Urteil
2 K 4874/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheidsantrag ist nur bescheidungsfähig, wenn die nach BauPrüfVO erforderlichen prüffähigen Bauvorlagen, insbesondere ein Lageplan, vorgelegt werden.
• Fehlen wesentliche Bauvorlagen, darf die Behörde den Antrag nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 BauO NRW 2000 zurückweisen.
• Ein formaler Anhörungsmangel ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn er die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.
• Eine Verpflichtungsklage ist gegen einen Zurückweisungsbescheid nach §§ 71, 72 BauO NRW 2000 nicht statthaft, weil dieser nur verfahrensgestaltenden Charakter hat.
Entscheidungsgründe
Unvollständige Bauvorlagen rechtfertigen Zurückweisung des Bauvorbescheidsantrags • Ein Bauvorbescheidsantrag ist nur bescheidungsfähig, wenn die nach BauPrüfVO erforderlichen prüffähigen Bauvorlagen, insbesondere ein Lageplan, vorgelegt werden. • Fehlen wesentliche Bauvorlagen, darf die Behörde den Antrag nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 BauO NRW 2000 zurückweisen. • Ein formaler Anhörungsmangel ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn er die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat. • Eine Verpflichtungsklage ist gegen einen Zurückweisungsbescheid nach §§ 71, 72 BauO NRW 2000 nicht statthaft, weil dieser nur verfahrensgestaltenden Charakter hat. Die Klägerin beantragte Bauvorbescheide zur Errichtung bzw. Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters auf einem bereits teilweise gewerblich bebauten Grundstück im Ortsteil. Vorangegangene Anträge wurden teils abgelehnt oder zurückgewiesen; teils wurden Baugenehmigungen für einen separaten Restpostenverkauf erteilt. Mit Antrag vom 25. Mai 2018 begehrte die Klägerin einen Bauvorbescheid für einen Discountmarkt mit 1.175 m² (hilfsweise 1.000 m²) und legte u. a. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sowie Kostendaten vor, verweigerte aber die Vorlage weiterer Unterlagen. Der Beklagte forderte nach Angaben die Angabe zur Geschossfläche und ggf. ein Gutachten, verlangte jedoch keinen prüffähigen Lageplan. Daraufhin wurde der Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2018 gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 BauO NRW 2000 zurückgewiesen. Die Klägerin klagte auf Erteilung des Bauvorbescheids; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Anfechtung des Zurückweisungsbescheids ist zulässig, eine Verpflichtungsklage ist jedoch nicht statthaft, weil der Zurückweisungsbescheid verfahrensgestaltenden Charakter hat und kein ablehnender Verwaltungsakt ist. • Unvollständigkeit der Bauvorlagen: Rechtsgrundlage der Zurückweisung ist § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen beizufügen; hier fehlt mindestens ein prüffähiger Lageplan. • Erforderlichkeit des Lageplans: Der Lageplan muss die konkrete Lage der geplanten baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück ausweisen und ist für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB unerlässlich. Ohne Lageplan ist der Antrag nicht so bestimmt, dass ein gebundener, verlässlicher Vorbescheid mit Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren ergehen könnte. • Beurteilung der Anhörung: Ein möglicher Verstoß gegen Anhörungspflichten ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil der Mangel die Entscheidung nicht beeinflusst hat — die Zurückweisung wäre auch bei ordnungsgemäßer Anhörung wegen fehlenden Lageplans erfolgt. • Verpflichtungsklage und Untätigkeitsklage: Eine Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs.1 VwGO ist unzulässig, weil kein ablehnender VA vorliegt; eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, weil der Antrag nicht vollständig war (§ 75 VwGO). • Materiell-rechtlich: Selbst inhaltlich begründet wäre ein positiver Vorbescheid nicht möglich, solange die gesetzlich geforderten Bauvorlagen fehlen, v. a. nach § 69 BauO NRW 2000 i.V.m. § 16 BauPrüfVO. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids vom 25. Juni 2018, weil der Bauvorbescheidsantrag nicht bescheidungsfähig war, da zumindest ein prüffähiger Lageplan fehlte und damit die erforderlichen Bauvorlagen gemäß §§ 71, 72 BauO NRW 2000 und § 16 BauPrüfVO nicht vorlagen. Eine Verpflichtungsklage war unzulässig, weil der Zurückweisungsbescheid nur verfahrensgestaltenden Charakter hat; eine Untätigkeitsklage scheidet wegen des unvollständigen Antrags aus. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.