Urteil
24 K 16251/17
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach §24 GlüStV erteilte Spielhallenerlaubnis kann nach landesrechtlicher Anordnung bis längstens zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags befristet werden (hier: 30.06.2021).
• Die Befristung dient der effektiven Kontrolle, Suchtbekämpfung und der Möglichkeit, auf Evaluationsergebnisse und mögliche Neuregelungen zu reagieren, und ist verfassungs- und unionsrechtlich zulässig.
• Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG findet auf Geldspielhallen keine Anwendung; Erlaubnisse sind keine Konzessionen i.S.d. Vergaberrechts.
• Die Ausübung des Ermessens der Behörde zur konkreten Fristwahl ist gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; eine Befristung bis zum 30.06.2021 verletzt insoweit nicht die Rechte des Betreibers.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit starrer Befristung von Spielhallenerlaubnissen bis zum Außerkrafttreten des GlüStV • Eine nach §24 GlüStV erteilte Spielhallenerlaubnis kann nach landesrechtlicher Anordnung bis längstens zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags befristet werden (hier: 30.06.2021). • Die Befristung dient der effektiven Kontrolle, Suchtbekämpfung und der Möglichkeit, auf Evaluationsergebnisse und mögliche Neuregelungen zu reagieren, und ist verfassungs- und unionsrechtlich zulässig. • Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG findet auf Geldspielhallen keine Anwendung; Erlaubnisse sind keine Konzessionen i.S.d. Vergaberrechts. • Die Ausübung des Ermessens der Behörde zur konkreten Fristwahl ist gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; eine Befristung bis zum 30.06.2021 verletzt insoweit nicht die Rechte des Betreibers. Die Klägerin betreibt seit 2009 eine Spielhalle und beantragte 2015 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach §16 AG GlüStV NRW. Die Behörde erteilte am 30.11.2017 die Erlaubnis unter Abweichung vom Mindestabstand und befristete sie gemäß landesrechtlicher Vorgabe längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags, §16 Abs.2 Satz5 AG GlüStV NRW, auf den 30.06.2021. Die Klägerin klagte auf Verlängerung der Befristung mindestens auf acht Jahre und rügte unions- und verfassungsrechtliche Verstöße gegen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, fehlende Kohärenz, Transparenz- und Konzessionspflichten sowie Verletzung der Berufsfreiheit. Die Beklagte verteidigte die Pflicht zur Befristung, die Verfolgung legitimer Schutzinteressen und die Vereinbarkeit mit nationalem und Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und erklärte die Befristung für rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen: §§24,25,29,35 GlüStV; §16 AG GlüStV NRW; Art.49,56 AEUV; Richtlinie 2006/123/EG; GWB. • Erlaubnispflicht und Befristung: Nach §24 GlüStV bedürfen Spielhallen einer Erlaubnis und §24 Abs.2 GlüStV sowie §16 Abs.2 Satz5 AG GlüStV NRW autorisieren die Befristung bis längstens zum Außerkrafttreten des Staatsvertrags; in NRW ist maßgeblicher Endtermin der 30.06.2021. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sind im Glücksspielbereich durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Sucht- und Jugendschutz, Betrugsverhütung) gerechtfertigt; EuGH-Rechtsprechung räumt den Mitgliedstaaten hier weiten Gestaltungsspielraum ein; unterschiedliche Landesregelungen berühren die Verhältnismäßigkeit nicht, soweit sie geeignet und kohärent sind. • Dienstleistungsrichtlinie und Konzessionsrecht: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für Glücksspiele (Art.2 lit. h; ErwGr.25). Glücksspielerlaubnisse für Spielhallen sind keine Konzessionen i.S.d. Richtlinie 2014/23/EU oder Dienstleistungskonzessionen nach §105 GWB, da sie keine entgeltlichen, staatlich verwerteten Verträge darstellen. • Transparenz- und Kohärenzanforderungen: Die gesetzlichen Kriterien, ergänzend ausgelegt durch Ministerialerlasse, genügen dem unionsrechtlichen Transparenzgebot; es besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit, das die Regelungswirkung aufheben würde. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Befristungsregelung greift in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und das Eigentum (Art.14 GG) ein, ist aber durch Gemeinwohlinteressen (Suchtbekämpfung, Spielerschutz) gerechtfertigt und verhältnismäßig; Übergangsregelungen schützen Vertrauen. • Ermessensausübung: Die konkrete Befristungsdauer liegt im Ermessen der Behörde; gerichtliche Kontrolle prüft nur auf Ermessensfehler. Die Beklagte hat ihr Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Befristung bis zum 30.06.2021 ausgeübt; ein milderes, ebenso geeignetes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Klage der Betreiberin wird abgewiesen. Die Befristung der Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2021 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und verletzt weder Unions- noch Verfassungsrecht; sie ist geeignet und erforderlich zur Verfolgung legitimer Schutzzwecke (Sucht- und Jugend- sowie Betrugsschutz) und steht im Rahmen des landesrechtlich eingeräumten Ermessens. Ein Anspruch auf Verlängerung der Befristung auf mindestens acht Jahre besteht nicht. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Berufung gegen die Entscheidung wurde zugelassen.