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Gerichtsbescheid

8 K 61/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0518.8K61.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Zusammenhang mit einem extremistisch motivierten Überfall auf den Kläger. Das Bundesamt (...) der Beklagten gewährt auf der Grundlage der „Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt“ (nachfolgend: Richtlinie) Billigkeitsleistungen. Nach der Präambel der Richtlinie sind die gewährten Härteleistungen Teil der Maßnahmen zur Ächtung und Verhinderung extremistischer Übergriffe. Ein Rechtsanspruch bestehe insoweit nicht. Die Leistungen sollen in Einzelfällen erfolgen, in denen aus humanitären Gründen rasche Hilfe notwendig ist. In einer Fußnote zur Präambel wird ausgeführt, dass Leistungen regelmäßig ausgeschlossen sind, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis im Einzelfall nicht besteht, z. B. bei wechselseitig begangenen extremistischen Übergriffen. § 1 der Richtlinie führt aus, dass die Maßnahme einen Akt der Solidarität der Gesellschaft mit dem Opfer darstellen und Signalwirkung haben soll. Der Kläger ist Mitglied der XXX und ist bzw. war in verschiedenen, dem politisch rechtsgerichteten Spektrum zuzuordnenden Vereinigungen engagiert. Von 2011 bis 2016 gehörte der Kläger dem Landtag von O. -X. an. Er war 2011 u. a. stellvertretender Landesvorsitzender der XXX und bis zu deren Verbot Mitglied der „O1. C. “, der „J. F. L. “ und der „....“. 2015 wurde er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 10.000,00 Euro verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Nach Angaben der Beteiligten wurde der Kläger im Jahr 2011, während er Wahlmaterialien der XXX verteilte, von zwei vermummten Personen angegriffen und mit einem Holzstock mehrfach auf den Kopf geschlagen. Der Kläger trug u. a. Kopfverletzungen und eine Schnittverletzung am Arm davon und wurde im Krankenhaus ambulant behandelt. Das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Am 19. September 2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung als Opfer eines linksextremistischen Übergriffs. Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach Sinn und Zweck der Leistung sei die Hilfe auf solche Opfer beschränkt, die nicht durch ihre politische Betätigung und ihr Verhalten gegen die geltende Rechtsordnung verstießen und demokratische Grundwerte sowie den damit verbundenen Schutz von Minderheiten nicht in Frage stellten. Bei Opfern, die selbst gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft verstießen oder diese in Frage stellten, fehle es an dem notwendigen besonderen Schutzbedürfnis. Aufgrund des Engagements des Klägers für die rechtsextreme Kameradschaft „O2. C. “ und die „J2. F1. L. “ sowie des Verhaltens, das zur Verurteilung wegen Volksverhetzung geführt habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger den Grundwerten der demokratischen und pluralen Gesellschaft widerspreche. Der Kläger legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Er trat den Ausführungen in der Begründung des Bescheides entgegen und hob hervor, es liege insbesondere kein Fall wechselseitig begangener extremistischer Übergriffe vor. Letztlich werde er aufgrund seiner politischen Ansichten diskriminiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wechselseitige extremistische Übergriffe seien nur ein Beispiel für fehlende besondere Schutzbedürftigkeit. Die Entscheidung folge der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes im Bewilligungsverfahren. Der Kläger sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Tätigkeit für die XXX Opfer des Angriffs geworden. Die Ziele der XXX verstießen gegen Grundwerte der Rechtsordnung nach dem Grundgesetz. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger wegen seines Engagements gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft Opfer des Übergriffs geworden sei. Am 3. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ablehnung der Entschädigungsleistung leide an durchgreifenden Ermessensfehlern. Der Kläger sei Opfer eines linksextremistischen körperlichen Angriffs geworden. Für den von der Beklagten angenommenen Ausschlussgrund der Betätigung gegen die geltende Rechtsordnung bestehe weder eine rechtliche noch – bezogen auf seine Person – eine tatsächliche Grundlage. Das politische Engagement des Klägers sei grundrechtlich gedeckt. Konkretes Fehlverhalten liege nicht vor. Es werde bestritten, dass der Kläger die Grundwerte der pluralen Gesellschaft ablehne; jedenfalls könne das nicht ohne Weiteres aus der Mitgliedschaft in bestimmten Organisationen abgeleitet werden. Der Kläger sei wiederholt Opfer extremistischer Übergriffe auf sein Eigentum geworden. Soweit dem Kläger eine Vorstrafe wegen Volksverhetzung vorgehalten werde, verstoße das gegen die gegenteilige Verwaltungspraxis der Beklagten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2015 stamme, damit zeitlich dem hier zu bewertenden Vorfall nachgelagert und im Übrigen rechtlich unhaltbar gewesen sei. Solange die XXX nicht verboten sei, komme eine Anknüpfung administrativer Benachteiligungen an eine Mitgliedschaft in ihr nicht in Betracht. Es widerspreche auch dem grundgesetzlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Schutz der Menschenwürde, wenn dem Kläger allein aufgrund seiner politischen Gesinnung der Schutz der Gemeinschaft entzogen werde und gewaltsame Übergriffe auf ihn als nicht entschädigungswürdig angesehen würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes (...) vom 5. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 zu verpflichten, über den Entschädigungsantrag des Klägers vom 16. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Ablehnung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei keine Härteleistung zu bewilligen. Die Billigkeitsleistung diene dem Schutz einer pluralen, auf Offenheit und Vielfalt aufgebauten Gesellschaftsordnung. Vor diesem Hintergrund sei die besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers zu verneinen. Als aktives Mitglied der rechtsextremen Szene in O. -X. habe der Kläger erkennen lassen, dass er die Werte, zu deren Schutz die Richtlinie erlassen worden sei, ablehne und aktiv bekämpfe; insoweit seien bereits die Erkenntnisse aus dem XXX-Verbotsverfahren eindeutig. Die Beklagte sei auch nicht durch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG daran gehindert, die Tätigkeit des Klägers als XXX-Funktionär zu berücksichtigen. Auch die Mitgliedschaft in weiteren rechtsextremen Organisationen sei in den Blick zu nehmen gewesen, zumal der Kläger dort zum Teil in führender Position gestanden habe. Die Verurteilung wegen Volksverhetzung sei insoweit relevant gewesen, als der Kläger zu Gewalttaten aufgerufen habe und damit zu solchen Taten, vor denen die Richtlinie schützen solle. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei es so, dass keine Leistungen erfolgten, wenn ein Verstoß gegen bzw. eine Ablehnung der durch die Richtlinie geschützten Werte offenbar werde. Das sei hier mit Blick auf die Verbreitung von Gewaltaufrufen der Fall. Denn dadurch habe der Kläger seine Missachtung des von der Richtlinie geschützten Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit deutlich gemacht. Fußnote 3 zur Richtlinie zeige unmissverständlich, dass die auf ihrer Grundlage verteilten Mittel – in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 3 GG – keinesfalls der Finanzierung des extremistischen politischen Kampfes dienten. Auch aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung zulasten der Mitglieder bestimmter Vereinigungen folge die fehlende besondere Schutzwürdigkeit des Klägers. Der Kläger sei dadurch auch nicht etwa schutzlos gestellt, was schon daraus erhelle, dass nach dem Übergriff umfassende Ermittlungen durchgeführt worden seien. Die Beteiligten sind zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschei-den, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe. Die dies ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch des Klägers kann sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt ergeben. Denn diese enthält keine Rechtssätze, sondern ist lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsamt. Im Außenverhältnis zum Kläger entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Dementsprechend hat der Kläger in Ziffer VII. seines Antrags gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass ihm bewusst sei, dass kein Rechtsanspruch auf eine Leistung bestehe und die Entscheidung des Bundesamtes nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolge. Auch die Präambel der Richtlinie betont, dass kein Rechtsanspruch auf die Härteleistungen bestehe. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14.03.2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25.04.2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff., OVG NRW, Beschlüsse vom 04.10.2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18.01.2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7, sowie VG Köln, Urteil vom 21.06.2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff.. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 - 11 A 2540/12 -, juris, Rn. 7 sowie OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Gemessen daran ist die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Weder weicht sie von der Verwaltungspraxis der Beklagten ab, noch verletzt sie den insbesondere durch das Willkürverbot gezogenen rechtlichen Rahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Richtlinie im Fall des Klägers anders gehandhabt haben könnte als in ständiger Verwaltungspraxis, bestehen nicht. Die gegenteilige Behauptung des Klägers unter Verweis auf die Ausführungen der Bundesregierung in BT-Drs 18/1938 geht fehl. Dort ist vielmehr der im Fall des Klägers herangezogene Ablehnungsgrund des fehlenden Schutzbedürfnisses ausdrücklich als einer der Ablehnungsgründe aus der Verwaltungspraxis des Bundesamtes aufgeführt (vgl. Seite 6, dritter Spiegelstrich). Soweit in der Bundestagsdrucksache auch mitgeteilt wird, dass Vorstrafen antragstellender Personen bei der Bewilligung von Härteleistungen grundsätzlich außer Betracht bleiben, führt dies für den Fall des Klägers nicht zur Annahme einer Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers nicht unter Verweis auf seine Vorstrafe an sich abgelehnt, sondern die konkret abgeurteilte Tat als Beleg dafür herangezogen, dass der Kläger den Grundwerten der demokratischen und pluralen Gesellschaft widerspreche. Dass sich das Bundesamt nicht vorbehält, für diesen Ablehnungsgrund aus der Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Seite 6, dritter Spiegelstrich in der genannten BT-Drucksache) nicht jedenfalls auch Erkenntnisse aus Strafverfahren zu verwerten, lässt sich den Ausführungen in der Bundestagsdrucksache nicht entnehmen. Genau in diesem Sinne wird vielmehr bei der Beantwortung von Frage 11 in der genannten Bundestagsdrucksache erläutert, dass Anträge von Personen, die zuvor aufgrund eines politisch rechtsextrem motivierten Delikts rechtskräftig verurteilt worden waren, nach Auswertung der aus den Strafverfahren beigezogenen Erkenntnismittel abgelehnt worden seien. Die von der Beklagten für ihre ablehnende Entscheidung tragend herangezogenen Gesichtspunkte wahren den aufgezeigten rechtlichen Rahmen. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Beklagte durfte das von der Richtlinie vorausgesetzte besondere Schutzbedürfnis in Bezug auf Extremismen (vgl. Präambel und Fußnote 3 der Richtlinie) mit Blick darauf verneinen, dass der Übergriff auf den Kläger im Zusammenhang mit dessen Engagement in einer extremistischen Partei stand. Dass sowohl die Richtlinie als auch die Teile der einschlägigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes beschreibenden Antworten in der genannten Bundestagsdrucksache als Beispiele für ein fehlendes besonderes Schutzbedürfnis im Sinne der Richtlinie nur wechselseitig begangene extremistische Übergriffe bzw. die maßgebliche Provokation des Übergriffs benennen, steht dem nach den oben dargestellten Maßstäben nicht entgegen. Denn die Begründung der Beklagten beruht jedenfalls nicht auf einer sachfremden oder vom Richtliniengeber nicht hingenommenen Erwägung. Sie knüpft nach dem jedenfalls vertretbaren Ansatz des Bundesamtes als Bewilligungsbehörde daran an, dass die Bewilligung von Mitteln, die mit Signalwirkung für die Verteidigung der Grundwerte der pluralen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, an Opfer extremistischer Übergriffe, die wegen ihres Engagements gegen die Werteordnung des Grundgesetzes Übergriffsopfer wurden, ihren spezifischen Zweck verfehlen würde. Die weitere Annahme des Bundesamtes, ein Engagement (u. a.) für die XXX sei ein solches Engagement gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft, unterliegt keinem Zweifel. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts strebt die XXX nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 634 ff. Entgegen der klägerischen Auffassung widerspricht die Ermessensausübung der Beklagten auch nicht dem grundgesetzlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die dort genannten Merkmale dürfen grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. Es kommt auch nicht darauf an, dass neben dem dort genannten Merkmal weitere Gründe für die Ungleichbehandlung maßgeblich waren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10 –, juris, Rn. 52. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist hier schon nicht betroffen. Dazu wäre es erforderlich, dass die Ablehnung der Billigkeitsleistung unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2019 – 21 CS 18.1290 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 21. Das ist aber nicht der Fall. Abgestellt wird ohne Ansehung der konkreten politischen Anschauung darauf, dass die Bewilligung von Mitteln unter den gegebenen Umständen ihren Zweck verfehlen würde. Anknüpfungspunkt ist hierbei auch nicht die politische Anschauung sondern der Zusammenhang zwischen einem Handeln des Klägers gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft und einem Übergriff auf ihn. Die Ermessensausübung verletzt auch nicht den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers. Entgegen seiner Ansicht wird ihm nicht allein aufgrund seiner politischen Gesinnung der Schutz der Gemeinschaft entzogen und gewaltsame Übergriffe auf ihn als nicht entschädigungswürdig angesehen. Die Entscheidung der Beklagten hebt vielmehr lediglich darauf ab, dass sich eine Billigkeitsleistung im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Tatumstände nicht dazu eignet, ein Signal für die Verteidigung der Grundwerte der pluralen Gesellschaft zu setzen. Im Übrigen erfährt der Kläger denjenigen, insbesondere strafrechtlichen Schutz der Rechtsordnung, der jedermann zusteht. Schließlich begegnet auch die Heranziehung der Verurteilung wegen Volksverhetzung keinen Bedenken. Dass die Verurteilung zeitlich dem hier zu bewertenden Vorfall nachgelagert erfolgt ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Die Heranziehung ist unter dem Gesichtspunkt erfolgt, dass der Kläger eine Straftat im Umfeld derjenigen Grundwerteverstöße begangen habe, vor denen die Richtlinie schützen solle. Die Beklagte verneint nach ständiger Verwaltungspraxis in diesen Fällen das besondere Schutzbedürfnis, wenn ihr solche Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Diese Praxis ist nach den oben dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden. Nachdem die Verurteilung rechtskräftig und die Verfassungsbeschwerde des Klägers erfolglos war, besteht auch kein Anlass, die rechtliche Einordnung des klägerischen Verhaltens durch die berufenen Gerichte aufgrund des pauschalen Bestreitens des Klägers in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.