beklagte am 17. Oktober 2019 eine Ordnungsverfügung. Er untersagte der Klägerin die weitere Ausübung des Gewerbes „Handel mit Kunststoffprodukten“ und jede weitere selbstständige Gewerbeausübung (Ziffer 1.). Weiter drohte er das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Unterlassung der Gewerbeausübung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung nachkomme (Ziffer 3.). Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin. Diese ergebe sich aus den öffentlich-rechtlichen Schulden und der Tatsache, dass die Klägerin ihren Zahlungs- und Erklärungspflichten über mehrere Jahre nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Zudem habe sie einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbereich gewährt. Die Klägerin hat am 2. Dezember 2019 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt (1 L 2510/19). Sie trägt zur Begründung vor, die offenen Zahlungsverpflichtungen seien mit den Gläubigern abgestimmt und jeweils Ratenzahlungen vereinbart worden. Entsprechende Vereinbarungen sollen auch mit der Finanzverwaltung abgeschlossen werden. Die Klägerin habe auch noch Erstattungsforderungen gegen die Finanzverwaltung, so dass allenfalls Verbindlichkeiten in Höhe von 3.000 bis 4.000 Euro übrig bleiben würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid und auf die Ausführungen im Eilverfahren. Die Beteiligten sind bezüglich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2020 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung (dazu I.) als auch die Zwangsmittelandrohungen (dazu II.) erweisen sich als rechtmäßig. I. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Handel mit Kunststoffprodukten“ ist rechtmäßig. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW hinsichtlich der beabsichtigten Gewerbeuntersagung ordnungsgemäß angehört worden. Unter dem 2. August 2019 wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. September 2019 gegeben. Dieses Anhörungsschreiben wurde auch förmlich mittels Postzustellungsurkunde am 5. August 2019 zugestellt. Am 2. September 2019 bat der Geschäftsführer der Klägerin urlaubsbedingt um eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2019. Am 19. September 2019 fand eine persönliche Vorsprache des Vaters des Geschäftsführers der Klägerin beim Beklagten statt, in deren Rahmen dieser unter Vorlage einer Vollmacht auch Angaben zur Sache machte. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 27. September 2019, zugestellt am 1. Oktober 2019, erneut an und setzte eine Frist zur Stellungnahme auf den 15. Oktober 2019. Die Klägerin reagierte hierauf mit Email vom 15. Oktober 2019. Soweit sich die Klägerin auf eine fehlerhafte Zustellung der behördlichen Anhörungsschreiben beruft, begründet dies keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Anhörung. Zum einen liegen für alle genannten Anhörungsschreiben Postzustellungsurkunden vor, die die Zustellung als öffentliche Urkunde beweisen. Die einzige fehlerhafte Zustellung mittels Postzustellungsurkunde betrifft den ersten Zustellungsversuch des streitgegenständlichen Bescheids, in deren Folge der Beklagte einen zweiten – nunmehr erfolgreichen – Zustellungsversuch (persönliche Übergabe durch seinen Außendienst) unternahm. Zum anderen hat die Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. dessen Vater auf beide Anhörungsschreiben reagiert und ihren Standpunkt dargelegt. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Handel mit Kunststoffprodukten“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, juris Rn. 15. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit danach jedenfalls auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5, vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris Rn. 4, und vom 19. Januar 1994 – 1 B 5.94 –, juris Rn. 6. Die Unzuverlässigkeit kann sich mithin auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5, vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4, vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 –, juris Rn. 4, und vom 29. Januar 1988 – 1 B 164.87 –, juris Rn. 3. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15, unter Hinweis auf st. Rspr. seit Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 14; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, m.w.N., juris Rn. 23 f. Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist die Klägerin ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes unmittelbar vor Erlass des Bescheides bestanden Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 23.802,11 Euro. Weiter konnten zwar Erklärungen bezogen auf die Körperschaftssteuer für den Zeitraum 2014 bis 2016 festgestellt werden. Diese führten auch zu einer Minderung der Steuerschuld in Höhe in Höhe von 4.495,35 Euro, die jedoch in dem oben genannten Betrag bereits eingerechnet wurde. Für die Jahre 2017 und 2018 musste die Steuerschuld aber erneut geschätzt werden. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes der Klägerin als ganz erheblich anzusehen. Unter diesen Umständen ist – wie vom Beklagten zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass die Klägerin künftig ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird. Hinzutritt die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin, die durch sechs Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Nichtabgaben der Vermögensauskunft) belegt wird. Soweit die Klägerin einwendet, es bestünden keine Steuerverbindlichkeiten in besagter Höhe, weil diese lediglich geschätzt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf festgesetzte Steuerschulden keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit stattfindet. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 – juris Rn. 6 m.w.N. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO). Es besteht daher keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln oder zu berücksichtigen, dass die Steuerforderungen nach den Angaben der Klägerin aufgrund nunmehr abgegebener Steuererklärungen demnächst voraussichtlich angepasst würden. Insoweit wäre es ihre Sache gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Allein die Annahme, dass eine Anpassung aufgrund der nunmehr abgegebenen Erklärung sowie durch Erlass vollziehbarer Steuerfestsetzungen demnächst erfolgen könnte, ist insoweit unbeachtlich. Umstände, die trotz der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, sind nicht erkennbar. Derartige Umstände sind etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris Rn. 29. Für ein die Unzuverlässigkeit ausschließendes Sanierungskonzept ist erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse, vor allem die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die bestehenden Verbindlichkeiten des Gewerbetreibenden vollständig offen gelegt werden. Ohne eine umfassende Bestandsaufnahme des finanziellen Ist-Zustandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird, d.h. dass die Schulden in absehbarer Zeit abgetragen werden und nicht erneut öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen verletzen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris Rn. 29. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führte es nicht einmal zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn keine neuen Schulden entstünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 – juris Rn. 9 m.w.N. Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Wie der Beklagte zu Recht angeführt hat, entzieht die Klägerin durch die Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 8 S. 1 GewO) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 S. 2 GewO. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11. September 1992 – 1 B 131.92 –, juris Rn. 5. Angesichts der nicht auf das konkret ausgeübte Gewerbe beschränkten, sondern gewerbeübergreifenden Gründe für die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist die Ausdehnungsentscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerfrei. II. Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 VwVG NRW (Ziffer 3.) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris, wobei für die Untersagung des konkreten Gewerbes 15.000 Euro und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO 5.000 Euro zugrunde gelegt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.