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Urteil

19 K 13895/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0718.19K13895.17.00
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Tenor

Soweit die Klägerin und die Beklagte die Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für ihre Betreuung bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 18.130,00 € zu zahlen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt, sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin und die Beklagte die Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für ihre Betreuung bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 18.130,00 € zu zahlen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt, sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.2015 geborene Klägerin beantragte am 07.05.2016 durch ihre allein sorgeberechtigte Mutter I. J. bei der Beklagten, ihr zum 01.11.2016 einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung (Kita) nachzuweisen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid 16.06.2016 die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kita mangels Kapazität ab und verwies die Klägerin auf eine Betreuung in der öffentlich geförderten Kindertagespflege. Die Kontaktstelle Kindertagespflege L. teilte der Klägerin am 01.07.2016 mit, dass kein freier Betreuungsplatz in der Kindertagespflege zur Verfügung stehe. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16.06.2016 am 11.07.2016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihre Mutter als Alleinerziehende auf einen Betreuungsplatz angewiesen sei. Die Mutter der Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2016 darauf hin, dass die Beigeladene ihr einen Betreuungsplatz in ihrer nicht öffentlich geförderten Kita zum 28.10.2016 angeboten habe. Sie legte den von der Beigeladenen unterschriebenen Betreuungsvertrag vom 26.09.2016 vor, in dem eine Mindestlaufzeit von 22 Monaten vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2018 geregelt war. Die Mutter der Klägerin wies darauf hin, dass sie das monatliche Entgelt von 1.345,00 € sowie die zu entrichtende Kaution von 2.690,00 € nicht zahlen könne und bat die Beklagte um Kostenübernahme. Die Beklagte übersandte der Mutter der Klägerin mit E-Mail vom 29.09.2016 Formulare zur Angabe ihrer Einkommensverhältnisse, damit der fiktive Elternbeitrag errechnet werden konnte, der von den zu erstattenden Aufwendungen abzusetzen war. Die Beklagte bat die Mutter der Klägerin ferner um Vorlage von Belegen für die Zahlung des Betreuungsentgeltes und wies sie darauf hin, dass die Kostenübernahme an die von ihr genannten Voraussetzungen gebunden sei. Die Beklagte bat die Mutter der Klägerin mit E-Mail vom 17.10.2016 um Vorlage von Einkommensunterlagen für ihren Lebensgefährten H. , falls dieser für die Klägerin eine Sorgeberechtigung erhalten sollte. Die Beklagte bat die Mutter der Klägerin ferner noch um Angabe einer Kontoverbindung für die Erstattung der Betreuungsaufwendungen und um Vorlage von Belegen für die Zahlung der Aufwendungen an die Beigeladene. Sobald die erbetenen Unterlagen vorlägen, werde über den Kostenerstattungsantrag entschieden. Die Mutter der Klägerin teilte am 17.10.2016 mit, dass sie allein sorgeberechtigt sei und legte einen Bescheid des Jobcenters L. vom 12.09.2016 über den Bezug von Leistungen nach SGB II in der Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 vor. Sie wies darauf hin, dass sie nicht die Mittel habe, um gegenüber der Beigeladenen in Vorleistung zu treten. Nach dem zuletzt mit dem Mitarbeiter der Beklagten S. geführten Telefonat habe sie den Betreuungsvertrag unterschrieben und der Beigeladenen mitgeteilt, dass die Beklagte ihr das vertraglich vereinbarte Betreuungsentgelt überweisen werde. Die Beklagte teilte der Mutter der Klägerin mit E-Mail vom 18.10.2016 mit, dass eine direkte Zahlung an die Beigeladene als Vorausleistung nicht möglich sei. Die entstandenen Aufwendungen könnten nur nachschüssig nach Vorlage entsprechender Zahlungsbelege erstattet werden. Die Beklagte teilte der Mutter der Klägerin mit E-Mail vom 27.10.2016 mit, dass für die Klägerin zum 01.11.2016 ein Betreuungsplatz in der städtischen Kita E.----------straße 20 zur Verfügung stehe. Der Zuweisungsbescheid befinde sich auf dem Postweg. Mit weiterer E-Mail vom 27.10.2016 bat die Beklagte die Beigeladene darum, nicht auf die Einhaltung des mit der Mutter der Klägerin geschlossenen Betreuungsvertrages zu bestehen, weil für die Klägerin ab dem 01.11.2016 ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kita zur Verfügung stehe. Sie sei im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 3 Monatsbeiträge an die Beigeladene zu zahlen. Dieses Angebot gelte aber nur dann, wenn der Betreuungsvertrag aufgehoben werde. Im Übrigen sei sie bereit, die Beigeladene in Bezug auf ihre Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe zu unterstützen. Die Beigeladene teilte der Beklagten daraufhin per E-Mail mit, dass sie auf einer Einhaltung des geschlossenen Betreuungsvertrages bestehe. Die Beklagte wies der Klägerin mit Bescheid vom 27.10.2016 einen Betreuungsplatz in der städtischen Kita E.----------straße 00, 00000 L. zum 01.12.2016 zu. Mit E-Mail vom 28.10.2016 wies die Beklagte die Mutter der Klägerin darauf hin, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt der Zuweisung des Betreuungsplatzes in der städtischen Kita bestehe. Sie sei aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, drei Monatsbeiträge, also 4.035,00 € zu übernehmen. Die Mutter der Klägerin teilte daraufhin mit E-Mail vom 28.10.2016 mit, dass die Zuweisung des Platzes in der städtischen Kita zu spät komme, weil sie den Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen inzwischen geschlossen habe. Mit Schreiben vom 28.10.2016, 18.11.2016, 17.12.2016, 28.03.2017 und 31.05.2017 wies die Klägerin die Beklagte auf Zahlungserinnerungen der Beigeladenen hin und bat um Erstattung des Betreuungsentgeltes. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 03.11.2016 und 18.07.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Erstattungsanspruch nur bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in der städtischen Kita zum 01.12.2016 bestanden habe. Es bestehe deshalb nur ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Monat November 2016. Eltern, die einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hätten, hätten zwar Kündigungsfristen einzuhalten. Rechtlich zulässig seien allerdings nur Kündigungsfristen von höchstens drei Monaten. Deshalb könne sie aus Kulanz nur eine Kostenerstattung in Höhe von 4.035,00 € anbieten. Die Klägerin hat am 04.10.2017 Klage erhoben, mit der sie Freistellung von Verbindlichkeiten in Höhe von 29.950,00 € (22 x 1.345,00 €) begehrt hat, die ihre Mutter mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages mit der Beigeladenen eingegangen sei. Sie habe aus § 36a SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme der Verbindlichkeiten. Sie sei zur Selbstbeschaffung einer frühkindlichen Förderung berechtigt gewesen, weil die Beklagte ihr bis zum Abschluss des mit der Beigeladenen geschlossenen Betreuungsvertrages keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz habe nachweisen können. Ihre Mutter habe den Vertrag mit der Beigeladenen erst 6 Wochen vor dem geplanten Aufnahmedatum vom 01.11.2016 abgeschlossen, nachdem sie den Vertrag bei der Beklagten vorgelegt und ihr die Beklagte die Kostenübernahme fernmündlich zugesagt habe. Der Bescheid vom 27.10.2016, mit dem ihr ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kita zum 01.12.2016 zugewiesen worden sei, sei ihr erst nach Vertragsschluss am 02.11.2016 zugestellt worden. Eine vorzeitige Kündigung des Betreuungsvertrages sei ihrer Mutter nicht möglich gewesen, weil er auf eine feste Laufzeit von 22 Monaten geschlossen worden sei. Die Vertragslaufzeit von 22 Monaten sei wirksam und widerspreche nicht den Bestimmungen des BGB. Im Übrigen sei ihr eine Betreuung in der angebotenen Kita E.----------straße 00 wegen ihrer Entfernung von ihrem Wohnsitz nicht zuzumuten. Die Entfernung zu ihrem damaligen Wohnsitz T. Straße 000 betrage 7,3 km, die Entfernung zu ihrer jetzigen Adresse N.------straße 0000 betrage 5,3 km. Fiktive Elternbeiträge seien von den zu erstattenden Aufwendungen nicht abzusetzen. Ihre Mutter sei nicht elternbeitragspflichtig. Sie habe bis August 2018 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ihre Mutter habe inzwischen im Dezember 2017 den Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen zum 31.12.2017 aufgehoben. Die Klägerin und die Beklagte haben die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit mit ihr Kosten für die Zeit von Januar 2018 bis August 2018 geltend gemacht wurden. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Betreuung bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 18.130,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist der Erstattungsanspruch mit Zuweisung des Betreuungsplatzes in der Kita E.----------straße 00 erloschen. Die Kita sei für die Klägerin zumutbar gewesen, weil ihre Entfernung zum damaligen Wohnsitz der Klägerin B. Straße 000 nur 4,3 km betragen habe. Der Mutter der Klägerin sei eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsvertrages möglich gewesen. Die mit dem Betreuungsvertrag vereinbarte feste Laufzeit von 22 Monaten dürfte gegen die guten Sitten verstoßen. Im Übrigen habe die Beigeladene nach Angaben der Mutter der Klägerin dieser ein Sonderkündigungsrecht im Falle der Nichtzahlung der Beiträge eingeräumt. Die Mutter der Klägerin habe noch am 13.12.2016 einen Vertrag mit der L1. gGmbH, dem Träger der öffentlich geförderten Kita H1. straße 00-00, 000000 L. zum Betreuungsbeginn am 01.08.2017 geschlossen. Diesen Vertrag habe sie dann am 12.04.2017 mit der Begründung gekündigt, dass die Klägerin bereits in einer anderen Kita betreut werde. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie weist darauf hin, dass sie weder von der Klägerin noch von der Beklagten Zahlungen erhalten habe. Die Klägerin sei von November 2016 bis Dezember 2017 in ihrer Kita betreut worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2019 gem. § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Das Klageverfahren ist nicht durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Klägerin hat vom Widerruf, der ihr mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2019 geschlossenen Vergleich eingeräumt worden war, fristgerecht bis zum 28.06.2019 Gebrauch gemacht. Der rein deklaratorisch wirkende Einstellungsbeschluss vom 02.07.2019 beruht darauf, dass der am 28.06.2019, 18.34 Uhr bei Gericht eingegangene Widerruf der Klägerin erst am 05.07.2019 zur Gerichtsakte gelangt war. Soweit die Klägerin und die Beklagte die Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.130,00 € gem. § 36a Abs. 3 SGB VIII analog. Bei der geltend gemachten Geldzahlung handelt es sich um Aufwendungen i.S.v. § 36a SGB VIII. Erstattungsfähige Aufwendungen i.S.v. § 36 a SGB VIII sind nicht nur Kosten, die tatsächlich durch den Leistungsberechtigten für eine selbst beschaffte Betreuung aufgewandt wurden. Ausgleichspflichtige Aufwendungen entstehen auch in den Fällen, in denen tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind, der Leistungsberechtigte jedoch – wie hier - einem Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist, vgl. VG Aachen – Urteil vom 30.11.2015 – 2 K 1947/13 -, juris. Die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch liegen ebenfalls vor. Dieser setzt in analoger Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat die Beklagte durch den Antrag ihrer Mutter vom 07.05.2016 vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen zur Zeit der Beschaffung am 01.11.2016 vor, weil die Klägerin am 15.09.2016 ihr erstes Lebensjahr vollendet und damit einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII hatte. Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub, weil die Beklagte der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ende September 2016 keine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung zur Verfügung stellen konnte, auch nachdem die Mutter der Klägerin der Beklagten am 27.09.2016 den Vertragstext des Betreuungsvertrages vorgelegt hatte, der für die Betreuung der Klägerin mit der Beigeladenen abgeschlossen werden sollte. Die mit dem Betreuungsvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten waren erforderliche Aufwendungen zur Selbstbeschaffung i.S.v. § 36a SGB VIII. Ihre Erforderlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte der Klägerin nach Vertragsschluss mit der Beigeladenen eine Betreuung in der öffentlich geförderten Kita E.----------straße 00 angeboten hat. Der Mutter der Klägerin war es rechtlich nicht möglich, den Betreuungsvertrag einseitig zu beenden. In dem mit der Beigeladenen geschlossenen Betreuungsvertrag ist eine bestimmte Laufzeit von 22 Monaten bis zum 31.08.2018 vereinbart, die eine ordentliche Kündigung durch die Mutter der Klägerin ausschloss. Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Fall der Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer öffentlich geförderten Kita bestand für die Mutter der Klägerin nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Betreuungsvertrag vereinbarte bestimmte Laufzeit von 22 Monaten unwirksam ist, bestehen nicht. Nach § 620 Abs. 1 BGB ist die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit bestimmter Laufzeit möglich. Sie verstößt auch nicht gegen Nichtigkeitsvorschriften des BGB, namentlich auch nicht gegen die für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Klauselverbote noch gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 2 und Abs. 1 BGB. Die Laufzeitvereinbarung, bei der es sich um eine AGB handelt, weil das von der Beigeladenen verwendete Vertragsformular für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) verstößt nicht gegen das für Dauerschuldverhältnisse geltende Klauselverbot des § 309 Nr. 9 BGB. Sie überschreitet nicht die dort in Nr. 9 a) festgelegte Höchstgrenze von 2 Jahren. Die vereinbarte feste Laufzeit ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Bei Abwägung der Interessen der die AGB verwendenden Beigeladenen mit den Interessen der Mutter der Klägerin, ist eine unangemessene Benachteiligung der Mutter der Klägerin nicht zu erkennen. Die Betreiberin einer Kita hatte zum einen ein berechtigtes Interesse an einer längerfristigen Planungssicherheit, weil sie Personal und Sachaufwand für die Betreuung der Kinder vorhalten muss. Im Übrigen hat sie ein Interesse an einer dauerhaften Gruppenstruktur der betreuten Kinder, damit sie auch Eltern anderer Kinder längerfristige Beziehungen ihrer Kinder zu anderen Kindern bieten kann. Die Mutter der Klägerin hatte als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II auf der anderen Seite zwar ein – auch für die Beigeladene erkennbares - Interesse daran, dass das hochpreisige Betreuungsverhältnis in der privaten Kita der Beigeladenen möglichst zeitlich begrenzt war, damit sie zeitnah in eine öffentlich geförderte Kita wechseln konnte, für die sie kein Betreuungsentgelt und wegen ihrer wirtschaftlichen Situation auch keinen Elternbeitrag zahlen musste. Die Mutter der Klägerin durfte aber nach Vorlage des Betreuungsvertrages bei der Beklagten Ende September 2016 und nach den per Mail und telefonisch von der Beklagten erteilten Auskünften im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen, dass während der nächsten 22 Monate bis zum Ende des Kita-Jahres im August 2018 kein Platz in öffentlich geförderten Kitas und in der öffentlich geförderten Kindertagespflege zur Verfügung steht. Der Mitarbeiter der Beklagten S. hatte ihr in Kenntnis des Vertrages mit einer Laufzeit von 22 Monaten per Mail vom 29.09.2016 mitgeteilt, dass die Kosten übernommen werden, wenn sie der Beklagten Belege über die Zahlung an die Beigeladene vorlegt. Deshalb fällt das Interesse der Mutter der Klägerin an einer möglichst kurzen Laufzeit des Betreuungsvertrages nicht entscheidend ins Gewicht. Von den geltend gemachten Aufwendungen ist kein fiktiver Elternbeitrag in Abzug zu bringen, weil die Mutter der Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II bis August 2018 nicht elternbeitragspflichtig war. Dass von den vertraglich der Beigeladenen geschuldeten Kosten Kosten für die Verpflegung (700,00 €), die nicht von dem Betreuungsanspruch nach § 24 SGB VIII umfasst sind, in Abzug zu bringen sind, hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten auch die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil sie ohne Aufhebung des Betreuungsvertrages auch hinsichtlich des erledigten Teils unterlegen wäre. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.