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Urteil

13 K 4262/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0919.13K4262.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wandte sich im August 2017 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz u.a. an die Bezirksregierung Köln und bat um Übermittlung der chronologischen Beförderungsbiografie der Beigeladenen für die Dauer ihrer Tätigkeit an der F. in L. . Des Weiteren bat er um Zurverfügungstellung der jeweiligen fachlichen Begründung zum Beförderungsvorschlag des dienstvorgesetzten Schulleiters. Hierauf teilte die Bezirksregierung Köln dem Kläger unter dem 16. August 2017 mit, bei den von ihm erbetenen Informationen handele es sich um personenbezogene Daten, die grundsätzlich schutzwürdig seien und nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Ausnahmen zugänglich gemacht werden dürften. Einer der in § 9 Abs. 1 IFG NRW abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände greife indes nicht ein. Weder hätten die Beigeladene oder ihr Vorgesetzter zugestimmt noch sei ein rechtliches Interesse des Klägers zu erkennen. Der Kläger teilte der Bezirksregierung daraufhin mit, seine Informationsanfrage begründe er mit einem hinreichenden Korruptionsverdacht. Er wolle im Interesse des Allgemeinwohls staatliche Vermögensschäden in Form von überhöhten Pensionsansprüchen abwenden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 lehnte die Bezirksregierung Köln den Informationsantrag des Klägers ab. Insbesondere der Tatbestand des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW sei nicht einschlägig, da der Kläger nach wie vor kein rechtliches Interesse an der Informationsgewährung dargelegt habe. Hiergegen erhob der Kläger am 3. Januar 2018 Klage (13 K 36/18), zu deren Begründung er u.a. darauf hinwies, die Bezirksregierung Köln habe es unterlassen, die Drittbetroffenen zu beteiligen. Die Bezirksregierung Köln bat in der Folge die Beigeladene sowie deren Vorgesetzten um ihre Einwilligung zur Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten. Die Beigeladene verweigerte ihre Zustimmung mit Email vom 24. Mai 2018. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 nahm die Bezirksregierung Köln ihren Bescheid vom 20. Dezember 2017 zurück und lehnte den Informationszugangsantrag des Klägers erneut ab. Einer der Tatbestände des § 9 Abs. 1 IFG NRW, die eine Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erlaubten, liege nicht vor. Insbesondere liege weder eine Einwilligung nach § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW vor noch führe der vom Kläger geltend gemachte Korruptionsverdacht zur Annahme des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 1 lit. c) oder e) IFG NRW. Der Kläger hat hiergegen am 8. Juni 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, insbesondere die Tatbestände des § 9 Abs. 1 lit. c) und e) IFG NRW seien einschlägig. Die Beigeladene, der ehemalige Schulleiter sowie sein Bruder, der stellvertretende Landrat, übten Willkür auf kommunaler Ebene zur Erreichung persönlicher Anliegen auf Kosten anderer aus, wie sich an ihrem Vorgehen im Zusammenhang mit dem verkehrsberuhigten Bereich „O. Q. “ in L. -C. zeige. Sein rechtliches Interesse an den Informationen ergebe sich - außer der Abwehr ungerechtfertigter Pensionsansprüche der Beigeladenen - aus beabsichtigten Schadensersatzansprüchen der betroffenen Anwohner der ehemaligen Spielstraße „O. Q. “ wegen zu beklagender Lärmemissionen und Gefährdungsrisiken. Ohne den gewünschten Informationszugang seien er und seine Eltern, die in der damaligen Spielstraße lebten, in der Formulierung von Schadensersatzansprüchen behindert. Er sei direkt betroffener Anwohner der ehemaligen Spielstraße. Im Übrigen trägt er umfänglich vor. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 25. Mai 2018 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 5. August 2017 Zugang zu der chronologischen Beförderungsbiografie der Beigeladenen für die Dauer ihrer Tätigkeit an der F. in L. sowie zu der jeweiligen fachlichen Begründung zum Beförderungsvorschlag des dienstvorgesetzten Schulleiters zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Durch Beschluss vom 13. Juni 2019 hat das Gericht die Verfahren 13 K 36/18 und 13 K 4262/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2019 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 2. August 2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Durch Beschluss vom 5. August 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 12. September 2019 ist der Kläger seit dem 1. Juli 2010 mit alleiniger Wohnung für die F1.---straße 00 in 00000 Köln gemeldet. Als frühere Anschrift ist „B. M. X. 0“ in 00000 L. erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten – auch im Verfahren 13 K 36/18 – sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 25. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -). Dabei lässt das Gericht dahingestellt, ob § 87 Abs. 2 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) für Auskünfte an nicht betroffene Personen in Bezug auf Personalaktendaten, welche hier in Rede stehen, im materiellen Sinn eine Sonderregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, die den Zugriff auf das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz sperrt bzw. eine Offenlegung derartiger Daten wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 2 LBG NRW gemäß § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, die auch den Schutz der objektiven Rechtsordnung umfasst, ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist jedenfalls aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen, so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris Rdn. 29. Dass es sich in Anwendung dieser Kriterien bei den vom Kläger begehrten Daten betreffend die Beförderungsbiografie der Beigeladenen sowie die korrespondierenden fachlichen Begründungen zu den jeweiligen Beförderungsvorschlägen um personenbezogene Daten der Beigeladenen handelt, bedarf keiner weiteren Darlegung. § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Offenlegung dieser Informationen dar, weil es im streitgegenständlichen Umfang an einer Einwilligung der betroffenen Person fehlt. Im Gegenteil hat die Beigeladene die erforderliche Einwilligung verweigert. Ebenso wenig ist die Offenlegung der begehrten Informationen nach § 9 Abs. 1 lit. c) IFG NRW gerechtfertigt. Dieser Ausnahmetatbestand erlaubt die Offenbarung personenbezogener Daten, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist. Eine Offenlegung nach der hier allein Betracht zu ziehenden ersten Alternative des § 9 Abs. 1 lit. c) IFG NRW scheidet aus. Dass mit den vom Kläger ins Feld geführten staatlichen Vermögensschäden durch überhöhte Pensionsansprüche der Beigeladenen sowie dem geäußerten Korruptionsverdacht erhebliche Nachteile für das Allgemeinwohl in Rede stünden, ist nicht ersichtlich. Als erhebliche Nachteile für das Allgemeinwohl können nämlich nicht beliebige Gemeinwohlgründe angesehen werden, vielmehr sind solche nur aus Gründen eines übergesetzlichen Notstandes, etwa in ausgesprochenen Katastrophenfällen anzunehmen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Schließlich folgt ein Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht aus § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW, der einen Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung von personenbezogenen Daten für den Fall bereitstellt, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Vorliegend hat der Kläger bereits kein rechtliches Interesse im Sinne der zitierten Vorschrift dargelegt, womit dahinstehen kann, ob überwiegende schutzwürdige Belange der Beigeladenen einer Offenbarung entgegenstünden. Ein rechtliches Interesse im Verständnis dieser Norm erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rdn. 103, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rdn. 11 ff., Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris Rdn. 49f. Der Kläger begründet seinen Informationsantrag ausdrücklich damit, im Interesse des Allgemeinwohls einem – seiner Ansicht nach – hinreichenden Korruptionsverdacht nachgehen zu wollen, um staatliche Vermögensschäden in Form von überhöhten Pensionsansprüchen abzuwenden. Damit stehen aber gerade keine subjektiven Rechte des Klägers in Rede; vielmehr gedenkt der Kläger sein Anliegen nach Art einer Popularklage geltend zu machen. Soweit der Kläger im Klageverfahren vorträgt, ein rechtliches Interesse resultiere auch aus beabsichtigten Schadensersatzansprüchen der betroffenen Anwohner der ehemaligen Spielstraße „O. Q. “ wegen zu beklagender Lärmemissionen und Gefährdungsrisiken; ohne den gewünschten Informationszugang seien er als direkt betroffener Anwohner der ehemaligen Spielstraße und seine Eltern, die in der damaligen Spielstraße lebten, in der Formulierung von Schadensersatzansprüchen behindert, bedingt dies keine abweichende Sichtweise. Soweit der Kläger sich zunächst auf mögliche Schadensersatzklagen betroffener Anwohner bzw. seiner Eltern beruft, gilt das oben Ausgeführte sinngemäß: Es stehen damit gerade keine eigenen subjektiven Rechte des Klägers in Rede, sondern bestenfalls diejenigen Dritter. Soweit der Kläger angibt, selbst Schadensersatzklage erheben zu wollen, ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert, um ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen zu belegen. Weder wird dargelegt, gegen wen der Kläger Schadensersatzklage zu beabsichtigen gedenkt noch konturiert, welcher Schaden (in welcher Höhe) ihm entstanden sein könnte. Die diesbezüglich pauschal angeführten zu beklagenden Lärmemissionen und Gefährdungsrisiken sind angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit Juli 2010 in Köln-T. gemeldet ist und zuvor in L. -C1. gemeldet war, die bewusste ehemalige Spielstraße, deren Umwidmung vom Verkehrsausschuss am 20. Januar 2010 beschlossen worden ist, sich jedoch in L. -C. befindet, nicht plausibel. Im Übrigen bleibt auch unklar, inwiefern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderungsbiografie der Beigeladenen sowie den fachlichen Begründungen zum jeweiligen Beförderungsvorschlag einerseits und einem etwaigen Schaden des Klägers andererseits bestehen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.