Beschluss
8 L 1685/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0923.8L1685.19.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 355/19) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die Antragsteller machen letztlich allein geltend, durch die genehmigten Umbaumaßnahmen verliere ihr Haus die Eigenschaft als Doppelhaus. Damit dringen sie nicht durch. Die genehmigte Maßnahme führt nicht zum Verlust nachbarrechtlich geschützter Eigenschaften eines Doppelhauses. Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses auch für den (wie hier) unbeplanten Innenbereich. Der Begriff des Doppelhauses darf bauordnungsrechtlich nicht überladen werden. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird. Letztere liegt darin, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 13, 16 und vom 19.03.2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 19, sowie vom 24.02.2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 24, jeweils m. w. Nw. Es lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemindert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.09.2015 – 7 A 1276/13 –, juris, Rn. 40, m. w. N. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und –breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.09.2015 – 2 CS 15.1792 –, juris, Rn. 13. Die Anzahl der Wohnungen, der Hauseingänge, der erforderlichen Stellplätze und die städtebauliche Wirkung der Gesamtmasse eines Baukörpers sind für § 22 Abs. 2 BauNVO ebenso unerheblich wie die Fragen, ob bei aneinandergebauten Wohnungen etwa die Heizungsanlage gemeinsam betrieben wird oder einzelne Bauteile des Hauses gemeinsam genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.1997 – 10 B 1869/97 –, juris, Rn. 16. Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 08.12.1995 – 1 L 3209/94 –, juris, Rn. 10. Ein wechselseitiges Austauschverhältnis ist – dem Grundgedanken dieser besonderen Form der Bauweise folgend – nur für den unmittelbar grenzständigen und zusätzlich einen gewissen, nicht abstrakt bestimmbaren grenznahen Bereich auf den benachbarten Baugrundstücken zu fordern. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14.02.2018 – 15 CS 17.2549 –, juris, Rn. 11. Ausgehend hiervon stellt sich der hier betroffene Baukörper auch nach Umsetzung des genehmigten Vorhabens nachbarrechtlich als Doppelhaus dar. Dass der entstehende Baukörper im Hinblick auf die oben genannten quantitativen und qualitativen Merkmale nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut worden ist, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung sind insoweit nachvollziehbar, auch betreffend die dem Gesamtbild nach nicht relevanten Abweichungen im Bereich der Firsthöhe (90 cm) und des nicht einheitlich gestalteten rückwärtigen Bereichs. Dass der Eingangsbereich, einschließlich Türklingeln und Briefkästen, bei genauerer Betrachtung auf zwei Wohneinheiten hindeuten wird, hebt den Eindruck, dass zwei Teile einer baulichen Anlage auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, nicht auf. Dass innerhalb des einen Teils eine weitere Unterteilung durch Abschlusswände gegeben ist, ist äußerlich nicht einmal wahrnehmbar. Nichts anderes ergibt sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebäudebegriff, auf den die Antragsteller maßgeblich abstellen und die erteilte Genehmigung deswegen für rechtswidrig halten, weil ein Doppelhaus nicht aus drei sondern nur aus zwei Gebäuden bestehen könne, hier aber die „Doppelhaushälfte“ der Beigeladenen schon aus zwei Gebäuden bestehe, weil die beiden genehmigten Wohneinheiten funktional selbständig seien, was auch optisch deutlich werde. „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es „mit seitlichem Grenzabstand“ errichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 18. § 22 Abs. 2 BauNVO verhält sich nicht zum Verhältnis des Gebäudebegriffs in Bezug auf die dort genannten Begriffe (Einzelhaus, Doppelhaus, Hausgruppe). Die Vorschrift regelt als solche über die Bauweise die Stellung der Gebäude zur Grenze. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.12.1995 – 1 L 3209/94 –, juris, Rn. 11 ff. Das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit eignet sich als Abgrenzungsmerkmal betreffend die Frage, ob es sich um unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder um ein Gebäude handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 – 4 B 245.95 –, juris, Rn. 4. Eine selbständig benutzbare bauliche Anlage kann dann nicht als eigenständiges Gebäude angesehen werden, wenn diese vollständig in ein anderes Gebäude einbezogen wurde. Eine solche Einbeziehung in ein Gebäude ist – trotz selbständiger Benutzbarkeit – dann anzunehmen, wenn sich die Gebäudeteile unter einem „gemeinsamen Dach“ befinden und auf einem gemeinsamen Fundament aufbauen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10.11.2015 – 1 LB 143/14 –, juris, Rn. 28, 31. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass unter einem Doppelhaus im Sinne der bauplanungsrechtlichen Bestimmung über die Bauweise, unabhängig von den bestehenden zivilrechtlichen Verhältnissen, insbesondere unabhängig von etwa begründetem Wohnungseigentum, ein aus zwei selbständigen Gebäuden durch Aneinanderbauen an einer Seite zu einer Einheit zusammengefügtes Haus zu verstehen ist. Hieraus folgt, dass bei Vorliegen der eine selbständige Nutzung erlaubenden Merkmale bei jedem der beiden Gebäude nicht länger von einer bloßen Doppelhaushälfte die Rede sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1991 – 4 B 4.91 –, juris, Rn. 2. Aber selbst wenn die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen sich – weil aus zwei Gebäuden bestehend – künftig nicht mehr als Doppelhaushälfte darstellt, würde dies nicht dazu führen, dass der in der Hauptsache angefochtene Bescheid zulasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Drittschutz kann insoweit nämlich weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt in diesen Fällen die planerische Festsetzung, an der es im unbeplanten Bereich (wie hier) fehlt. Der Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben sich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Im Fall der Doppelhausbebauung ist das der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Allerdings treffen den Nachbarn größere Hinnahmepflichten, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet. Aufgrund der einheitlichen Interessenlage bedarf es in den „Doppelhaus-Fällen“ grundsätzlich keiner Betrachtung der konkreten Situation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 18 ff. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 27. Dieses Austauschverhältnis bezieht sich auf die wechselseitige Grenzbebauung. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 – 7 A 44/09 –, juris, Rn. 44. Ausgehend davon ist vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich. Das Vorhaben verändert die Situation bezogen auf den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht. Der bislang durch das Doppelhaus gezogene Rahmen wird auch nicht überschritten. Im Hinblick auf das hier betroffene Austauschverhältnis macht es keinen Unterschied, ob mehrere Wohneinheiten dadurch geschaffen werden, dass diese horizontal oder vertikal in den mit demjenigen der Antragsteller verbundenen Baukörper eingepasst werden. Von daher kommt es auch weder darauf an, dass etwa das benachbarte Haus von-Lauff-Str. 9 auch mehrere Eingänge aufweist, noch dass die Grundsätze zum wechselseitig verträglichen und abgestimmten Aneinanderbauen für Hausgruppen entsprechend gelten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2015 – 4 B 65.14 –, juris, Rn. 6. Andere Gesichtspunkte, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung angeführt werden könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.