Beschluss
1 L 2510/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0225.1L2510.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 7013/19) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen (Var. 1) bzw. wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO davon ab, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Dabei stellt er darauf ab, dass sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründe, dass die Fortsetzung des zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führenden Verhaltens nicht bis zum Abschluss eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens hingenommen werden könne. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2019 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zunächst ist festzuhalten, dass die angegriffene Ordnungsverfügung formell ordnungsgemäß ergangen ist. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW hinsichtlich der beabsichtigten Gewerbeuntersagung ordnungsgemäß angehört worden. Unter dem 2. August 2019 wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. September 2019 gegeben. Dieses Anhörungsschreiben wurde auch förmlich mittels Postzustellungsurkunde am 5. August 2019 zugestellt. Am 2. September 2019 bat der Geschäftsführer der Antragstellerin urlaubsbedingt um eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2019. Am 19. September 2019 fand eine persönliche Vorsprache des Vaters des Geschäftsführers der Antragstellerin beim Beklagten statt, in deren Rahmen dieser unter Vorlage einer Vollmacht auch Angaben zur Sache machte. Daraufhin hörte der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 27. September 2019, zugestellt am 1. Oktober 2019, erneut an und setzte eine Frist zur Stellungnahme auf den 15. Oktober 2019. Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Email vom 15. Oktober 2019. Soweit sich die Antragstellerin auf eine fehlerhafte Zustellung der behördlichen Anhörungsschreiben beruft, begründet dies keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Anhörung. Zum einen liegen für alle genannten Anhörungsschreiben Postzustellungsurkunden vor, die die Zustellung als öffentliche Urkunde beweisen. Die einzige fehlerhafte Zustellung mittels Postzustellungsurkunde betrifft den ersten Zustellungsversuch des streitgegenständlichen Bescheids, in deren Folge der Antragsgegner einen zweiten – nunmehr erfolgreichen – Zustellungsversuch (persönliche Übergabe durch seinen Außendienst) unternahm. Zum anderen hat die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer bzw. dessen Vater auf beide Anhörungsschreiben reagiert und ihren Standpunkt dargelegt. Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung (dazu I.) als auch die Zwangsmittelandrohungen (dazu II.) erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. I. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Handel mit Kunststoffprodukten“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, juris Rn. 15. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit danach jedenfalls auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5, vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris Rn. 4, und vom 19. Januar 1994 – 1 B 5.94 –, juris Rn. 6. Die Unzuverlässigkeit kann sich mithin auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5, vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4, vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 –, juris Rn. 4, und vom 29. Januar 1988 – 1 B 164.87 –, juris Rn. 3. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15, unter Hinweis auf st. Rspr. seit Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 14; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, m.w.N., juris Rn. 23 f. Nach diesen Vorgaben ist die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ist die Antragstellerin ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes unmittelbar vor Erlass des Bescheides bestanden Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 23.802,11 Euro. Weiter konnten zwar Erklärungen bezogen auf die Körperschaftssteuer für den Zeitraum 2014 bis 2016 festgestellt werden. Diese führten auch zu einer Minderung der Steuerschuld in Höhe in Höhe von 4.495,35 Euro, die jedoch in dem oben genannten Betrag bereits eingerechnet wurde. Für die Jahre 2017 und 2018 musste die Steuerschuld aber erneut geschätzt werden. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes der Antragstellerin als ganz erheblich anzusehen. Unter diesen Umständen ist – wie von dem Antragsgegner zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin künftig ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird. Hinzutritt die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die durch sechs Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Nichtabgaben der Vermögensauskunft) belegt wird. Soweit die Antragstellerin einwendet, es bestünden keine Steuerverbindlichkeiten in besagter Höhe, weil diese lediglich geschätzt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf festgesetzte Steuerschulden keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit stattfindet. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 – juris Rn. 6 m.w.N. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO). Es besteht daher keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln oder zu berücksichtigen, dass die Steuerforderungen nach den Angaben der Antragstellerin aufgrund nunmehr abgegebener Steuererklärungen demnächst voraussichtlich angepasst würden. Insoweit wäre es ihre Sache gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Allein die Annahme, dass eine Anpassung aufgrund der nunmehr abgegebenen Erklärung sowie durch Erlass vollziehbarer Steuerfestsetzungen demnächst erfolgen könnte, ist insoweit unbeachtlich. Umstände, die trotz der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, sind nicht erkennbar. Derartige Umstände sind etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris Rn. 29. Für ein die Unzuverlässigkeit ausschließendes Sanierungskonzept ist erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse, vor allem die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die bestehenden Verbindlichkeiten des Gewerbetreibenden vollständig offen gelegt werden. Ohne eine umfassende Bestandsaufnahme des finanziellen Ist-Zustandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird, d.h. dass die Schulden in absehbarer Zeit abgetragen werden und nicht erneut öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen verletzen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris Rn. 29. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führte es nicht einmal zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn keine neuen Schulden entstünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 – juris Rn. 9 m.w.N. Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Wie der Antragsgegner zu Recht angeführt hat, entzieht die Antragstellerin durch die Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 8 S. 1 GewO) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 S. 2 GewO. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11. September 1992 – 1 B 131.92 –, juris Rn. 5. Angesichts der nicht auf das konkret ausgeübte Gewerbe beschränkten, sondern gewerbeübergreifenden Gründe für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ist die Ausdehnungsentscheidung des Antragsgegners auch ermessensfehlerfrei. Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2019 Umstände eingetreten sind, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 40 ff. m.w.N., entfallen ließen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorgibt, ihr Geschäftsführer sei intensiv damit beschäftigt, die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben, ist festzuhalten, dass dieser selbst in den mehr als vier Monaten nach Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung weiterhin den Erklärungspflichten nicht vollumfänglich entsprochen hat. Mangels vorliegender Erklärungen beruhen die Festsetzungen der Körperschaftssteuer für 2017 und 2018 auf Schätzungen und die Umsatzsteuer für 2018 und 2019 konnte noch gar nicht festgesetzt werden. Die aktuellen Steuerschulden belaufen sich auf eine weiterhin erheblich Summe in Höhe von insgesamt 23.124,932 Euro. Zahlungen auf die offenen Steuerforderungen konnten zuletzt am 1. Juli 2019 festgestellt werden. Selbst die mit der IHK (......) getroffene Ratenzahlungsvereinbarung wird von der Antragstellerin nicht bedient. II. Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 VwVG NRW (Ziffer 3.) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris, wobei für die Untersagung des konkreten Gewerbes 15.000 Euro und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO 5.000 Euro zugrunde gelegt werden. Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.