Beschluss
12 L 74/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0729.12L74.19.00
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Leitsätze
Der Beschluss ist wirkungslos gemäß Beschluss des OVG NRW vom 18.06.2020 (18 B 1049/19)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschluss ist wirkungslos gemäß Beschluss des OVG NRW vom 18.06.2020 (18 B 1049/19) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter den Aktenzeichen 12 K 195/19 geführten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2018 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Im Falle der Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn durch die Beantragung des Aufenthaltstitels die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vermittelt wurde und wenn das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das kraft Gesetzes vermutete Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt. Während die Fiktion eingetreten ist, weil der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit am 13.11.2017 und damit vor Ablauf seiner bis zum 12.04.2018 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) AufenthG stellte, überwiegt das Interesse des Antragsstellers an seinem weiteren Verbleib in Deutschland nicht das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise, weil sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenso als rechtmäßig erweist und in dem Klageverfahren Bestand haben wird wie die im angefochtenen Bescheid erlassene Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung der Sperrwirkung aus § 11 AufenthG. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung seiner ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 (jetzt 5) AufenthG, weil die in Satz 1 der genannten Vorschrift festgelegte Höchstfrist von 18 Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums längst abgelaufen ist. Da der Antragsteller seine Masterprüfung im Studiengang Integrated Water Resources Management erfolgreich am 13.10.2016 abgelegt hatte, ist die 18monatige Frist seit dem 13.04.2018 abgelaufen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 18 Abs. 2 sowie Abs. 3 und 4 AufenthG. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als zum Studium erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium – wie hier – erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG (hier: Beschäftigungsverordnung) oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine solche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine zwischenstaatliche Vereinbarung in diesem Sinne liegen nicht vor. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Teammanager ist auch nicht zustimmungsfrei. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV, wonach keiner Zustimmung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss keiner Zustimmung bedarf, sind hier nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei Studienabsolventen kommt es bei deren Übergang zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach § 18 AufenthG darauf an, ob die konkrete Beschäftigung die im Rahmen des Studiums erworbenen und durch den Abschluss zertifizierten Kompetenzen erfordert. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 31. Der Begriff der qualifikationsangemessenen Beschäftigung ist in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmt. Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers (vgl. BT-Drs. 182/13 S. 27) erhält ebenfalls keine näheren Erläuterungen, was hierunter zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs hat sich daher nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung zu orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern (BR-Drs. 182/13, S. 1). Der damit gewünschten Offenheit des Zugangs qualifizierter Ausländerinnen und Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt muss bei der Auslegung Rechnung getragen werden. Vgl. sächs. OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 29.10.2018 - 12 L 1099/18 -. Weiter ist zugrunde zu legen, dass eine Hochschulausbildung typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung dient. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Dafür muss nicht unbedingt darauf abgestellt werden, dass die Tätigkeit üblicherweise einen akademischen Abschluss erfordert, sondern es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition“ nicht erreicht werden kann. Vgl. OVG B-B, Beschluss vom 12.01.2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 29.10.2018 - 12 L 1099/18 -. Allerdings dürfen die Anforderungen nicht so gering sein, dass die beabsichtigte Tätigkeit auch ohne jegliche Ausbildung oder auch mit einer weniger qualifizierten Ausbildung ausgeübt werden kann; maßgeblich ist hierfür in erster Linie die Stellenausschreibung des Arbeitgebers, wobei die gestellten Anforderungen einer Plausibilitätskontrolle unterliegen. Vgl. sächs. OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 31; VG Dresden, Beschluss vom 30.11.2017 - 3 L 1035/17 -, juris Rn. 15 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsteller zugrundegelegte Tätigkeit als Manager eines Teams von Social Media Content Moderatoren in einem Competence Call Center keine dem abgeschlossenen Studium des Antragstellers adäquate Beschäftigung. Das Berufsbild eines Teammanagers in einem Callcenter ist weder das Ziel des vom Antragsteller erfolgreich abgeschlossenen Studiums des integrierten Managements von Wasserressourcen noch entspricht es unter Zugrundelegen der tatsächlichen Arbeitsmarktlage in Form der vom Antragsteller vorgelegten Stellenbeschreibung der durch sein Fachhochschulstudium erworbenen Qualifikation. Letzteres wird bereits daraus ersichtlich, dass zu den in der Stellenbeschreibung genannten Mindestanforderungen keine akademische Ausbildung gehört, sondern diese laut vorgelegter Stellenbeschreibung – wenn auch im Rahmen der Mindestanforderungen – lediglich „wünschenswert“ ist. Daraus wird deutlich, dass die Stelle eines Teammanagers gerade keine durch eine akademische Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert. Sonstige bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen enthält die Stellenbeschreibung ebenfalls nicht. Sind – neben weiteren Qualifikationen – auch die geforderten Fähigkeiten durch das Fachhochschulstudium vermittelt worden, ändert das nichts daran, dass der Studienabsolvent insgesamt eine weit umfangreichere fachspezifische Qualifikation durch das Studium erworben hat. Diese Überqualifikation widerspricht im Hinblick auf die angestrebte bzw. hier schon ausgeübte Beschäftigung definitions- und naturgemäß der Annahme einer studienadäquaten Beschäftigung. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die durch das Studium erworbenen speziellen Qualifikationen mit nur geringen Abstrichen für ein Berufsbild erforderlich sind, welches nicht das vorgesehene oder übliche Studienziel ist, oder wenn an einem konkreten qualifizierten Berufsbild, für das gut ausgebildete Fachkräfte erforderlich sind, aus wirtschaftlichen Gründen ein staatliches Interesse besteht. Weder das eine noch das andere trifft indes auf die vom Antragsteller in Aussicht genommene Stelle zu. Könnten dagegen schon die allgemein durch ein Studium erworbenen Qualifikationen wie wissenschaftliche Herangehensweise, analytisches Denken, Bewältigung komplexer Probleme, soziale oder wirtschaftliche Kenntnisse, die für eine Vielzahl von Berufsbildern einsetzbar, aber – bezogen auf das konkrete Berufsbild – keine fachspezifische Teilmenge der im Studium erworbenen Qualifikationen darstellen, dazu führen, dass eine nicht im Zielbereich des jeweiligen Studiums liegende Tätigkeit studienangemessen ist, würde das Kriterium der studienangemessenen Beschäftigung kaum noch eine Bedeutung haben. Außerdem steht das vom Antragsteller erwartete Grundgehalt, das der von ihm vorgelegten Stellenbeschreibung zugeordnet ist, in Höhe von monatlich 2.300 € einer studienangemessenen Beschäftigung entgegen. Die Zuschläge müssen insoweit unberücksichtigt bleiben, weil sie allein wegen bestimmter Arbeitszeiten wie Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen bzw. Nachtstunden gezahlt werden. Das von solchen Zuschlägen unbeeinflusste Bruttogehalt ist einem Masterstudium nicht angemessen, weil ein Master laut Vergütungsberatung Personalmarkt im Schnitt mit 46.199 € honoriert wird, https://www.absolventa.de/karriereguide/arbeitsentgelt/einstiegsgehalt, zuletzt aufgerufen am 29.07.2019, was einem Monatsgehalt von rund 3.850 € entspricht. Selbst ein Bachelor-Absolvent kann danach mit 40.553 € Einstiegsgehalt rechnen, was einem monatlichen Gehalt i.H.v. rund 3.380 € entspricht und immer noch weit über dem Gehalt des Antragstellers liegt. Auch gemäß jüngerer Rechtsprechung, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 - 7 K 7058/128 -, juris Rn. 34, muss man schon bei Absolventen des Studiengangs Bachelor of Arts in International Economics oder eines ähnlichen Studiengangs für eine studienangemessene Beschäftigung bei vorsichtiger Schätzung von einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von 2.500 € ausgehen und wird das Durchschnittsgehalt teilweise auf 3.500 bis 4.000 € beziffert. Dagegen sind die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Daten, die im Jahr 2007 veröffentlicht wurden, längst nicht mehr aktuell. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 BeschV bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV scheitert hier schon daran, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer im Sinne dieser Vorschrift erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist bzw. bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Teamleiter in einem Callcenter war. Vgl. zum Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer auf den Ablauf der Geltungsdauer der dem Ausländer zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis in einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 10. Hierfür genügt nämlich nicht der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1C 22.17 -, juris Leitsatz 2, Rn. 19 ff., mit ausführlicher Begründung. Die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG berechtigte ihn aber schon kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (zuvor: § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F.) zur Ausübung einer Beschäftigung. Gleiches gilt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die ihm zum Zwecke seines Masterstudiums zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Da die konkret in Rede stehende Beschäftigung nicht nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 42 AufenthG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 9 BeschV zustimmungsfrei ist, kann die beantragte Aufenthaltserlaubnis nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung durch das Gericht nur ersetzt werden, wenn es um die Ausübung einer nach der Beschäftigungsverordnung zustimmungsfähigen Beschäftigung geht. Außerdem müssen jedenfalls bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG vorliegen, die § 18 Abs. 2 AufenthG näher ausgestalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 16, 26 - 28 und Leitsatz 3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 4 AufenthG liegen hier aber nicht vor. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG (hier: Beschäftigungsverordnung) zugelassen worden ist. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Ebenfalls darauf abstellend: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 29. Eine solche Berufsausbildung ist für die Beschäftigung als Teamleiter in einem Callcenter ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Stellenbeschreibung jedoch nicht erforderlich. Außerdem ist schon kein zustimmungsfähiger Beschäftigungstatbestand nach der Beschäftigungsverordnung einschlägig. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann in begründeten Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis (auch) für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Insoweit kann hier dahinstehen, ob § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sich auch auf Beschäftigungen bezieht, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, so VG Stuttgart, Beschluss v. 14.04.2009 - 5 K 4098/08 -, zitiert nach HTK-AuslR, § 18 Abs. 4 AufenthG, weil ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Da sich die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 AufenthG an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland orientiert unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, kann ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines bestimmten Ausländers etwa darin bestehen, dass er in einem Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt oder den Abbau von Arbeitsplätzen verhindert. Da das öffentliche Interesse ausdrücklich nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers, so schon: OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, und erst recht über das private Beschäftigungsinteresse des Ausländers hinausgehen. Vgl. zu beiden Interessen: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 31 m.w.N. Ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers als Teamleiter in einem Callcenter besteht nach diesen Maßgaben ersichtlich nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 (hier: Beschäftigungsverordnung) die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Weder ergibt sich eine (abstrakte) Erlaubnisfähigkeit der zustimmungspflichtigen Beschäftigung aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung noch erfüllt der Antragsteller mit seiner Beschäftigung als Teamleiter in einem Callcenter die Voraussetzungen für eine in der Beschäftigungsverordnung aufgeführte zustimmungsfähige Tätigkeit, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Mangels Anspruchs des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG konnte ihm auch keine Berufsausübungserlaubnis erteilt werden, § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist ist hinreichend bemessen. Ermessensfehler hinsichtlich der auf ein Jahr befristeten Wiedereinreisesperre sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.