OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1235/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0711.6K1235.19.00
1mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt. Die Klägerin schloss am 15. Juli 2013 an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen (KatHO NRW) erfolgreich den Studiengang „Soziale Arbeit“ ab, woraufhin ihr die als Fachhochschule geführte KatHO NRW den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ verlieh. Am 11. April 2016 schloss sie ebenfalls an der KatHO NRW den Masterstudiengang „Suchthilfe“ erfolgreich ab, woraufhin ihr die genannte Hochschule den akademischen Grad „Master of Science“ verlieh. Kurz zuvor bewarb sich die Klägerin bei dem in Köln ansässigen und für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin staatlich anerkannten Institut „APP Köln – Akademie für angewandte Psychologie und Psychotherapie GmbH“ (im Folgenden APP) für eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Die APP sah nach interner Prüfung die Voraussetzungen zur Zulassung zur Ausbildung der Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin als erfüllt an und bat das beklagte Land mit Schreiben vom 1. Juni 2016 um Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen. Dabei vertrat die APP die Ansicht, dass die KatHO NRW zwar keine Universität sei, es hierauf aber angesichts des Bologna-Prozesses nicht ankommen könne. Im Übrigen entspreche das von der Klägerin absolvierte Studium inhaltlich mit geringen Abweichungen der Rahmenordnung des Studiengangs Psychologie von 2002. Es seien sowohl alle Grundlagenfächer der Psychologie als auch die für eine Psychotherapieausbildung maßgebliche Teildisziplin der Klinischen Psychologie in inhaltlich klar umrissenen Modulen mit einem der Rahmenprüfungsordnung des Studiengangs Psychologie von 2002 entsprechenden Umfang gelehrt worden. Darüber hinaus sei der von der Klägerin absolvierte Studiengang durch inhaltlich einschlägige, wissenschaftliche Elemente gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte das beklagte Land dem APP mit, dass das von der Klägerin an der KatHO NRW absolvierte Studium die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht erfülle. Zur Begründung führte es aus, dass die Katholische Hochschule NRW keine Universität oder gleichstehende Hochschule sei, sondern eine Fachhochschule. Damit erfülle das absolvierte Studium schon formal nicht die Anforderungen für eine Psychotherapeutenausbildung. Es stehe nicht im Ermessen des Landesprüfungsamtes, die Vorschriften im PsychThG vor dem Hintergrund eines gegebenenfalls „wissenschaftlichen Profils der Katholischen Hochschule Köln“ auszulegen oder die grundsätzliche – vom Gesetzgeber vorgenommene – Unterscheidung zwischen Universitäten/gleichstehenden Hochschulen und Fachhochschulen aufzugeben. Vor diesem Hintergrund könne eine inhaltliche Überprüfung, ob das absolvierte Studium gleichwertig zu einem Diplomstudium in Psychologie einschließlich Klinischer Psychologie wäre, dahinstehen. Davon abgesehen drängten sich bei einem konstitutiven Studium der Sozialen Arbeit/Suchthilfe jedoch erhebliche quantitative Defizite im Vergleich zur Rahmenordnung für den Diplomstudiengang Psychologie aus 2002 auf. Sonstige Qualifikationen, Berufserfahrung und Ähnliches müssten unter dem Blickwinkel des PsychThG für die Frage der Zulassungsvoraussetzungen außer Acht bleiben. Das von der Klägerin absolvierte Studium erfülle daher im Ergebnis nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin als Einzel- und Gruppentherapeutin in zwei Rehabilitationseinrichtungen für Suchtkranke. Zwischen November 2016 und März 2018 erfolgte zwischen der Klägerin und dem beklagten Land eine eingehende Korrespondenz über die Frage der inhaltlichen Äquivalenz des von der Klägerin absolvierten Fachhochschulstudiums mit einem universitären Psychologiestudium. Unter anderem verwies die Klägerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2017 in dem Verfahren 3 C 12/16. Mit Schreiben vom 22. März 2018 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Zulassung zur Approbationsausbildung. Zur Begründung verwies sie auf die inhaltliche Äquivalenzprüfung der APP. Mit Schreiben vom 9. April 2018 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Gesetzgeber eine behördliche „Zulassung“ zur Ausbildung nach dem PsychThG nicht vorgesehen habe. Die Entscheidung über eine Aufnahme zur Ausbildung treffe vielmehr das jeweilige Ausbildungsinstitut, welches an die Beachtung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gebunden sei. Erst nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Ausbildung müsse die zuständige Behörde bei Entscheidungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung prüfen, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt seien, da die Zulassung zur Prüfung davon abhängig sei. Vor Beginn der Ausbildung prüfe das Landesprüfungsamt nur in Zweifelsfällen und nur auf Anfrage der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten die rechtlich erhebliche Frage, ob die Zugangsvoraussetzungen vorliegen. Diese Prüfung diene jedoch lediglich als Serviceleistung im Rahmen einer erweiterten Sorgfaltspflicht der Unterstützung der Ausbildungsinteressenten. Ein Anspruch auf eine solche Prüfung durch das Landesprüfungsamt bestehe jedoch nicht. Insoweit gebe es keine mit Rechtsmitteln verfolgbaren Anspruchsgrundlage. Schließlich nahm das beklagte Land Bezug auf sein Schreiben vom 28.06.2016 und führte unter Verweis auf die damalige Begründung aus, dass die Voraussetzungen der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG nicht gegeben seien. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm die Klägerin unter anderem Bezug auf das Hochschulrahmengesetz, wonach zum Nachweis von Studien-und Prüfungsleistungen ein Leistungspunktesystem geschaffen werden solle, welches ihr auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermögliche. Dies sei im Rahmen des Bologna-Prozesses durch das ECTS-System etabliert worden. Eine Übertragung und Äquivalenz sei mit diesem System möglich. Das beklagte Land wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 2018, der Klägerin am 14. Juni 2018 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch bereits unzulässig sei. Das Schreiben vom 9. April 2018 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. Die darin enthaltene rechtliche Einschätzung sei als Serviceleistung im Rahmen einer erweiterten Sorgfaltspflicht zu verstehen und entfalte keine unmittelbar nach außen gerichtete Rechtswirkung. Die Auskunft vor Beginn der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin solle die Ausbildungsinteressentin davor bewahren, nach einer zeitlich und finanziell aufwändigen Ausbildung nicht zur staatlichen Prüfung zugelassen zu werden. Auf eine solche Auskunft bestehe jedoch weder ein Rechtsanspruch noch eröffne diese den Rechtsweg. Der Widerspruch sei schließlich auch nicht als Verpflichtungswiderspruch zulässig, da eine Möglichkeit der Rechtsverletzung, die für eine Widerspruchsbefugnis erforderlich sei, mangels Rechtsgrundlage ausscheide. Denn eine Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfolge erst nach erfolgreicher Ableistung der entsprechenden Ausbildung. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zu erheben sei. Die Klägerin wandte sich sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Dezember 2018 an das beklagte Land und beantragte festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfülle und nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung die entsprechende Approbation erhalte. Zur Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus trug sie vor, dass nach einer gemeinsamen Erklärung der Kultusministerkonferenz von einer Gleichartigkeit von Fachhochschulen und Universitäten auszugehen sei. Der von der Klägerin erworbene Abschluss falle daher unter die einschlägige Vorschrift des PsychThG. Das beklagte Land lehnte das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2019 erneut ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der KatHO NRW nicht um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG handele. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der KatHO aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates vom 11. April 2014 zur Akkreditierung der Katholischen Hochschule NRW um eine der Universität gleichgestellte Hochschule handele, aber es hierauf aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht ankommen dürfe. Das beklagte Land wies den Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 zurück und wies darauf hin, dass der Klägerin kein subjektives Recht auf die begehrte Feststellung zustehe und es sich auch bei dem Schreiben vom 5. Februar 2019 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Klägerin hat am 27. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bescheide vom 9. April 2018 und vom 5. Februar 2019 rechtswidrig seien und sie in ihren subjektiven Rechten verletzten. Denn ihr stehe ein subjektives Recht auf Feststellung zu, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG erfülle. Sie habe angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein nachvollziehbares und rechtlich schützenswertes Interesse, vor Beginn einer zeit- und kostenintensiven Ausbildung (ca. 25.000, - €) Klarheit über die Zulassung zu den die Ausbildung abschließenden Prüfungen zu erhalten. Sie erfülle die Voraussetzungen zur Zulassung zur Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG. Dabei stelle der Master-Abschluss an der KatHO NRW einen Abschluss einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule dar. Sie stütze sich zudem auch auf die Bologna-Reform sowie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 27. April 2018 (Az.: 2 A 698/16), welches mit Beschluss vom 28. September 2018 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Az.: 6 B 142.18). Auch habe der Wissenschaftliche Rat in seiner Stellungnahme vom 11.04.2014 die Gleichwertigkeit von Fachhochschulen und Universitäten anerkannt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2019 zum Az. 00.00.00-00/00 zu verpflichten, festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin gemäß § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Vertiefung und Bezugnahme auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Denn die Klägerin habe keinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Nachweis der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 PsychTh-APrV gestellt, welcher aber notwendig sei, um die Beklagte zur Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu verpflichten. Eine zeitlich vorgelagerte Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch fehle der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin stehe derzeit ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis nicht entgegen. Ob tatsächlich die Voraussetzungen des Zugangs zu den Prüfungen gegeben seien, hänge zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich von den Ausbildungsinstituten ab. Das beklagte Land könne erst bei gestelltem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV endgültig und abschließend prüfen. Die ständige Praxis der Behörde ginge dahin, nur in Zweifelsfällen eine Vorabentscheidung in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 PsychThG zu treffen. Üblich sei es in allen anderen Fällen, dass das Ausbildungsinstitut dem beklagten Land eine Liste mit Kandidaten vorlege, die das Institut für geeignet halte, die Ausbildung zu beginnen. Sofern die auf der Liste genannten Kandidaten nicht innerhalb von 14 Tagen von dem beklagten Land beanstandet würden, sei das Institut berechtigt, diesen Kandidaten eine sogenannte Ausbildungszugangsbescheinigung auszustellen, an die sich das beklagte Land im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 7 PsychTh-APrV nach Abschluss der Ausbildung gebunden sehe. Hiermit sei sichergestellt, dass die Kandidaten bereits vor Beginn der Ausbildung die Sicherheit der späteren Anerkennung ihres Studiums haben. Ein darüberhinausgehendes Zulassungsverfahren vor Abschluss der Ausbildung sei vor diesem Hintergrund nicht notwendig und im Übrigen vom Gesetzgeber nicht gewollt. Denn dieser habe trotz Kenntnis der teuren und zeitlich umfangreichen Ausbildung in § 7 PsychTh-APrV eine Zulassungsprüfung für die staatliche Prüfung erst nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen. Der Klageantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Hierbei nimmt der Beklagte im Wesentlichen Bezug auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass das Gesetz in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG nicht auch von Fachhochschulen ausgehe, da zum einen § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) zwischen Universitäten und Fachhochschulen unterscheide und zum anderen Wortlaut und Systematik von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG Fachhochschul-Abschlüsse nicht umfasse, da diese ausweislich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) PsychThG nur den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 6 L 391/19 und auf den im vorgenannten Eilverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Klägerin begehrt den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich, das heißt sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 – 6 C 2/10 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Davon ausgehend ist der Klägerin im vorliegenden Fall die Klagebefugnis nicht abzusprechen. Ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes zusteht, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht, hier also nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) PsychThG. Dies ist vorliegend nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Ob das beklagte Land, vertreten durch das Landesprüfungsamt bei der Bezirksregierung Düsseldorf insoweit passivlegitimiert ist, ist ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts und damit eine Frage der Begründetheit der Klage. Schließlich liegt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Hiernach hat derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 335. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt im vorliegenden Fall insbesondere nicht deshalb, weil das beklagte Land über das klägerische Begehren mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 bereits entschieden hätte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit seinem Schreiben vom 9. April 2018 ausdrücklich keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW erlassen wollte. Fehlt es an einem entsprechenden Willen, eine verbindliche Regelung zu treffen, fehlt es an einer materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin aber gerade erreichen, dass das beklagte Land eine verbindliche Regelung trifft und damit einen Verwaltungsakt im materiell-rechtlichen Sinne gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW erlässt. Die unverbindliche Mitteilung einer rechtlichen Einschätzung ist mit Blick auf das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzziel nicht gleichbedeutend mit dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, so dass der Klägerin das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für ihr konkretes Klagebegehren nicht abgesprochen werden kann. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes, § 113 Abs. 5 VwGO. Zwar war das beklagte Landesprüfungsamt entgegen der Auffassung des Beklagten grundsätzlich verpflichtet, den Antrag der Klägerin in der Form eines feststellenden Verwaltungsaktes zu bescheiden; die Entscheidung des Beklagten, den beantragten feststellenden Verwaltungsakt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu erlassen, war daher rechtswidrig (dazu 1.). Allerdings steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit der konkret begehrten Feststellung nicht zu, weil sie die Zugangsvoraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG nicht erfüllt und die begehrte Feststellung daher nicht getroffen werden kann (dazu 2.). 1. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes, der feststellt, dass die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin vorliegen, ist hier § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 – 3 C 12.16 –, juris, Rn. 7. Danach setzt der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Die Klägerin hat den Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Dezember 2018 beantragt (§ 22 VwVfG NRW). Daraus folgt, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen. Welches Verwaltungsverfahren durchzuführen und wie dieses abzuschließen ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 22 Rn. 23. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist als Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie für die begehrte Feststellung auch sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung nach § 7 PsychTh-APrV. Der Antrag der Klägerin auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ist, in der hier vorliegenden besonderen Konstellation auch „statthaft“. Ein feststellender Verwaltungsakt dient unter anderem dazu, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und dadurch Rechts- und Planungssicherheit herzustellen. Vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 59. Dieses Ziel will die Klägerin hier erreichen. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren entspricht dem Rechtsschutzinteresse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Daher ist das Sachbescheidungsinteresse ebenso wie das Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall zu bejahen und nur ausnahmsweise zu verneinen. Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb § 40, Rn. 37; vgl. ferner zum Sachbescheidungsanspruch Heßhaus/Herrmann, in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 25 Rn. 42. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt etwa dann, wenn ein Obsiegen bzw. der Erlass des begehrten (feststellenden) Verwaltungsaktes keinen rechtlichen Vorteil bringt, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt oder es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Ausgehend von diesen Maßstäben steht der Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Sachbescheidungsinteresse zu. Die Klägerin verfolgt das legitime und berechtigte Interesse, vor Aufnahme einer kostspieligen und langwierigen Ausbildung Planungs- und Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu erlangen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung im Anschluss an die Ausbildung gegeben sind oder nicht. Einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen nicht. Insbesondere vermag die unverbindliche Mitteilung der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht den begehrten Rechtsschutz nicht zu vermitteln. Auch stellt sich das Begehren der Klägerin nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Sie hat sich bereits ernsthaft um die Aufnahme in einem Ausbildungsinstitut bemüht. Dieses Bemühen war darüber hinaus auch insoweit erfolgreich, als sie mit der APP ein Ausbildungsinstitut gefunden hat, welches die Ausbildung der Klägerin grundsätzlich übernehmen würde, sofern die Zulassung der Klägerin zur staatlichen Prüfung und damit der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hinreichend gewiss ist. In der Sache erkennt auch der Beklagte das von der Klägerin verfolgte Interesse an, wie dessen eigene Verwaltungspraxis zeigt. Soweit er aber meint, dass vor Aufnahme der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin es an einem festzustellenden Rechtsverhältnis fehle, überzeugt dies nicht. Das festzustellende Rechtsverhältnis ergibt sich bereits aus der Rolle der Bezirksregierung Düsseldorf als Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie einerseits sowie der Rolle der Klägerin als (ernsthafte) Bewerberin für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin andererseits. Hinzu kommt, dass sich die hier zu prüfenden materiell-rechtlichen Fragen vor Aufnahme der Ausbildung wie auch nach Abschluss dieser Ausbildung in gleicher Weise stellen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang eine zu große Arbeitsbelastung durch eine gesteigerte Zahl eingehender Anträge befürchtet, ist dies kein hinreichend triftiger Grund, der dem berechtigten Sachbescheidungsinteresse bzw. dem grundsätzlichen Sachbescheidungsanspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes jedoch nicht zu, weil sie die Zugangsvoraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG nicht erfüllt. Denn der von der Klägerin an der KatHO NRW erworbene Masterabschluss „Suchthilfe“ ist keine Abschlussprüfung im Sinne dieser Vorschrift. Notwendig ist eine Abschlussprüfung an einer Universität oder ihr gleichstehenden Hochschule. Der Masterabschluss der KatHO NRW stellt keinen solchen Abschluss dar. Der Masterabschluss der Klägerin an einer Fachhochschule ist ausweislich der hier streitgegenständlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG nicht mit einem universitären Abschluss vergleichbar. Der Begriff der Hochschule in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG geht auf das Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG) zurück. Dort heißt es in § 1, dass die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind. In § 2 Abs. 9 HRG bestimmt der Bundesgesetzgeber weiter, dass die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen durch das Land bestimmt werden. Die Hochschulgesetze sämtlicher 16 Bundesländer differenzieren begrifflich zwischen Universitäten und Fachhochschulen. Sie weisen ferner den Universitäten einerseits und den Fachhochschulen andererseits unterschiedliche Aufgaben zu. So dienen, wie es beispielhaft in § 3 HG NRW heißt, die Universitäten der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer. Sie bereiten darüber hinaus auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Demgegenüber bereiten die Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Universitäten haben danach ihren Schwerpunkt in Wissenschaft, Forschung und Lehre, während Fachhochschulen einen anwendungsorientierten Ansatz verfolgen. Vgl. zur Differenzierung zwischen Universität und Fachhochschule auch: Hess. VGH, Beschluss vom 02.06.2010 – 7 A 1908/09.Z -, juris, Rn. 7 f zum hessischen Hochschulrecht. Die Wortlautauslegung wird bestätigt durch die systematische Auslegung der Norm. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) PsychThG setzt der Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestanden worden ist. Durch die Formulierung „staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass es in den Studiengängen Pädagogik und Sozialpädagogik keines universitären Studienabschlusses bedarf, sondern Fachhochschulabschlüsse den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 – 3 C 12.16 -, juris, Rn. 12. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gesetzgeber durch die Regelung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG nur solche Hochschulen erfassen wollte, die nicht bereits „staatlich anerkannte Hochschule“ sind. Denn andernfalls hätte der Gesetzgeber die Formulierung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) PsychThG übernommen. Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, Urteil vom 27.04.2018 – 2 A 698/16 –, juris, Rn. 29, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird zwar ausgeführt: „Es gibt bei der Bewertung von Hochschulabschlüssen an Universitäten und Fachhochschulen keine belastbaren Unterschiede (mehr).“ Die Entscheidung des OVG Bautzen hatte jedoch einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Dort ging es im Kern um die Frage, ob ein bereits abgeschlossenes Studium an einer Universität auch dem Erfordernis des § 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes (SächsSozAnerkG) entspricht. In diesem Gesetz heißt es, dass derjenige die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge auf Antrag erhält, wer unter anderem an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen das Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik erworben hat. Das OVG Bautzen kam dabei zu dem Schluss, dass diese Vorschrift verfassungskonform so auszulegen sei, dass auch an Universitäten erworbene Diplome grundsätzlich anerkennungsfähig seien. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2018 – 2 A 698/16 –, juris, Rn. 20. In diesem Zusammenhang ist auch der unter Randnummer 29 verfasste Satz zu verstehen. Die Entscheidung des OVG Bautzen enthält daher nur die Aussage, dass ein Universitätsabschluss dort anzuerkennen ist, wo ein Fachhochschulabschluss gefordert ist. Ob dies auch für den hier in Rede stehenden umgekehrten Fall, in dem ein Fachhochschulabschluss dort anzuerkennen sei, wo ein Universitätsabschluss gefordert ist, gelten soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG begegnen schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren. Ausgehend davon konnte der Gesetzgeber das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten als einen neuen Heilberuf auf akademischem Niveau schaffen, der durch die berufs- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Ärzten besonders herausgehoben ist. Diese Gleichstellung zwischen den – damaligen – Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung und den Ärzten mit einer entsprechenden Ausbildung entspricht den allgemein akzeptierten gesundheitspolitischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers. Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes allein auf Psychologen mit einem universitären Hochschulabschluss stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach den bisher entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist. Es ist geklärt, dass Ausbildungsnachweise, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der so genannten Stufentheorie sind. Solche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d.h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten. Die Zugangsvoraussetzung der im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Diesem Gemeinschaftsgut kommt ein hoher Stellenwert zu. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Denn hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein universitäres Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 –, juris, Rn. 25 ff. mit Verweis auf BT-Drucks. 12/5890, S. 12; siehe auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 – 3 C 11.04 –, juris. Der sogenannte Bologna-Prozess ändert an dieser Feststellung nichts. In der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 werden mit dem so genannten Bologna-Prozess folgende Ziele verfolgt: - Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse; - Einführung eines Systems, das sich im Wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: ein Zyklus bis zum ersten Abschluss ( undergraduate ) und ein Zyklus nach dem ersten Abschluss ( graduate ); - Einführung eines Leistungspunktesystems – ähnlich dem ECTS – als geeignetes Mittel zur Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden; - Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen; - Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden; - Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in Bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Mobilitätsprojekte und integrierte Studien-, Ausbildung- und Forschungsprogramme. Die im bundesdeutschen Hochschulrecht und in den Hochschulgesetzen aller Bundesländer angelegte Unterscheidung zwischen Universitäten einerseits und Fachhochschulen andererseits (und damit auch die Unterscheidung von Universitätsabschlüssen einerseits und Fachhochschulabschlüssen andererseits) wird durch den Bologna-Prozess weder aufgehoben noch sonst infrage gestellt. Es begegnet daher auch weiterhin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber auch nach Auslaufen der Diplom-Studiengänge und der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen bzw. -abschlüssen an dem Erfordernis eines an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule erworbenen Abschlusses festhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.