Urteil
26 K 8026/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1027.26K8026.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt zwischen 2003 und 2007 ein Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz i. H. v. insgesamt 10.167,00 Euro. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 19.09.2011 wurden das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2007 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2012 festgesetzt. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. Nach dem im Bescheid enthaltenen Tilgungsplan war die erste vierteljährliche Rate i. H. v. 315,00 Euro bis zum 30.06.2012 zu zahlen. Infolge einer dem Bundesverwaltungsamt nicht mitgeteilten Anschriftenänderung ging der FRB dem Kläger nach seinen eigenen Angaben erst am 24.12.2011 zu. Mit Schreiben vom 21.01.2012 erhob der Kläger einen nicht weiter begründeten Widerspruch gegen den FRB, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.06.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete, am 13.08.2012 bei dem hiesigen Verwaltungsgericht erhobene Klage mit dem Aktenzeichen 25 K 4755/12 begründete der Kläger mit einer im FRB enthaltenen, seiner Ansicht nach fehlerhaften Nachlassberechnung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens sowie eines fehlerhaft berechneten Rückzahlungsbeginns. Gegen das klagabweisende Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 09.04.2014 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.05.2014 die Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23.07.2015 – 12 A 1013/14 – abgelehnt. Mit Schreiben vom 11.10.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 09.04.2014 mit dem Beschluss vom 23.07.2015 rechtskräftig geworden sei und er daher zur Begleichung der bisher fällig gewordenen Raten i. H. v. 5.670,00 Euro sowie Kosten bzw. Zinsen i. H. v. 4,00 Euro aufgefordert werde. Zudem wies das Schreiben einen Tilgungsplan für die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Darlehensrestschuld i. H. v. 4.330,00 Euro aus. Mit Schreiben vom 25.10.2016, bei der Beklagten per Fax eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger eine zinslose Stundung des bereits aufgelaufenen Zahlbetrages i. H. v. 5.670,00 Euro bis zum 31.01.2017 unter Einräumung einer Ratenzahlung. Dem Schreiben beigefügt war ein Überweisungsbeleg über einen „Erstbetrag“ i. H. v. 700,00 Euro auf das von der Bundeskasse Halle bei der Bundesbank geführte Darlehenskonto des Klägers. Mit streitgegenständlichem Zinsbescheid vom 16.02.2017, der ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 21.02.2017 zur Post gegeben wurde, erhob die Beklagte Zinsen i. H. v. insgesamt 765,25 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen einerseits aus einer Verzinsung eines Betrages i. H. v. 10.167,00 Euro mit 6 % für den Zeitraum vom 23.07.2015 bis 31.07.2016, was mit 623,58 Euro beziffert wurde. Hierbei war der auf den 23.07.2015 ausgewiesene Verzinsungsbeginn als Datum der „Rechtskraft des Urteils vom 23.07.2015“ angegeben. Andererseits wurde die Verzinsung eines Betrages i. H. v. 10.000,00 Euro mit 6 % für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 25.10.2016 mit einer Summe von 141,67 Euro angegeben. Hierbei wurde hinsichtlich des letzten Tages des Zahlungsrückstandes auf den „Eingang des Stundungsantrags“ hingewiesen. Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, dass bereits im FRB auf die Folgen eines verschuldensunabhängigen Zahlungsverzuges bei Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage hingewiesen worden sei und die Zinsen von dem gesamten noch nicht zurückgezahlten Betrag erhoben werden müssten. Unter anderem diese Zinsforderung stundete die Beklagte dem Kläger mit Stundungsbescheid vom 16.02.2017, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 26 K 8029/18 ist, gegen Ratenzahlung i. H. v. monatlich 65,00 Euro und unter Verzinsung mit einem Zinssatz von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 30.09.2019. Mit Schreiben vom 24.02.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 16.02.2017 ein. Am 31.10.2018 erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen 25 K 7358/18 geführte Untätigkeitsklage vor dem hiesigen Verwaltungsgericht und beantragte, die Beklagte zur Bescheidung über den Widerspruch des Klägers vom 24.02.2017, den Zinsbescheid vom 16.02.2017 betreffend, zu verurteilen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid rechtmäßig zwischen einer Zinserhebung bis zum 31.07.2016 und ab dem 01.08.2016 in Ansehung des § 17 Abs. 2 BAföG in der bis zur Änderung durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung differenziert habe. Infolge des erlassenen Widerspruchsbescheids erklärten der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2018 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2018 das Gerichtsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 18.12.2018 stellte das Gericht das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren 25 K 7358/18 ein. Der Kläger hat bereits am 02.12.2018 die hiesige Klage erhoben. Zur Begründung der hiesigen Klage trägt der Kläger vor, die Zinshöhe in dem Bescheid vom 16.02.2017 sei unzutreffend. Die Zinsen seien jedenfalls teilweise unter Zugrundelegung einer Darlehenssumme i. H. v. 10.167,00 Euro berechnet worden. Ihm sei jedoch mit Schreiben der Beklagten vom 11.10.2016 mitgeteilt worden, dass für das Darlehen, das für einen nach dem 28.02.2001 begonnen Ausbildungsabschnitt bezogen werde, gemäß § 17 Abs. 2 BAföG lediglich eine Rückzahlungsverpflichtung i. H. v. maximal 10.000,00 Euro entstehe. Daher könne auch nur dieser Maximalbetrag der Zinsberechnung zugrunde gelegt werden. Überdies sei der Zinsbeginn seit dem 23.07.2015 falsch berechnet worden. Zwar sei das Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss von diesem Tage formal beendet worden. Dieser Beschluss sei ihm jedoch erst am 04.08.2015 zugestellt und damit existent geworden. Das Zustellungsdatum sei daher das entscheidende für den Beginn des Zahlungsrückstandes. Zudem erhebe er den Einwand rechtsmissbräuchlichen bzw. willkürlichen Verhaltens, da die Beklagte ihn erst mit Schreiben vom 11.10.2016 erneut kontaktiert habe. Aufgrund des langen Zeitraumes seit dem gerichtlichen Verfahren, das durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23.07.2015 beendet worden sei, sei die 15-monatige Untätigkeit der Beklagten unverhältnismäßig und diene allein der Generierung von Zinseinnahmen. Zuletzt sei die Höhe des Zinssatzes mit 6 % verfassungswidrig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018. Das Gericht hat die Akten des erledigten Verfahrens 25 K 7358/18 beigezogen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Verzinsung ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der bis zum 31.07.2016 bzw. ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung. Nach beiden Gesetzesfassungen entsteht abweichend von der Grundregel des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, dass Staatsdarlehen nicht zu verzinsen sind, ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Gemäß § 8 Abs. 2 DarlehensV in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung beginnt die Verzinsung mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat den Zahlungstermin der ersten Rate im Jahr 2012 und auch die folgenden Zahlungstermine um mehr als 45 Tage überschritten. Die Zahlungstermine ergeben sich unmittelbar aus dem bis zum 31.07.2016 bzw. ab dem 01.08.2016 geltenden Gesetz, nämlich aus der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG geregelten Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens zu den in § 18 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 BAföG i. V. m. § 11 Abs. 1 DarlehensV a. F. vorgesehenen Terminen. Danach ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu zahlen. Hier endete die Förderungshöchstdauer Ende März 2007, woraus sich ein erster Rückzahlungstermin am 30.04.2012 oder mit Blick auf die Aufforderung zur vierteljährlichen Zahlungsweise am 30.06.2012 ergibt. Hier spricht vieles dafür, dass als maßgeblicher erster Zahlungstermin der 30.06.2012 anzunehmen ist. Siehe hierzu OVG NRW, Urt. v. 04.06.2012 – 12 A 381/10, juris, Rn. 3 und 34 in einer vergleichbaren Konstellation. Denn die im FRB enthaltene Aufforderung ist dem Kläger vor Beginn des Rückzahlungszeitraums zugegangen und dürfte sofort bestandskräftig geworden sein. Ein Widerspruch hiergegen dürfte keine aufschiebende Wirkung haben, denn die Aufforderung dürfte eine ausschließlich begünstigende Regelung darstellen, die lediglich die Wirkung entfaltet, die Fälligkeit von jeweils zwei monatlichen Raten auf das Ende des dritten Monats zu verschieben. Diese Frage kann jedoch vorliegend dahinstehen, denn eine Zahlung durch den Kläger erfolgte erst im Jahr 2016 und die Beklagte erhob Zinsen erst ab dem 23.07.2015. An der gesetzlich begründeten Zahlungsverpflichtung ändert sich nichts, wenn gegen einen FRB ein Rechtsbehelf erhoben wird. Zwar hemmt ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung die Vollstreckung aus dem FRB, dessen Funktion es insoweit ist, die gesetzliche Zahlungsverpflichtung zu titulieren; jedoch bedarf es für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung selbst nicht eines Bescheides der Beklagten oder gar dessen Bestandskraft. Dies verdeutlicht auch § 10 DarlehensV a. F., wonach das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Rückzahlungsbescheid ausdrücklich unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wann das Urteil vom 09.04.2014 rechtskräftig geworden ist, nicht an. Die Beklagte durfte die entstandenen Zinsen mit dem streitgegenständlichen Bescheid erheben. Insbesondere ist die in § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung geregelte Ausnahme von der Zinserhebung nicht gegeben. Nach diesen Vorschriften werden Zinsen nicht erhoben, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Der FRB ging dem Kläger vor Beginn des hier streitgegenständlichen Verzinsungszeitraums zu. Schließlich ist gegen die Höhe der erhobenen Zinsen nichts zu erinnern. Die Bemessung des Zeitraums, für den Zinsen erhoben wurden, ist nicht zu beanstanden. Der bereits seit 2012 bestehende Zahlungsrückstand bestand in dem von der Beklagten herangezogenen Zeitraum (ab dem 23.07.2015) fort. Das Ende des Zahlungsrückstands konnte die Beklagte zunächst ohne Bedenken auf den Eingang des Stundungsantrags am 25.10.2016 festgelegen. Denn für den bis dahin reichenden Zeitraum befand sich der Kläger jedenfalls in Zahlungsrückstand. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.02.2011 – 12 E 1229/10, n. v. Auch die weiteren herangezogenen Berechnungsgrundlagen der Zinsen in Form der jeweils zu verzinsenden Darlehenssumme weisen keine Fehler auf. Die Beklagte hat die Zinsen zu Recht in der Zeit bis zum 31.07.2016 von der ausstehenden Darlehensforderung in Höhe von 10.167,00 Euro und erst für die Zeit ab dem 01.08.2016 vom gesetzlich gekappten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro erhoben. Nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung der § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG, § 8 Abs. 1 DarlehensV waren die Zinsen im Falle einer Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage von der gesamten Darlehens(rest)schuld zu erheben, unabhängig davon, dass der zurückzuzahlende Betrag in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10.000,00 Euro begrenzt war. Erst durch § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung ist die zu verzinsende Summe nicht mehr auf die ausstehende Darlehensforderung, sondern den gesamten noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG begrenzt worden. Auch die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG alter und auch neuer Fassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig. Vgl. VG Köln, Urt. v. 04.02.2020 – 26 K 8055/18, juris, Rn. 41 ff. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, nach dem die Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 % pro Monat nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach dieser Entscheidung, die auch die dahingehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – in Bezug nimmt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, juris, Rn. 115, 255, kann der Gesetzgeber bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und Zinserhebung leiten lassen. Begrenzt wird sein Spielraum allerdings dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden. Anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, dazu BVerfG a. a. O., Rn. 125 ff., ist im Studienförderungsrecht Grund für die Belastung mit Rückstandszinsen nicht (allein) die Abschöpfung von Vermögensvorteilen. Vielmehr soll der Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1991 – 5 C 18/88, juris, Rn. 12. Für die realitätsgerechte Abbildung dieses Belastungsgrundes ist die Höhe des allgemeinen Zinsniveaus – anders als bei einer Vorteilsabschöpfung – nicht entscheidend. Vgl. zu Säumniskosten nach dem Verwaltungskostengesetz a. F. VG Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2021 – 6 K 4068/20, juris, Rn. 39; zur Nichtübertragbarkeit der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinsen nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf Säumniszuschläge nach § 240 AO wegen deren Druckmittelcharakters FG Hamburg, Urt. v. 01.10.2020 – 2 K 11/18, juris, Rn. 25 ff. Die Erhebung von Zinsen für den streitgegenständlichen Zeitraum ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung von Rechten ist eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben i. S. d. § 242 BGB. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Die Frage, ob Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall auf der Grundlage einer Gewichtung und Abwägung der Gesamtumstände zu beantworten. Allein durch Zeitablauf kann ein Vertrauenstatbestand in dem genannten Sinne nicht begründet werden. OVG NRW, Urt. v. 27.04.2016 – 1 A 1923/14, juris, Rn. 88 ff. m. w. N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.01.2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230. Vorliegend fehlt es an dem Umstandsmoment. Es ist hier kein der Beklagten zurechenbares Verhalten des Bundesverwaltungsamtes erkennbar, durch das der Kläger bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen durfte, das Bundesverwaltungsamt werde die Forderung nicht mehr geltend machen. Allein die vom Kläger geltend gemachte Zeitspanne von 15 Monaten seit der Beendigung des den FRB betreffenden gerichtlichen Verfahrens bis zur Übersendung des aktuellen Tilgungsplans im Schreiben vom 11.10.2016 vermag kein Vertrauen in eine unterbleibende Geltendmachung der Darlehensrückforderung und etwaiger Zinsen, wie mit dem streitgegenständlichen Zinsbescheid vom 16.02.2017 geschehen, zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.