OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 8055/18

VG KOELN, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG erlaubt die Verzinsung rückständiger BAföG-Darlehen mit 6 % jährlich; dies ist nicht verfassungswidrig. • Für die Entstehung der Verzinsungspflicht nach § 18 Abs. 2 BAföG ist weder eine Mahnung noch ein Verschulden des Darlehensnehmers erforderlich; maßgeblich ist die Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage. • Die BFH-Rechtsprechung zur Verzinsung von Steuernachforderungen ist nicht ohne Weiteres auf das Ausbildungsförderungsrecht übertragbar, weil § 18 BAföG einen präventiv-sanktionsbezogenen Zweck verfolgt.
Entscheidungsgründe
Verzinsung rückständiger BAföG-Darlehen mit 6 % jährlich rechtmäßig • § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG erlaubt die Verzinsung rückständiger BAföG-Darlehen mit 6 % jährlich; dies ist nicht verfassungswidrig. • Für die Entstehung der Verzinsungspflicht nach § 18 Abs. 2 BAföG ist weder eine Mahnung noch ein Verschulden des Darlehensnehmers erforderlich; maßgeblich ist die Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage. • Die BFH-Rechtsprechung zur Verzinsung von Steuernachforderungen ist nicht ohne Weiteres auf das Ausbildungsförderungsrecht übertragbar, weil § 18 BAföG einen präventiv-sanktionsbezogenen Zweck verfolgt. Der Kläger hatte in den Jahren 1979–1981 BAföG-Darlehen erhalten. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) stellte eine Darlehensschuld von ursprünglich 5.400 DM fest und setzte Rückzahlungsfristen; der Kläger nahm wiederholt Zahlungen nicht vor. Das BVA erließ wiederholt Vollstreckungsanordnungen, forderte Unterlagen zu Stundungs- und Freistellungsanträgen an und nahm mehrmals befristete Niederschläge vor. Für einen längeren Rückstand erhob das BVA Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG in Höhe von 6 % jährlich und erließ am 6. September 2018 den streitigen Zinsbescheid. Der Kläger rügte die Unangemessenheit des Zinssatzes, berief sich auf Rechtsprechung zum Niedrigzinsniveau und beantragte Ratenzahlung bzw. Stundung; das BVA lehnte ab. Der Kläger klagte gegen den Zinsbescheid; das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. • Zuständigkeit und Form: Die Klage ist zulässig, das Verfahren wurde nach VwGO entschieden. • Rechtsgrundlage der Verzinsung: Die Zinserhebung stützt sich auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung; dort ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr vorgesehen. • Fälligkeit und Überschreitung: Die Darlehensraten waren fällig; der Zahlungstermin wurde um mehr als 45 Tage überschritten, sodass die gesetzliche Verzinsung eintritt; hierzu bedarf es weder einer Mahnung noch eines Bescheids. • Anknüpfung an zuvor erhobene Zinsen: Der streitige Erhebungszeitraum schließt an frühere, nicht bestrittene Zinserhebungen an; zwischenzeitliche Verfahren des Klägers hoben die Fälligkeit nicht auf. • Zweck der Verzinsung und Verfassungsmäßigkeit: § 18 Abs. 2 BAföG verfolgt primär einen Sanktions- und Rückzahlungsdruckzweck, nicht primär die Abschöpfung eines Nutzungsvorteils; deshalb ist ein Zinssatz von 6 % in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. • Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung: Die vom Kläger angeführte BFH-Entscheidung zu AO-Zinsen betrifft Steuernachforderungen mit anderem Zweck (Ausgleich von Zinsschäden) und ist nicht ohne Weiteres auf das BAföG übertragbar. • Verfahrensverhalten des Klägers: Der Kläger hat wiederholt keine vollständigen Unterlagen zu Stundungs- bzw. Freistellungsanträgen vorgelegt; das BVA gewährte erst mit dem Bescheid vom 6. September 2018 eine Stundung für einen künftigen Zeitraum, beseitigte jedoch nicht die bereits entstandenen Zinsansprüche. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide des BVA vom 6. September 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 verletzen den Kläger nicht. Die Zinsforderung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV ist rechtmäßig begründet und in Höhe und Zeitraum zulässig; die gesetzlichen Voraussetzungen (Fälligkeit, Überschreitung um mehr als 45 Tage) liegen vor. Die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken und Verweise auf Entscheidungen zur Verzinsung von Steuern begründen keine Übertragbarkeit auf das Ausbildungsförderungsrecht; der Sanktionscharakter der Regelung rechtfertigt die Festsetzung des Zinssatzes. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.