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Beschluss

29 K 2076/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0711.29K2076.22.00
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Leitsätze

Einem Anspruch auf Einsichtnahme in Belege über die vorhandenen Qualifikationen von Richterinnen und Richtern der Familiensenate eines Gerichts im Sinne des § 23b Abs. 3 Satz 3 GVG aus § 4 Abs. 1 IFG NRW steht aller Voraussicht nach der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Anspruch auf Einsichtnahme in Belege über die vorhandenen Qualifikationen von Richterinnen und Richtern der Familiensenate eines Gerichts im Sinne des § 23b Abs. 3 Satz 3 GVG aus § 4 Abs. 1 IFG NRW steht aller Voraussicht nach der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der am 7. März 2022 gestellte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren hat keinen Erfolg. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, da die Bewilligungsvoraussetzungen des § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorliegen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach diesen Vorschriften auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist, bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung mit den angekündigten sinngemäßen Anträgen, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2022 Einsicht in Belege über die vorhandenen Qualifikationen der Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die alsbald zu erwartenden Qualifikationen zu gewähren, 2. festzustellen, dass die in dem Bescheid vom 28. Februar 2022 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung falsch und das Verwaltungsgericht H. örtlich zuständig ist, jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf dabei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 15 E 326/20 –, juris Rn. 3 f. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es der beabsichtigten Klage des Antragstellers mit beiden Klageanträgen an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Der angekündigte Klageantrag zu 1. wäre aller Voraussicht nach zwar als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2022 ist nach Aktenlage rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ihm steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch des Antragstellers auf Einsichtnahme in Belege über die vorhandenen Qualifikationen der Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die alsbald zu erwartenden Qualifikationen ergibt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Der ablehnende Bescheid vom 28. Februar 2022 ist bei Zugrundelegung dieser Anspruchsgrundlage zunächst nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er erst knapp zwei Monate nach dem Antrag des Antragstellers vom 29. Dezember 2021 ergangen ist. Zwar soll die Information nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Allein eine Überschreitung der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Frist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW führt jedoch – ungeachtet dessen, dass hier ohnehin keine Informationserteilung, sondern eine Ablehnung erfolgt ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Vgl. zu § 7 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG): Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 174. Im Übrigen dürfte die hier vorliegende Überschreitung der Monatsfrist auch zulässig gewesen sein. Sie stellt sich vor dem Hintergrund der weiteren Vorgaben des IFG NRW zum Verfahren als verhältnismäßig geringfügig dar. So war der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach § 9 Abs. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW zunächst gehalten, die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Richterinnen und Richter zu einer Einwilligung in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten an den Antragsteller zu befragen. Zudem war die Vorgabe des § 5 Abs. 3 IFG NRW zu beachten. Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung nach dieser Vorschrift als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 5 Rn. 620. Offen bleiben kann, ob § 87 Abs. 2 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW), der gemäß § 2 Abs. 2 Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG) entsprechend für Richterinnen und Richter gilt, für Auskünfte an nicht betroffene Personen in Bezug auf Personalaktendaten im materiellen Sinne eine Sonderregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, die den Zugriff auf das IFG NRW sperrt. So Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 4 Rn. 534 ff., anders zu § 1 Abs. 3 IFG und § 111 Bundesbeamtengesetz (BBG) allerdings BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24.15 –, juris Rn. 12 ff.; offen gelassen auch von VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 –, juris Rn. 9 f. und VG Köln, Urteil vom 19. September 2019 – 13 K 4262/18 –, juris Rn. 24. Denn einem Anspruch des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht aller Voraussicht nach jedenfalls der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW vor. Vorliegend betrifft das Auskunftsersuchen des Antragstellers personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW. Ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a bis e IFG NRW ist aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Die von dem Antragsteller begehrte Auskunft über die Qualifikationen der Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft personenbezogene Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris Rn. 29 f., Beschluss vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 25, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 A 1997/12 –, juris Rn. 126 und Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 95; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 –, juris Rn. 16 f. Er gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten wie demjenigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris Rn. 31 f., Beschluss vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 27 und Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 98. Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei den Angaben dazu, über welche belegbaren Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügen, um personenbezogene Daten. Denn diese Angaben sind Informationen, die sich jeweils individuell auf eine bestimmte Person beziehen. Insbesondere dürften die genannten Kenntnisse – soweit sie Gegenstand einer verschriftlichten amtlichen Information sind – durch Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen, Nebentätigkeiten oder vorherige berufliche Erfahrungen erworben werden können. Dementsprechend handelt es sich insbesondere um Informationen darüber, an welchen Tagungen eine konkrete Person wann teilgenommen hat und welchen sonstigen beruflichen Tätigkeiten sie nachgeht oder nachging. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 –, juris Rn. 20 (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 15 E 221/20 –, juris). Bei den hier begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich auch nicht lediglich um solche, die nach § 9 Abs. 3 IFG NRW in der Regel herausgegeben werden sollen. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und (a.) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder (b.) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen. Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil die von dem Antragsteller begehrten Informationen deutlich über die in § 9 Abs. 3 IFG NRW genannten Angaben hinausgehen. So in einem ähnlichen Fall auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 –, juris Rn. 21. Es ist nach Aktenlage auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a bis e IFG NRW erfüllt. Danach ist die Offenbarung personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig, wenn (a.) die betroffene Person eingewilligt hat oder (b.) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder (c.) die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist oder (d.) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder (e.) die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Hier liegen zunächst keine Einwilligungen der von dem Auskunftsersuchen des Antragstellers betroffenen Richterinnen und Richter im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a IFG NRW vor. Aus dem übersandten Verwaltungsvorgang geht hervor, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf sämtliche Familienrichterinnen und Familienrichter mit E-Mail vom 20. Januar 2022 um Mitteilung gebeten hat, ob sie mit der Erteilung der Informationen an den Antragsteller einverstanden sind. Daraufhin haben zwölf Richterinnen und Richter ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Auskunftserteilung an den Antragsteller verweigert (Beiakte Heft 1 Bl. 10 bis 22). Die Einwilligung der übrigen Richterinnen und Richter, die zu der Anfrage des Präsidenten nicht ausdrücklich Stellung genommen haben, gilt gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW mit Ablauf des 20. Februar 2022 als verweigert. Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung nach dieser Vorschrift – wie dargelegt – als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, die Anfrage an die betroffenen Richterinnen und Richter sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, entbehrt dies jeder Grundlage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die offenbar an alle Serviceeinheiten der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf erfolgte Anfrage in dieser Form unzulässig gewesen wäre. Die Offenbarung der personenbezogenen Daten ist auch nicht – wie der Antragsteller meint – im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. b IFG NRW durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Ein solches Gesetz stellt insbesondere nicht der mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene § 23b Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dar. Nach § 23b Abs. 3 Satz 3 GVG sollen Richter in Familiensachen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nach § 23b Abs. 3 Satz 4 GVG nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Damit machen diese Vorschriften bestimmte Vorgaben zu den Kenntnissen von Familienrichtern, treffen aber keinerlei Regelung zur Offenbarung der Nachweise über diese Kenntnisse gegenüber Dritten. Der Antragsteller kann sich zudem aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. c IFG NRW berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist. Der Gefahrenbegriff des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. c IFG NRW deckt sich mit dem in § 6 IFG NRW verwendeten Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsbegriff. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris Rn. 38 f.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 975. Eine Gefahr liegt danach vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 2856/12 –, juris Rn. 44 und Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 70. Die Offenlegung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. c IFG NRW geboten, wenn die öffentliche Stelle nach einer Abwägung zu dem Ergebnis kommen muss, dass nicht nur die Gründe für eine Offenbarung überwiegen, sondern die Offenbarung nahezu zwingend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris Rn. 42 f.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 976. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. c IFG NRW nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht vor. Der Antragsteller hat bereits keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass die Offenbarung der von ihm begehrten personenbezogenen Daten der Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner dienen würde, geschweige denn dafür, dass die Offenbarung zur Abwehr dieser Gefahren im dargelegten Sinne geboten wäre. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in allgemeinen Hinweisen auf die Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren für die Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Insoweit reicht es jedoch für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. c IFG NRW nicht aus, dass der Antragsteller für sich – wie auch in zahlreichen der Kammer bekannten Verfahren, in denen er Auskunftsersuchen nach dem IFG NRW in Bezug auf gerichtliche Geschäftsverteilungspläne verfolgt – eine Art Wächteramt hinsichtlich der Justiz in Anspruch nimmt und versucht, (vermeintliche) Fehler von Richterinnen und Richtern aufzudecken und anzuprangern. Zwar dient die Einführung des gesetzlichen Fortbildungserfordernisses für Familienrichterinnen und -richter durch § 23 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GVG wichtigen Belangen des Allgemeinwohls und auch der betroffenen Einzelnen. Vgl. dazu insbesondere die Gesetzesbegründung BR-Drs. 634/20, S. 23. Hieraus ergibt sich aber nicht zugleich, dass eine Offenbarung von Nachweisen über die geforderten Kenntnisse gegenüber Dritten, wie dem Antragsteller, im dargelegten Sinne geboten wäre. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller augenscheinlich insbesondere die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG „überwachen“ möchte. Denn die Frage nach den Kenntnissen von Familienrichtern im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GVG betrifft auch nach der ausdrücklichen Verankerung des Qualifikationserfordernisses im Gesetz, anders noch zum Zeitpunkt des Beschlusses des VG Gelsenkirchen vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 –, juris Rn. 32 ff., nicht die Frage nach dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei den als Soll-Vorschrift ausgestalteten Vorgaben des § 23b Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GVG handelt es sich um eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung, aber nicht um zwingende Anforderungen an die Auswahl des gesetzlichen Richters. Vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 23b GVG Rn. 13; siehe auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 –, juris Rn. 34 f. Ungeachtet dessen bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die Erfüllung der Qualifikationserfordernisse nach § 23b Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GVG grundlegende Defizite bestünden. Vielmehr geht aus einer Antwort der Landesregierung vom 11. April 2022 auf eine Kleine Anfrage vom 14. März 2022 (LT-Drs. 17/17037) hervor, dass am Oberlandesgericht Hamm bereits 90,7 % der in Familiensachen tätigen Richterinnen und Richter die Anforderungen des § 23b Abs. 3 Satz 3 GVG erfüllen. Für die übrigen 9,3 % sei angesichts des umfangreichen und in der Antwort im Einzelnen beschriebenen Fortbildungsangebotes zu erwarten, dass sie die Anforderungen des § 23b Abs. 3 Satz 4 GVG erfüllten. Dass dies beim Oberlandesgericht Düsseldorf anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat der Antragsteller nach Aktenlage auch nicht substantiiert ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht. Personenbezogene Informationen sind – wie dargelegt – grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e IFG NRW verlangt daher nicht nur ein „berechtigtes Interesse“, sondern ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Ein rechtliches Interesse erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris Rn. 49 f. und Beschluss vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 –, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2022 – 29 K 1250/20 –, juris Rn. 60 f. Ein in diesem Sinne rechtliches Interesse an den begehrten Informationen hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist schon angesichts dessen, dass sich sein Auskunftsersuchen auf sämtliche Familienrichterinnen und -richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf bezieht, nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass er die begehrten Informationen zur Wahrnehmung seiner Rechte in einem konkreten familiengerichtlichen Verfahren benötigte. Ungeachtet dessen wäre er insoweit auch darauf zu verweisen, etwaige seiner Ansicht nach vorliegende Rechtsverstöße in dem jeweiligen Verfahren im Wege der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel geltend zu machen. In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 –, juris Rn. 44. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die begehrten Daten zur Verfolgung von ihm persönlich zustehenden Rechten benötigte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zulässigerweise – wie in seinem Schreiben an den Präsidenten des Landgerichts E. vom 29. Dezember 2021 (Bl. 19 ff. der Gerichtsakte) angekündigt – Feststellungsklagen mit dem Ziel erheben könnte, dass bestimmte Richter, die die Anforderungen des § 23b Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GVG nicht erfüllen, nicht mehr in familiengerichtlichen Verfahren eingesetzt werden. Solche Klagen dürften mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nach § 43 Abs. 1 VwGO bereits unstatthaft sein. Zudem dürfte es dem Antragsteller sowohl an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO als auch an der – auch im Rahmen einer Feststellungsklage erforderlichen –, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 24 und Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 15 A 2399/08 –, juris Rn. 20 ff. und Urteil vom 13. November 1996 – 16 A 4461/95 –, juris Rn. 3; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO; 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 72, Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlen. Schließlich ist nach Aktenlage auch eine Stattgabe unter Schwärzung von Daten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW nicht geeignet, einen Anspruch des Antragstellers auf die begehrten Informationen zu begründen. Eine Herausgabe der hier in Rede stehenden Informationen unter Schwärzung der personenbezogenen Daten würde dem Informationsantrag des Antragstellers in keiner Weise gerecht werden, da er ausschließlich personenbezogene Daten begehrt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, ihm würden auch Dokumente weiterhelfen, in denen die persönlichen Daten geschwärzt würden, ist dieser Vortrag vor dem dargelegten Hintergrund so nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller andererseits geltend macht, die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters überprüfen und ggf. im Wege der Feststellungsklage gegen den Einsatz einzelner Richter in familiengerichtlichen Verfahren vorgehen zu wollen. Ein Anspruch auf die begehrten Informationen ergibt sich ferner aller Voraussicht nach auch nicht aus § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW. Die begehrte Auskunft ist nach den bereits zu § 9 Abs. 1 Buchst. c und e IFG NRW gemachten Ausführungen nicht zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Antragstellers zwingend erforderlich. Der von dem Antragsteller angekündigte Klageantrag zu 2., mit dem er die Feststellung begehrt, dass die in dem Bescheid vom 28. Februar 2022 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung falsch und das Verwaltungsgericht H. örtlich zuständig ist, hat ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die insoweit angekündigte Feststellungsklage wäre aller Voraussicht nach bereits unzulässig. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Der angekündigte Klageantrag zu 2. wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bereits unzulässig, da es dem Antragsteller aller Voraussicht nach an der – auch im Rahmen einer Feststellungsklage erforderlichen –, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 24 und Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 15 A 2399/08 –, juris Rn. 20 ff. und Urteil vom 13. November 1996 – 16 A 4461/95 –, juris Rn. 3; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO; 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 72, Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt sein, das heißt einen subjektiven Anspruch auf die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung bzw. eine entsprechende Feststellung haben könnte. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 20 K 998/20 –, juris Rn. 33 ff. Zunächst normiert § 58 Abs. 1 VwGO nicht einmal eine Verpflichtung der Behörde, einen Bescheid mit einer den Maßgaben des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, und begründet damit auch keinen entsprechenden Anspruch des Antragstellers. § 58 VwGO regelt lediglich die Folgen für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung, gleichgültig aus welchen Gründen, unterblieben ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 51. Ein subjektiver Anspruch auf Erlass einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich aller Voraussicht nach auch nicht § 37 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entnehmen. Dieser sieht lediglich die objektive Verpflichtung der Behörde vor, einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, eine den dortigen Mindestanforderungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, ohne jedoch dem Einzelnen ein entsprechendes subjektives Recht einzuräumen. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 20 K 998/20 –, juris Rn. 33. Im Übrigen wäre der Klageantrag zu 2. auch unbegründet. Denn die dem Bescheid vom 28. Februar 2022 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nach § 52 Nr. 3 Satz 3 und Satz 5, Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 8. Juli 2022 Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.